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Im Steuerrecht wird häufig über zutreffende Wertansätze gestritten. Konfliktpotential bieten insbesondere Wertermittlungen bei unbebauten und bebauten Grundstücken. Steuerzahler greifen hier häufig zu Sachverständigengutachten, um die Finanzämter bzw. Steuergerichte von ihren Wertansätzen zu überzeugen. Der Bundesfinanzhof hat nun dargelegt, wie mit derartigen Gutachten in einem Gerichtsverfahren umgegangen wird. Danach gilt:
Ob ein Sachverständigengutachten für den Nachweis des Bodenwerts anzuerkennen ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Ein Gutachten entfaltet also hinsichtlich der darin festgestellten Wertansätze keine Bindungswirkung, sondern wird vom Gericht einzelfallabhängig überprüft.
Ein Sachverständigengutachten ist regelmäßig zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts geeignet, wenn es ordnungsgemäß - unter Beachtung der maßgebenden Vorschriften - erstellt wurde. Nimmt der Sachverständige Abschläge vom Bodenwert vor, muss er diese objektivierbar und grundstücksbezogen begründen - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
Ein Sachverständigengutachten ist nur dann ordnungsgemäß, wenn es mit methodischer Qualität und auf Basis einer zutreffenden Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen erstellt worden ist.
Der Gutachter muss aus den festgestellten Fakten seine Schlussfolgerungen ziehen und diese zusammen mit seinen Annahmen im Gutachten dokumentieren.
Bei Rechtsstreitigkeiten vor den Finanzgerichten (FG) gelten die Grundsätze rechtlichen Gehörs. Danach müssen die Prozessbeteiligten die Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten zuvor hatten äußern können. Stützt das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, auf den es die Beteiligten nicht hingewiesen hat und der dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gibt, kann ein Verfahrensmangel in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegen. Man spricht in diesem Fall von einer Überraschungsentscheidung.
Wie ein solcher Verfahrensmangel zustande kommen kann, zeigt ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH): Im vorliegenden Fall hatte das FG Berlin-Brandenburg einen Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals damit konfrontiert, dass seine geltend gemachten Betriebsausgaben für Fremdleistungen nicht vollständig durch Belege nachgewiesen worden seien und daher nicht anerkannt werden könnten. Das Verfahren hatte sich bis dato nur um die Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen und die Abziehbarkeit anderer Betriebsausgaben gedreht. Zudem war der Kläger nicht im Besitz seiner Belege, weil diese beim Finanzamt lagerten. Im darauffolgenden Urteil kürzte das FG schließlich die Betriebsausgaben für Fremdleistungen.
Der BFH nahm in diesem Fall eine Überraschungsentscheidung an und erklärte, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung damit „überfahren“ worden sei, dass das FG plötzlich den Nachweis der Betriebsausgaben für Fremdleistungen in Frage gestellt habe. Hierdurch habe das FG dem Rechtsstreit in unzulässiger Weise eine für den Kläger nicht erkennbare Wendung gegeben. Nach Ansicht des BFH hätte das FG den Kläger vorab darauf hinweisen müssen, dass es in der mündlichen Verhandlung den Nachweis der bislang nicht thematisierten Betriebsausgaben für Fremdleistungen ansprechen würde.
Hinweis: Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil wegen des Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache zurück zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. In einem weiteren Rechtsgang wird das FG dem Kläger nun die Gelegenheit geben müssen, sich zur fehlenden Nachweisführung der Betriebsausgaben zu äußern.
Wegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wenden die Finanzämter derzeit gelockerte Stundungs- und Vollstreckungsregeln an. Unternehmen und Privatpersonen, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Krise betroffen sind, können noch bis zum 31.12.2020 die Stundung ihrer fälligen Steuern beantragen. Die Finanzämter sind zudem dazu angehalten, bei einer unmittelbaren Krisenbetroffenheit des Steuerzahlers bis Jahresende von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Grundlage für die gelockerte „Gangart“ der Finanzämter ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19.03.2020.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Finanzämter ihre bereits vor dem 19.03.2020 erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen nicht wegen der gelockerten Neuregelungen aufheben müssen. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat erhebliche Steuerschulden angehäuft, die bereits im Jahr 2019 festgesetzt worden waren. Aufgrund dieser Rückstände hatte jener EU-Mitgliedstaat ein Vollstreckungsersuchen an Deutschland gerichtet. Das zuständige Finanzamt hatte daraufhin im Februar 2020 diverse Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen mehrere deutsche Banken erlassen, bei denen die Antragstellerin Konten unterhielt. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin, und zwar unter anderem mit dem Argument, dass aufgrund ihrer durch die Corona-Pandemie bedingten erheblichen Einnahmeausfälle von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden müsse.
Die Bundesrichter waren jedoch anderer Meinung und verwiesen darauf, dass im BMF-Schreiben von einem „Absehen“ von Vollstreckungsmaßnahmen die Rede sei und diese Formulierung darauf hindeute, dass sich die Verschonungsregelung nur auf solche Vollstreckungsmaßnahmen beziehe, die noch nicht durchgeführt worden seien. Dem Wortlaut des Schreibens lässt sich nach Ansicht des BFH jedenfalls nicht entnehmen, dass bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben oder rückabgewickelt werden müssten.Diese Grundsätze gelten auch für Sachverhalte, in denen der Vollstreckungsschuldner in Deutschland ansässig und mit der Zahlung von deutschen Steuern säumig geworden ist.
Hinweis: Vollstreckungsmaßnahmen, die in der Zeit vor dem 19.03.2020 ausgebracht worden sind (z.B. Kontenpfändungen), lassen sich also nicht mit dem Hinweis auf die gelockerten „Corona-Vollstreckungsregeln“ außer Kraft setzen.
Stirbt jemand und das Erbe muss unter mehreren Personen aufgeteilt werden, kann das unter Umständen zu Streitigkeiten führen. Vor allem, wenn das Erbe nicht aus Geld, sondern zum Beispiel aus einem Betrieb besteht. Da kann es sein, dass der eine den Betrieb fortführen will, während der andere einen Verkauf anstrebt. Bis es endlich eine Einigung gibt, können Jahre ins Land ziehen. Und wie ist es dann, wenn man sich endlich geeinigt hat? Wer erhält etwaige Steuervergünstigungen? Dies musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entscheiden.
Klägerin ist eine Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehörten ein verpachtetes Hofgut sowie ein Grundstück. Das Finanzamt setzte auf den Stichtag die Grundbesitzwerte für Grundstück und Hofgut fest. Diese Feststellungsbescheide wurden angefochten. Erbschaftsteuer wurde festgesetzt. Später wurde ein Vertrag über eine Teilerbauseinandersetzung geschlossen, wonach das Eigentum des Grundstücks auf den einen und das Eigentum des Hofguts auf den anderen Erben überging. Das Hofgut wurde drei Jahre nach dem Erbanfall an einen Dritten veräußert. Das Finanzamt rechnete den Erben jeweils hälftig die Grundbesitzwerte für das Grundstück und das Hofgut sowie die Steuervergünstigungen für das Hofgut zu. Nach Ansicht der Erbin des Hofguts waren ihr in voller Höhe das Hofgut und die damit verbundenen Steuervergünstigungen zuzurechnen, dem anderen Erben lediglich das Grundstück.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Erben sind je zur Hälfte Erben des gesamten Nachlasses geworden. Somit ist auch jedem das Vermögen hälftig zuzuordnen. Die Steuervergünstigung für Land- und Forstbetriebe führt nicht zu einer abweichenden Zuordnung des begünstigten Gegenstands nach der Erbquote, sondern dem Erwerber des begünstigten Vermögens stehen die vollen Freibeträge zu. Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag stehen demnach dem Erben zu, der das begünstigte Vermögen weiterhin bewirtschaftet. Dabei ist auch eine Verpachtung des Hofguts zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung begünstigt. Verpachtet hatten beide Erben als Erbengemeinschaft gemeinsam. Daran änderte auch die spätere Teilerbauseinandersetzung nichts. Die Erbin, die das Hofgut danach erhielt, war nicht an einer Fortführung des Unternehmens interessiert. Dies zeigte sich auch im Verkauf des Hofguts kurz nach der Teilerbauseinandersetzung.
Hinweis: Bei Fragen zur Erbschaftsteuer oder Erbauseinandersetzung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Wenn ein Familienmitglied verstirbt, muss man sich um ein angemessenes Grab kümmern. Was „angemessen“ bedeutet, entscheidet natürlich jeder für sich. Dies hängt einerseits von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, andererseits aber auch von der Verbindung zu dem Verstorbenen ab. Im vorliegenden Fall musste das Finanzgericht München (FG) entscheiden, ob die Kosten für die Errichtung eines Mausoleums noch angemessen waren.
Der Kläger ist Alleinerbe seines verstorbenen Bruders. Der Erblasser wurde im Jahr 2017 bestattet, wobei die angefallenen Kosten für Bestattung und Grabpflege ca. 9.300 € betrugen. Bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer ließ das Finanzamt diesen Betrag als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd zum Abzug zu. Dagegen legte der Kläger jedoch Einspruch ein. Er hatte im Heimatland des Erblassers ein Mausoleum für 420.000 € erstellen lassen und wollte diese Kosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen.
Seine Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Berücksichtigung der Kosten des Mausoleums als Nachlassverbindlichkeiten scheidet im Streitfall aus, da der Vertrag zur Errichtung des Mausoleums erst mehr als zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers abgeschlossen wurde. Somit können die Kosten nicht abgezogen werden, da im Todeszeitpunkt die Verbindlichkeit weder rechtlich bestanden hat noch der Erblasser wirtschaftlich belastet worden ist. Auch gab es keine Auflage im Testament, die die Kosten begründen würde. Die Baukosten für das Mausoleum können zudem nicht als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden, da hierunter nur die Kosten der Erstanlage der Grabstätte fallen. Der Erblasser war bereits zeitnah nach seinem Tod in einem Grab bestattet worden. Diese Kosten wurden bereits berücksichtigt. Des Weiteren sind die Kosten des Mausoleums von 420.000 € im Vergleich zum Erbe von ca. 557.000 € unangemessen. Durch die Nichtabziehbarkeit der Kosten wird auch die Religionsfreiheit nicht verletzt.
Hinweis: Wenn Sie Zweifel haben, welche Kosten Sie erbschaftsteuermindernd berücksichtigen können, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wer Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, höchstens 1.200 € pro Jahr, von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt dieser Steuerbonus allerdings nicht für Erschließungsbeiträge zum öffentlichen Straßenausbau.
Grundlage für diese Entscheidung war eine vom Bund der Steuerzahler begleitete Musterklage von Eheleuten aus Brandenburg, die für den Ausbau einer öffentlichen Straße (erstmalige Asphaltierung einer Sandstraße) mehr als 3.000 € an die Gemeinde Schönwalde-Glien gezahlt hatten. Für einen Kostenteil von rund 1.500 € (geschätzter Lohnkostenanteil) wollten sie den Steuerbonus für Handwerkerleistungen abziehen. Ihr Finanzamt hatte den Abzug verweigert und sich dabei auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2016 gestützt, nach dem Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht steuerbegünstigt sind.
Der BFH erklärte zwar, dass auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen könne, verwehrte den Kostenabzug aber mit dem Argument, dass die Erschließung einer öffentlichen Straße nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Privathaushalt stehe. Der Steuerbonus erfasse aber ausdrücklich nur solche Leistungen, die in einem Haushalt erbracht würden.
Nach Auffassung des Gerichts kann der allgemeine Straßenbau nicht mehr als eine im Haushalt des Steuerpflichtigen erbrachte Handwerkerleistung angesehen werden, da die Leistungen nicht nur dem einzelnen Grundstückseigentümer, sondern allen Nutzern der Straße zugutekämen. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer wirtschaftlich vorteilhaft ist, spielt dabei keine Rolle.
Hinweis: Steuerzahler, die unter Hinweis auf das Musterverfahren einen Einspruch eingelegt und ein Ruhen ihres Verfahrens bewirkt haben, müssen nun damit rechnen, dass die Finanzämter das Einspruchsverfahren wieder aufnehmen und den Einspruch als unbegründet zurückweisen.
Personen oder Institutionen, die durch den Zweck einer Stiftung begünstigt werden, bezeichnet man im Stiftungsrecht als sogenannte Destinatäre. Werden ihnen wiederkehrende Leistungen gewährt (sog. Destinatärsvergütungen), können diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann steuergünstig als Leibrente versteuert werden, wenn sie in gleichmäßiger Höhe fließen. Sind Zahlungen hingegen von einer variablen Bemessungsgrundlage abhängig (z.B. von einem Prozentsatz des jährlichen Unternehmensgewinns), lässt sich deren Höhe nicht zuverlässig vorausbestimmen, so dass sie in voller Höhe als sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine Besteuerung als sonstige Einkünfte auch dann erfolgen muss, wenn in der Stiftungssatzung ein absoluter Zahlungshöchstbetrag für eine Destinatärsvergütung festgelegt ist, der nur dann nicht erfüllt werden muss, wenn das Einkommen der Stiftung eine bestimmte Höhe unterschreitet (relative Grenze).
Im zugrundeliegenden Fall war in der Stiftungssatzung geregelt, dass die Stiftung ihre Stifterin in angemessener und standesgemäßer Weise unterhält. Die Stifterin hatte einen Anspruch auf einen bestimmten Jahreshöchstbetrag in Euro, der jedoch auf maximal ein Drittel des Stiftungseinkommens gedeckelt war. Da die Stiftung wirtschaftlich stark aufgestellt war, kam es in den ersten Jahren (1997 bis 2009) zur Auszahlung der absoluten Jahreshöchstbeträge. Als das Stiftungseinkommen im Zuge der Finanzkrise und Niedrigzinsphase aber dahinschmolz, wurden die Vergütungen für die Jahre 2010 bis 2016 von der relativen Begrenzung (auf ein Drittel des Stiftungseinkommens) erfasst. Die Stifterin begehrte eine durchgehende Besteuerung ihrer Vergütungen als Leibrente (nur mit dem Ertragsanteil) und trug vor, dass die relative Begrenzung auf ein Drittel des Stiftungseinkommens nach den herrschenden Vorstellungen der Parteien bei Zusage der Vergütung eher theoretischer Natur gewesen sei (wegen der früheren Ertragskraft der Stiftung).
Der BFH lehnte eine Besteuerung als Leibrente gleichwohl unter Hinweis auf die fehlende Vorausbestimmbarkeit der Leistungen ab und verwies darauf, dass die damaligen Vorstellungen und Motive der Vertragsbeteiligten für die steuerliche Einordnung unmaßgeblich seien. Nach Gerichtsmeinung kommt es ausschließlich auf die objektiven Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Leistungen an. Knüpfe die Höhe der Leistungen - wie im vorliegenden Fall - auch an das Einkommen der Stiftung an (also an einer Größe, die typischerweise gewissen Schwankungen unterliegt), so lägen die Voraussetzungen einer Leibrente nicht vor. Hiervon sei selbst dann auszugehen, wenn die auskömmliche Ertrags- bzw. Vermögenslage einer Stiftung im Zeitpunkt der Vergütungszusage noch habe erwarten lassen, dass die Leistungen auch längerfristig in Höhe des festgelegten absoluten Jahreshöchstbetrags fließen würden.
Hat man aufgrund der Entfernung zum Arbeitsort an diesem eine Zweitwohnung, kann man deren Kosten unter Umständen als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Wie ist es aber, wenn man keine eigene Wohnung hat, sondern im Haus der Eltern zwei Zimmer angemietet hat? Reicht das, um einen eigenen Wohnsitz zu begründen, während man zum Studium an einem anderen Ort wohnt? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte in einem solchen Fall zu entscheiden.
Der Kläger war ab September 2014 für ein Zweitstudium an einer Universität in London eingeschrieben, wo er eine Wohnung anmietete. Mit seinen Eltern hatte er bereits am 28.12.2013 einen Vertrag über die Anmietung eines Zimmers mit Bad im Obergeschoss des Elternhauses ab dem 01.01.2014 geschlossen. Die Miete wurde anteilig im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Gebäudes festgelegt. Die Miete für 2014 sollte der Kläger nach erstmaliger Erfassung der Gesamtkosten für 2014 spätestens bis zum 30.06.2015 leisten. Am 03.07.2015 hat er sie gezahlt. Ab Juli 2015 sollten dann monatliche Zahlungen erfolgen. In der Einkommensteuererklärung 2014 machte der Kläger ca. 35.100 € als Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Zweitstudium geltend. Das Finanzamt erkannte zwar die Kosten für das Studium an, jedoch nicht die Unterkunftskosten in London von etwa 17.500 €.
Das FG gab dem Kläger nicht recht. Es fehlt an einem eigenen Hausstand des Klägers außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte London. Zwar kann auch ein alleinstehender Arbeitnehmer grundsätzlich einen doppelten Haushalt führen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 fordert der Gesetzgeber aber eine „finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“, ohne dass dies näher konkretisiert wurde. Dass der Kläger seine erste Tätigkeitsstätte im Jahr 2014 in London hatte, ist unzweifelhaft. Auch steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass er seinen Lebensmittelpunkt durch die Aufnahme des Zweitstudiums nicht nach London verlegt hat. Jedoch hat der Kläger außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte keinen eigenen Hausstand unterhalten. Es fehlte hier an der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (z.B. Wohnnebenkosten, Verbrauchskosten, Kosten für Lebensmittel, Anschaffung von Haushaltsgegenständen), denn der Kläger hat sich allein durch die Übernahme eines Anteils der Wohnnebenkosten nicht an den Kosten der Lebensführung beteiligt.
Hinweis: Sie haben Fragen zu den Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung? Wir beantworten sie Ihnen gern.
In vielen Familien helfen sich die Familienangehörigen untereinander. Das kann von der Betreuung der Kinder über handwerkliche Hilfe in der Wohnung bis hin zur finanziellen Unterstützung reichen. Wenn den Familienangehörigen ein Dach über dem Kopf und Geld für Lebensmittel und Ähnliches fehlt, summieren sich die Hilfeleistungen natürlich. Es stellt sich die Frage, ob diese steuermindernd berücksichtigt werden können. Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Kläger leisteten im Jahr 2014 an die Schwester der Klägerin, deren Ehemann und Tochter Unterhaltszuschüsse. Die Schwester lebte zuerst in der Ukraine, reiste dann aber nach Deutschland. Im April 2014 verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde, für die Lebenshaltungskosten der Familie aufzukommen. Die Kläger nahmen die Familie auf und stellten Wohnräume, Lebensmittel etc. zur Verfügung. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wollten die Kläger ca. 16.000 € als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt war aber der Ansicht, dass keine gesetzliche Unterhaltspflicht und des Weiteren auch keine Zwangsläufigkeit der Kostenübernahme bestehe. Die Kläger hingegen waren der Ansicht, dass mindestens 5.000 € abzugsfähig seien.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Den Klägern sind dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen entstanden. Die getätigten Aufwendungen für den Unterhalt sind aus sittlichen Gründen zwangsläufig angefallen. Eine die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen begründende sittliche Pflicht ist dann zu bejahen, wenn diese so unabwendbar auftritt, dass sie von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, dass ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird. Lebenshaltungskosten sowie die Aufwendungen für die Krankenversicherung können daher berücksichtigt werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen auch die Kosten für Sprachkurse und Rechtsanwalt berücksichtigungsfähig sind, war hier nicht relevant, da mit den Lebenshaltungs- und den Krankenversicherungskosten die von den Klägern begehrten 5.000 € bereits erreicht wurden.
Hinweis: Sind Sie sich nicht sicher, welche Kosten Sie in Ihrer Steuererklärung ansetzen können? Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen gern!
Wenn der Nachwuchs studiert oder eine Ausbildung absolviert, leisten die Eltern häufig finanzielle Unterstützung, indem sie beispielsweise die Kosten für Lernmaterialien, WG-Zimmer und Verpflegung übernehmen. Haben sie für ihr Kind keinen Anspruch mehr auf Kindergeld (z.B. weil das studierende Kind älter als 25 Jahre ist), können sie ihre finanziellen Beiträge häufig als Unterhaltsleistungen in der Einkommensteuererklärung absetzen. Maximal abziehbar sind 9.408 € pro Jahr (Höchstbetrag für 2020), zuzüglich etwaiger übernommener Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes.
Wird der Unterhalt für das Kind von mehreren Personen gezahlt, muss der Unterhaltshöchstbetrag unter diesen Personen aufgeteilt werden. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Unterhaltshöchstbetrag aber nicht aufzuteilen bzw. zu kürzen, wenn das unterhaltene Kind mit einem Lebensgefährten, der über eigenes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
Im vorliegenden Fall hatten Eltern die Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter geltend gemacht. Das Finanzamt hatte diese nur zur Hälfte anerkannt und sich darauf gestützt, dass auch der Lebensgefährte der Tochter zu deren Unterhalt beigetragen habe. Der Mann lebte mit ihr in einer Haushaltsgemeinschaft und erzielte einen Arbeitslohn von 32.460 €. Das Amt verwies auf die Erfahrung, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets „aus einem Topf wirtschafteten“ und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.
Der BFH folgte dieser Argumentation jedoch nicht und erkannte die Unterhaltszahlungen der Eltern bis zum vollen Höchstbetrag an. Nach Meinung der Bundesrichter waren die vom Amt angeführten Erfahrungswerte weder von der Lebenswirklichkeit getragen noch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt, nach der ein „Wirtschaften aus einem Topf“ nur bei Partnern einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft anzunehmen ist.
Im zugrundeliegenden Fall hatte aber keine solche Bedarfsgemeinschaft bestanden, da die Tochter allein schon wegen der Unterhaltsleistungen der Eltern nicht mittellos war. Es entspricht laut BFH der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügen, einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt.
Hinweis: Das Urteil ist eine gute Nachricht für Eltern, die ihre Kinder in Studium und Ausbildung finanziell unterstützen und kein Kindergeld mehr erhalten. Sie können den vollen Unterhaltshöchstbetrag demnach auch dann geltend machen, wenn das Kind bereits mit einem Partner zusammenlebt, der im Berufsleben steht.
Für gesetzlich Krankenversicherte gibt es jetzt gute Nachrichten: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die von gesetzlichen Krankenkassen gewährten pauschalen Geldprämien für gesundheitsbewusstes Verhalten nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge mindern, sofern die Kasse damit einen finanziellen Aufwand des Versicherten ganz oder teilweise ausgleicht.
Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte der gesetzlich krankenversicherte Kläger von seiner Krankenkasse einen Bonus von insgesamt 230 € für gesundheitsbewusstes Verhalten erhalten, unter anderem für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio und Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts. Das Finanzamt hatte den Bonus wegen der rein pauschalen Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen angesehen und deshalb den Sonderausgabenabzug des Klägers gemindert. Demgegenüber wertete das Finanzgericht Sachsen (FG) die Zahlungen in erster Instanz als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussten, noch als sonstige Einkünfte zu versteuern waren.
Der BFH nimmt in seiner Entscheidung eine differenziertere Betrachtung vor und erläutert, dass Boni den Sonderausgabenabzug zwar auch dann nicht mindern, wenn sie nur pauschal - ohne den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Versicherten für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme - gewährt werden. Voraussetzung für diese steuergünstige Behandlung sei aber weiterhin, dass
die jeweils geförderte Maßnahme beim Versicherten zu Kosten führe und
die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet sei, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen.
Nehme der Versicherte dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst seien (z.B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehle es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könne. In diesem Fall liege also eine Beitragserstattung der Krankenkasse vor, die den Sonderausgabenabzug mindere. Gleiches gelte für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z.B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt würden.
Hinweis: Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das FG, das nun nach den BFH-Grundsätzen prüfen muss, für welche geförderten Gesundheitsmaßnahmen eigene Aufwendungen des Versicherten entstanden waren.
Durch die Corona-Pandemie war es einigen Unternehmern nicht erlaubt, ihr Geschäft zu öffnen und Umsätze zu erzielen. Hierdurch kamen viele mit der Miete in Verzug. Damit den Mietern nicht gleich gekündigt werden konnte, hatte der Gesetzgeber einen zeitlich begrenzten Kündigungsschutz eingeführt. Aber nicht nur Mieter können mit ihren Zahlungen in Verzug geraten, auch für den Vermieter kann es eng werden, wenn er keine Mietzahlungen mehr erhält. Welche Möglichkeiten hat dieser eigentlich, wenn das Finanzamt Geld von ihm möchte, er aber keine Mieteinnahmen erzielt? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Antragsteller erzielen im Wesentlichen Vermietungseinkünfte. Das Finanzamt verfügte am 19.03.2020 die Pfändung und Einziehung von Guthaben bei diversen Banken aufgrund von Steuerrückständen und Säumniszuschlägen. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wurden den Banken am 25.03.2020 zugestellt. Die Antragsteller stellten daraufhin Anträge auf Vollstreckungsschutz, denen sie auch Nachweise zu den Mietausfällen beifügten. Diese blieben allerdings erfolglos, denn das Finanzamt erkannte keine wirtschaftliche Beeinträchtigung.
Der Antrag vor dem FG war dagegen erfolgreich. Die Finanzbehörde kann die Vollstreckung aufheben oder beschränken, soweit sie unbillig ist. In der derzeitigen Situation ist die Vollstreckung in die Bankguthaben der Antragsteller unbillig, da durch die coronabedingten Mietausfälle eine Doppelbelastung entsteht. Es steht dem Finanzamt frei, bei nicht nur unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen, zu denen die Antragsteller gehören, von der Vollstreckung fälliger Steuerforderungen abzusehen. Auch die Aufhebung bereits erlassener Vollstreckungsmaßnahmen kann in einem solchen Fall angebracht sein. Die Antragsteller haben auch glaubhaft gemacht, dass sie durch die Corona-Krise beeinträchtigt sind. Die Aufhebung der Kontopfändung ist hier die einzige mögliche Maßnahme.
Hinweis: Haben Sie ebenfalls Schwierigkeiten mit dem Finanzamt? Wir helfen Ihnen gern.
Wird eine Wohnung an Angehörige vermietet und ist die Miete geringer als die, die man von einem fremden Dritten verlangen würde, kann es sein, dass das Finanzamt nicht alle Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten anerkennt. So hat der Gesetzgeber beschlossen, dass ein Vermieter die Kosten nur dann zu 100 % abziehen kann, wenn die Miete des Angehörigen mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Ansonsten werden die Werbungskosten gekürzt. Aber wie wird diese ortsübliche Miete ermittelt? Man kann den örtlichen Mietspiegel zu Rate ziehen. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Thüringen (FG) hatte das Finanzamt jedoch die Miethöhe einer anderen Wohnung im selben Haus herangezogen.
Die Klägerin vermietete für 370 € inklusive Nebenkosten eine Eigentumswohnung an ihre Tochter. Im selben Haus vermietete sie eine vergleichbare, genauso große Wohnung an einen Fremdmieter für 578 € inklusive Nebenkosten. Im Einkommensteuerbescheid 2015 wurden nur 64,01 % der geltend gemachten Werbungskosten für die Wohnung der Tochter berücksichtigt, wodurch sich positive Vermietungseinkünfte ergaben. Nach Ansicht des Finanzamts kann für die Ortsüblichkeit der Miete auf die im selben Haus fremdvermietete Wohnung abgestellt werden.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hat zutreffend die Werbungskosten für die Wohnung der Tochter nur zu 64,01 % steuermindernd berücksichtigt. Die Nutzungsüberlassung der Eigentumswohnung an die Tochter ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil aufzuteilen. Als ortsübliche Miete kann auch die Miete für eine vergleichbare, im selben Haus fremdvermietete Wohnung herangezogen werden. Es muss also nicht zwingend der Mietspiegel sein. Wer eine Wohnung im Vergleich zur ortsüblichen Marktmiete verbilligt überlässt, verzichtet bewusst auf mögliche Einnahmen und kann die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nur in dem Verhältnis als Werbungskosten abziehen, in dem die vereinbarte Miete zur ortsüblichen Miete steht. Es gibt keine Legaldefinition der ortsüblichen Miete. Diese kann grundsätzlich auf jedem Weg ermittelt werden. Die Vergleichsmiete im selben Haus führt zu einem realistischen Schätzergebnis.
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Könnten Arbeitnehmer einen von ihrem Arbeitgeber erhaltenen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil in ihrer Einkommensteuererklärung in gleicher Höhe als Werbungskosten abziehen, ließe sich ihre Steuerbelastung auf einen Schlag wieder komplett neutralisieren. Dass diese Möglichkeit kein Wunschdenken ist, sondern in Einzelfällen durchaus zum Tragen kommen kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH).
Vorliegend hatte die Bundeswehr einem Zeitsoldaten unentgeltlich eine Gemeinschaftsunterkunft in einer Kaserne zur Verfügung gestellt. Der Soldat hatte diese Unterkunft aber nur genutzt, um dort seine Dienstkleidung und Ausrüstung aufzubewahren und um seine Uniform zu wechseln. Nach Dienstschluss war er stets an seinen Heimatwohnort zurückgekehrt, was nach den Dienstvorgaben auch zulässig war („Ausgang bis zum Wecken“). Die Bundeswehr versteuerte für die Gestellung der Unterkunft gleichwohl einen geldwerten Vorteil von monatlich 51 € (612 € pro Jahr).
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Zeitsoldat die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Privatwohnung und Kaserne geltend und begehrte zudem den Werbungskostenabzug für Unterkunftskosten in Höhe des zuvor versteuerten Sachbezugs von 612 €.
Das Finanzamt erkannte zwar die Fahrtkosten, nicht jedoch die Unterkunftskosten steuermindernd an, wogegen der Soldat klagte. Der BFH urteilte nun, dass dem Soldaten der Werbungskostenabzug in Höhe des geldwerten Vorteils zustand, und stützte sich dabei auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der arbeitgeberseitige Zuwendungen, die beim Arbeitnehmer zu einer Kostenersparnis und zu steuerpflichtigen Einnahmen führen, in gleicher Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn sich bei direkter Zahlung durch den Arbeitnehmer ein Werbungskostenabzug ergeben hätte. Entscheidend war für das Gericht, dass der Soldat die Unterkunft nicht für private Wohnzwecke, sondern nur rein dienstlich genutzt hatte. Hätte er die Kosten für die Unterkunft selbst gezahlt, hätte ihm wegen der beruflichen Veranlassung ein Werbungskostenabzug zugestanden.
Gelobt wird jeder gern. Wenn die eigene Arbeit anerkannt wird und man noch ein kleines Preisgeld dafür erhält, freut das jeden. Aber muss man ein solches Preisgeld eigentlich versteuern? Oder ist es steuerfrei? Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem Fall entscheiden, bei dem es ein Preisgeld für eine Dissertation gab.
Die Klägerin war als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität D beschäftigt. Neben ihrer Tätigkeit am Lehrstuhl fertigte sie ihre Dissertation an. Mit dem Lehrstuhlinhaber hatte sie vereinbart, dass sie zu Beginn ihrer Promotion mehr für den Lehrstuhl arbeiten würde und gegen Ende weniger, damit sie dann mehr Zeit für ihre Dissertation hätte. Für diese erhielt sie im Jahr 2016 einen von der ABC AG gesponserten und von der Universität vergebenen Dissertationspreis. Bei der Veranlagung für das Jahr 2016 berücksichtigte das Finanzamt das Preisgeld entgegen der Ansicht der Klägerin als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und die Druckkosten der Dissertation als Werbungskosten.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es bestand ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem der Klägerin verliehenen Preis und ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Das Preisgeld stellt sich nach objektiven Gesichtspunkten für die Klägerin im weitesten Sinne als Frucht ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin dar. Zwar beinhaltete ihr Anstellungsvertrag keine Promotionspflicht, allerdings wurde ihr durch das Anstellungsverhältnis die Möglichkeit hierzu eröffnet. Damit ist die Dissertation auch das Ergebnis ihrer bezahlten Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Das, was sie hierfür erhält, nämlich den anteiligen Lohn und auch das Preisgeld, stellt sich als Frucht dieser Tätigkeit dar. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Preis durch den ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin, die Universität, vergeben wurde. Es spricht zumindest die Lebenserfahrung dafür, dass im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zweifel alle Zuwendungen unter dem Gesichtspunkt des Austauschs von Dienstleistung und Gegenleistung erfolgen. Doch unabhängig davon hat die Klägerin selbst ihre Dissertation ihren aktuellen und auch zukünftigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet, indem sie im Streitjahr deren Druckkosten dort als Werbungskosten geltend gemacht hat. Sie bringt damit zum Ausdruck, dass ihre Dissertation durch die Erzielung steuerbarer Einnahmen veranlasst bzw. auf diese gerichtet ist.
Hinweis: Haben Sie Zweifel, ob Sie Einnahmen versteuern müssen oder nicht? Fragen Sie uns!
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bestimmte Gesundheitskurse bis zu einem Betrag von 600 € pro Jahr finanzieren, ohne dass dafür Lohnsteuer einzubehalten ist. Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen bis zu dieser Zuwendungshöhe nicht an. Voraussetzung für die Steuer- und Abgabenfreiheit ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überweist. Zudem gilt die Steuerfreiheit nur für Kurse, die den allgemeinen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verbessern. Hierzu zählen Bewegungsprogramme (z.B. Rückenkurse), Ernährungsprogramme (z.B. zur Reduktion von Übergewicht), Aufklärungskurse zum Suchtmittelkonsum (z.B. Raucherentwöhnung) und Kurse zur Stressbewältigung (z.B. autogenes Training).
Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, steht ein Freibetrag von bis zu 600 € pro Jahr und Arbeitnehmer zur Verfügung. Fließt mehr Geld, muss nur der Teil der Zuschüsse lohnversteuert werden, der über dem Freibetrag liegt.
Die Steuerfreistellung gilt auch für Kurse, die der Arbeitgeber in den firmeneigenen Räumlichkeiten durchführen lässt und finanziert. Steuerlich gesehen erhalten die Arbeitnehmer dann zwar keine Geld-, sondern eine Sachleistung - dies spielt für die Steuerfreiheit aber keine Rolle.
Nach einer Auflistung vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) wird für folgende Kosten bzw. Maßnahmen keine Steuerbefreiung gewährt:
Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen
Maßnahmen zum Erlernen einer Sportart
Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen
Massagen
Maßnahmen von Anbietern, die ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf von Begleitprodukten haben (z.B. Diäten oder Nahrungsergänzungsmittel)
Maßnahmen, die den Einsatz von Medikamenten zur Gewichtsabnahme, Formula-Diäten (Nahrungsersatz- oder Nahrungsergänzungsmittel) sowie extrem kalorienreduzierter Kost propagieren
Ab dem 01.01.2021 steigt die Pendlerpauschale von 30 Cent auf 35 Cent - und zwar ab dem 21. Entfernungskilometer, der zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers liegt. Für Entfernungen bis 20 Kilometer bleibt es bei der Pauschale von 30 Cent.
Hinweis: Ab dem 01.01.2024 wird die Pendlerpauschale dann in einem weiteren Schritt auf 38 Cent erhöht (ebenfalls ab dem 21. Kilometer). Im Einkommensteuergesetz ist geregelt, dass diese Erhöhung nur bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2026 gilt.
Beispiel: Arbeitnehmerin A legt an 220 Tagen einen Arbeitsweg von 40 Kilometern (einfache Wegstrecke) zurück. Ihre Entfernungspauschale berechnet sich 2021 wie folgt:
Für die ersten 20 Kilometer: 220 Tage x 20 km x 0,30 € = 1.320 €
Für die weiteren 20 Kilometer: 220 Tage x 20 km x 0,35 € = 1.540 €
Insgesamt steht A für das Jahr 2021 also eine Entfernungspauschale von 2.860 € zu.
Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen (Grundfreibetrag für Ledige 2021: 9.696 €) und deshalb keine Steuern zahlen müssen, profitieren nicht von der erhöhten Entfernungspauschale. Sie erhalten deshalb ab 2021 eine sogenannte Mobilitätsprämie (ebenfalls bis 2026 befristet): Ist ihr einfacher Weg zur Arbeit weiter als 20 Kilometer, erhalten sie ab dem 21. Kilometer 14 % des erhöhten Kilometersatzes (2021 bis 2023 also 4,9 Cent pro Kilometer) ausgezahlt.
Hinweis: Die Mobilitätsprämie muss in der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Wie das Antragsverfahren konkret aussieht, wird sich voraussichtlich im Frühjahr 2021 zeigen, wenn die Formulare für das Steuerjahr 2021 erstellt werden. Fest steht aber schon jetzt: Die Abgabe einer Steuererklärung und die explizite Beantragung der Mobilitätsprämie sind erforderlich, um in den Genuss dieser Prämie zu kommen.
Wenn Arbeitnehmer ihre Arbeit niederlegen, um sich für Lohnerhöhungen oder bessere Arbeitsbedingungen einzusetzen, ruht der Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber zahlt während des Streiks keinen Lohn. Um die Lohneinbußen abzumildern, zahlen Gewerkschaften ihren Mitgliedern daher ein Streikgeld, dessen Höhe in den Satzungen der einzelnen Gewerkschaften geregelt ist. Meist wird es auf Grundlage des monatlichen Mitgliedsbeitrags berechnet, der wiederum vom Bruttoverdienst des Arbeitnehmers abhängig ist. Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) zahlte in der Vergangenheit beispielsweise 100 € pro Streiktag an ihre zugehörigen Lokführer aus.
Hinweis: Streikende Arbeitnehmer, die keiner Gewerkschaft angehören, gehen beim Streikgeld leer aus.
Streikgelder sind steuerfrei, da sie nicht als Einkommen des Arbeitnehmers eingestuft werden. Zudem fallen auf diese Gelder keine Sozialversicherungsabgaben an. Da Streikgelder steuerlich auch keine Lohnersatzleistungen sind, unterliegen sie nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, sie erhöhen nicht den Steuersatz, der für die übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers gilt.
Wegen der Steuerfreiheit der Streikgelder können im Gegenzug aber auch die Kosten, die mit der Teilnahme an einem Streik verbunden sind, nicht steuermindernd geltend gemacht werden. So sind beispielsweise Fahrtkosten zum Streikort, Verpflegungsmehraufwendungen oder Kosten für Streikmaterialien (z.B. für Schilder oder Transparente) nicht als Werbungskosten abziehbar. Einzig der monatliche Mitgliedsbeitrag zur Gewerkschaft kann von Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen als Werbungskosten geltend gemacht werden.
In Zeiten der Corona-Pandemie sind Millionen Arbeitnehmer in Deutschland von Kurzarbeit betroffen. Ihr bezogenes Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Es erhöht also den Steuersatz, der auf die übrigen Einkünfte entfällt. Aufgrund dieser steuerlichen Behandlung gehen viele Arbeitnehmer davon aus, dass sie bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2020 eine Steuernachzahlung einkalkulieren müssen.
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat nun aber vorgerechnet, dass aufgrund des Lohnsteuereinbehalts auf das verbleibende reguläre Arbeitseinkommen in vielen Fällen keine Steuernachzahlung, sondern eine Steuererstattung zu erwarten ist. Nach den Berechnungsbeispielen des BdSt ist dies insbesondere der Fall, wenn für einige Monate zu 100 % Kurzarbeit erfolgt ist („Kurzarbeit 0“) und in den übrigen Monaten regulär gearbeitet wurde.
Mit Nachzahlungen sollten Arbeitnehmer nach den Berechnungen des BdSt aber rechnen, wenn sie in mehreren Monaten reduziert gearbeitet und währenddessen ihren Lohn mit Kurzarbeitergeld aufgestockt haben (z.B. „Kurzarbeit 50“). In diesen Fällen sollte also Geld für die Nachzahlung 2020 zurückgelegt werden, weil der erfolgte Lohnsteuereinbehalt dann nicht die komplette zu zahlende Jahreseinkommensteuer abdeckt.
Hinweis: Die Frage, ob Arbeitnehmer für das Steuerjahr 2020 mit einer Steuererstattung oder -nachzahlung zu rechnen haben, kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden, weil die individuellen (Einkunfts-)Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Die Beispielsfälle des BdSt geben hier aber erste Anhaltspunkte. Wer es für seinen Fall genauer ausrechnen möchte, sollte eine Prognoseberechnung mit einem Steuerprogramm durchführen.
Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie für 2020 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, wenn sie in diesem Jahr Kurzarbeitergeld von mehr als 410 € bezogen haben (sog. Pflichtveranlagung).
Im Mittelstand fußt die Altersversorgung der meisten Gesellschafter-Geschäftsführer auf einer Pensionszusage, die sie von ihrer Gesellschaft erhalten haben. Während dies im vergangenen Jahrhundert als „State of the Art“ galt, nimmt man heute mehr und mehr Abstand von dieser Gestaltung. Durch den Generationenwechsel wurde schnell klar: Eine GmbH mit einer Pensionslast ist praktisch unverkäuflich.
Es galt und gilt also, die Pensionslast der Gesellschaft „wegzuschaffen“, um den Erwerb der Anteile für einen potenziellen Käufer attraktiver zu machen. Die Rechtsprechung und Gesetzesänderungen der letzten Jahre zeigen jedoch, dass dies ein steuerlich und finanziell riskantes Unterfangen ist, denn zumindest die Betriebsprüfer schauen hier mindestens zweimal hin. Nehmen sie eine verdeckte Gewinnausschüttung an, stehen hohe Steuerzahlungen im Raum, die es zu vermeiden gilt.
Positiv für Betroffene ist ein Urteil des Finanzgerichts Hessen (FG) aus dem Jahr 2019. Dort übertrug eine GmbH die Pensionsverpflichtung zugunsten ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin gegen Zahlung auf einen Pensionsfonds. Der Pensionsfonds nahm dann die Auszahlung an die Berechtigte vor.
Das Finanzamt betrachtete diese Übertragung als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Richter des FG vermochten sich dieser Ansicht jedoch nicht anzuschließen. Die Übertragung halte einem Fremdvergleich stand - sie sei ernsthaft gewollt gewesen und tatsächlich durchgeführt worden. Die Pension sei erdient worden, unverfallbar und zudem angemessen. Zu unterscheiden sei nämlich zwischen der Rechtsperson, die die Pension zusage, und der Rechtsperson, die die Pension auszahle. Wenn nur die auszahlende Stelle ausgewechselt werde, könne keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.
Hinweis: Der Fall war für die Richter so klar, dass sie die Revision beim Bundesfinanzhof nicht zuließen.
Die Umwandlung von Unternehmen gilt gemeinhin als äußerst komplex. Allein aus steuerlicher Sicht gilt es, die Umwandlung nach verschiedenen Facetten zu beurteilen, zum Beispiel hinsichtlich der Körperschaft-, Gewerbe-, Grunderwerb- und sogar Umsatz- und Schenkungsteuer. Doch mit der steuerrechtlichen Beurteilung der Umwandlung selbst ist es nicht getan. Zahlreiche Vorschriften im Umwandlungssteuergesetz enthalten zur Abmilderung von vermeintlichen Gestaltungsmissbräuchen Sperrfristen.
Der Klassiker, das heißt die wohl am häufigsten einschlägige Sperrfrist, ist der, der bei Einbringung in eine Kapitalgesellschaft gilt. Im Prinzip lässt sich diese wie folgt beschreiben: Wenn ein (Teil-)Betrieb oder ein Mitunternehmeranteil zum Buch- oder Zwischenwert gegen Erhalt neuer Anteile in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, unterliegen die im Gegenzug erhaltenen Anteile beim Gesellschafter einer siebenjährigen Sperrfrist. Werden die Anteile innerhalb dieses Zeitraums verkauft, müssen rückwirkend zum Zeitpunkt der Einbringung die stillen Reserven aufgedeckt werden. Immerhin verringern sich die aufzudeckenden stillen Reserven pro Jahr um ein Siebtel.
Doch was gilt als Sperrfristverletzung? Die einschlägige Vorschrift ist da sehr weit gefasst und enthält zahlreiche sogenannte Ersatzrealisationstatbestände. So soll zum Beispiel die zu hohe Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto eine Sperrfristverletzung auslösen. Zahlreiche Gerichte beschäftigen sich ebenfalls mit der Frage, wann ein schädliches Ereignis vorliegt, so auch jüngst das Finanzgericht Münster: Im zugrundeliegenden Fall brachte eine Tochter-KG einen Betrieb in eine neu gegründete Enkel-GmbH gegen Gewährung neuer Anteile zum Buchwert ein. Ein Jahr später wurde die Tochter-KG auf ihre Mutter-GmbH verschmolzen - und zwar zum Buchwert. Eine Kapitalerhöhung fand bei der Mutter-GmbH nicht statt. Gleichwohl erkannten die Richter hier - unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) - einen Tausch, welchen sie als sperrfristverletzendes Ereignis qualifizierten.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der BFH sich dieser Frage annimmt. Die Richter aus dem Münsterland ließen die dortige Revision zu.
Sowohl körperschaftsteuerlich als auch gewerbesteuerlich sind Ausschüttungen einer Tochterkapitalgesellschaft bei der Mutterkapitalgesellschaft nur dann steuerfrei, wenn die (prozentuale) Beteiligung eine im Gesetz bestimmte Mindesthöhe beträgt, und zwar:
bei der Körperschaftsteuer mindestens 10 %
bei der Gewerbesteuer mindestens 15 %
Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die Beteiligungshöhe zu Beginn des Jahres (wobei in der Körperschaftsteuer stets das Kalenderjahr der Ausschüttung maßgeblich ist und bei der Gewerbesteuer das Jahr der Veranlagung). In Bezug auf die Körperschaftsteuer gibt es noch eine Begünstigung für den Fall, dass die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres noch die Mindesthöhe erfüllt hat: Der Hinzuerwerb einer mindestens 10%igen Beteiligung ist ebenfalls begünstigt.
Schon lange stritten Steuerrechtler über die Frage, ob diese Streubesitzregelung verfassungsgemäß ist. Mit Urteil vom 18.12.2019 sorgte der Bundesfinanzhof für Klarheit und befand beide Regelungen für rechtens. Die Richter begründeten ihr Urteil mit dem dem Staat obliegenden - weiten - Gestaltungsspielraum; dieser sei hier nicht in verfassungswidriger Weise überschritten worden.
Hinweis: Wenn Sie eine Ausschüttung erwarten, sollten Sie - gegebenenfalls vor Beginn des Jahres der avisierten Ausschüttung - checken, ob der rechtzeitige Hinzuerwerb von Anteilen sinnvoll ist. Bei der Veräußerung von Anteilen gilt diese sogenannte De-minimis-Regelung nicht.
Eine ertragsteuerliche Organschaft (also eine körperschaft- und gewerbesteuerliche) bietet unter anderem den immensen Vorteil, Verluste einer Tochterkapitalgesellschaft mit Gewinnen der Muttergesellschaft verrechnen zu können. Weiterhin entfällt auch die 5%ige Versteuerung von Dividenden bzw. Veräußerungsgewinnen (sogenannte Schachtelstrafe).
Diese steuerlichen Vorteile erkaufen sich die beteiligten Gesellschaften jedoch mit hohem administrativem Aufwand, denn die deutschen Organschaftsregelungen sind sehr streng und sehr formalistisch. Voraussetzung ist beispielsweise eine streng hierarchisch organisierte Struktur: Die Muttergesellschaft muss mehr als die Hälfte der Stimmrechte an der Tochtergesellschaft innehaben und die Organschaft muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und „gelebt“ werden.
Dabei darf die Muttergesellschaft zwar auch eine ausländische Gesellschaft sein, für eine Organschaft muss sie jedoch eine deutsche Betriebsstätte haben, der die Beteiligung an der Tochtergesellschaft zuzurechnen ist. Hat eine Muttergesellschaft mehrere Tochtergesellschaften, kommt über die gemeinsame Mutter zwar grundsätzlich eine Ergebnisverrechnung in Betracht. Eine Verrechnung der Ergebnisse der Töchter unmittelbar untereinander ist jedoch nicht möglich, erst recht nicht, wenn die gemeinsame Muttergesellschaft nicht über eine hiesige Betriebsstätte verfügt.
Im EU-Ausland ist man da schon weiter: In den Niederlanden, in Luxemburg, in Italien und in Frankreich ist eine sogenannte Querorganschaft und damit eine Ergebnisverrechnung unter Schwestern ohne Einbeziehung der Muttergesellschaft schon seit mehreren Jahren möglich.
Mit Urteil vom Mai 2020 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem luxemburgischen Fall entschieden, dass Luxemburg diese Regelung zu spät eingeführt hat, denn das Streitjahr lag ein Jahr vor Einführung der luxemburgischen Querorganschaft. Im dortigen Fall hatten zwei in Luxemburg ansässige Schwestergesellschaften beim zuständigen Finanzamt beantragt, ihre Ergebnisse miteinander verrechnen zu dürfen. Ihre gemeinsame Muttergesellschaft war eine in Frankreich ansässige Aktiengesellschaft. Zwar versagte das Finanzamt zunächst die Verrechnung, der EuGH sah darin jedoch einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und ermöglichte eine entsprechende Saldierung.
Hinweis: Die deutschen - eher strengen - Organschaftsregelungen stehen schon seit Jahrzehnten in der Diskussion. Das Urteil dürfte nun für einen weiteren Diskussionspunkt sorgen und den Reformdruck auf die nationale Regierung erhöhen.
Einem geschenkten Gaul schaut man bekanntlich nicht ins Maul. Manchmal ist ein Geschenk aber derart „belastet“, dass sich ein genauerer Blick durchaus lohnt. Ein solcher Fall hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Der „geschenkte Gaul“ war in diesem Fall ein Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, den die Klägerin schenkungsweise von ihrer Mutter erhalten hatte. Letztere hatte sich bereits einen lebenslangen Nießbrauch an dem Anteil vorbehalten.
2008 übertrug die Klägerin die Hälfte dieses Anteils schenkungsweise auf ihre Tochter und behielt sich daran ebenfalls einen lebenslangen Nießbrauch vor. Die Beteiligung der Tochter war mithin gleich doppelt mit einem Nießbrauch belastet, wobei der Nießbrauch ihrer Großmutter vorranging und der Nießbrauch ihrer Mutter (der Klägerin) nachrangig war. Das Finanzamt ging bei der Festsetzung der Schenkungsteuer davon aus, dass nur der Nießbrauch der Großmutter, nicht aber der Nießbrauch der Klägerin wertmindernd zu berücksichtigen sei. Es vertrat den Standpunkt, dass der Nießbrauch der Klägerin eine Last sei, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhänge, und damit nach dem Bewertungsgesetz nicht berücksichtigungsfähig sei.
Die Klägerin beantragte hingegen, den anteiligen Kapitalwert ihres Nießbrauchs (abzüglich des anteiligen Kapitalwerts des Nießbrauchs ihrer Mutter) der zinslos zu stundenden Schenkungsteuer und dem Ablösebetrag für die gestundete Steuer zugrunde zu legen.
Der BFH gewährte die begehrte Steuerstundung und urteilte, dass auch der nachrangige lebenslange Nießbrauch der Klägerin wertmindernd zu berücksichtigen sei. Behält sich ein Schenker den Nießbrauch vor, obwohl der Zuwendungsgegenstand bereits mit dem Nießbrauch eines Dritten belastet ist, hängt die Entstehung des „neuen“ Nießbrauchs nicht vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ab. Der Nießbrauch des Schenkers entsteht vielmehr mit der Schenkung und erhält einen Rang nach dem älteren Nießbrauch. Zwar kann der neuere Nießbrauch zunächst nicht geltend gemacht werden, seine zivilrechtliche Entstehung wird durch die Existenz des älteren Nießbrauchs aber nicht verhindert.
Als Unternehmer muss man verschiedene Steuern berücksichtigen. Dazu gehört auch die Gewerbesteuer. Hat man mehrere unabhängige Gewerbe, so wird für jedes Gewerbe die entsprechende Gewerbesteuer separat ermittelt. Dabei wird natürlich, sofern möglich, der Freibetrag berücksichtigt. Aber wer entscheidet eigentlich, ob die Gewerbebetriebe voneinander unabhängig sind oder ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Der Kläger betrieb zwei Tankstellen. Diese lagen innerhalb einer Gemeinde in derselben Straße. Die Entfernung zwischen den beiden Tankstellen betrug etwa 600 Meter. Bei der Gemeinde hatte der Kläger die eine Tankstelle als Hauptniederlassung und die andere als unselbständige Zweigstelle angemeldet. Für jede der Tankstellen wurde ein eigener Jahresabschluss und eine eigene Gewinnermittlung erstellt. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, die beiden Tankstellen seien nicht unabhängig und würden daher einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellen.
Das FG stimmte der Ansicht des Finanzamts zu. Im Streitfall lag ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Die Tankstellen wurden nicht unabhängig voneinander betrieben. Es bestand zwar kein finanzieller Zusammenhang zwischen den Tankstellen, da getrennte Aufzeichnungen geführt und Abrechnungen erstellt wurden, getrennte Bankkonten unterhalten und auch gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen erstellt wurden. Allerdings gab es in organisatorischer Hinsicht Verflechtungen. Für beide Tankstellen wurden Verträge mit demselben Franchisegeber geschlossen. Somit bestand hinsichtlich der Lieferanten vollkommene Übereinstimmung. Zudem gab es bei Waren- und Personalengpässen regelmäßig einen Austausch zwischen den beiden Tankstellen. Darüber hinaus bestand durch die räumliche Nähe und die gleichartige Betätigung auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang.
Hinweis: Die Richter ließen die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. In einem ähnlichen vom BFH entschiedenen Sachverhalt ging es auch um zwei gepachtete Tankstellen, zwischen denen es aber keinen Austausch von Personal gab und die nicht als einheitlicher Geschäftsbetrieb angesehen wurden. Sollten Sie eine ähnliche geschäftliche Konstellation planen, stehen wir Ihnen für Fragen gern zur Verfügung.
Erwerbstätige können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen, wenn der Raum der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist.
Hinweis: Liegt ihr Tätigkeitsmittelpunkt zwar nicht im Arbeitszimmer, steht ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können sie ihre Raumkosten mit maximal 1.250 € pro Jahr absetzen. In allen anderen Fallgestaltungen bleibt ihnen ein steuerlicher Abzug der Raumkosten verwehrt.
Übt jemand mehrere Berufstätigkeiten aus (sog. „Multijobber“), muss der Tätigkeitsmittelpunkt für sämtliche Tätigkeiten betrachtet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss bekräftigt. Ist das häusliche Arbeitszimmer lediglich der Tätigkeitsmittelpunkt einer einzelnen Tätigkeit, nicht jedoch der übrigen Tätigkeiten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet, so dass ein unbeschränkter Raumkostenabzug ausgeschlossen ist.
Im zugrundeliegenden Fall arbeitete der Kläger hauptberuflich als angestellter Syndikusanwalt bei einer Firma und übte im Nebenberuf eine selbständige Anwaltstätigkeit aus. In seiner Privatwohnung hatte er hierfür ein häusliches Arbeitszimmer unterhalten, dessen Kosten er unbeschränkt als Betriebsausgaben bei seiner Nebentätigkeit abziehen wollte. Der BFH sah für den unbeschränkten Kostenabzug jedoch keinen Raum. Es reiche nicht, dass nur der Tätigkeitsmittelpunkt des Nebenberufs im Arbeitszimmer liege. Dem Anwalt verblieb somit nur ein auf 1.250 € pro Jahr beschränkter Raumkostenabzug.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat seine ressortspezifischen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kosten- und Ausgabenbasis zur Projektförderung überarbeitet. Darauf hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 03.08.2020 reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Die aktualisierten Nebenbestimmungen sind am 18.10.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Sie gelten seit dem 19.04.2018 für Projekte des BMBF.
Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die basierend auf dem Haushaltsrecht und den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährt werden, sind grundsätzlich als echte Zuschüsse zu qualifizieren. In diesen Nebenbestimmungen sind oft Auflagen enthalten, die der Zuschussempfänger erfüllen muss. Zuwendungen des BMBF, die auf Grundlage der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kosten- und Ausgabenbasis zur Projektförderung gewährt werden, sind grundsätzlich als nicht der Umsatzsteuer unterliegende echte Zuschüsse anzusehen.
Hinweis: Zahlungen, die in der Praxis oft als Zuschuss bezeichnet werden, sind steuerlich sehr unterschiedlich zu beurteilen. Diese Zahlungen können entweder Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber, Entgelt eines Dritten oder ein echter Zuschuss sein. Wir beraten Sie gern.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, ob Umsätze, die Gegenstand einer Außenprüfung sind, vom Unternehmer umsatzsteuerlich abweichend von der bisherigen Bewertung behandelt werden können.
Im Streitfall ging es um eine rumänische Handelsgesellschaft, die Raps an eine deutsche Handelsgesellschaft lieferte. Die rumänische Gesellschaft behandelte die Umsätze als innergemeinschaftliche Lieferungen nach Deutschland. Im Rahmen einer Außenprüfung konnte die rumänische Gesellschaft keine Nachweise erbringen, dass der Raps das Land Rumänien verlassen hatte. Das rumänische Finanzamt versagte daher die Steuerbefreiung und forderte die Umsatzsteuer nach. Da die rumänische Gesellschaft gegen den Steuerbescheid vom März 2014 keinen Einspruch einlegte, wurde dieser bestandskräftig. Sie stellte berichtigte Rechnungen unter Ausweis der Umsatzsteuer für inländische Lieferungen an die deutsche Handelsgesellschaft aus. Die deutsche Handelsgesellschaft vertrat jedoch die Auffassung, dass hier die Umkehr der Steuerschuldnerschaft anzuwenden sei, und forderte berichtigte Rechnungen an. Diese stellte die rumänische Gesellschaft aus und beantragte beim zuständigen Finanzamt die Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer. Dieser Antrag wurde aufgrund der Bestandskraft des Steuerbescheids vom März 2014 abgelehnt.
Die Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Das Berufungsgericht zweifelte, ob die Vorgehensweise des Finanzamts mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und legte die Sache dem EuGH vor. Da die Umkehr der Steuerschuldnerschaft anzuwenden war, musste dem Lieferanten die fälschlicherweise in Rechnung gestellte und abgeführte Umsatzsteuer erstattet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH konnte die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer berichtigt werden.
Der EuGH sieht in der Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft keine Gefährdung des Steueraufkommens. Die Bestandskraft des Steuerbescheids vom März 2014 steht der Erstattung nicht entgegen, sofern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Hinweis: Das Urteil des EuGH könnte auch für in Deutschland geltende Rechtsnormen bedeutsam sein. Sofern die in der Abgabenordnung geregelte Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, darf eine Steuerminderung gemäß der EuGH-Rechtsprechung nicht verwehrt werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 18.09.2020 ein Schreiben zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und den Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung herausgegeben. Es hat dadurch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Im Fokus dieses Schreibens stehen insbesondere die unionsrechtlichen Regelungen für eine ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug und dessen nationale Umsetzung. Ferner geht das BMF auf Ausnahmeregelungen bei Nichtvorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung, auf Rechnungsberichtigung oder Stornierung und Neuerteilung einer Rechnung sowie auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ein.
Es wird nicht beanstandet, wenn bei bis zum 31.12.2020 übermittelten Rechnungsberichtigungen, die Rückwirkung besitzen, der Vorsteuerabzug erst in dem Besteuerungszeitraum geltend gemacht wird, in dem die berichtigte Rechnung ausgestellt wird.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Private Vermieter sind häufig daran interessiert, dass ihre aus der Vermietung erzielten Überschüsse vom Finanzamt als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert werden. Die letztere Einordnung kann unter anderem dazu führen, dass Gewerbesteuer auf die Erträge gezahlt werden muss. In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Gewerblichkeit auf Vermieterseite vorliegt, wenn der von ihm mit der Vermietung beauftragte Vermittler die Ferienwohnung als Hotelzimmer am Markt vertreibt (mit hotelmäßigen Zusatzleistungen).
Vorliegend hatte eine Ehegatten-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) drei Ferienwohnungen erworben, die in einer Ferienanlage mit integriertem Hotel lagen. Die Räume der Wohnungen waren wie Hotelzimmer ausgestattet und wurden von einer Vermittlungsgesellschaft über große Onlineportale als Hotelzimmer angeboten und auch vermietet. Die Gäste der Wohnungen holten ihre Schlüssel an der Hotelrezeption ab und konnten auch den Wellnessbereich des Hotels nutzen. Die Vermittlungsgesellschaft bot den Gästen darüber hinaus noch Zusatzleistungen an wie die Bereitstellung von Bettwäsche, die Endreinigung, Frühstück sowie Halb- und Vollpension. Die Entgelte für diese hoteltypischen Leistungen wurden nicht an die Ehegatten-GbR weitergeleitet. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die GbR aufgrund der hotelmäßigen Ausgestaltung der Vermietung gewerbliche Einkünfte erzielt hatte.
Der BFH hingegen urteilte, dass trotz der hotelmäßigen Vermietung noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlagen. Entscheidend war für die Bundesrichter, dass der Vermittler ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der treuhänderischen Vermietung hatte, weil er selbst hoteltypische Zusatzleistungen erbrachte. Die gewerbliche Tätigkeit des Vermittlers konnte der Ehegatten-GbR nicht als eigene zugerechnet werden, da der Vermittler nicht als ihr rechtsgeschäftlicher Stellvertreter gehandelt hatte. Da der Vermittler im eigenen wirtschaftlichen Interesse gehandelt hatte, konnte die Ehegatten-GbR zudem nicht als Treugeber mit beherrschender Stellung angesehen werden, so dass auch über diesen Weg eine Zurechnung von gewerblichen Einkünften bei ihr ausgeschlossen war.
In Zeiten der Corona-Pandemie ist das Arbeiten von zu Hause aus stark nachgefragt. Viele Arbeitnehmer gehen daher dazu über, einen Teil ihrer Wohnung bzw. ihres Hauses (z.B. eine Einliegerwohnung) an ihren Arbeitgeber zu vermieten, der die Räumlichkeiten dann wiederum für die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers zur Verfügung stellt.
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Fall vor, in dem die Arbeitsparteien eine solche (umsatzsteuerpflichtige) Anmietung einer Einliegerwohnung des Arbeitnehmers vereinbart hatten. Streitig war, ob der Arbeitnehmer die Vorsteuer aus einer umfassenden Badsanierung in der Einliegerwohnung in voller Höhe abziehen durfte.
Das Finanzgericht Köln (FG) hatte in erster Instanz entschieden, dass die Vorsteuer nur insoweit abgezogen werden könne, wie sie anteilig auf die neue Toilette und das neue Waschbecken entfalle. Die anteiligen Kosten für die neue Badewanne und die neue Dusche ließen die Finanzrichter demgegenüber unberücksichtigt. Der Arbeitnehmer wollte gleichwohl einen kompletten Abzug der Vorsteuerbeträge erreichen und zog vor den BFH. Er argumentierte, dass der Vermietungsgegenstand schließlich die gesamte Einliegerwohnung gewesen sei.
Der BFH folgte jedoch der Auffassung des FG und verwies darauf, dass der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen nur bestehe, soweit das Homeoffice beruflich genutzt werde. Diese berufliche Nutzung könne sich bei einer Bürotätigkeit zwar auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Insofern habe das FG die Vorsteuerbeträge zu Recht aufgeteilt.
Verliebt, verlobt, verheiratet, geschieden. Das kommt in den besten Familien vor. Wenn während der Ehe gemeinsames Eigentum angeschafft wurde, kann es bei einer Scheidung manchmal Probleme geben. Erwirbt im Fall einer Scheidung der eine Ehegatte vom anderen dessen Teil des Objekts, fällt wenigstens keine Grunderwerbsteuer an. Dies ist ein kleiner Trost. Aber wie weit reicht diese Steuerfreiheit? Dies musste das Finanzgericht Nürnberg (FG) entscheiden.
Der Kläger und seine ehemalige Ehefrau E waren je zur Hälfte Miteigentümer einer Eigentumswohnung in X und einer weiteren in Y. Mit notarieller Urkunde vom 17.12.2003 übereigneten sie jeweils ihre Miteigentumsanteile schenkweise an ihren Sohn zum Alleineigentum gegen ein lebenslanges Nießbrauchsrecht und vermerkten sich auch ein bedingtes Rückerwerbsrecht. Am 14.02.2013 bewilligten die ehemaligen Ehegatten eine Teillöschung der Nießbrauchsrechte dergestalt, dass der Kläger das alleinige Nießbrauchsrecht für die Wohnung in Y und E das für die Wohnung in X erhielt. Am 09.12.2013 wurde die Ehe geschieden. Im April 2017 verstarb der Sohn, der seinen Lebensgefährten zum Alleinerben der beiden Eigentumswohnungen einsetzte. Sowohl der Kläger als auch E machten von ihrem Rückerwerbsrecht der Wohnungen Gebrauch. Mit Notarurkunde vom 10.07.2018 wurde die wechselseitige Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile an den Eigentumswohnungen unter den geschiedenen Ehegatten vereinbart. Mit Bescheid vom 11.09.2018 setzte das Finanzamt dann aber Grunderwerbsteuer für den hälftigen Miteigentumsanteil fest.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Rückerwerb des hälftigen Miteigentumsanteils an der Wohnung in Y durch den Kläger ist steuerfrei. Allerdings ist der Erwerb der weiteren 50 % nicht steuerfrei. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit eines Erwerbs im Fall einer Scheidung sind nicht erfüllt, da es sich nicht mehr um eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach der Scheidung handelt. Vielmehr war der Anlass der Vermögensübertragung der Tod des Sohnes. Somit fehlt es an der Kausalität zwischen Scheidung und Eigentumsübertragung auf den Kläger. Allein die Vereinbarung des Rückerwerbsrechts noch während der Ehe reicht nicht als Grund. Auch ist die Abgeltungsklausel in der Scheidungsvereinbarung ein Indiz, dass die Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung beendet war.
Hinweis: Bei Fragen rund um Ihr Grundstück stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Die richtige Bemessung der Abschreibung von Wirtschaftsgütern ist teilweise eine Wissenschaft für sich. Das zeigt auch der Umstand, dass gerade diese regelmäßig Gegenstand bei nahezu allen Betriebsprüfungen ist. Doch es gilt nicht nur, die richtige Abschreibungsmethode bzw. -dauer zu kennen, auch bei der Abschreibungsbemessungsgrundlage gibt es zahlreiche Besonderheiten. Eine davon zeigt folgendes Beispiel.
Beispiel: Ein Unternehmer vermietet seit 2005 ein in seinem Privatvermögen befindliches Mehrfamilienhaus. Da er durch die Vermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, macht er die Abschreibung des Gebäudes bei diesen Einkünften als Werbungskosten geltend. Im Jahr 2020 legt er die vermietete Immobilie zur Stärkung seines Kapitals in sein Einzelunternehmen ein (als gewillkürtes Betriebsvermögen). Obwohl die Einlage per Gesetz mit dem aktuellen Wert der Immobilie zu bewerten ist, ist dieser Wert gleichwohl nicht die Abschreibungsbemessungsgrundlage: Von dem aktuellen Wert ist zum Zwecke der Abschreibung die Summe der im Privatvermögen geltend gemachten Abschreibungen abzuziehen. Von dem verbleibenden Wert dürfen dann im Einzelunternehmen Abschreibungen vorgenommen werden.
Dass diese - durchaus streitbare - Regelung auch im Fall von Einbringungen in eine Personengesellschaft anzuwenden ist, vertritt nun das Finanzgericht Niedersachsen (FG). Grundsätzlich ist es richtig, dass die Minderung der Abschreibung nur eintritt, wenn es sich um eine Einlage und nicht um einen Tausch handelt, allerdings vertritt das FG eine völlig neue Auffassung hinsichtlich der Frage, wann das eine oder das andere vorliegt.
Die Finanzverwaltung vertritt bisher unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Meinung, dass eine Einlage dann nicht vorliegt, wenn im Rahmen der Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine Personengesellschaft neben dem sogenannten Festkapitalkonto auch ein Rücklagenkonto bebucht wird, mit der Folge, dass keine Minderung der Abschreibung eintritt. Genau das will das FG jedoch herbeiführen.
Hinweis: Die Entscheidung ist vorläufig nicht rechtskräftig, denn die Klägerin hat beim BFH Revision gegen das Urteil eingelegt.
Es gehen derzeit vermehrt Anträge auf die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bzw. Mitteilung der dazu gespeicherten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein.
In diesem Zusammenhang weist das BZSt darauf hin, dass die USt-IdNr. ausschließlich auf schriftlichen Antrag vergeben wird. Das gilt auch für allgemeine Fragen zur Vergabe bzw. zu allen Fragen bezüglich der gespeicherten Daten oder der Eintragung von EU-Adressen.
Der schriftliche Antrag muss den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers, das Finanzamt, bei dem das Unternehmen gemeldet ist, sowie die Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird, enthalten. Es besteht zudem die Möglichkeit, den Antrag über das Kontaktformular zum Thema „Vergabe der USt-IdNr.“ zu stellen. Für die Klärung von Rückfragen empfiehlt es sich, die Telefon- und Faxnummer zu hinterlegen.
Hinweis: Damit der Antrag durch das BZSt erfolgreich bearbeitet werden kann, ist es erforderlich, dass der Antragsteller beim zuständigen Finanzamt umsatzsteuerlich geführt wird und dem BZSt diese Daten bereits übermittelt worden sind. Der Antrag wird üblicherweise innerhalb von 48 Stunden bearbeitet.
Ist eine Arbeitnehmerin schwanger, beginnt kurz vor der Geburt der Mutterschutz. Ist sie gesetzlich krankenversichert, erhält sie von ihrer Krankenversicherung Mutterschaftsgeld. Dieses ist steuerfrei, wird aber bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt. An eine Selbständige dagegen wird in der Regel kein Mutterschaftsgeld ausgezahlt. Wie ist es aber, wenn ein Auftraggeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlt, weil Arbeitnehmer diesen auch bekommen würden? Wie ist das zu besteuern? Das Finanzgericht Köln (FG) musste darüber entscheiden.
Die Klägerin war 2014 bei zwei Rundfunkanstalten als „arbeitnehmerähnliche Person“ beschäftigt. Sie bezog Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Anlässlich der Geburt ihres Kindes erhielt sie aufgrund tarifvertraglicher Regelungen einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Es handelte sich hierbei nicht um ein Honorar für Urheberleistungen. Die Klägerin erfasste die Zuschüsse in der Steuererklärung in der Anlage N als Lohnersatzleistungen. Das Finanzamt rechnete die Zuschüsse jedoch den Einkünften aus selbständiger Arbeit hinzu.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld sind in diesem Fall nicht steuerfrei. Nach dem Gesetz sind das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften steuerfrei. Im Streitjahr 2014 fielen unter das MuSchG keine arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisse. Der Klägerin wurden die zuschüsse aufgrund tariflicher Vereinbarungen der Auftraggeber gewährt. Erst zum 01.01.2018 wurden auch arbeitnehmerähnliche Arbeitsverhältnisse in das MuSchG einbezogen. Nach Ansicht des Gerichts ist die Regelung aus dem Jahr 2014 auch nicht verfassungswidrig, da arbeitnehmerähnliche Personen nicht mit Arbeitnehmern vergleichbar sind. Nach dem damals geltenden Recht waren die Zuschüsse daher nicht steuerfrei.
Hinweis: Der Streitfall bezieht sich zwar auf altes Recht. Aber der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden, ob ein freiwillig gezahlter Zuschuss einem auf gesetzliche Anordnung hin gezahlten Zuschuss gleichgestellt ist. Sollten Sie Zweifel haben, ob ein Betrag, den Sie erhalten haben, steuerfrei oder steuerpflichtig ist, helfen wir Ihnen gerne.
Wenn man das Familienheim erbt, in dem der Erblasser vorher gewohnt hat und welches man dann selbst weiterhin bewohnt, kann dies steuerfrei sein. Wie ist es aber, wenn der Erblasser nicht nur ein Zuhause hatte, sondern mehrere Häuser? Welches davon ist dann das Familienheim? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden, ob ein Erbe das steuerfreie Familienheim oder aber ein steuerpflichtiges Haus geerbt hatte.
Der Vater des minderjährigen Klägers (sein Sohn aus zweiter Ehe) verstarb im Jahr 2014. Zum Todeszeitpunkt war der Vater sowohl in M, X-Straße als auch in W wohnhaft. Laut Testament war seine damalige (dritte) Ehefrau Alleinerbin. Der Sohn erhielt ein Vermächtnis, welches neben Kapitalvermögen ein Haus in M, Y-Straße umfasste. In dem Haus in M, Y-Straße wohnte der Kläger mit seiner Mutter (die zweite Ehefrau des Erblassers). Letztere zog im Februar 2013 aus. Der Vater nutzte in dem Haus in M, Y-Straße nach seinem Auszug im September 2011 noch einige Räume als Archiv, Büro und Umkleide. Das Finanzamt berücksichtigte die vom Kläger beantragte Steuerbefreiung für das Haus in M, Y-Straße als Familienwohnheim nicht und setzte Erbschaftsteuer fest. Nach Ansicht des Klägers bestand allerdings ein Doppellebensmittelpunkt in M, weshalb auch eine Steuerbefreiung zu gewähren sei.
Das FG gab dem Kläger nicht recht. Das Vermächtnis, das Haus in M, Y-Straße, unterliegt der Erbschaftsteuer. Der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem unter anderem im Inland belegenen bebauten Grundstück von Todes wegen durch Kinder des Erblassers ist steuerbefreit, wenn der Erblasser auf dem bebauten Grundstück bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Im Streitfall war der Erblasser bereits im September 2011 aus dem Haus in M, Y-Straße ausgezogen und hatte den Wohnsitz nach M, X-Straße verlegt. Nach dem Auszug seiner Mutter lebte der Kläger allein in dem Haus in M, Y-Straße. Obwohl der Erblasser das Haus in M, Y-Straße zu bestimmten begrenzten Zwecken nutzte, war es dennoch kein Familienheim im Sinne der Steuerbefreiungsvorschrift. Als wesentlicher und hauptsächlicher Lebensmittelpunkt des Erblassers kamen vielmehr sein Haus in M, X-Straße oder in W in Betracht. Nach Schilderung der Alleinerbin war dieser in W, so dass ihr die Steuerbefreiung für das Objekt in W gewährt wurde.
Hinweis: Sollte es bei einer Erbschaft Klärungsbedarf hinsichtlich des Lebensmittelpunkts des Erblassers geben, helfen wir Ihnen gerne.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung des Begriffs Lieferkette im Zusammenhang mit der Versagung des Vorsteuerabzugs in Missbrauchsfällen vorgelegt.
Die Beteiligten im Urteilsfall stritten darüber, ob die Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund des Umstands, dass die Klägerin von den Umsatzsteuerhinterziehungen auf einer vorhergehenden Umsatzstufe hätte Kenntnis haben müssen, zulässig war. Die Klägerin betrieb unter Mitarbeit ihres Ehemannes einen Getränkegroßhandel. In den Streitjahren 2009 und 2010 machte sie Vorsteuern aus den Rechnungen der P. GmbH geltend. Die in den Rechnungen aufgeführten Getränkelieferungen wurden tatsächlich von der P. GmbH an die Klägerin erbracht. Weder die Klägerin noch die P. GmbH begingen in ihrer Umsatzbeziehung eine Steuerhinterziehung. Die P. GmbH hatte jedoch die an die Klägerin gelieferten Getränke unter Begehung mehrerer Umsatzsteuerhinterziehungen unter Beteiligung des Ehemanns der Klägerin bezogen. Ein Mitarbeiter der P. GmbH hatte Scheinrechnungen über den Wareneinkauf erstellt. Die P. GmbH nahm aus diesen Scheinrechnungen zu Unrecht den Vorsteuerabzug vor.
Das Finanzamt versagte nun auch bei der Klägerin den Vorsteuerabzug, soweit Vorsteuerbeträge auf Eingangsleistungen der P. GmbH entfielen, da die Klägerin mit ihrem Unternehmen Teil einer Lieferkette gewesen sei, die Umsatzsteuerhinterziehungen begangen habe. Das FG hat entschieden, dass eine Versagung des Vorsteuerabzugs nur dann in Betracht käme, wenn die streitigen Umsätze Teil einer Lieferkette wären, innerhalb derer eine Steuerhinterziehung stattgefunden hätte, und berief sich dabei auf das Unionsrecht. Der vom EuGH verwendete Begriff der Lieferkette wurde bislang von diesem nicht näher definiert.
Daher muss der EuGH nun Stellung dazu beziehen, ob der Vorsteuerabzug auch dann zu versagen ist, wenn auf einer vorhergehenden Umsatzstufe eine Umsatzsteuerhinterziehung begangen wurde und der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, er mit dem an ihn erbrachten Umsatz aber weder an der Steuerhinterziehung beteiligt noch in diese einbezogen war.
Hinweis: Die Entscheidung des EuGH (Az. C-108/20) kann mit Spannung erwartet werden.
Damit die Konjunktur in der Corona-Krise angekurbelt wird, erhalten Familien im September und Oktober 2020 einen Kinderbonus von insgesamt 300 € pro Kind. Ausgezahlt wird der Bonus unabhängig vom Elterneinkommen in zwei Tranchen von jeweils 200 € und 100 € - und zwar für jedes Kind, für das im Jahr 2020 zumindest für einen Monat ein Kindergeldanspruch bestand. Der Bonus wird nicht auf Familien- oder Sozialleistungen angerechnet, so dass auch einkommensschwache Familien profitieren können.
Dahingegen können Besserverdiener letztlich keinen finanziellen Vorteil aus dem Kinderbonus ziehen, weil der Bonus später in der Einkommensteuerveranlagung auf den Kinderfreibetrag angerechnet wird. Zum Hintergrund: Alle Eltern erhalten zunächst für jeden Monat Kindergeld ausgezahlt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt allerdings, ob der Kindergeldbezug oder die Gewährung des Kinderfreibetrags steuerlich günstiger für die Erziehungsberechtigten ist (sog. Günstigerprüfung). Bei Besserverdienern wird bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens der Kinderfreibetrag in Abzug gebracht, dabei wird aber im Gegenzug das ausgezahlte Kindergeld - und somit auch der Kinderbonus - wieder angerechnet.
Das bedeutet konkret, dass beispielsweise ein zusammen veranlagtes Elternpaar mit drei Kindern bis zu einem Einkommen von 67.816 € noch in voller Höhe vom Kinderbonus für alle drei Kinder profitiert. Liegt das Einkommen höher, schmilzt der Vorteil aus dem Bonus schrittweise ab. Und ab einem Einkommen von 105.912 € wird der Kinderbonus komplett mit den drei Kinderfreibeträgen verrechnet, so dass der Vorteil aus der Bonuszahlung wieder vollständig absorbiert wird.
Stellen Sie sich Folgendes vor: Das Finanzamt kündigt sich zu einer Außenprüfung an und teilt Ihnen nach dem Abschluss der Prüfung mit, dass Sie einen vom Finanzamt errechneten Betrag nachzahlen müssen. Dazu, wie sich der Betrag zusammensetzt, äußert sich das Finanzamt aber nicht. Was würden Sie tun? Die Steuern zahlen oder erst einmal eine sogenannte Aussetzung der Vollziehung, also das Aufschieben der Steuerzahlung, beantragen, bis man die Rechengrundlage kennt? Aber was gilt, wenn das Finanzamt die Berechnungsgrundlagen nicht mitteilt und sich auch nicht darauf einlässt, dass die Steuern erst einmal nicht gezahlt werden? Dies musste das Finanzgericht Saarland (FG) entscheiden.
Der Antragsteller ist Taxiunternehmer. Nach einer Außenprüfung nahm das Finanzamt ihn für die nachzufordernde Lohnsteuer in Haftung. Der Antragsteller legte hiergegen Einspruch ein und beantragte die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen, aufgrund derer die Steuern berechnet wurden. Dies erfolgte nicht und es wurde auch nicht über den Antrag entschieden. Die gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde nicht gewährt.
Das FG gab dem Antragsteller recht. Dieser wurde in Haftung genommen und hat daher einen Anspruch darauf, dass ihm der Akteninhalt auf Antrag - oder von Amts wegen, wenn die Einspruchsbegründung dazu Anlass gibt - zugänglich gemacht wird. Natürlich nur insoweit, als die zu offenbarenden Verhältnisse für die Heranziehung als Haftender erheblich sein können. Das Finanzamt ist dem Antrag auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen nicht nachgekommen. Die Besteuerung beruhte nämlich nicht nur auf Unterlagen, die der Antragsteller kannte oder hätte kennen müssen. Zwar gibt es daneben noch die Möglichkeit der Akteneinsicht. Der Anspruch auf Akteneinsicht steht allerdings neben dem Anspruch auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen. Daher ist die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
Hinweis: Sollte sich das Finanzamt bei Ihnen zwecks einer Außenprüfung ankündigen, unterstützen wir Sie dabei gerne.
Wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Leistungsempfänger sein Unternehmen im Ausland betreibt, ist auf das Vorliegen eines Empfängerorts im Inland zu schließen. Eine Verlagerung des Leistungsorts ins Ausland scheidet dann aus. Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG).
Im vorliegenden Fall ging es um eine Aktiengesellschaft (AG), die seit 1998 in das Handelsregister des Amtsgerichts K eingetragen war und sich überwiegend im Bereich Internet Protocol Television betätigte. Fraglich war, ob die Umsätze der AG im Zusammenhang mit einer Website im Inland umsatzsteuerpflichtig waren.
Die elektronische Dienstleistung der Website durfte vom Endkunden kostenlos in Anspruch genommen werden. Premium User konnten gegen sogenannte Good-Will-Points weitere Optionen nutzen. Ferner fielen aufgrund der Beliebtheit der Website Einnahmen durch Werbeeinblendungen an. Die Server, über die die Website betrieben wurde, befanden sich in Rechenzentren außerhalb Deutschlands.
Nach Aussagen der AG war die Betreiberin der Website in den Streitjahren 2011 bis 2015 die Firma I AG mit Sitz auf den Seychellen. Die Anteile wurden über die in Russland und in den USA ansässige Firma N LLC von Herrn V. A. gehalten. Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass die Umsätze aus dem Betrieb der Website der AG zuzurechnen waren, da kein Vertrag zwischen der AG und der I AG existierte. Zudem waren als Kontaktadresse im Impressum der Website die Daten der Firma I AG auf den Seychellen angegeben.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Leistungen seien im Inland zu versteuern. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung dieser Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden. Dabei seien verschiedene Faktoren zu prüfen (z.B. statutarischer Sitz; Ort der zentralen Verwaltung; Ort, an dem die allgemeine Unternehmenspolitik bestimmt wird). Eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine Briefkastenfirma typisch sei, definiere nicht den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit.
Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Aktien gekauft und verkauft haben viele schon einmal. Aber wie sieht es eigentlich mit digitalen Währungen aus, den sogenannten Kryptowährungen? Haben Sie schon einmal mit diesen gehandelt und haben Sie dabei auch Gewinne erzielt? Wenn ja, wie wurden diese ermittelt? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste nun in einem Fall entscheiden, in dem mit Kryptowährungen gehandelt wurde.
Der Antragsteller reichte seine Einkommensteuererklärung 2017 elektronisch ein. Das Finanzamt setzte am 19.07.2019 die Steuer aufgrund der um 23:51 Uhr übermittelten Steuererklärung fest. Jedoch blieb die bereits um 23:38 Uhr übermittelte Erklärung zu privaten Veräußerungsgeschäften unberücksichtigt. Am 22.07.2019 kündigte der Antragsteller per E-Mail weitere wichtige Unterlagen zur Anlage SO auf dem Postweg an. Diese gingen am 23.07.2019 beim Finanzamt ein. Aus den eingereichten Unterlagen ergab sich nach Ansicht des Antragstellers insgesamt eher ein Verlust als ein Gewinn. Am 19.08.2019 erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid, in dem der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß der um 23:38 Uhr übermittelten Steuererklärung berücksichtigt wurde. Der Antragsteller beantragte am 06.09.2019 die Aussetzung der Vollziehung und legte dar, dass eine Steuerpflicht für Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen nach der aktuellen Rechtslage nicht existiere. Das Finanzamt versteuerte diese jedoch als Gewinne aus Veräußerungsgeschäften.
Das FG gab dem Antragsteller recht. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung ist nach Ansicht des Gerichts schon allein deshalb gerechtfertigt und zu gewähren, weil das Finanzamt einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften besteuert, ohne den zugrundeliegenden Sachverhalt aufgeklärt zu haben. Die Kalkulation des Gewinns durch den Antragsteller erschließt sich dem Gericht nicht. Es ist nicht bekannt, um welche von den zahlreichen Kryptowährungen es sich im Streitfall handelt, welche Vorgänge der Antragsteller als An- bzw. Verkauf qualifiziert hat und wie genau er die Zeitpunkte der Vorgänge ermittelt hat. Der Antragsteller muss auch die Angaben in seiner Steuererklärung nicht gegen sich gelten lassen, da ein sehr komplexer Sachverhalt vorliegt. Mitwirkungspflichten wurden nicht verletzt, da der Steuerpflichtige zur Mitwirkung gar nicht aufgefordert wurde. Des Weiteren bestehen auch rechtliche Zweifel an der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften durch den Handel mit Kryptowährungen.
Hinweis: Haben Sie Fragen zu Veräußerungsgeschäften jeder Art, kontaktieren Sie uns bitte.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aktuell zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand und der Behandlung der Konzessionsabgabe unter § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) Stellung genommen. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Von einer unternehmerischen Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich auszugehen, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts nachhaltig Leistungen gegen Entgelt aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags erbringt.
In seinem aktuellen Schreiben stellt das BMF klar, dass die Einräumung der Strom-, Gas- und Wasserkonzession sowie eines Wegenutzungsrechts durch die Gemeinde grundsätzlich eine steuerbare Leistung darstellt und somit umsatzsteuerpflichtig ist. Insofern ist die Konzessionsabgabe eine steuerpflichtige Leistung der juristischen Person des öffentlichen Rechts. Dies gilt mit Anwendung des § 2b UStG spätestens ab 01.01.2023 (Ende des Optionszeitraums). Dabei sei es unbeachtlich, dass eine Pflicht der Gemeinden zum Abschluss derartiger Verträge bestehe. Die Finanzverwaltung erläuterte zudem, wann Verträge zwischen Gebietskörperschaften und Versorgungsunternehmen in Bezug auf ein einfaches Wegerecht umsatzsteuerfrei sein können.
Hinweis: Für die Berechnung der Umsatzsteuer ist davon auszugehen, dass die bisherige Konzessionsabgabe als Nettoentgelt zu verstehen und die Umsatzsteuer sodann aufzuschlagen ist.
Beim sogenannten Crowdfunding handelt es sich um eine Finanzierungsform, bei der mehrere Anleger gemeinsam in ein Projekt investieren, damit dieses realisiert werden kann.
Privatpersonen, Vereine, Start-ups und etablierte Unternehmen können so eine übliche Bankfinanzierung umgehen und neue Projekte und Geschäftsideen vorantreiben bzw. umsetzen. Die Finanzierungsprojekte werden dabei über spezielle Internetportale beworben. Finden sich genügend Interessenten, wird das Projekt realisiert. Kann die gewünschte Geldmenge nicht „eingesammelt“ werden, wird das Projekt nicht weiterverfolgt. Die bereits eingezahlten Gelder werden dann an die Crowd (= die Menschenmenge) zurückgezahlt. Es existieren verschiedene Formen des Crowdfundings:
Klassisches Crowdfunding (Vorverkauf): Vorwiegend in der Kreativwirtschaft wird häufig das klassische Crowdfunding betrieben, bei dem die Crowd keine finanzielle Gegenleistung für ihr Engagement erhält, sondern lediglich ein kleines Dankeschön, beispielsweise eine frühe Ausfertigung des fertigen Produkts oder eine Eintrittskarte zu einer geförderten Veranstaltung.
Crowdinvesting: Beim Crowdinvesting erhält die aus Anlegern bestehende Crowd eine erfolgsabhängige Rendite für ihr eingesetztes Kapital, mit dem sie sich unternehmerisch beteiligt hat. Diese Finanzierungsform wird häufig von Start-ups und mittelständischen Unternehmen genutzt.
Crowdlending: Beim Crowdlending vergibt die Crowd einen Kredit zu einem festen Zinssatz, der dann später vom Kreditnehmer (einer Privatperson, einem Selbständigen oder einem Unternehmen) zurückgezahlt werden muss.
Wer sich als Anleger oder Kreditgeber an einem Crowdinvesting- oder Crowdlending-Modell beteiligt, muss seine erzielten Erträge regelmäßig als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.
Anders ist der Fall beim sogenannten Spenden-Crowdfunding gelagert, bei dem sich die Crowd uneigennützig an der Finanzierung von Hilfsprojekten beteiligt. Das geförderte soziale, kulturelle oder gemeinnützige Projekt bzw. die durchführende Institution ist in der Regel steuerbegünstigt und kann für die Finanzierungsbeteiligung eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen, so dass die Zuwendung von den Mitgliedern der Crowd in der Einkommensteuererklärung als Spende abgesetzt werden kann.
Sofern das genutzte Crowdfunding-Internetportal als Treuhänder für einen gemeinnützigen Verein fungiert, muss die Bescheinigung von der Empfängerorganisation selbst ausgestellt werden. Für den Spendenabzug ist dann grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung notwendig - auch bei Kleinstspenden. Sind Crowdfunding-Portale selbst gemeinnützig und sammeln sie Spenden für andere gemeinnützige Organisationen, dürfen sie selbst die Spendenbescheinigungen ausstellen. In diesem Fall gilt bei Kleinbetragsspenden bis 200 € ein vereinfachter Zuwendungsnachweis, so dass zur Absetzbarkeit bereits der Kontoauszug genügt.
Umwandlungen bergen nicht nur ertragsteuerliche Risiken, dies zeigt ein aktuell veröffentlichter Fall des Finanzgerichts München (FG) recht eindrucksvoll. Dort wurden zwei Kapitalgesellschaften verschmolzen, was aus grunderwerbsteuerlicher Sicht mittelbar zu einer sogenannten Vereinigung in einer Hand führte.
Beispiel: Sowohl die A-GmbH als auch die B-GmbH sind zu jeweils 50 % an der X-GmbH beteiligt. Die X-GmbH besitzt ein Grundstück. Wenn die B-GmbH beispielsweise auf die A-GmbH verschmolzen würde, würde dies die Grunderwerbsteuer in Bezug auf das Grundstück auslösen, da 95 % der Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand lägen.
Bei Umwandlungen kommt es regelmäßig zur Veränderung von Gesellschafterquoten. Im konkreten Fall wurde die - unstreitig zu Recht festgesetzte - Grunderwerbsteuer zunächst übersehen. Jahre später wurde diese dann aufgrund einer Betriebsprüfung festgesetzt. Die Klägerin behandelte die Zahlung als (abzugsfähige) Betriebsausgabe. Dem widersprachen die zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Kosten des Vermögensübergangs steuerlich nicht abzugsfähig seien.
Die Richter des FG befassten sich mit der Frage, ob die ausgelöste Grunderwerbsteuer zu solchen Kosten zählte - und sie bejahten die Frage eindeutig, denn ohne die Verschmelzung wäre die Grunderwerbsteuer nicht ausgelöst worden. Dass die Steuer erst Jahre später festgesetzt wurde, ließen die Richter nicht als Argument gelten, denn dadurch werde der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Umwandlung nicht gelöst. Zudem sehe das Gesetz keine zeitliche Grenze vor.
Hinweis: Die Frage, ob die Grunderwerbsteuer hier als abziehbare oder nicht abziehbare Betriebsausgabe zu sehen ist, ist nun auch vor dem Bundesfinanzhof anhängig und es bleibt abzuwarten, wie dieser entscheidet.
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung schaut das Finanzamt schon darauf, ob man damit langfristig Gewinne erzielen will. Wenn das nämlich nicht der Fall ist und keine Absicht besteht, auf Dauer Überschüsse zu erzielen, kann das Finanzamt die Vermietung oder Verpachtung auch als Liebhaberei einstufen. Dies hätte zur Folge, dass die Einnahmen nicht der Steuer unterworfen werden. Allerdings wirken sich dann auch die Ausgaben steuerlich nicht aus. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden, ob beim Steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlagen.
Der Kläger hatte von seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Einfamilienhaus übertragen bekommen. Dieses vermietete er an seinen Sohn und seine Schwiegertochter. Der Mietvertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen und sollte am 01.05.2013 beginnen. In der Folgezeit nahm der Kläger noch umfangreiche Umbaumaßnahmen nach den Wünschen der Mieter vor. Diese beteiligten sich daran mit 65.000 €. Bis zum 05.11.2014 erfolgte dann der etappenweise Umzug. Am 09.07.2015 übertrug der Kläger das Mietobjekt mit Wirkung zum 01.01.2016 auf den Sohn. Im Rahmen der Veranlagung 2016 erfuhr das Finanzamt von dieser unentgeltlichen Übertragung und änderte daraufhin die Bescheide der Jahre 2013 bis 2015. Der Kläger wandte jedoch ein, dass es zu dieser Übertragung nur aufgrund neuer Tatsachen (Geburt des Enkelsohns, finanzielle Engpässe bei den Mietern) gekommen sei.
Das FG gab dem Kläger allerdings nicht recht. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften. Hiergegen spricht aber, wenn der Steuerpflichtige das vermietete Objekt innerhalb von fünf Jahren nach der Anschaffung wieder veräußert. Indizien, die gegen eine Dauervermietungsabsicht sprechen, können jedoch auch widerlegt werden. Dies war hier nicht der Fall. Der Kläger hätte zur Überwindung der finanziellen Engpässe seines Sohnes diesem nicht zwangsläufig das Mietobjekt unentgeltlich übertragen müssen. Er hätte stattdessen etwa die Miete mindern oder einen Geldbetrag schenken können. Es muss zudem berücksichtigt werden, dass das Objekt bereits nach den Wünschen des Sohnes umgebaut wurde. Das Gericht geht daher auch davon aus, dass von vornherein der Plan bestand, das Objekt irgendwann an den Sohn zu übertragen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 27.08.2020 die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) erneut bekanntgegeben. Hintergrund ist die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für die Zeit nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken).
Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei oder Metzgerei betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Da es vielen Unternehmern zu aufwendig ist, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen, kann in diesem Fall auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden.
In dem aktuellen Schreiben stellen die Pauschbeträge für das erste Halbjahr 2020 (01.01.–30.06.) und für das zweite Halbjahr 2020 (01.07.–31.12.) jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen.
Sofern jedoch Unternehmen nachweislich aufgrund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen werden, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
Die vom BMF vorgegebenen Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und dienen der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen dadurch von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Die Entnahme von Tabakwaren ist in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss.
Hinweis: Das BMF-Schreiben vom 02.12.2019 wird damit aufgehoben.
Geschiedene und getrenntlebende Ehepartner gehen sich häufig möglichst aus dem Weg. Im steuerlichen Bereich sollten sie sich gleichwohl aber noch „zusammenraufen“ - insbesondere, um bei Unterhaltszahlungen eine steueroptimale Gestaltung herbeizuführen. Der Grund: Der unterhaltszahlende Ehepartner kann seine Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten nur dann als Sonderausgaben abziehen, wenn der Unterhaltsempfänger diesem Antrag zustimmt.
Hinweis: Absetzbar sind in diesem Fall die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen, maximal jedoch 13.805 € pro Jahr. Dieser Maximalbetrag erhöht sich um übernommene Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers.
Stimmt der Unterhaltsempfänger dem Antrag auf Sonderausgabenabzug zu, muss er die erhaltenen Zahlungen allerdings seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern. Durch diese steuerliche Zurechnung entsteht bei ihm häufig eine Einkommensteuerbelastung. Die sonstigen Einkünfte können zudem zum Verlust von staatlichen Förderungen führen (z.B. der Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen).
Die erteilte Zustimmung des Unterhaltsempfängers zum Sonderausgabenabzug bleibt bis auf Widerruf auch für Folgejahre wirksam und kann nur vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, beim zuständigen Finanzamt widerrufen werden. Ohne die Zustimmung des Empfängers kommt der Sonderausgabenabzug beim Unterhaltszahler nicht in Betracht. Letzterer kann den Anspruch auf Zustimmung aber zivilrechtlich geltend machen.
Hinweis: Wird kein Antrag auf Sonderausgabenabzug gestellt, die Zustimmung vom Unterhaltsempfänger wirksam widerrufen oder von vornherein verweigert, können die für den Lebensunterhalt notwendigen Unterhaltsleistungen (z.B. Wohnungsmiete, Nahrung und Kleidung) vom Unterhaltszahler zumindest bis zu 9.408 € für das Jahr 2020 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Der Sonderausgabenabzug ist für den Unterhaltszahler allerdings günstiger, da der Abzugshöchstbetrag dann höher ausfällt und bei einem Abzug als außergewöhnliche Belastungen die Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen des unterstützten Ehepartners angerechnet werden müssen.
Gemäß der Finanzgerichtsordnung müssen Gerichte nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden. Sie müssen bei der Entscheidungsfindung also Schriftsätze der Beteiligten, deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, deren Verhalten, die Steuerakten, die beigezogenen Akten, eingeholte Auskünfte, Urkunden und Beweisergebnisse berücksichtigen.
Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) verstößt ein Gericht gegen diesen Verfahrensgrundsatz, wenn es sich in wesentlichen Punkten lediglich auf „allgemein zugängliche Quellen im Internet“ stützt und diese Quellen weder per Ausdruck dokumentiert noch konkret benennt.
Im zugrundeliegenden Fall waren die Feststellungen einer Betriebsprüfung in einem Eiscafé strittig. Aufgrund mehrerer formeller Kassen- und Aufzeichnungsmängel hatte der Prüfer eine Ausbeutekalkulation vorgenommen und für seine Berechnung unter anderem den Zuckereinkauf des Eiscafés zugrunde gelegt. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) stufte das Schätzungsergebnis als rechtmäßig ein und erklärte, dass sich die vom Prüfer bei der Kalkulation zugrunde gelegten Zuckeranteile aus „allgemein zugänglichen Quellen im Internet“ ergäben.
Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun wegen eines Verfahrensmangels auf und verwies darauf, dass das FG seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen habe, weil es sich lediglich auf unbenannte Internetquellen berufen habe. Es war somit weder für die Prozessbeteiligten noch für den BFH überprüfbar, ob die in Ansatz gebrachten Zuckeranteile im Rahmen der Schätzung tatsächlich vertretbar waren.
Hinweis: Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zurück zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun konkreter darstellen müssen, aufgrund welcher Umstände es die zugrunde gelegten Zuckeranteile für rechtmäßig erachtete.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen dazu führen, dass gemeinnützigen Körperschaften ihr Gemeinnützigkeitsstatus entzogen wird.
Geklagt hatte eine gemeinnützige GmbH, die hauptsächlich Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche (psychiatrische Arbeit) erbringt. Das Finanzamt hatte festgestellt, dass der Geschäftsführer jährlich zwischen 136.000 € und 283.000 € als „Gesamtausstattung“ erhielt, und der Gesellschaft infolgedessen die Gemeinnützigkeit entzogen (wegen Mittelfehlverwendung). Die Gesellschaft hatte Jahresumsätze zwischen 7,7 Mio. € und 15,2 Mio. € erwirtschaftet.
Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts in weiten Teilen. Ob eine unverhältnismäßig hohe Vergütung vorliegt, muss nach dem Urteil zunächst durch einen sogenannten Fremdvergleich ermittelt werden. Zu diesem Zweck können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden.
Eine unangemessene Vergütung liegt nach dem Urteil jedoch erst für Bezüge vor, die den oberen Rand der angegebenen Gehaltsbandbreite um mehr als 20 % übersteigen. Das Gericht verwies darauf, dass von den Vergleichsgehältern kein Abschlag für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorgenommen werden muss. Ein Entzug der Gemeinnützigkeit erfordert zudem ergänzend, dass die betroffene Gesellschaft nicht nur geringfügig gegen das Mittelverwendungsgebot verstoßen hat.
Hinweis: Die Entscheidung ist von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, da sie die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführerbezügen aufzeigt und diese Grundsätze auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit gemeinnützigen Körperschaften übertragen werden können (z.B. auf Miet-, Pacht- und Darlehensverträge).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich aktuell mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Hostingdiensten in einem Rechenzentrum beschäftigt, insbesondere damit, ob der Leistungsort der Belegenheitsort des Grundstücks ist.
Ein Unternehmen mit Sitz in Finnland bot Hostingdienste für Betreiber von Telekommunikationsnetzen an. Es stellte dafür abschließbare Geräteschränke bereit, in denen die Kunden ihre eigenen Server unterbringen konnten. Zum Leistungsumfang gehörten ebenfalls die Stromversorgung, Klimatisierung und Überwachung, um die Server optimal nutzen zu können. Die Schränke waren am Boden festgeschraubt und in den Schränken die Server. Diese konnten jedoch innerhalb weniger Minuten wieder ausgebaut werden. Die Kunden hatten keinen unmittelbaren Zugang zu ihrem Schrank, sondern erhielten nach einer Identitätskontrolle einen Schlüssel hierfür.
Die Beteiligten stritten darüber, ob die Überlassung der Geräteschränke als eine in Finnland steuerfreie Vermietung einer Immobilie zu qualifizieren war oder als eine in Finnland steuerpflichtige Leistung in Verbindung mit einem Grundstück oder ob sie am Sitz der Kunden (ggf. im Ausland) steuerbar war.
Der EuGH verneinte zunächst, dass das Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten, in denen die Geräteschränke aufgestellt waren, ein Vermietungsumsatz war. Da die Hostingdienste nicht nur die Überlassung des Stellplatzes des Geräteschrankes umfassten, sondern auch weitere Dienstleistungen, liege kein Vermietungsumsatz vor.
Zudem sah der EuGH keinen ausreichend direkten Zusammenhang der Hostingdienste mit dem Grundstück. Sie bildeten zum einen keinen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes, in dem sie ständen, so dass das Gebäude ohne sie nicht als unvollständig anzusehen sei. Andererseits seien die Schränke nicht auf Dauer installiert, da sie nur am Boden festgeschraubt worden seien.
Ferner verneinte der EuGH, dass die Hostingdienste als Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen waren. Der Leistungsort sei demnach nicht der Belegenheitsort des Grundstücks. Den Kunden stehe kein ausschließliches Recht zu, die Gebäudeteile, in denen die Schränke stünden, zu nutzen.
Hinweis: Sowohl Dienstleister, die zum Beispiel Maschinen oder Anlagen in Gebäuden installieren, als auch deren Kunden sollten prüfen, ob die zu erbringenden Leistungen grundstücksbezogen sind. Das gilt sowohl für die Eingangs- als auch für die Ausgangsleistungen. Wir beraten Sie gern!
In Zeiten der Corona-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer mittlerweile tageweise oder komplett von zu Hause aus. Die Tätigkeit im Homeoffice ist oftmals nicht in den Arbeitsverträgen vorgesehen, so dass Arbeitnehmer ihre privaten Telefon- und Internetanschlüsse, EDV-Geräte und Büromaterialien nutzen. Im Steuerrecht bestehen zwei Möglichkeiten, die sich daraus ergebende Kostenbelastung des Arbeitnehmers abzumildern oder gleich ganz auf den Arbeitgeber abzuwälzen:
Werbungskostenabzug: Arbeitnehmer können selbstgetragene berufliche Kosten als Werbungskosten in der eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen. Dies ist unabhängig davon möglich, ob zu Hause ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer unterhalten wird oder nicht. Ist der berufliche Nutzungsanteil der Telekommunikationskosten auf die Schnelle nicht ermittelbar, darf der Arbeitnehmer pauschal 20 % der angefallenen Kosten, maximal 20 € pro Monat, als Werbungskosten abziehen. In diesem Fall sind keinerlei Nachweise für das Finanzamt zu sammeln. Weist der Arbeitnehmer dem Finanzamt hingegen den Anteil der beruflich veranlassten Telekommunikationskosten an den Gesamtkosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann er diesen beruflichen Anteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde legen. Dabei können die Grundgebühren und der Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) abgezogen werden. Zur weiteren Vereinfachung darf der Arbeitnehmer beim Werbungskostenabzug den monatlichen Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde legen.
Steuerfreie Arbeitgebererstattung: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern alternativ die entstandenen beruflich veranlassten Kosten steuerfrei erstatten - ein solcher Auslagenersatz löst keinen steuerpflichtigen Vorteil aus. Bei den Telekommunikationskosten können ohne Nachweis ebenfalls pauschal 20 % der Rechnungsbeträge, maximal 20 € für jeden Monat, steuerfrei erstattet werden. Wer höhere Kosten pauschal steuerfrei erstatten möchte, muss diese über einen Zeitraum von drei Monaten einzeln belegen und die beruflichen Nutzungsanteile ermitteln (siehe oben genannte Varianten zum Werbungskostenabzug).
Hinweis: Arbeitnehmer sollten wissen, dass beruflich veranlasste Kosten für das Homeoffice nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wie sie nicht steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden (keine Doppelbegünstigung).
Schenkt ein Elternteil seinem Kind einen hohen Geldbetrag, so ist dieser nach Überschreiten der Freibetragsgrenze steuerpflichtig. Und wie ist es, wenn das Kind mit dem zugewendeten Geld ein bestimmtes Haus kaufen soll? Ist dann immer noch der Geldbetrag schenkungsteuerpflichtig oder kann man den Wert des Hauses für Zwecke der Schenkungsteuer berücksichtigen? Falls ja, wie hoch wäre dieser Wert dann? Wird auf den Kaufpreis des Hauses abgestellt oder muss ein Vergleichswert ermittelt werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Der Kläger schenkte seiner Tochter einen Geldbetrag von 920.000 €. Mit diesem Geld erwarb die Tochter wie vorher vereinbart ein bebautes Grundstück. Das Finanzamt ermittelte zur Festsetzung der Schenkungsteuer einen Grundbesitzwert in Höhe von 920.000 € für das von der Tochter erworbene Grundstück. Dabei legte es im Vergleichswertverfahren den von der Tochter gezahlten Kaufpreis zugrunde. Nach Ansicht des Klägers war dieser Wert allerdings viel zu hoch. Er wollte, dass das Grundstück mit dem niedrigeren Sachwert von 518.403 € bewertet wird. Dies sei der Wert einer Mehrzahl von vergleichbaren Grundstücken.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer ist rechtmäßig. Das Finanzamt hat den Wert des Grundstücks zu Recht im Vergleichswertverfahren in Höhe des von der Tochter gezahlten Kaufpreises ermittelt. Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind die Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück annähernd übereinstimmen. Allerdings besagt das Gesetz nicht, wie viele Grundstücke es mindestens sein müssen. Die Verwendung des Plurals bedeutet auch nicht zwingend, dass tatsächlich mehrere vorliegen müssen. Je größer die Übereinstimmung des verkauften Grundstücks mit dem zu bewertenden Grundstück ist, desto eher erscheint eine größere Stichprobe von verkauften Grundstücken zur Ermittlung eines Vergleichswertes entbehrlich. Ein einzelner Verkaufspreis ist nach Ansicht des Gerichts dann ausreichend, wenn er das zu bewertende Grundstück selbst betrifft und zeitnah im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurde. Dies war hier der Fall. Die Tochter hatte das Grundstück für 920.000 € gekauft.
Hinweis: Bei Fragen hinsichtlich einer mittelbaren Grundstücksschenkung, also der Schenkung von Geld zum Kauf eines Grundstücks, stehen wir gerne zur Verfügung.
Wenn Freiberufler ihre Praxis veräußern, können sie den dabei entstehenden Veräußerungsgewinn mit einem ermäßigten Steuersatz versteuern. Hat der Freiberufler das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er dauernd berufsunfähig, kann er zudem einen Freibetrag von bis zu 45.000 € in Abzug bringen.
Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt (FinMin) hat kürzlich dargelegt, wann eine fortgeführte Berufstätigkeit des Praxisverkäufers die Steuerbegünstigungen weiterhin zulässt. Danach gelten folgende Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung: Die für die Berufsausübung wesentlichen wirtschaftlichen Betriebsgrundlagen (insbesondere der Mandanten-/Patientenstamm und der Praxiswert) müssen entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit muss vom Verkäufer zudem wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden.
Hinweis: Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dieses Erfordernis entwickelt, da die Überleitung des Mandanten-/Patientenvertrauens das wesentliche Merkmal einer entgeltlichen Übertragung einer Freiberuflerpraxis ist.
Der Praxisveräußerer darf zwar nach dem Verkauf noch frühere Mandanten auf Rechnung und im Namen des Erwerbers beraten oder eine Arbeitnehmertätigkeit in der Praxis des Erwerbers ausüben, die Steuerbegünstigung der Veräußerung steht aber in Frage, wenn der Veräußerer weiterhin auf eigene Rechnung die persönliche Beziehung zu früheren Mandanten nutzt, indem er
entweder einzelne Mandanten auf eigene Rechnung weiterhin betreut oder
Beziehungen zu früheren Mandanten nutzt, um eigene neue Mandate zu generieren.
In beiden Fällen kämen sich Verkäufer und Erwerber „in die Quere“, denn beide würden dann das durch Mandanten und Praxisnamen bedingte Wirkungsfeld für ihre eigene freiberufliche Tätigkeit nutzen. Der Verkäufer muss gleichwohl nicht um die Steuerbegünstigung seiner Veräußerung fürchten, wenn seine fortgeführte freiberufliche Tätigkeit nur in einem geringen Umfang erfolgt, das heißt, wenn die hierauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren vor der Praxisveräußerung weniger als 10 % der gesamten Praxiseinnahmen ausgemacht haben.
Aufgrund einer Weisung des Bundesfinanzministeriums von 2003 hatten die Finanzämter in der Vergangenheit den Standpunkt vertreten, dass die Hinzugewinnung neuer Mandanten/Patienten durch den Veräußerer auch ohne Überschreiten der 10-%-Grenze in jedem Fall begünstigungsschädlich ist. Das FinMin weist nun darauf hin, dass die Landesfinanzverwaltungen der Bundesländer aufgrund eines (nichtveröffentlichten) Beschlusses des Bundesfinanzhofs aus 2020 mittlerweile die Auffassung vertreten, dass die Steuerbegünstigungen für eine Veräußerung selbst dann erhalten bleiben, wenn der Verkäufer im Rahmen seiner geringfügigen Tätigkeit auch neue Mandanten/Patienten betreut.
Nach dem hiesigen Unternehmensteuerrecht bleiben Dividenden unter Kapitalgesellschaften nahezu steuerfrei. Lediglich etwa 1,5 % muss eine Kapitalgesellschaft auf eine empfangene Ausschüttung an den Fiskus entrichten - vorausgesetzt, die Beteiligung beträgt zu Beginn des Kalenderjahres der Ausschüttung mindestens 10 %. In einem kürzlich vor dem Finanzgericht München entschiedenen Fall hielt eine Kapitalgesellschaft (bis zum Jahr 2013) 9,898 % an einer Aktiengesellschaft (AG). Im Hinblick auf eine beabsichtigte Ausschüttung der AG im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit dem Hauptaktionär am 16.12.2013 einen Kaufvertrag über 50 Aktien, wodurch sie beabsichtigte, die 10-%-Hürde zu meistern.
Der Kaufvertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass das Eigentum an den Aktien erst mit Kaufpreiszahlung an die Klägerin übergehen sollte. Die Klägerin wollte die Überweisung auch unverzüglich vornehmen, doch leider schlug die Überweisung aufgrund eines Missgeschicks fehl. Die korrekte Überweisung des Kaufpreises konnte somit erst zu Beginn des Jahres 2014 erfolgen.
Fraglich war mithin, ob die Klägerin zu Beginn des Jahres 2014 die erforderliche Mindestbeteiligung innehatte. Die Richter vertraten die Auffassung, dass dies erfüllt sei, denn durch den Abschluss des konkreten Vertrags sei das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien bereits im Dezember 2013 übergegangen. Durch den Vertrag habe die Klägerin eine das Gewinnbezugsrecht und mögliche Wertveränderungen der Aktien umfassende Position erworben, die ihr gegen ihren Willen nicht mehr entzogen werden könne und zum maßgeblichen Stichtag 01.01. auch noch fortbestehe.
Hinweis: Ob die Richter des Bundesfinanzhofs das genauso beurteilen, wird sich noch zeigen - dort ist der Fall zurzeit anhängig.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur Frage der Zulässigkeit einer Doppelbesteuerung im Mehrwertsteuerrecht im Zusammenhang mit den sachlichen Voraussetzungen der Versandhandelsregelung gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) geurteilt.
Im Streitfall ging es um eine polnische Gesellschaft, die vor allem über ihre ungarische Website Tierbedarf aus Polen nach Ungarn verschickte. Sie bot den Kunden unter anderem die Möglichkeit an, mit einer in Polen ansässigen Spedition einen Vertrag über den Transport der von ihr vertriebenen Waren zu schließen, ohne dass sie selbst Partei dieses Vertrags war. Die Kunden konnten die gekauften Waren jedoch auch direkt im Lager der polnischen Gesellschaft abholen oder einen anderen als den empfohlenen Spediteur frei wählen. Die Gesellschaft selbst griff für bestimmte eigene Logistikbedürfnisse auf diese Spedition zurück.
Ferner wurden Waren von dieser Spedition zu den Lagern zweier in Ungarn ansässigen Kurierfirmen geliefert. Diese verteilten sie dann an die ungarischen Kunden. Die Bezahlung der Ware erfolgte per Nachnahme an den Kurierdienst oder durch Vorauszahlung auf ein Bankkonto.
Nach Auffassung der polnischen Behörden war der Leistungsort dieser Lieferungen in Polen, so dass die polnische Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat die Mehrwertsteuer zu entrichten hatte. Die ungarische Finanzverwaltung sah den Leistungsort jedoch in Ungarn.
Der EuGH bejahte zunächst die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltungen zweier Mitgliedstaaten einen konkreten Sachverhalt umsatzsteuerlich unterschiedlich würdigen könnten. Eine Doppelbesteuerung werde jedoch bei korrekter Anwendung der MwStSystRL vermieden. Der Steuerpflichtige könne bei Doppelbesteuerung gerichtlich gegen die Entscheidungen vorgehen. Werde ein und derselbe Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich unterschiedlich behandelt, könne der EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht werden.
Der EuGH erörterte zudem ausführlich, ob im Streitfall die Versandhandelsregelung Anwendung findet. Die Gegenstände seien als durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert anzusehen, wenn sowohl bei der Beauftragung als auch bei der Organisation der möglichen Phasen des Versands oder der Beförderung die Rolle des Lieferers überwiege.
Hinweis: Unternehmen sollten beachten, dass auch nach diesem Urteil eine Doppelbesteuerung im Mehrwertsteuerrecht nur durch die Einschaltung der Gerichtsbarkeit in den jeweiligen Staaten vermieden werden kann.
Als Vermieter fährt man ab und an zu seinen Objekten. Sei es, um nach dem Rechten zu sehen, eine Wohnung von Mietern wieder zu übernehmen oder an neue Mieter zu übergeben. Die hierbei anfallenden Fahrtkosten sollen natürlich auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Aber wie? Mit der Entfernungspauschale oder mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern? Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Der Kläger hat verschiedene Mietobjekte in X, Y und Z. Daneben bezieht er in X Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. In Z ist er nichtselbständig tätig. In seinen Einkommensteuererklärungen 2015 und 2016 machte er Kosten für Fahrten nach X sowie für Beschaffungsfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungspauschalen in X geltend. Diese Aufwendungen ordnete der Kläger prozentual den einzelnen Objekten zu sowie in 2015 zu 5 % den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Das beklagte Finanzamt reduzierte die gefahrenen Kilometer durch Halbierung auf die Entfernungskilometer und wendete hierauf die Entfernungspauschale von 0,30 € an. Den sich so ergebenden Betrag reduzierte es dann noch um einen geschätzten Privatanteil von 40 %. Die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen und pauschalen Übernachtungskosten ließ es nicht zum Abzug zu.
Das FG gab dem Kläger teilweise recht. Die Fahrtkosten nach X bzw. Y können tatsächlich nur mit der Entfernungspauschale angesetzt werden - allerdings ohne Reduzierung um einen Privatanteil. Die Berücksichtigung dieser Fahrtkosten ist auch im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung möglich. Denn Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte können mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Die beiden Mehrfamilienhäuser in X und Y sind für den Kläger jeweils die erste Tätigkeitsstätte hinsichtlich der Einkünfte aus dem jeweiligen Objekt. Die Fahrtkosten sind dabei weder um einen Privatanteil von 40 % zu kürzen noch in 2015 um einen auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfallenden Anteil von 5 % zu reduzieren. Die Kosten der Fahrten zwischen den beiden Objekten in X und in Y sind aber mit den tatsächlichen Kosten bzw. gefahrenen Kilometern anzusetzen, da es sich insoweit um Fahrten zwischen zwei ersten Tätigkeitsstätten handelt. Die Beschaffungsfahrten sind mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer anzusetzen. Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten sind nicht zu berücksichtigen.
Hinweis: Gerne unterstützen wir Sie bei der Ermittlung Ihrer Einkünfte und beraten Sie hinsichtlich der Aufwendungen, die Sie steuermindernd geltend machen können.
Betriebe sind nach dem Kassengesetz seit dem 01.01.2020 grundsätzlich verpflichtet, manipulationssichere Kassen einzusetzen. Elektronische Kassensysteme müssen demnach über eine sogenannte zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen.
Hinweis: Da es beim Zertifizierungsverfahren zeitliche Verzögerungen gab, wurde betroffenen Betrieben für die Umrüstung ihrer Kassen von der Finanzverwaltung zunächst eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 30.09.2020 eingeräumt. Wegen der Corona-Pandemie und der im Zuge derer temporär geänderten Umsatzsteuersätze haben sich die Landesfinanzverwaltungen fast aller Bundesländer (Ausnahme: Bremen) inzwischen dazu entschlossen, diese Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.03.2021 zu verlängern.
In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun erklärt, dass Betriebe die Kosten für die Implementierung der Sicherheitseinrichtung und der einheitlichen digitalen Schnittstelle sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen können (Vereinfachungsregel). Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um die nachträgliche Umrüstung der bestehenden Kasse bzw. die erstmalige Implementierung in ein bestehendes elektronisches Aufzeichnungssystem handelt. Sofern diese Vereinfachungsregel nicht genutzt wird, gelten laut BMF folgende Grundsätze:
Abschreibung über drei Jahre: Wird eine TSE in Verbindung mit einem Konnektor (Hardware zur Einbindung mehrerer TSE über ein lokales Netzwerk) oder in Form eines USB-Sticks bzw. einer SD-Karte genutzt, sind die Kosten der Anschaffung zu aktivieren und über einen Zeitraum von drei Jahren abzuschreiben. Da die TSE in diesem Fall nicht selbständig nutzbar ist, kann sie nicht als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden. Auch die Bildung eines Sammelpostens für die TSE ist deshalb nicht möglich.
Abschreibung über die Restnutzungsdauer: Wurde eine TSE als Hardware fest in ein Wirtschaftsgut eingebaut, sind die Kosten als nachträgliche Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts zu aktivieren und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Entgelte für Cloud-Lösungen: Werden laufende Entgelte für TSE-Cloud-Lösungen gezahlt, sind diese regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abziehbar.
Implementierung digitaler Schnittstellen: Die Kosten für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle sind Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts „TSE“.
Welcher Steuerzahler träumt nicht davon, einmal getragenen Aufwand auf legale Weise gleich mehrfach als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen zu können? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass diese Möglichkeit eine Wunschvorstellung bleiben wird.
Klägerin war eine Vermietungsgesellschaft, die für ihr Vermietungsobjekt mehrere Klimageräte zum Preis von 42.500 € angeschafft hatte. Die Kosten hatte sie in ihrer Feststellungserklärung 2009 sowohl als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand als auch als Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die fehlerhafte Behandlung als Erhaltungsaufwand nicht und gewährte die Doppelberücksichtigung. Später war der Bescheid wegen eingetretener Verjährung nicht mehr änderbar.
In der Feststellungserklärung des Folgejahres machte die Gesellschaft schließlich erneut die Abschreibung für die Klimageräte geltend. Das Finanzamt erkannte den Abschreibungsbetrag jedoch diesmal nicht an und erklärte, dass Steuerzahler keinen höheren Betrag abschreiben könnten, als sie selbst als Anschaffungs- oder Herstellungskosten geleistet hätten. Es verwies darauf, dass sich die Kosten der Anschaffung bereits in 2009 über die fehlerhaft anerkannten Erhaltungsaufwendungen vollumfänglich steuermindernd ausgewirkt hätten, so dass eine weiter gehende Abschreibung nicht in Betracht komme.
Der BFH folgte dieser Argumentation nun und verwies darauf, dass das gesamte Abschreibungsvolumen durch die bereits anerkannte Abschreibung und die Berücksichtigung der kompletten Anschaffungskosten als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand (mehr als) verbraucht war. Wurde ein Wirtschaftsgut in der Vergangenheit bereits komplett abgeschrieben und mithin der Aufwand vollumfänglich steuermindernd berücksichtigt, kommt eine weitere Abschreibung nicht mehr in Betracht. Die Bundesrichter erklärten, dass die Abschreibungsregeln nicht dazu führen könnten, dass ein Steuerzahler mehr Aufwand geltend machen könne, als er tatsächlich wirtschaftlich getragen habe.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich zur Frage, ob die Entschädigung bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Mindestbindungsfrist der Umsatzsteuer unterliegt, entschieden.
Im Urteilsfall bot die Klägerin ihren Kunden Verträge für verschiedene Telekommunikationsdienstleistungen (z.B. für Festnetz, Mobil oder Internet) an. Die Verträge konnten für eine bestimmte Mindestlaufzeit abgeschlossen werden. Die Klägerin gewährte im Gegenzug den Kunden gewisse Vorzugskonditionen (z.B. kostenlose Installation und Aktivierung der Dienste). Ziel war es, durch die Mindestlaufzeit einen Teil der von der Klägerin verauslagten Kosten für Geräte und Infrastruktur wiederzuerlangen. Sobald ein Kunde die Mindestlaufzeit nicht einhielt, war er verpflichtet, eine Zahlung für die vorzeitige Vertragsbeendigung zu leisten.
Strittig war, ob die von den Kunden nach Vertragsbeendigung gezahlten Beträge steuerpflichtiges Entgelt für die Leistungen der Klägerin oder Schadenersatz waren.
Nach Auffassung des EuGH ist der zu zahlende Betrag des Kunden für eine vorzeitige Vertragsbeendigung, die er selbst verursacht hat, ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Die Zahlung des Kunden sei eine Gegenleistung für den Anspruch auf Erfüllung des Vertrags, den der Kunde abgeschlossen habe. Das gelte auch dann, wenn der Kunde diesen Anspruch nicht wahrnehmen wolle oder könne.
Hinweis: Die Abgrenzung zwischen Schadenersatz und Entgelt ist in der Praxis immer wieder erforderlich. Das Urteil ist für alle Unternehmer bedeutsam, die Verträge mit einer Mindestbindungsfrist abschließen (z.B. Telekommunikationsunternehmen, Leasingunternehmen, Fitnessstudios).
Das Bundesfinanzministerium hat am 17.07.2020 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2020 vorgelegt. Mit einem JStG wird in der Regel eine Vielzahl von Änderungen im Steuerrecht vorgenommen. Von diesen Änderungen sind insbesondere auch das Einkommen- sowie das Umsatzsteuergesetz betroffen. Im JStG 2020 sollen unter anderem folgende Änderungen vorgenommen werden:
Flexibilisierung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG): Bereits jetzt können für künftige betriebliche Investitionen Investitionsabzugsbeträge gebildet werden. Voraussetzungen hierfür sind ein bestimmter Grad der betrieblichen Nutzung des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts sowie die Einhaltung von Gewinngrenzen durch das Unternehmen. Geplant ist, die bisher erforderliche betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts von mindestens 90 % abzusenken. Zukünftig soll es ausreichen, wenn das betreffende Wirtschaftsgut im maßgebenden Nutzungszeitraum zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Daneben soll künftig für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 125.000 € gelten. Zudem ist eine Anhebung der begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % geplant. Die Änderungen sollen bereits für nach dem 31.12.2019 beginnende Wirtschaftsjahre gelten.
Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung nach § 21 EStG: Derzeit wird bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorgenommen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Diese Grenze soll ab 2021 auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt werden. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist nunmehr (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen.
Zusätzlichkeitserfordernis bei Arbeitgeberleistungen nach § 8 Abs. 4 EStG: Die Steuerfreiheit vieler Arbeitgeberleistungen hängt insbesondere davon ab, ob diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Bundesregierung möchte mit dem JStG 2020 erneut versuchen, eine arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auszuhebeln. So soll das Zusätzlichkeitserfordernis nur noch unter folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Die Regelung soll erstmals auf nach dem 31.12.2019 zugewendete Bezüge angewendet werden.
Auch für das Umsatzsteuergesetz sind diverse Änderungen vorgesehen, zum Beispiel die Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets sowie das Reverse-Charge-Verfahren bei Telekommunikationsdienstleistungen:
Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen erbringen (sog. Mini-One-Stop-Shop), soll auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt werden (sog. One-Stop-Shop/einzige Anlaufstelle).
Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 € aus dem Drittlandsgebiet soll ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt werden.
Innergemeinschaftliche Lieferungen sollen über die Nutzung von elektronischen Schnittstellen in der Abwicklung vereinfacht werden.
Die sogenannte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Umsatzsteuergesetz soll auf Telekommunikationsdienstleistungen ausgedehnt werden.
Hinweis: Weitere geplante Änderungen betreffen unter anderem das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Hier soll die Steuerbefreiung des Zugewinnausgleichs eingeschränkt werden. Es bleibt abzuwarten, welche Regelungen letztlich Eingang in den Regierungsentwurf finden. Wir halten Sie über die Entwicklungen auf dem Laufenden.
Wie sagt man so schön: „Kleine Kinder, kleine Sorgen - große Kinder, große Sorgen.“ Ist das Kind erwachsen und muss die Ausbildung aufgrund einer Krankheit beenden, ist dies natürlich nicht einfach. Aber wie ist das eigentlich? Bekommt man für das Kind dann weiterhin Kindergeld, obwohl es keiner Ausbildung (mehr) nachgeht? Oder führt dies dazu, dass die Kindergeldzahlungen eingestellt werden, weil die Voraussetzung - „Befindet sich in Ausbildung“- nicht mehr vorliegt? Dies musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden.
Die Klägerin ist die Mutter von A. A befand sich vom 01.08.2016 bis 08.06.2017 in einer Ausbildung. Sie unterbrach die Ausbildung krankheitsbedingt. Die Erkrankung dauerte von Juni 2017 bis einschließlich Juli 2018. Ab dem 01.08.2018 absolvierte A für ein Jahr den Bundesfreiwilligendienst. Für den Zeitraum Juli 2017 bis einschließlich Juli 2018 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für A auf und forderte den überzahlten Betrag zurück. Der eingelegte Einspruch war erfolglos.
Das FG gab der Klägerin recht. Nach dem krankheitsbedingten Abbruch ihrer Ausbildung wäre A zwar insofern nicht mehr zu berücksichtigen, weil sie nicht mehr für einen Beruf ausgebildet wurde. Es ist aber anzuerkennen, dass sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen konnte. A hatte die Ausbildung krankheitsbedingt abgebrochen und sich anschließend durch Bewerbungen um einen neuen Ausbildungsplatz bemüht. A könnte aber auch dann berücksichtigt werden, wenn sie infolge einer Erkrankung daran gehindert war, sich ernstlich um eine Berufsausbildung zu bemühen. Dies wurde für A auch durch ärztliches Attest bestätigt. Dennoch war A augenscheinlich ausbildungswillig. Die Ausbildungswilligkeit ergibt sich hier nicht nur aus dem Bekunden von A, sie sei während der Erkrankung grundsätzlich gewillt gewesen, eine Ausbildung nach ihrer Genesung zu beginnen. Vielmehr gibt es objektive Tatsachen, die den Schluss auf diesen inneren Willen hier auch bestätigen. So hatte A nicht nur bereits vor der Erkrankung eine Ausbildung begonnen und lediglich krankheitsbedingt abgebrochen. Sie hatte darüber hinaus auch während der Erkrankung die Initiative ergriffen und sich noch im Frühjahr 2018 um einen Ausbildungsplatz für den Sommer 2018 beworben.
Hinweis: Bei Unstimmigkeiten mit der Kindergeldkasse helfen wir Ihnen gern.
Hat man ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das nicht gerade ein Nutzfahrzeug ist, und führt für dieses kein Fahrtenbuch, so geht das Finanzamt davon aus, dass dieses Kfz auch privat genutzt wird. Diesen Anschein kann man natürlich ganz einfach durch ein Fahrtenbuch widerlegen, in dem alle Fahrten aufgezeichnet sind und laut dem keine privaten Fahrten getätigt wurden. Aber wie ist es, wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde? Hat man dann trotzdem eine Möglichkeit, dem Finanzamt das Gegenteil des Anscheins zu beweisen? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist X ist. X nutzte im Jahr 2013 einen im Vorjahr angeschafften Kastenwagen für betriebliche Zwecke. Ein Fahrtenbuch wurde hierfür allerdings nicht geführt. Für die Jahre 2012 bis 2014 wurde eine Betriebsprüfung vorgenommen. Dabei kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass aufgrund der fehlenden Fahrtenbücher eine private Nutzung nicht ausgeschlossen werden könne. Somit sei die private Kfz-Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs mit der 1-%-Regelung zu ermitteln. Allerdings verfügte X in seinem Privatvermögen auch über ein Kfz. Nach Ansicht des Prüfers erschütterte dies den Anscheinsbeweis jedoch nicht, da das Fahrzeug weder in Bezug auf den Gebrauchswert noch auf den Status mit dem betrieblichen Fahrzeug vergleichbar sei.
Das FG gab dem Kläger recht. Zwar ist die private Nutzung eines betrieblichen Kfz mit der 1-%-Regelung zu berechnen. Allerdings setzt dies auch eine tatsächliche private Nutzung des betreffenden Fahrzeugs voraus. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die auch zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, tatsächlich auch privat genutzt. Dafür spricht nach Ansicht der Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins. Der Anscheinsbeweis kann allerdings durch einen Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden - zum Beispiel durch ein ständig verfügbares, in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug. Dies war der Fall. Vergleicht man die streitbefangenen Fahrzeuge im Hinblick auf Status (im Sinne von Prestige) und Gebrauchswert (im Sinne von Eignung für bestimmte Funktionen und Zwecke wie Motorleistung, Ausstattung), so ist nach Überzeugung des Gerichts mindestens von einer Vergleichbarkeit auszugehen. Daher ist kein Privatanteil zu berücksichtigen.
Hinweis: Wir empfehlen Ihnen, ein Fahrtenbuch zu führen. Welche Anforderungen dafür erfüllt werden müssen, erklären wir Ihnen gerne.
Wenn Sie als Unternehmer in einem Jahr einen hohen Gewinn haben und planen, in der Zukunft eine größere Investition zu tätigen, können Sie einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) bilden. Das heißt, dass sie einen Teil vom Gewinn, nämlich den IAB, abziehen und ihn im Jahr Ihrer Investition wieder hinzurechnen können. Es müssen allerdings einige Voraussetzungen für das neuangeschaffte Wirtschaftsgut erfüllt werden, zum Beispiel muss es zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Der Kläger hatte in seinem Betriebsvermögen ein Wohnmobil. Er nutzte es für Fahrten zu seinen Kunden, um schnell vor Ort zu sein und Hotelkosten zu vermeiden. 2013 veräußerte er es und kaufte ein neues. Im Privatvermögen hatte er ebenfalls ein Wohnmobil. Für beide Fahrzeuge führte er elektronische Fahrtenbücher und ermittelte eine Privatnutzung des betrieblichen Wohnmobils von unter 10 %. Für das betriebliche Wohnmobil machte der Kläger im Jahr 2011 außerbilanziell einen IAB geltend. Dieser sowie eine Sonderabschreibung wurden im Jahr 2013 in Anspruch genommen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die elektronischen Fahrtenbücher für 2010 bis 2014 nicht ordnungsgemäß geführt wurden, und ermittelte daher den privaten Nutzungsanteil nach der 1-%-Methode. Dadurch erhöhte sich der private Nutzungsanteil auf mehr als 10 %
Die Klage vor dem FG war größtenteils nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Wohnmobils im Betriebsvermögen zutreffend mit der 1-%-Methode ermittelt. Das Gericht war wie das Finanzamt der Ansicht, dass die Fahrtenbücher weder formell noch materiell ordnungsgemäß waren. Nach dem Gesetz ist der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz der Höhe nach mit der 1-%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Das gilt auch für im Betriebsvermögen befindliche Wohnmobile. Damit wurde ein Privatanteil von mehr als 10 % ermittelt. Die Voraussetzungen für den IAB waren somit nicht erfüllt, weshalb das Finanzamt dessen Bildung und die in Anspruch genommene Sonderabschreibung zu Recht rückgängig gemacht hat.
Hinweis: Sie möchten mehr zu den Voraussetzungen des IAB wissen? Wir beraten Sie gerne.
Als Arbeitnehmer kann man seine Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten berücksichtigen. Wenn man in einem Büro arbeitet, ist die Bestimmung der Tätigkeitsstätte nicht so schwer. Aber wie ist es bei jemandem, der auf einem Fahrzeug tätig ist? Kann auch er eine Tätigkeitsstätte haben? Von der Antwort auf diese Frage hängt ab, ob die Aufwendungen für die einfache Strecke oder für die gefahrenen Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden können. Einen solchen Fall musste das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) entscheiden.
Der Kläger war Lok- bzw. Triebwagenführer. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und machte in seiner Einkommensteuererklärung arbeitstägliche Fahrten von seiner Wohnung zum Bahnhof in Z nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Auf Nachfrage des Finanzamts sandte der Kläger diesem eine Bescheinigung seines Arbeitgebers. Darin stand, dass der Bahnhof in Z als erste Tätigkeitsstätte festgelegt wurde. Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin in der Einkommensteuererklärung lediglich die einfache Entfernung mit der Entfernungspauschale.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, grundsätzlich mit der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer angesetzt. Ein Arbeitnehmer kann durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Das Bahnhofsgelände in Z ist eine großräumige betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Dieser war der Kläger aufgrund der Arbeitgeberbescheinigung dauerhaft zugeordnet. Der Kläger wurde auf dem Betriebsgelände auch im erforderlichen Umfang tätig, da er dort zum Beispiel dienstliche Unterlagen entgegennahm oder diverse technische Prüfarbeiten durchführte. Es war daher nur die Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
Hinweis: Welche Aufwendungen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen können, erläutern wir Ihnen gern.
Wenn Sie ein Unternehmen erben, so wird dieses nicht unbedingt mit seinem tatsächlichen Wert besteuert. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass der Wert teilweise steuerfrei ist. Der Grund dafür ist, dass Unternehmen nicht existenzbedrohend durch die Erbschaftsteuer belastet werden sollen. So kann auch bei bestimmten Wohnungsunternehmen begünstigtes Vermögen vorliegen. Ob das im Streitfall so war, musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Frau B verstarb am 01.04.2012 und war zu diesem Zeitpunkt alleinige Kommanditistin einer gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft (KG). Ihre Anteile wurden nach ihrem Tod auf ihre Söhne übertragen. Die KG hatte auf vier Grundstücken etwa 40 Mietwohnungen zuzüglich Garagen. Das Finanzamt stellte das begünstigte Verwaltungsvermögen - nach Ansicht der Kläger zu hoch - fest. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen. Die Antragsteller machten geltend, dass der Hauptzweck der KG die Vermietung von Wohneinheiten sei. Die S-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), an der die Söhne jeweils zur Hälfte beteiligt waren, habe die hierzu notwendigen Tätigkeiten ausgeführt und der KG in Rechnung gestellt. Dies waren zum Beispiel die Erstellung von Mietverträgen, Wohnungsübergaben bei Ein- und Auszug und die Koordination von Instandhaltungsarbeiten. Aufgrund des Umfangs der Tätigkeiten war nach Ansicht der Kläger ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zwingend notwendig.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sind durch das Finanzamt richtig ermittelt worden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nicht vor, da die Gesellschaft neben der Überlassung der Wohnungen keine Zusatzleistungen erbringt, die das bei einer langfristigen Vermietung übliche Maß überschreiten und der Vermietung einen gewerblichen Charakter geben. Es reicht nicht aus, dass sich die Wohnungen im Betriebsvermögen der Gesellschaft befinden. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die lediglich vermögensverwaltend tätig ist, unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, auch wenn sie ertragsteuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und buchführungspflichtig ist. Die Grenzen einer bloßen Vermögensverwaltung werden nicht überschritten. Da ist es auch irrelevant, ob das Unternehmen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Firmenverbund einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb benötigt oder wie viele Wohnungen vermietet werden.
Hinweis: Bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer in Unternehmensfällen kann es zu Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt kommen. Wir beraten Sie gern.
Nimmt man im Rahmen seines Unternehmens Bargeld ein oder gibt es aus, ist man per Gesetz verpflichtet, dies aufzuzeichnen. Denn vor allem, wenn man es mit seinem privaten Bargeld mischt, ist es schwer, den Überblick zu behalten. Aber wie ist es, wenn man keine „richtige“ Kasse hat? Muss man dann auch Aufzeichnungen machen und ein Kassenbuch führen? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Der Antragsteller ist buchführungspflichtig und betreibt einen Nutzfahrzeughandel. Seine Umsätze unterlagen teilweise dem Regelsteuersatz und waren teilweise steuerfrei. Die Kunden zahlten größtenteils per Banküberweisung und im Übrigen bar. Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung legte der Antragsteller weder Belege über Entnahmen oder Verbindlichkeiten noch Kasseneinzelaufzeichnungen vor. Die Bareinnahmen waren buchhalterisch über verschiedene Konten gebucht worden. Da keine Einzelaufzeichnungen vorlagen, konnte der Außenprüfer auch nicht nachvollziehen, woher genau das auf dem Bankkonto eingezahlte Bargeld stammte. Es war für ihn somit nicht möglich, die in der Voranmeldung erklärten Umsätze zu überprüfen. Als Konsequenz erhöhte das Finanzamt die steuerpflichtigen Umsätze.
Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Bei summarischer Prüfung hatte es ernstliche Zweifel an der Höhe der Hinzuschätzung. Allerdings war die Buchführung derart fehlerbehaftet, dass eine Hinzuschätzung geboten war. Die Finanzbehörde kann die Besteuerungsgrundlagen schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Aufgrund der mangelbehafteten und nichtnachvollziehbaren Buchführung des Antragstellers war das Finanzamt hier zur Schätzung befugt. Die Buchführung des Antragstellers war schon deshalb nicht ordnungsgemäß, da er trotz Vorliegen von Kasseneinnahmen und -ausgaben kein Kassenbuch führte. Es fehlte daher an der erforderlichen Kassensturzfähigkeit. Bezahlt ein Kunde seine Ware in bar, so sind diese vereinnahmten Gelder zwingend Betriebsvermögen, wobei „zur Not auch eine Hosentasche“ eine Kasse ist, die eine ordnungsgemäße Aufzeichnung erfordert. Allerdings korrigierte das Gericht die Höhe der Schätzung des Finanzamts. Es war eine gleichmäßige Aufteilung der hinzugeschätzten Umsätze auf steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze vorzunehmen.
Hinweis: Wenn Sie unsicher sind, welche Aufzeichnungen Sie machen müssen, beraten wir Sie gerne.
Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen (20 % der Arbeitskosten) wird nach dem Einkommensteuergesetz direkt von der berechneten tariflichen Einkommensteuer des Steuerzahlers abgezogen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass damit konkret die tarifliche Einkommensteuer gemeint ist, die sich aus der Anwendung des regulären Einkommensteuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen ergibt. Liegt die tarifliche Einkommensteuer bei 0 €, lässt sich demnach kein Steuerbonus in Anspruch nehmen.
Geklagt hatte eine Frau, die ein negatives zu versteuerndes Einkommen erzielt hatte, so dass ihre tarifliche Einkommensteuer bei 0 € lag. Da sie jedoch zugleich positive steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt hatte, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlagen und die der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen waren (mit 25 % der Erträge), ergab sich für sie am Ende der Steuerberechnung im Ergebnis eine festzusetzende Einkommensteuer.
Das Finanzamt lehnte einen Abzug des Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen ab, da die tarifliche Einkommensteuer bei 0 € lag. Die Frau klagte dagegen und beantragte, den Bonus ersatzweise bei der Berechnung der (vorhandenen) festzusetzenden Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Der BFH lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass beim Abzug strikt auf die tarifliche Einkommensteuer abgestellt werden müsse. Die Einkommensteuer, die sich aus der Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte ergebe, sei kein Bestandteil der tariflichen Einkommensteuer. Weiter verwiesen die Bundesrichter darauf, dass die Reihenfolge der erforderlichen Rechenschritte von der tariflichen Einkommensteuer hin zur festzusetzenden Einkommensteuer gesetzlich festgeschrieben sei, so dass der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht einfach ersatzweise von der festzusetzenden Einkommensteuer abgezogen werden könne, sofern ein Abzug von der tariflichen Einkommensteuer ausgeschlossen sei.
Seit 2018 ist im Einkommensteuergesetz geregelt, dass Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monates gezahlt werden kann, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
Hinweis: Die Frist soll Eltern dazu bewegen, ihre Kindergeldanträge zeitnah zu stellen, damit Familienkassen noch die Möglichkeit haben, den zugrundeliegenden Sachverhalt mit zeitlicher Nähe aufzuklären. Denn liegen die Anspruchszeiträume für das Kindergeld bereits Jahre zurück, lassen sich die Anspruchsvoraussetzungen nur noch schwer überprüfen.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die sechsmonatige Ausschlussfrist von der Familienkasse bereits bei der Festsetzung des Kindergeldes im Kindergeldbescheid zu berücksichtigen und nicht erst bei der nachfolgenden Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes. Setzt die Familienkasse das Kindergeld fälschlicherweise über den Sechsmonatszeitraum hinaus fest, muss sie es auch in dieser Höhe auszahlen. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Familienkasse im April 2018 rückwirkend Kindergeld für einen Zeitraum von zwei Jahren und neun Monaten festgesetzt (ab August 2015). Im anschließenden Auszahlungsverfahren (Erhebungsverfahren) wandte sie jedoch den Sechsmonatszeitraum an, so dass dem kindergeldberechtigten Vater nur für diesen Zeitraum das Kindergeld überwiesen wurde.
Mit seiner Klage gegen diese zeitliche Begrenzung bekam der Vater nun endgültig recht. Der BFH verwies darauf, dass die Familienkasse an ihre (falsche) Entscheidung im Festsetzungsverfahren gebunden sei und die sechsmonatige Ausschlussfrist nicht erst im Auszahlungsverfahren (Erhebungsverfahren) anwenden dürfe. Dies ergab sich für die Bundesrichter vor allem daraus, dass der Gesetzgeber die Ausschlussfrist in Zusammenhang mit anderen Bestimmungen geregelt hat, die ebenfalls die Festsetzung des Kindergeldes betreffen.
Um steuerliche Anreize für den Neubau von bezahlbarem Wohnraum zu schaffen, hat der Steuergesetzgeber im August 2019 eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau eingeführt (§ 7b Einkommensteuergesetz).
Das Bundesfinanzministerium hat nun ein Anwendungsschreiben zur neuen Sonderabschreibung veröffentlicht, das viele Detailfragen rund um die Förderung klärt. Die neue Sonderabschreibung soll einen Anreiz für private Investoren schaffen, bezahlbaren Mietwohnraum zu errichten, und das Investoreninteresse vom Luxussegment im Wohnungsbau ablenken.
Die Sonderabschreibung beläuft sich auf bis zu 5 % pro Jahr (über einen Zeitraum von vier Jahren). Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung, maximal jedoch 2.000 € pro Quadratmeter der Wohnfläche (Förderhöchstgrenze).
Begünstigt sind Bauprojekte zur Schaffung neuer Mietwohnungen, bei denen die Bauanträge nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt worden sind. Weitere Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohnfläche nicht mehr als 3.000 € betragen und die Wohnung für zehn Jahre dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet wird.
Hinweis: Die Baukostenobergrenze von 3.000 € ist nicht mit der Förderhöchstgrenze von 2.000 € zu verwechseln, denn Erstere entscheidet über das „Ob“ der Förderung, während Letztere lediglich die Höhe der Abschreibung deckelt. Wird die Baukostenobergrenze überschritten, führt dies zum vollständigen Ausschluss von der Sonderabschreibung, während bei Überschreitung der Förderhöchstgrenze lediglich ein Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus der Abschreibung herausfällt.
Da die reguläre lineare Gebäudeabschreibung von 2 % pro Jahr parallel neben der Sonderabschreibung genutzt werden kann, lassen sich in den ersten vier Jahren somit insgesamt 28 % der Kosten steuerlich absetzen.
Hinweis: Wer die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen möchte, sollte sich möglichst frühzeitig vor dem Start des Bauprojekts an seinen steuerlichen Berater wenden, damit dieser die Einhaltung der Fördervoraussetzungen überwachen kann.
Der Ruhestand im Ausland ist beliebt: Fast 1,8 Mio. Renten hat die Deutsche Rentenversicherung im Jahr 2018 ins Ausland überwiesen. Das sind beinahe 7 % aller Rentenzahlungen. Viele Überweisungen gingen dabei nach Österreich, Spanien, Frankreich und in die Schweiz.
Wer als deutscher Rentner seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, sollte die geltenden Steuerregeln kennen, um später nicht mit Steuernachforderungen oder gar Strafverfahren konfrontiert zu werden. Grundsätzlich sind deutsche „Auslandsrentner“ mit ihren in Deutschland erzielten Renteneinkünften hierzulande beschränkt steuerpflichtig.
Hinweis: Nachteilig an dieser Versteuerungsmethode ist, dass ihnen als beschränkt Steuerpflichtigen kein steuerfreier Grundfreibetrag (derzeit 9.408 € pro Person und Jahr) zusteht, so dass sie ihre Rente vom ersten Euro an versteuern müssen.
Um in den Genuss des Grundfreibetrags zu kommen, können Altersrentner mit Wohnsitz im Ausland beim deutschen Finanzamt aber beantragen, als unbeschränkt Steuerpflichtiger geführt zu werden. Ein entsprechendes Antragsformular halten die Finanzämter auf ihren Internetseiten bereit. Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag ist, dass die gesamten Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den - je nach Ländergruppe gegebenenfalls gekürzten - Grundfreibetrag nicht übersteigen.
Des Weiteren ist zu beachten, dass Deutschland mit bestimmten Ländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat. In diesen Abkommen ist geregelt, ob der frühere Heimatstaat oder der neue Wohnsitzstaat die Steuer erheben darf. Bezieher einer deutschen gesetzlichen Rente müssen ihre Steuer daher in Deutschland zahlen, wenn sie ihren neuen Wohnsitz beispielsweise in Belgien, Dänemark, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Österreich oder Polen haben.
Im März und April 2020 hat die deutsche Bundesregierung infolge der Corona-Pandemie eine umfangreiche Rückholaktion durchgeführt, um deutsche Staatsbürger und ihre Familien aus dem Ausland nach Deutschland zurückbringen. 67.000 Individualtouristen und Geschäftsreisende wurden mit 260 eigens gecharterten Maschinen aus 65 Ländern zurück nach Deutschland geflogen. Viele Urlauber und Geschäftsreisende hatten aufgrund von Grenzschließungen zum damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, ihre Rückreise selbst zu organisieren.
Mittlerweile hat das Auswärtige Amt die Rechnungen für die Rückholaktion an die Betroffenen verschickt und darin eine Pauschale für die Kosten des Rückflugs erhoben. Die darin berechneten Sätze untergliedern sich je nach Entfernung der Region in vier Preiskategorien und liegen zwischen 200 € und 1.000 €. Sie orientieren sich an den Preisen für Tickets in der Economy-Class verschiedener Fluggesellschaften.
Privat Reisende sollten wissen, dass sie die Kosten als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen können, sofern sie keine Schuld an der „Strandung“ im Ausland trifft (keine grobe Fahrlässigkeit). Diese Voraussetzung dürfte bei vielen zurückgeholten Urlaubern erfüllt sein, da sie ihre Reise in der Regel schon vor den am 17.03.2020 ausgesprochenen Reisewarnungen angetreten hatten. Die Reisenden konnten sich den (angemessenen) Kosten zudem nicht entziehen, so dass diese zwangsläufig entstanden sind. Die Rechnungstellung der Kosten dieser Rückholaktion basieren auf dem Konsulargesetz, das den Empfänger des Rückflugs zum Ersatz der Auslagen durch das Auswärtige Amt verpflichtet.
Damit sich die außergewöhnlichen Belastungen tatsächlich steuermindernd auswirken, müssen sie allerdings die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen, die sich nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder des Steuerzahlers bemisst. Dieser Eigenanteil variiert zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Eine Familie mit drei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 € muss beispielsweise einen Eigenanteil von nur 1 % (= 500 €) selbst tragen. Bei einem kinderlosen Single mit den gleichen Einkünften läge der Eigenanteil schon bei 6 % (= 3.000 €).
Zurückgeholte Geschäftsreisende können ihre Kosten aufgrund der beruflichen Veranlassung in voller Höhe als Werbungskosten abrechnen. Sie müssen keinen Eigenanteil abziehen.
Hinweis: Egal ob privater Urlauber oder Geschäftsreisender, in beiden Fällen gilt: Kosten können nur steuermindernd geltend gemacht werden, wenn sie nicht von dritter Seite erstattet werden. Trägt also eine Versicherung oder der Arbeitgeber die Kosten für die Rückführung, ist kein steuerlicher Abzug erlaubt. Gleiches gilt für Pauschaltouristen, bei denen der Reiseveranstalter die Kosten für die Rückholung übernommen hat.
Nach dem Kassengesetz sind Betriebe seit dem 01.01.2020 grundsätzlich verpflichtet, manipulationssichere Kassen einzusetzen. Elektronische Kassensysteme müssen demnach über eine sogenannte zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Die Vorgänge im Kassensystem müssen protokolliert werden, so dass nachträgliche Änderungen nachvollziehbar sind.
Da es beim Zertifizierungsverfahren zeitliche Verzögerungen gab, hatte das Bundesfinanzministerium betroffenen Betrieben für die Umrüstung ihrer Kassen zunächst eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 30.09.2020 eingeräumt. Aufgrund der Corona-Pandemie und im Zuge der damit verbundenen temporär geänderten Umsatzsteuersätze haben sich nach und nach die Landesfinanzverwaltungen fast aller Bundesländer dazu entschlossen, diese Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.03.2021 zu verlängern.
Bis zum 31.03.2021 wird eine fehlende TSE-Umrüstung von den Finanzämtern nicht beanstandet. Die Voraussetzungen hierfür variieren jedoch je nach Bundesland. In Baden-Württemberg gilt die verlängerte Nichtbeanstandungsregelung beispielsweise nur, wenn Betriebe nachweisen können, dass die Ausrüstung ihrer elektronischen Kassensysteme mit TSE bis zum 30.09.2020 nicht möglich war, aber vor dem 01.10.2020 eine verbindliche Bestellung erfolgt oder ein Auftrag erteilt worden ist.
Hinweis: Bitte beachten Sie, welche Regelung für Ihr Bundesland gilt. Wir beraten Sie gern!
Alleinerziehende Steuerzahler haben nach dem Einkommensteuergesetz einen Anspruch auf einen steuermindernden Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist unter anderem, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht (ausgenommen: volljährige Kinder).
Seit 2015 liegt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei 1.908 € pro Jahr. Er erhöht sich ab dem zweiten Kind um jeweils 240 €.
Hinweis: Der Entlastungsbetrag wirkt sich bei Arbeitnehmern direkt über die Lohnsteuerklasse II steuermindernd aus. Er wird von den Finanzämtern zudem im Einkommensteuerbescheid bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen, so dass auch andere Erwerbstätige wie beispielsweise Selbständige und Gewerbetreibende profitieren.
Zur Abmilderung der Corona-Krise hat der Steuergesetzgeber den Entlastungsbetrag mittlerweile befristet auf die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 € auf 4.008 € angehoben (Erhöhung um 2.100 €). Die Änderung gilt seit dem 01.07.2020.
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) hat nun darauf hingewiesen, dass die Finanzämter den erhöhten Freibetrag in den allermeisten Fällen automatisch und ohne Antrag der alleinerziehenden Person gewähren. Wer in Steuerklasse II eingruppiert ist, dem wird der Erhöhungsbetrag automatisch als weiterer Freibetrag in seine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eingetragen, so dass dem Arbeitgeber die Daten für den verminderten Lohnsteuereinbehalt seit Anfang August 2020 bereitstehen müssten. Der höhere Entlastungsbetrag sollte also spätestens in der Lohnabrechnung für September 2020 umgesetzt worden sein. Das LfSt weist darauf hin, dass Alleinerziehende sich mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen sollten, sofern der Erhöhungsbetrag bei der Lohnabrechnung nicht berücksichtigt worden ist.
Hinweis: Die Erhöhungsbeträge von jeweils 240 € für das zweite und jedes weitere Kind sind betragsmäßig gleich geblieben und werden wie bisher nur auf Antrag der alleinerziehenden Person gewährt. Hierfür muss der Alleinerziehende einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (mit der Anlage „Kind“) einreichen. Mit diesem Antrag kann auch der Wechsel in die Steuerklasse II beantragt werden.
Immobiliengeschäfte lösen in Deutschland - je nach Bundesland - eine Grunderwerbsteuer von 3,5 % bis 6,5 % des Kaufpreises aus. Wird ein Kauf später rückabgewickelt, sieht das Grunderwerbsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufhebung der Steuerfestsetzung vor, so dass sowohl der ursprüngliche Erwerbsvorgang als auch der Rückerwerb grunderwerbsteuerfrei gestellt werden. Diese Möglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn die ursprünglichen Vertragsbedingungen des Grundstücksverkaufs nicht erfüllt wurden und das Rechtsgeschäft deshalb aufgrund eines Rechtsanspruchs rückabgewickelt wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Beschluss bekräftigt, dass die Steuerbefreiung nur dann gilt, wenn die Rückübertragung zwischen denselben Personen erfolgt, zwischen denen bereits der ursprüngliche Erwerbsvorgang stattgefunden hat. Im zugrundeliegenden Fall war ein Erbbaurecht wegen der Insolvenz des Erbbauberechtigten auf einen Dritten übertragen worden, der in den ursprünglichen Erbbaurechtsvertrag eingetreten war.
Der BFH verwies hinsichtlich der Versagung der Steuerbefreiung auf die fehlende Personenidentität und erklärte, dass die Steuerbefreiung für den Rückerwerb zudem nur dann anzuwenden sei, wenn eine unmittelbare Vertragsverletzung zwischen dem Besteller des Erbbaurechts und dem Erbbauberechtigten vorliege. Auch diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kein tragfähiger Grund für eine steuerfreie Rückabwicklung ist.
Hat ein volljähriges Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder sein Erststudium abgeschlossen und absolviert es anschließend eine weitere Ausbildung, können Eltern während dieser „aufgesattelten“ Ausbildung nur dann noch Kindergeld und Kinderfreibeträge fortbeziehen, wenn das Kind nebenher keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.
In welchem zeitlichen Umfang ein Kind arbeitet, spielt noch keine Rolle, solange es sich noch in einer erstmaligen Berufsausbildung oder in einem Erststudium befindet. Eltern argumentieren daher gegenüber Finanzämtern und Familienkassen bei sogenannten mehraktigen Ausbildungsgängen häufig damit, dass sämtliche Ausbildungsteile noch zu einer einheitlichen „Erstausbildung“ zählen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können mehraktige Ausbildungen noch als einheitliche Erstausbildung angesehen werden, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte betreffen und aufeinanderfolgen) und das Kind sein angestrebtes Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und erkennt daher beispielsweise Masterstudiengänge, die zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt sind, regelmäßig noch als Teil der Erstausbildung an, so dass hier das Kindergeld fortgezahlt wird.
Setzt der zweite Ausbildungsabschnitt jedoch eine berufspraktische Tätigkeit des Kindes voraus oder nimmt das Kind nach dem ersten Ausbildungsabschnitt freiwillig eine nicht nur vorübergehende Berufstätigkeit auf, liegt keine einheitliche Erstausbildung mehr vor, so dass eine Erwerbstätigkeit nach dem ersten Abschluss den Kindergeldanspruch zu Fall bringen kann. Ein aktuelles BFH-Urteil erörtert, welche Kriterien dagegensprechen, einen zweiten Ausbildungsabschnitt noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen:
Das Kind nimmt nach dem ersten Abschluss ein unbefristetes oder auf mehr als 26 Wochen befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer (nahezu) vollzeitigen Wochenarbeitszeit auf.
Das Kind „verwertet“ seinen ersten Abschluss, indem es eine Stelle im erlernten Bereich antritt.
Die Ausbildungsaktivitäten treten im zweiten Ausbildungsabschnitt gegenüber der aufgenommenen Berufstätigkeit in den Hintergrund (insbesondere zeitlich).
Hinweis: Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Kind bei einer Stadtverwaltung eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert und daran eine Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt angeschlossen. Fraglich war, ob ein Kindergeldanspruch noch während der zweiten Ausbildung bestand. Da diesbezüglich noch einige entscheidungserhebliche Fragen zu klären waren, verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurück, das nun in einem zweiten Rechtsgang noch Feststellungen zu den beiden Ausbildungsabschnitten treffen muss.
Wer Arbeitslohn aus einem aktiven Arbeitsverhältnis bezieht, kann bei seinen Werbungskosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € pro Jahr beanspruchen. Das Finanzamt zieht diesen Betrag im Einkommensteuerbescheid automatisch ab, sofern der Arbeitnehmer keine höheren Kosten abrechnet. Handelt es sich bei den Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis jedoch um Versorgungsbezüge, steht dem Empfänger nur noch ein Pauschbetrag von 102 € pro Jahr zu.
Ein Ruhestandsbeamter des Bundeseisenbahnvermögens hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vergeblich versucht, von seinem geldwerten Vorteil aus der Überlassung von Erster-Klasse-Jahresnetzkarten noch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € in Abzug zu bringen. Der BFH urteilte, dass die kostenlose Überlassung der Jahresnetzkarte im Ruhestand zu den Versorgungsbezügen zähle, so dass der Ansatz des 1.000 €-Pauschbetrags nicht mehr gerechtfertigt sei.
Der Kläger war Versorgungsempfänger und hatte seinen Anspruch auf die kostenlose Jahresnetzkarte bereits 1994 aufgrund eines Anstellungsvertrags mit der Deutschen Bahn AG erworben. Es handelte sich damit um einen Bezug aus früheren Dienstleistungen. Die Überlassung der Karten knüpfte für die Zeiträume nach Erreichen der Altersgrenze an den Status des Klägers als Versorgungsempfänger an und ergänzte dessen Versorgung nach Eintritt in den Ruhestand.
Hinweis: Dieser Einordnung stand nach Gerichtsmeinung nicht entgegen, dass der Kläger die Jahresnetzkarten auch schon während seiner aktiven Tätigkeit bei der Deutschen Bahn erhalten hatte. Mit Eintritt in den Ruhestand bekam die Überlassung der Jahresnetzkarten einen Versorgungscharakter, da sie keine Gegenleistung mehr für Dienstleistungen des Klägers im gleichen Zeitraum darstellte.
Gewerblich geprägte Personen- und Kapitalgesellschaften haben von Gesetzes wegen grundsätzlich gewerbliche Einkünfte. Dieser steuerliche Malus muss in Kauf genommen werden, wenn man die zivilrechtlichen Vorteile, wie insbesondere die günstigere Besteuerung durch Thesaurierung, genießen möchte. Der Nachteil liegt im Wesentlichen in der Belastung mit Gewerbesteuer.
Doch genau diese lässt sich bei Unternehmen, deren Hauptgegenstand die Vermietung ist, relativ leicht vermeiden: Durch die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung unterliegt der auf die Vermietung entfallende Teil des Gewinns eben nicht der Gewerbesteuer. Die Voraussetzungen für den Genuss dieses Vorteils sind jedoch recht hoch und werden von der Finanzverwaltung und den Gerichten strikt ausgelegt. Insbesondere dürfen neben der Vermietung nur die folgenden explizit aufgezählten Tätigkeiten ausgeübt werden:
Verwaltung eigenen Kapitalvermögens
Betreuung von Wohnungsbauten
Errichtung und Veräußerung von Ein- oder Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen
Jegliche andere Tätigkeit, zum Beispiel auch das Mitvermieten von Betriebsvorrichtungen, ist schädlich. Eine Geringfügigkeitsschwelle gibt es dabei nicht. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat nun auch zum Betrieb einer Photovoltaikanlage durch ein Grundstücksunternehmen Stellung bezogen: Danach führt auch der Betrieb einer noch so kleinen Anlage stets zur Abfärbung - und das auch, wenn die Photovoltaikanlage auf eine Tochtergesellschaft ausgegliedert wird.
Hinweis: Nur wenn die Photovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht oder durch eine Schwestergesellschaft betrieben wird, soll keine Gefährdung der erweiterten Grundstückskürzung gegeben sein.
Grenzüberschreitende Sachverhalte sind per se mit einer höheren steuerlichen Komplexität behaftet als rein nationale. Das liegt unter anderem daran, dass in der Regel zwei bzw. mehrere unterschiedliche nationale Steuergesetze zu berücksichtigen sind. Dazu kommen gegebenenfalls noch die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen. Ein Thema ist jedoch seit jeher besonders komplex und vor allem wechselhaft, und zwar die sogenannten finalen Verluste bei ausländischen Betriebsstätten.
In einem vom Finanzgericht Niedersachsen entschiedenen Fall unterhielt eine in Deutschland ansässige GmbH eine Geschäftsfiliale in Polen (Betriebsstätte). Die Filiale erwirtschaftete in den letzten Jahren stetig Verluste ohne realistische Chance auf einen Turnaround. Die Geschäftsführung beschloss, die polnische Filiale zu schließen und diese aufzugeben. Weitere unternehmerische Aktivitäten in Polen bestanden nicht und waren auch nicht geplant. Für die Betriebsstätte in Polen waren bis zu ihrer Schließung Verlustvorträge in Polen festzustellen, ebenso wie in Deutschland - vor dem Hintergrund, diese mit möglichen Gewinnen in der Zukunft verrechnen zu können. Sobald die Filiale geschlossen wird, besteht diese Möglichkeit jedoch nicht mehr und die Verluste werden final.
Für die Frage, ob solche ausländischen finalen Verluste in Deutschland abgezogen werden können, hält die Rechtsprechung allerdings ganz unterschiedliche Antworten bereit. In der jüngeren Vergangenheit urteilten sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesfinanzhof (BFH) ablehnend. Im Jahr 2018 entschieden dagegen hessische Finanzrichter, dass ein Abzug möglich sei. Diesem Duktus schlossen sich nun die niedersächsischen Richter an. Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlange, dass finale Verluste aus dem EU-/EWR-Raum grenzüberschreitend beim inländischen Stammhaus abgezogen werden könnten.
Hinweis: Entsprechende Fälle sollten in jedem Fall offengehalten werden. Derzeit sind beim BFH nämlich gleich fünf Verfahren anhängig, in denen es um vergleichbare Sachverhalte geht. Gegebenenfalls könnten die finanzgerichtlichen Urteile zu einer Rückkehr der Abzugsfähigkeit solcher Verluste führen.
In einem vielbeachteten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass Kosten für eine Erstausbildung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar sind. Eine Ausnahme bilden lediglich Fälle, in denen das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte eine Studentin die Kosten für ihr Erststudium als Werbungskosten geltend gemacht. Da sie während der Studienzeit keine bzw. nur geringfügige Einkünfte erzielte, wollte sie die ihr dadurch entstehenden Verluste mit künftigen Einkünften verrechnen und begehrte daher die Feststellung eines vortragsfähigen Verlusts. Der BFH sah jedoch keinen Raum für eine steuerliche Feststellung der Verluste und verwies auf das mit Wirkung ab 2004 im Einkommensteuergesetz verankerte Abzugsverbot für Erstausbildungskosten. Ein Abzug der Kosten kommt lediglich als Sonderausgaben, begrenzt auf 6.000 € pro Jahr (ab 2012), in Betracht. Da ein Sonderausgabenabzug aber nicht zu einem vortragsfähigen Verlust führt, wirken sich die Aufwendungen der Studentin im Ergebnis nicht steuermindernd aus.
Während des Verfahrens hatte der BFH das gesetzliche Abzugsverbot für Erstausbildungskosten selbst für verfassungswidrig gehalten und im Rahmen eines sogenannten Normenkontrollverfahrens eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eingeholt. Nachdem die Verfassungsrichter aber entschieden hatten, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses mit dem Grundgesetz vereinbar ist, nahm der BFH das zunächst ausgesetzte Verfahren der Studentin wieder auf und wies deren Klage ab.
Hinweis: Beim BFH waren viele Revisionen zu derselben Rechtsfrage anhängig. Sie betrafen ebenfalls den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Erststudium sowie den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für eine Pilotenausbildung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfand. Diese Verfahren wurden nach der ablehnenden Entscheidung des BVerfG zurückgenommen und durch Einstellungsbeschluss erledigt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 13.07.2020 zur postalischen Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie zur Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer Stellung genommen. In diesem Zusammenhang ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst worden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2018 in mehreren Urteilen entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Danach ist ein Vorsteuerabzug auch dann möglich, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers nicht unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Eine Briefkastenadresse kann ausreichend sein. Der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung ist hier maßgeblich.
Ferner hat der BFH 2019 klargestellt, dass für den Vorsteuerabzug eine Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer notwendig ist. Das BMF hat in seinem aktuellen Schreiben die Rechtsprechung des BFH übernommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Das bisherige BMF-Schreiben vom 07.12.2018 wurde aufgehoben.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass Vorsteuern aus Leistungen eines Insolvenzverwalters einer GmbH & Co. KG auch dann nicht aufzuteilen sind, wenn der Insolvenzverwalter im Rahmen der Unternehmensfortführung steuerfreie Ausgangsumsätze ausführt.
Im Streitfall ging es um den Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Unternehmen über mehrere Jahre fortführte. Es wurden steuerpflichtige Umsätze von ca. 2,3 Mio. € sowie steuerfreie Umsätze in Höhe von 300.000 € erwirtschaftet. Im Streitjahr führte er keine Umsätze mehr aus und machte lediglich die Vorsteuern aus seinen eigenen Rechnungen als Insolvenzverwalter geltend.
Das Finanzamt erkannte diese Vorsteuern jedoch nur anteilig im Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den gesamten Umsätzen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. Die Klage des Insolvenzverwalters hatte Erfolg. Das FG gewährte dem Insolvenzverwalter den Vorsteuerabzug vollumfänglich. Seine Leistungen stünden im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem Insolvenzschuldner um eine natürliche Person oder um eine KG handelt. Sofern eine natürliche Person vorliege, sei eine Aufteilung im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten vorzunehmen. Bei der Insolvenz einer KG seien dagegen alle geltend gemachten Insolvenzforderungen der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen. Dadurch sei ein vollständiger Vorsteuerabzug möglich. Die im Streitfall erzielten steuerfreien Umsätze in Höhe von 300.000 € seien für die Vorsteueraufteilung unbedeutend.
Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem Schreiben vom 07.07.2020 zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage auf die Lieferung von Strom und Wärme an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer geäußert und nimmt damit Bezug auf ein früheres BMF-Schreiben aus dem Jahr 2016.
Die Finanzverwaltung stellt darin klar, dass bei der Lieferung von Strom und Wärme an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer die Mindestbemessungsgrundlage keine Anwendung finde, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Lieferung verbraucht werde. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang geändert worden.
Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 07.07.2020 ausgeführt werden, wird es allerdings nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen der Mindestbemessungsgrundlage unterwirft. Zudem weist das BMF auf die Vorschrift zum unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrag hin. Danach muss der Lieferant des Stroms, der seine Leistung mit gesondertem Steuerausweis in Rechnung stellt, den ausgewiesenen Steuerbetrag an das Finanzamt abführen.
Hinweis: Die Bemessungsgrundlage für die Leistungen eines Unternehmers ist das Entgelt, das der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (abzüglich der Umsatzsteuer). Im Sonderfall der verbilligten Abgabe von Leistungen zum Beispiel an nahestehende Personen ist die Mindestbemessungsgrundlage zu prüfen. Ziel der Mindestbemessungsgrundlage ist es, Entgelte, die wegen naher verwandtschaftlicher Beziehungen ungewöhnlich niedrig bemessen sind, auf den Wert aufzustocken, der für die Leistungen bei Unentgeltlichkeit als Bemessungsgrundlage in Betracht kommt.
Das Corona-Virus ist für Unternehmen zu einer echten Herausforderung geworden. Die Folgen für das Wirtschaftsleben sind gravierend. Besonders betroffen sind Gastronomiebetriebe.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert auf diese schwierige Lage mit steuerlichen Hilfsmaßnahmen. Es hat in diesem Zusammenhang am 02.07.2020 ein Schreiben veröffentlicht und die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses angepasst. Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist demnach - mit Ausnahme von Getränken – ein ermäßigter Umsatzsteuersatz anzuwenden. Dieser Steuersatz gilt befristet für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021.
Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z.B. bei Buffet- oder All-inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises berücksichtigt wird.
Zudem stellt das BMF klar, dass es ebenfalls nicht beanstandet wird, wenn in einem Pauschalangebot enthaltene nichtbegünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. Business-Package oder Servicepauschale) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag angesetzt werden. Der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil kann mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle vom 01.07.2020 bis zum 31.06.2021 anzuwenden. Für Unternehmer, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen anbieten, galt bis 30.06.2020 ein Umsatzsteuersatz von 19 % und seit dem 01.07.2020 gilt nun ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5 % (soweit Speisen angeboten werden). Vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 soll ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % und dann ab dem 01.07.2021 wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % Anwendung finden.
Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat sich mit der Frage beschäftigt, wer umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer bei sogenannten In-App-Verkäufen ist und wann eine Dienstleistungskommission vorliegt. Von einer solchen spricht man, wenn ein Unternehmer (Auftragnehmer) in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelt.
Im Streitfall ging es um eine Klägerin, die Spiele-Apps für mobile Endgeräte wie zum Beispiel Smartphones oder Tablets entwickelte und vertrieb. Sie nutzte für den Vertrieb unter anderem A, eine Plattform des Unternehmens B, die bis zum Jahr 2014 von C betrieben wurde. Die App-Käufe rechnete C mit der Klägerin monatlich ab. Er behielt eine Provision von 30 % ein. Die Beteiligten stritten darüber, wer umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer war.
Die Klägerin vertrat mit Blick auf die Ladenrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Auffassung, dass eine Dienstleistungskommission vorliege, da sie Leistungen an C erbringe, der seinerseits Leistungserbringer gegenüber den Endkunden sei.
Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin habe mit der Freischaltung der elektronischen Daten in der Spiele-App des Nutzers und in ihrer Spieledatenbank eine sonstige Leistung erbracht, allerdings gegenüber C, der seinen Sitz nicht in Deutschland habe. C sei im eigenen Namen als Betreiber der Internetseite aufgetreten.
Die Ladenrechtsprechung des BFH besagt, dass derjenige, der im eigenen Laden Ware verkauft, umsatzsteuerrechtlich als Eigenhändler und nicht als Vermittler gilt. Diese Rechtsprechung ist auch bei Leistungserbringungen über das Internet anzuwenden, da ein Betreiber einer Internetseite mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Ware verkauft, vergleichbar ist. Etwas anderes gilt nur, wenn das Handeln in fremdem Namen nach außen deutlich gemacht wird. Im Streitfall war jedoch für den Käufer erkennbar, dass A bzw. sein Betreiber als Verkäufer auftraten.
Hinweis: Das Verfahren ist beim BFH anhängig. Der Streitfall betrifft die Rechtslage bis zum 31.12.2014. Das FG musste daher nicht auf die seit dem 01.01.2015 geltende Neuregelung für elektronische Dienstleistungen eingehen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 09.07.2020 ein Schreiben zu den Anwendungsfragen des § 2b Umsatzsteuergesetz veröffentlicht.
Mit Einführung des § 2b UStG ist die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand neu geregelt worden. Die Umsatzsteuerpflicht gilt danach grundsätzlich für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen. Die öffentliche Hand wird wie eine Unternehmerin behandelt, wenn sie in privatrechtlicher Form handelt. Sie gilt selbst dann als Unternehmerin, wenn sie sich öffentlich-rechtlicher Handlungsformen bedient, aber mit ihren Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen steht. Im Ergebnis werden mehr Leistungen der Gemeinden und Städte der Umsatzsteuer unterliegen.
Das BMF ergänzt in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Im Fokus des BMF-Schreibens stehen die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeiten der Kreishandwerkerschaften, das Betreiben von Parkscheinautomaten und Weinprämierungen.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Die Bundesregierung hat am 29.07.2020 zwei Gesetze mit steuerlichen Inhalten auf den parlamentarischen Weg gebracht. Zum einen soll mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz der Kinderfreibetrag sowie das Kindergeld erneut angepasst werden.
Konkret ist geplant, das Kindergeld ab 01.01.2021 um monatlich 15 € pro Kind anzuheben. Damit erhielten Eltern ab diesem Zeitpunkt monatlich folgende Zahlungen:
Kindergeld | ab 01.01.2021 |
für das 1. und 2. Kind je | 219 € |
für das 3. Kind | 225 € |
ab dem 4. Kind je | 250 € |
Mit dieser Anhebung geht ab 2021 auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 5.460 € und des Freibetrags für den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf auf 2.928 € einher. Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob für Sie als Steuerzahler der Abzug des Kinderfreibetrags oder das Kindergeld günstiger ist. Wie das genau funktioniert, erklären wir Ihnen gerne.
Doch die Bundesregierung möchte nicht nur Familien entlasten und hat daher weitere Erleichterungen für Steuerzahler geplant. So soll der Grundfreibetrag ab 2021 auf 9.696 € und ab 2022 auf 9.984 € ansteigen. Damit einhergehend können Steuerzahler, die einen Angehörigen mit Unterhaltszahlungen unterstützen, ab 2021 auch größere Teile ihrer Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen.
Hinweis: Schließlich ist noch geplant, die kalte Progression auszugleichen. Darunter versteht man die Steuermehrbelastung, die eintritt, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden.
In dem zweiten verabschiedeten Gesetzentwurf geht es um steuerliche Verbesserungen für Familien und Menschen mit Behinderungen. Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und Steuervereinfachung sind ganz konkret die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge,
die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags (unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung),
der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 und
die Aktualisierung der Grade der Behinderung und deren Anpassung an das Sozialrecht, wodurch zukünftig ein Behinderten-Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 berücksichtigt wird.
Darüber hinaus soll der Pflege-Pauschbetrag als persönliche Anerkennung der häuslichen Pflege bei gleichzeitiger Umstellung der Systematik angehoben werden. Für die Pflegegrade 2 und 3 wird zukünftig ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag gewährt.
Hinweis: Diese Änderungen sollen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gelten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung der Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden halten.
Wer hätte Anfang des Jahres gedacht, was da auf uns zukommt und welche Auswirkungen ein Virus auf unser Leben haben kann. Und zwar neben unserem sozialen auch auf das wirtschaftliche Leben. Der Staat hatte für einige Bereiche beschlossen, dass Geschäfte geschlossen werden müssen oder Dienstleistungen nicht mehr angeboten werden dürfen. Als Ausgleich gab es von den Bundesländern bestimmte Soforthilfen, die die Unternehmen über Wasser halten sollten. Aber was gilt für die Soforthilfen, wenn das Finanzamt gegenüber dem Unternehmer noch Forderungen hat? Dies musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aufgrund der Corona-Pandemie erhielt er keine Aufträge mehr. Daher beantragte er am 27.03.2020 beim Land Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe von 9.000 € für Kleinstunternehmer und Soloselbständige. Diese wurde mit Bescheid vom selben Tag auch bewilligt und auf das Girokonto des Antragstellers überwiesen. Für das Konto bestand allerdings eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019. Daher verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Antragsteller begehrte daraufhin die einstweilige Einstellung der Pfändung.
Das FG gab dem Antrag statt. Das Finanzamt musste die Pfändung des Kontos aufheben und eine weitere Kontopfändung bis zum 27.06.2020 einstellen. Es bestand ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst wird. Die Vollstreckung und Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bedeutete einen unangemessenen Nachteil für den Antragsteller, da die Bank aufgrund dessen die Corona-Soforthilfe nicht auszahlte. Durch die Pfändung wird also der Zweck der Corona-Soforthilfe beeinträchtigt. Sie dient nämlich zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind davon vor dem 01.03.2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe oder etwa auch (Alt-)Steuerschulden. Ein Nachweis über die Verwendung der Soforthilfe war nicht notwendig. Da die Soforthilfe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt wurde, war die Vollstreckung bis zum 27.06.2020 einzustellen.
Hinweis: Gerne beantworten wir Ihnen alle Fragen zu Hilfen und Förderungen im Rahmen der Corona-Pandemie.
Wenn man Kinder hat und einer Beschäftigung nachgeht, stellt sich schnell die Frage, wer auf die Kinder aufpassen soll. Oftmals gehen sie in den Kindergarten oder zu einer Tagesmutter. Manche Kinder werden auch von ihren Großeltern betreut. Wohnen die Großeltern aber weiter weg, können auch einige Fahrtkosten anfallen. Wie ist es, wenn die Eltern der Kinder den Großeltern die Fahrtkosten erstatten: Können diese dann in der Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste darüber entscheiden.
In der Einkommensteuererklärung machten die Kläger Kinderbetreuungskosten in Höhe von 3.485 € geltend. Davon entfielen 3.149 € auf die Fahrtkostenerstattung für Fahrten der Großeltern zum Wohnort der Kläger zur Kinderbetreuung. Die Kläger reichten dazu mit der Steuererklärung eine Zusammenstellung der Fahrten ein, die aber weder ein Datum noch eine Unterschrift trug. Es war zudem nicht klar, wer diese Aufstellung erstellt hatte. Auch gab es keine Rechnung. Die an die Großeltern überwiesenen Beträge enthielten keinen Betreff. Des Weiteren überwies der Vater der Klägerin den überwiesenen Betrag im Januar 2015 wieder zurück an die Kläger. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Fahrtkosten wurden zu Recht nicht als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt. Denn neben den fehlenden formalen Voraussetzungen fehlt es zum Teil auch an einer wirtschaftlichen Belastung. Zwar kann grundsätzlich eine Fahrtkostenerstattung berücksichtigt werden. Hierfür muss allerdings eine Rechnung vorliegen. Dies ist eine formale Voraussetzung, die hier nicht vorlag. Die von den Klägern vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen sind nicht ausreichend. Sie stellen auch keine Quittung dar. Zudem konnte nicht dargelegt werden, wer die Aufstellung angefertigt hatte. Es fehlte an einem schriftlichen Dokument, das die Eltern der Klägerin unterschrieben haben und dem sich entnehmen lässt, dass die Kläger ihren Eltern die Fahrtkosten tatsächlich schulden. Ebenso fehlt es zum Teil an einer wirtschaftlichen Belastung der Kläger aufgrund der Rücküberweisung. Der entsprechende Betrag wurde im Januar 2015 auf den Cent genau an die Kläger zurücküberwiesen mit dem Vermerk „Bekannt“. Eine Begründung hierfür konnten die Kläger nicht liefern.
Hinweis: Wenn Sie Fragen dazu haben, welche Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können, helfen wir Ihnen gerne.
Eltern steht für ein volljähriges behindertes Kind auch über dessen 25. Geburtstag hinaus ein Kindergeldanspruch zu, sofern die Behinderung vor Erreichen dieser Altersgrenze eingetreten ist. In diesen Fällen wird das Kindergeld sogar bis an das Lebensende des Kindes bzw. der Eltern gezahlt.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt ein Gendefekt nur dann eine anzuerkennende Behinderung im Sinne dieser kindergeldrechtlichen Regelung dar, wenn das Kind durch diesen Defekt bereits vor dem Erreichen der Altersgrenze in seinen körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seiner seelischen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom alterstypischen Zustand abweicht und dadurch in seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist.
Der Kläger war Vater einer im August 1968 geborenen Tochter, die an einer Muskelerkrankung litt. Trotz erster Symptome im Alter von 15 Jahren wurde die Erkrankung zunächst nicht erkannt. Die Diagnose erfolgte erst 1998. In der Folgezeit verstärkte sich die Muskelschwäche und 2005 wurde zunächst ein Grad der Behinderung von 50 und 2009 von 100 festgestellt. Die Tochter absolvierte eine Berufsausbildung und befand sich bis 2010 in einem Beschäftigungsverhältnis. Ab Oktober 2011 erhielt sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Vater beantragte 2014, ihm für seine Tochter ab Januar 2010 Kindergeld zu gewähren. Dies lehnte die Familienkasse mit dem Hinweis darauf ab, dass die Behinderung nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres (damals geltende Altersgrenze) eingetreten sei. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage für die Monate statt, in denen die Mittel der Tochter nicht zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs ausgereicht hatten.
Der BFH folgte in zweiter Instanz jedoch der Sichtweise der Familienkasse und verwies darauf, dass der Kindergeldanspruch voraussetzt, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Nach Meinung der Bundesrichter reicht es nicht aus, wenn eine Behinderung vor Erreichen der Altersgrenze zwar droht, aber noch nicht eingetreten ist. Der BFH hielt daher die bisherigen Feststellungen des FG für nicht ausreichend. Das FG war zwar auf der Grundlage des festgestellten Grades der Behinderung für die streitigen Monate ab 2011 zu Recht vom Vorliegen einer Behinderung ausgegangen. Für die Frage, ob die Behinderung bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres - also bis August 1995 - eingetreten war, hatte das FG aber zu Unrecht bereits den festgestellten angeborenen Gendefekt ausreichen lassen.
Hinweis: Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück zur anderweitigen Verhandlung. Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang nähere Feststellungen zu der Frage treffen, ob der Gendefekt bei der Tochter bereits vor Erreichen der Altersgrenze zu Funktions- und Teilhabebeeinträchtigungen geführt hatte.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Umzugskosten beim Arbeitgeber veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Bereits im Juni 2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) über einen Fall entschieden, der den Vorsteuerabzug aus der Übernahme von Umzugskosten für Angestellte eines internationalen Konzerns betraf. Es wurden dabei Mitarbeiter ausländischer Standorte nach Frankfurt/Main versetzt. Den Mitarbeitern wurde die Übernahme notwendiger Umzugskosten schriftlich zugesagt. Der Konzern machte den Vorsteuerabzug für Rechnungen von Immobilienmaklern für die Wohnungssuche der Mitarbeiter geltend. Das Finanzamt beanstandete zwar den Vorsteuerabzug nicht, erhöhte jedoch die Umsätze mit der Begründung, dass die Übernahme der Umzugskosten arbeitsvertraglich vereinbart worden sei und sich daraus ein tauschähnlicher Umsatz bzw. eine Leistung für den privaten Bedarf der Mitarbeiter ergeben habe.
Der BFH verneinte jedoch einen tauschähnlichen Umsatz, da es sich um einen Vorteilsgewährung handle, um den Mitarbeiter zu einem Umzug unter Inkaufnahme von erheblichen persönlichen Veränderungen zu veranlassen. Ein Zusammenhang mit der späteren Arbeitsleistung bestehe nicht, da die Umzugskosten keinen Einfluss auf die Gehaltshöhe hätten. Die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe entfalle. Für den Arbeitgeber eröffne sich die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.
Das BMF hat diese Rechtsprechung übernommen, wonach Umzugskosten als von überwiegend betrieblichem Interesse gelten, sofern der Arbeitgeber den Mitarbeiter beim Umzug im Zuge eines Standortwechsels unterstützt.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 16.07.2020 ein Schreiben zum Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Die Einfuhrumsatzsteuer wird neben den Zöllen und den besonderen Verbrauchsteuern (die auf den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren erhoben werden und somit die Einkommens- oder Vermögensverwendung belasten) bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern durch die deutsche Zollverwaltung erhoben.
Das BMF hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob sich der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach dem Umsatzsteuergesetz (umsatzsteuerliche Ortsbestimmung) oder nach dem Zivilrecht (z.B. Incoterms) richtet. Es stellt klar, dass hier die bisher vertretene Verwaltungsauffassung gilt. Danach regelt das Umsatzsteuergesetz den Lieferort und damit auch den Zeitpunkt der Lieferung.
Das BMF ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zur Klarstellung.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Arbeitnehmer können für jeden Arbeitstag, an dem sie ihre erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, eine Entfernungspauschale von 0,30 € als Werbungskosten abziehen. Dieser Satz wird für jeden vollen Entfernungskilometer gewährt, der zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer pendelt arbeitstäglich von seiner Wohnung zu seiner Tätigkeitsstätte und zurück. Die einfache Entfernung beträgt 20 km (kürzeste Straßenverbindung). Das Finanzamt gewährt pro Arbeitstag (also für Hin- und Rückfahrt) eine Entfernungspauschale von 6 € (20 km x 0,30 €).
Ein Flugbegleiter aus Nordrhein-Westfalen wollte kürzlich gerichtlich durchsetzen, dass er die Entfernungspauschale von 0,30 € auch für Tage erhält, an denen er entweder nur einen Hin- oder nur einen Rückweg zurückgelegt hat. Konkret ging es um 31 Arbeitstage, an denen er von seiner Wohnung zum Flughafen (erste Tätigkeitsstätte) gefahren war und von dort eine mindestens eintägige Flugreise angetreten hatte. Erst an einem der folgenden Tage war er vom Flughafen wieder zurück zu seiner Wohnung gefahren.
Der Bundesfinanzhof urteilte nun jedoch, dass ihm für die Arbeitstage mit einfach gefahrener Pendelstrecke nur die halbierte Entfernungspauschale von 0,15 € zustand. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass bereits die seit dem Jahr 1967 geltende Kilometerpauschale von 0,36 DM zwei Fahrten pro Tag abgegolten habe und der Gesetzgeber dabei vom Normalfall ausgegangen sei, dass einem Arbeitnehmer täglich Kosten für zwei beruflich veranlasste Fahrten entstünden. Von diesem Leitbild sei der Gesetzgeber bis heute nicht abgerückt.
Hinweis: Ein Arbeitnehmer, der wie der Kläger nur eine Wegstrecke an einem Arbeitstag zurücklegt (entweder Hin- oder Rückweg), kann folglich nur die halbe Pauschale als Werbungskosten abziehen.
Das Bundesfinanzministerium hat am 17.07.2020 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2020 vorgelegt. Mit einem JStG wird in der Regel eine Vielzahl von Änderungen im Steuerrecht vorgenommen. Von diesen Änderungen sind insbesondere auch das Einkommen- sowie das Umsatzsteuergesetz betroffen. Im JStG 2020 sollen unter anderem folgende Änderungen vorgenommen werden:
Flexibilisierung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG): Bereits jetzt können für künftige betriebliche Investitionen Investitionsabzugsbeträge gebildet werden. Voraussetzungen hierfür sind ein bestimmter Grad der betrieblichen Nutzung des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts sowie die Einhaltung von Gewinngrenzen durch das Unternehmen. Geplant ist, die bisher erforderliche betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts von mindestens 90 % abzusenken. Zukünftig soll es ausreichen, wenn das betreffende Wirtschaftsgut im maßgebenden Nutzungszeitraum zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Daneben soll künftig für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 125.000 € gelten. Zudem ist eine Anhebung der begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % geplant. Die Änderungen sollen bereits für nach dem 31.12.2019 beginnende Wirtschaftsjahre gelten.
Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung nach § 21 EStG: Derzeit wird bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorgenommen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Diese Grenze soll ab 2021 auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt werden. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist nunmehr (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen.
Zusätzlichkeitserfordernis bei Arbeitgeberleistungen nach § 8 Abs. 4 EStG: Die Steuerfreiheit vieler Arbeitgeberleistungen hängt insbesondere davon ab, ob diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Bundesregierung möchte mit dem JStG 2020 erneut versuchen, eine arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auszuhebeln. So soll das Zusätzlichkeitserfordernis nur noch unter folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Die Regelung soll erstmals auf nach dem 31.12.2019 zugewendete Bezüge angewendet werden.
Auch für das Umsatzsteuergesetz sind diverse Änderungen vorgesehen, zum Beispiel die Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets sowie das Reverse-Charge-Verfahren bei Telekommunikationsdienstleistungen:
Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen erbringen (sog. Mini-One-Stop-Shop), soll auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt werden (sog. One-Stop-Shop/einzige Anlaufstelle).
Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 € aus dem Drittlandsgebiet soll ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt werden.
Innergemeinschaftliche Lieferungen sollen über die Nutzung von elektronischen Schnittstellen in der Abwicklung vereinfacht werden.
Die sogenannte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Umsatzsteuergesetz soll auf Telekommunikationsdienstleistungen ausgedehnt werden.
Hinweis: Weitere geplante Änderungen betreffen unter anderem das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Hier soll die Steuerbefreiung des Zugewinnausgleichs eingeschränkt werden.Es bleibt abzuwarten, welche Regelungen letztlich Eingang in den Regierungsentwurf finden. Wir halten Sie über die Entwicklungen auf dem Laufenden.
Wenn jemand stirbt und etwas vererbt, muss festgestellt werden, wie hoch das Erbe ist. Denn davon hängt auch die zu zahlende Erbschaftsteuer ab. An sich ist natürlich der Todestag der Stichtag. Aber wie ist es, wenn sich ein Ereignis nach dem Tod rückwirkend auf einen Tag vor dem Tod auswirkt? Was ist dann entscheidend? Dies musste das Finanzgericht München (FG) klären.
Der Kläger war alleiniger Kommanditist der A-GmbH & Co. KG. Sein Vater war alleiniger Kommanditist der B-GmbH & Co. KG. Die A-GmbH & Co. KG übertrug ihr Vermögen als Ganzes auf die B-GmbH & Co. KG. Der Verschmelzungsstichtag war gemäß Verschmelzungsvertrag der 01.01.2013. Allerdings erfolgte die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erst am 30.07.2013. Der Vater des Klägers verstarb am 05.06.2013. Der Kläger war der Alleinerbe. Das Finanzamt erließ einen Feststellungsbescheid für Zwecke der Erbschaftsteuer und legte dabei den Wert der Anteile des Vaters an der B-GmbH & Co. KG vor der Verschmelzung zugrunde. Nach Ansicht des Klägers war zum Todestag des Vaters der Wert der Anteile des Vaters nach der Verschmelzung relevant, da der Verschmelzungsstichtag vor dem Todestag lag.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zu Recht wurden dem Feststellungsbescheid die am Todestag des Vaters wirksamen Verhältnisse zugrunde gelegt. Am 05.06.2013 war die A-GmbH & Co. KG eben noch nicht auf die B-GmbH & Co. KG verschmolzen. Die dafür notwendige Handelsregistereintragung erfolgte erst am 30.07.2013. Damit war Gegenstand des Erwerbs des Klägers von Todes wegen der Anteil seines Vaters an der B-GmbH & Co. KG vor der Verschmelzung. Für die Erbschaftsteuer ist die ertragsteuerliche Beurteilung nicht relevant. Es kommt allein auf die zivilrechtliche Rechtslage an. Das für die Erbschaftsteuer relevante Vermögen beurteilt sich ausschließlich nach zivil- bzw. erbschaftsteuerrechtlich maßgeblichen Verhältnissen zum Bewertungsstichtag. Zwar gibt es im Umwandlungssteuerrecht eine Regelung, dass zum Beispiel für die Körperschaftsteuer der Verschmelzungsstichtag, also hier der 01.01.2013, relevant ist. Diese Regelung gilt allerdings nicht für die Erbschaftsteuer.
Hinweis: Bei Fragen zur Umwandlung von Unternehmen und deren möglichen Konsequenzen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
„Das Internet ist für uns alle Neuland.“ Mit diesem Satz hatte Bundeskanzlerin Angela Merkel 2013 für Aufsehen gesorgt. Das Kopfschütteln der Netzgemeinde war damals deutlich vernehmbar. Im Bereich des Steuerrechts muss man aber zugestehen, dass Geschäftsmodelle aus dem Internet in der Vergangenheit nur sehr zögerlich in den Fokus des deutschen Fiskus geraten sind, in diesem Bereich das Internet also tatsächlich noch lange Neuland war.
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat nun in einer neuen Information die Besteuerungsregeln für Influencer skizziert. Danach gilt:
Wer regelmäßig im Internet als Influencer auftritt, wird vom Finanzamt als Gewerbetreibender eingestuft, da bei ihm eine Tätigkeit unterstellt wird, die selbständig, wiederholt und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.
Übersteigt der Gewinn aus der Influencer-Tätigkeit den jährlichen Grundfreibetrag von 9.408 € (2019: 9.168 €), fällt Einkommensteuer an. Zu beachten ist aber, dass der steuerfreie Grundfreibetrag für alle Einkünfte einer Person gilt. Wer also neben seiner Influencer-Tätigkeit beispielsweise noch als Arbeitnehmer tätig ist, muss auch seinen Arbeitslohn einrechnen.
Das BayLfSt weist darauf hin, dass (steuerlich zu erfassende) Influencer ihr Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden, Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben führen und den Fragebogen zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit an ihr Finanzamt übermitteln müssen. Zudem sind sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Als Einkünfte aus der Influencer-Tätigkeit ist der Gewinn (= Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben) anzusetzen. Die Gewinnermittlung erfolgt in der Regel mittels einer Einnahmenüberschussrechnung.
Gewerbesteuer fällt erst an, wenn der aus dem Gewinn abgeleitete Gewerbeertrag höher als 24.500 € im Jahr ist.
Waren die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Jahr nicht höher als 22.000 € und sind sie im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 €, können Influencer als Kleinunternehmer behandelt werden, so dass keine Umsatzsteuer auf ihre Umsätze erhoben wird. In diesem Fall dürfen sie keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und keine Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmen abziehen. Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet oder sie wegen hoher Umsätze nicht in Anspruch nehmen darf, muss seine Leistungen mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung stellen. Fast immer gilt dann der Regelsteuersatz von 19 % (bzw. vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 ausnahmsweise 16 %).
Hinweis: Wer als Influencer Sachzuwendungen erhält, da er beispielsweise Produkte testet, kostenlos in Hotels übernachten kann oder zu Veranstaltungen eingeladen wird, muss diese ebenfalls versteuern.
Das Finanzgericht Münster (FG) hat kürzlich entschieden, dass eine Option zur Steuerpflicht bei Vermietungsumsätzen nicht ausgeschlossen ist, wenn der Mieter die Gegenstände vorerst für steuerpflichtige Umsätze verwendet, jedoch beabsichtigt, diese später für steuerfreie Ausgangsumsätze zu verwenden.
Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH & Co. KG, die seit dem 01.01.2014 ihr Anlagevermögen an die LD KG vermietete. 2014 wurde die Bebauung des Grundstücks mit einer Halle sowie Freiflächen und Parkplätzen von der GmbH & Co. KG abgeschlossen. Sie errichtete auf dem Grundstück später ein Bürogebäude. Die LD KG hatte hier ihren Betriebssitz. Laut Pachtvertrag vom 01.07.2014 erklärte die GmbH & Co. KG, dass sie hinsichtlich der Vermietungsumsätze zur Umsatzsteuerpflicht optiere.
2015 beauftragte die LD KG einen Architekten mit der Planung von zwei Mehrfamilienhäusern mit je sechs Wohneinheiten auf einem weiteren Grundstück. Sie wollte die Häuser selbst errichten und anschließend an Privatpersonen veräußern. Die Baugenehmigung wurde im Jahr 2016 erteilt. Die LD KG nahm für die Architektenleistung sowie weitere Leistungen im Zusammenhang mit dem Grundstück keinen Vorsteuerabzug vor.
Die Errichtung der Mehrfamilienhäuser begann 2017. In der Folgezeit wurden die Wohnungen umsatzsteuerfrei veräußert. 2015 und 2016 führte die LD KG jedoch ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass die LD KG bereits seit 2015 beabsichtigt habe, mit der Veräußerung der Wohnungen steuerfreie Ausgangsumsätze auszuführen. Die Vermietungsumsätze seien zwar umsatzsteuerfrei, die LD KG schulde jedoch die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer. Der aus der Errichtung der vermieteten Halle vorgenommene Vorsteuerabzug sei entsprechend zu korrigieren.
Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Der Vorsteuerabzug sei nicht zu korrigieren, da sich die maßgebenden Verhältnisse für den Vorsteuerabzug in den Streitjahren nicht geändert hätten. Die LD KG habe keine steuerfreien Vermietungsumsätze ausgeführt. Das Grundstück sei in den betreffenden Jahren ausschließlich zur Ausführung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen verwendet worden. Die Absicht der LD KG, das Grundstück später teilweise zur Ausführung steuerfreier Ausgangsumsätze zu verwenden, stehe der Ausübung der Option nicht entgegen.
Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.
Die Abgeltungsteuer hat einiges einfacher gemacht, aber nicht weniger kompliziert. So werden die meisten Kapitalerträge mit 25 % Kapitalertragsteuer belastet. Und nur, wenn man eine Günstigerprüfung beantragt, wird nachgeprüft, ob die pauschale Steuer wirklich günstiger ist. Aber wie ist es eigentlich, wenn in Wirklichkeit gar keine Steuer abgeführt wird? Was muss man dann versteuern? Wird in dem Fall trotzdem etwas angerechnet? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger überwies an Vermögensverwalter B Geld für Aktienkäufe im Rahmen von dessen Vermögensverwaltung. Diese wurden in Wirklichkeit jedoch nicht oder nicht vollständig getätigt. Dennoch bescheinigte B dem Kläger erhebliche Gewinne aus dem Verkauf der angeblich erworbenen Aktien. Auf den Abrechnungen wies er den rechnerisch richtigen Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag aus, führte diese Beträge aber nicht an das Finanzamt ab. Die Gewinne zahlte B an den Kläger aus. Steuerbescheinigungen erstellte B aber nicht. Ebenso wenig fand eine Berücksichtigung in den Einkommensteuererklärungen statt. Nach einer Betriebsprüfung beim Kläger wurden die Bescheide für die Jahre 2010 bis 2013 geändert. Das Finanzamt berücksichtigte dabei nur die Gewinne, aber nicht die Steuern, da diese nicht abgeführt worden waren und die Kapitalerträge daher tatsächlich nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen hatten.
Die Klage vor dem FG war allerdings erfolgreich. Das Finanzamt hatte die Steuer auf die Gewinne zu Unrecht festgesetzt, da die Steuer mit dem Steuerabzug abgegolten war. Der Kläger hatte Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Einnahmen gelten dann als zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige darüber wirtschaftlich verfügen kann. Dass es sich bei den Erträgen im Streitfall um sogenannte Scheinrenditen handelte, ist nicht relevant. Bei Kapitalerträgen, soweit diese der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten. Nach dem Gesetz ist die Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer nicht erforderlich. Der Kläger wusste nicht, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer weder angemeldet noch an das Finanzamt abgeführt wurde. Daher kann er auch nicht in Anspruch genommen werden. Der Steuerabzug entfaltet somit abgeltende Wirkung. Die Einkünfte sind nicht im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigen, da keine Antragsveranlagung vorlag.
Für die Ermittlung der Gewerbesteuer genügt es nicht, den zuvor für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer ermittelten Gewinn zu übernehmen. Vielmehr müssen noch einige Hinzurechnungen und Kürzungen (z.B. wegen Spenden) vorgenommen werden. Dem Gewinn hinzuzurechnen sind etwa auch Gewinnanteile, die an Gesellschafter verteilt werden. Aber was gehört zu so einem Gewinnanteil? Nur die Beträge, die als Gewinnanteil deklariert werden oder auch andere? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Persönlich haftende Gesellschafterin ist die B-GmbH & Co. KG, deren Anteil am Kapital der Klägerin 0 € beträgt. Den Großteil der Kommanditanteile hielt in den Jahren 2011 und 2012 die G-GmbH, die restlichen Anteile natürliche Personen. Die persönlich haftenden Gesellschafter der KGaA, die natürlichen Personen, waren Geschäftsführer und erhielten dafür entsprechende Vergütungen (z.B. Gehälter und Urlaubsgeld). Bei der Klägerin fand eine Außenprüfung statt. Hierbei kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass alle Vergütungen und nicht nur gewinnabhängige Vergütungen bei der Ermittlung der Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Hinzurechnung der übrigen Vergütungen wurde zu Recht vorgenommen. Hierbei werden dem Gewinn die Gewinnanteile, die an die persönlich haftenden Gesellschafter als Geschäftsführungsvergütung verteilt worden sind, wieder hinzugerechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Vergütungen aufgrund des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung oder aufgrund eines gesonderten (schuldrechtlichen) Tätigkeitsvertrags geschuldet werden und wie die Bezeichnung der Vergütung ist. Es gibt keine Beschränkung auf gewinnabhängige Vergütungen. Es ist auch unerheblich, ob die persönlich haftenden Gesellschafter als Geschäftsführer oder nur als Angestellte tätig sind. Faktisch und wirtschaftlich gesehen üben diese Geschäftsführer ihre Geschäftsführertätigkeit für Rechnung der B-GmbH & Co. KG aus und sind dieser nach Auffassung des Gerichts daher auch zuzurechnen. Die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Vergütungen ist für die Gewerbesteuer ebenfalls nicht entscheidend.
Hinweis: Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu steuerlichen Unklarheiten wie etwa den Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Gewerbesteuer zur Verfügung.
Verkauft man ein Unternehmen, kann man vereinbaren, dass man statt eines Einmalbetrags laufende Zahlungen erhält (z.B. über einen Zeitraum von zehn Jahren monatlich einen bestimmten Betrag). Der Verkäufer kann dann wählen, ob er den Veräußerungspreis sofort oder die Rentenzahlungen jährlich versteuern will. Aber gilt dieses Wahlrecht auch, wenn man den Betrieb vor der Veräußerung aufgegeben hat? Dies musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden.
Die Klägerin betrieb einen Steinmetzbetrieb, den sie Ende 2013 krankheitsbedingt aufgab. Ab dem 01.01.2013 bezog sie Renten wegen Berufsunfähigkeit aus privaten Versicherungen. Die Klägerin veräußerte den Geschäftsbetrieb gegen eine ab JAnuar 2014 zu zahlende lebenslange Rente an die A-GmbH. Ausgenommen von der Veräußerung waren das zum Anlagevermögen gehörende Betriebsgrundstück sowie weitere, nichtwesentliche Betriebsgrundlagen. Übertragungsstichtag war der 02.01.2014. Für die ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter ermittelte die Klägerin einen unstreitigen Entnahmegewinn. Sie war der Meinung, dass nur dieser der sofortigen Besteuerung unterliege. Für die Rentenzahlungen stünde ihr ein Wahlrecht zur Besteuerung in den entsprechenden Jahren zu. Das Finanzamt war aber der Ansicht, dass dies bei einer Betriebsaufgabe nicht in Frage kommt.
Das FG sah das genauso. Das Finanzamt hatte den kompletten Betriebsaufgabegewinn im Jahr 2014 zutreffend mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert und die Anwendung des Wahlrechts abgelehnt. Die Betriebsveräußerung ist von der Betriebsaufgabe abzugrenzen. Erstere setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf den Erwerber übertragen werden und gleichzeitig die bisher in dem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit des Veräußerers endet. Die Klägerin hatte im Streitjahr 2014 den Betrieb aufgegeben, da sie das Betriebsgrundstück als wesentliche Betriebsgrundlage ins Privatvermögen überführte und die übrigen wesentlichen Betriebsgrundlagen an die A-GmbH veräußerte. Der Gewinn ist im Streitjahr 2014 entstanden, da Übertragungsstichtag der 02.01.2014 war. Das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen der A-GmbH findet jedoch bei einer Betriebsaufgabe keine Anwendung.
Hinweis: Die Veräußerung eines Unternehmens ist eine komplizierte Angelegenheit. Wir beraten Sie dabei gerne.
Mit der Corona-Soforthilfe der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung können Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte zur Abfederung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Corona-Krise schnelle finanzielle Hilfen beantragen. Die Soforthilfe soll die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen sichern und Liquiditätsengpässe überbrücken. Sie ist nicht zurückzuzahlen, soweit die Antragsangaben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu gemacht worden sind.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat aktuell die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Soforthilfe erörtert. Es stellt klar, dass die Soforthilfe zwar einkommen- und körperschaftsteuerpflichtig ist, aus umsatzsteuerlicher Sicht jedoch einen echten nichtsteuerbaren Zuschuss darstellt. Sie ist weder in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung anzugeben.
Zudem kündigte die bayerische Staatsregierung ein Hilfsprogramm für soloselbständige freischaffende Künstler an. Danach sollen Künstler über drei Monate jeweils monatlich 1.000 € erhalten, wenn ihre fortlaufenden Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen. Diese unterliegen ebenfalls nicht der Umsatzsteuer und sind weder in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung anzugeben.
Bei den übrigen finanziellen Unterstützungsangeboten (z.B. Darlehen, Bürgschaften, Bayernfonds) ist die steuerliche Behandlung im Einzelfall gesondert zu prüfen.
Hinweis: Der Zuschuss des Bundes für Betriebe, die bis zu fünf Mitarbeiter beschäftigen, belief sich zunächst auf bis zu 9.000 € bzw. für Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern auf bis zu 15.000 € für drei Monate. Zudem wurden neben den Bundeszuschüssen auch Zuschussprogramme der jeweiligen Bundesländer in unterschiedlicher Ausprägung zur Verfügung gestellt.
Wenn Sie eine Immobilie des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußern, müssen Sie den realisierten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern. Anzusetzen ist dann der erzielte Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Immobilie und abzüglich der anfallenden Werbungskosten.
Keine Versteuerung muss bei einer Veräußerung innerhalb von zehn Jahren erfolgen, wenn die Immobilie zuvor selbst genutzt wurde. Nach dem Einkommensteuergesetz muss hierzu eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entweder
im kompletten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder
im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren
vorgelegen haben.
Auf welche Zeitspanne sich der Selbstnutzungszeitraum in der zweiten Fallvariante konkret erstrecken muss, damit das Finanzamt von einer Besteuerung absieht, hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) dargelegt. Unter Anwendung der neueren Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2019 geht auch die Finanzverwaltung davon aus, dass die gesetzlich geforderte Selbstnutzung „im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren“ bereits dann vorliegt, wenn diese
im Veräußerungsjahr zumindest am 01.01.,
im Vorjahr durchgehend und
im Vorvorjahr zumindest am 31.12.
bestanden hat.
Hinweis: Es genügt für den steuerfreien Verkauf einer Immobilie also ein zusammenhängender Selbstnutzungszeitraum von einem Jahr und zwei Tagen, der sich jedoch über die drei Kalenderjahre bis zum Verkauf erstrecken muss.
Im Jahr der Veräußerung kann die Immobilie also in der Zeit nach dem 01.01. noch fremdvermietet werden (bis zum Verkauf), ohne dass deshalb eine Versteuerung des Veräußerungsgewinns erfolgen muss. Unverzichtbar ist aber, dass die Selbstnutzung im Vorjahr der Veräußerung durchgehend erfolgt ist. Kommt es in diesem Jahr zu einer vorübergehenden Fremdvermietung oder zu einem Leerstand, muss der spätere Veräußerungsgewinn als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden.
Hinweis: Das BMF weist darauf hin, dass diese Rechtsgrundsätze von den Finanzämtern auf alle offenen Fälle angewandt werden.
Bei einer in der Baubranche tätigen GmbH monierte der Betriebsprüfer zahlreiche Eingangsrechnungen und beanstandete, dass den Rechnungen keine tatsächlichen Leistungen gegenüberständen und die Zahlungen nicht geleistet worden seien.
Die Klägerin behauptete jedoch, dass sehr wohl Leistungen erbracht worden seien und dass sie die Rechnungen in bar beglichen habe, was in der Baubranche auch völlig üblich sei.
Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg liest sich so, als wäre in dem zugrundeliegenden Fall gegen jede steuerliche Regelung verstoßen worden, die es nur gibt. Die Richter kauften der Klägerin ihre Argumentation nicht ab. Mit den Worten, dass dieses Geschäftsgebaren „keineswegs üblich, sondern vielmehr die Ausnahme darstelle” teilten sie die Auffassung des zuständigen Betriebsprüfers. Die grundlegenden Zweifel an dem tatsächlichen Leistungsaustausch wurden dadurch untermauert, dass der Geschäftsführer der Klägerin nichts von einem Geschäftsführer- und Anteilseignerwechsel bei einem der Rechnungsaussteller mitbekommen haben will. Insgesamt erschienen die geprüften Unterlagen und insbesondere die Rechnungen und Barquittungen recht unplausibel.
Im Ergebnis stimmte das Gericht dem Betriebsprüfer mit der Feststellung verdeckter Gewinnausschüttungen zu. Also konnte die Klägerin die Betriebsausgaben nicht nur nicht abziehen, vielmehr musste der Gesellschafter sämtliche Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.
Hinweis: Sorgen Sie gerade bei größeren Rechnungen für eine Dokumentation der erbrachten Leistungen von Subunternehmern. Zahlen Sie größere Beträge keinesfalls bar.
Bei der Kapitalmaßnahme der Air Liquide S.A. (Frankreich) aus dem Jahr 2019 hatten die depotführenden Kreditinstitute teilweise für die „jungen“ Aktien die Anschaffungskosten in Höhe des Börsenkurses am ersten Handelstag eingebucht und zudem in gleicher Höhe einen steuerpflichtigen Kapitalertrag abgerechnet.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist in einem neuen Schreiben darauf hin, dass für diese Kapitalmaßnahme die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (nach §§ 1, 7 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln) vorliegen und die Anschaffungskosten der von der Kapitalmaßnahme betroffenen Aktien wie folgt korrigiert werden müssen:
Befinden sich die Aktienbestände noch unverändert im Depot des Kunden, werden die Anschaffungskosten von dem depotführenden Kreditinstitut korrigiert. Es müssen dann die Anschaffungskosten der Altaktien auf die mit der Kapitalmaßnahme eingebuchten jungen Aktien übertragen werden (nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis). In gleicher Höhe müssen die Anschaffungskosten der „Altaktien“ gemindert werden. Das BMF weist darauf hin, dass als Anschaffungszeitpunkt der jungen Aktien der Anschaffungszeitpunkt der Altaktien gilt.
Da keine Korrektur der Besteuerung erfolgt, erhält der Kunde vom Kreditinstitut eine Bescheinigung zur Vorlage bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt, in der das Institut bestätigt, dass es lediglich eine Anschaffungskostenkorrektur vorgenommen hat. Die Prüfung und Erstattung der anlässlich der Kapitalmaßnahme einbehaltenen Kapitalertragsteuer erfolgt dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt. Hat das depotführende Kreditinstitut die Anschaffungskostenkorrektur durchgeführt, müssen im Rahmen der Steuerveranlagung folgende Nachweise vorgelegt werden:
Bescheinigung des depotführenden Kreditinstituts nach § 20 Abs. 3a Einkommensteuergesetz
Jahressteuerbescheinigung des depotführenden Kreditinstituts für 2019
Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Kreditinstitut im Jahr 2019
Wurden die Aktien in der Zwischenzeit teilweise oder vollständig veräußert oder haben Depotüberträge auf andere Kreditinstitute stattgefunden, müssen die Anschaffungskosten im Wege der Veranlagung korrigiert werden (keine Anschaffungskostenkorrektur durch depotführendes Kreditinstitut). Auch in diesem Fall wird die Prüfung bzw. Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer über die Veranlagung durchgeführt. Damit das Finanzamt die tatsächlichen Anschaffungskosten im Rahmen der Veranlagung berücksichtigen kann, muss der Anleger folgende Unterlagen vorlegen:
Jahressteuerbescheinigung des depotführenden Kreditinstituts für 2019
Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Kreditinstitut im Jahr 2019
Belege über den Kauf und Verkauf der Aktien
Depotauszüge aus 2019 und 2020, die das (Nicht-)Vorhandensein der Aktienbestände belegen.
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind grundsätzlich unternehmerische Fahrten. Eine Kürzung der Vorsteuer ist dann ausgeschlossen. Das Finanzgericht Thüringen (FG) hatte sich im folgenden Fall mit der Frage zu beschäftigen, wie Familienheimfahrten zu berücksichtigen sind, wenn ein Unternehmer neben einer unternehmerischen Tätigkeit auch als Arbeitnehmer in einem Vollzeitarbeitsverhältnis tätig ist.
Ein Arbeitnehmer führte im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit durch die Anmietung einer Zweitwohnung in der Nähe seines Arbeitsortes einen doppelten Haushalt und machte das entsprechend steuerlich geltend. Das FG stellte daraufhin allerdings klar, dass die an den Wochenenden durchgeführten Familienheimfahrten insgesamt privat und auch nicht teilweise unternehmerisch veranlasst seien.
Der Kläger hatte das Fahrzeug seinem Unternehmen zugeordnet und begehrte den Vorsteuerabzug für die Anschaffung sowie aus den laufenden Kosten des Fahrzeugs. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen dem doppelten Haushalt und seinem Erstwohnsitz privat veranlasste Familienheimfahrten waren und daher der unternehmerische Nutzungsanteil weniger als 10 % betrug. Die Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen sei daher unzutreffend, die Vorsteuer aus den laufenden Kosten sei nur in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils abzugsfähig.
Die Klage gegen diese Einschätzung des Prüfers hatte keinen Erfolg. Die Fahrten zwischen der durch die Arbeitnehmertätigkeit veranlassten Zweitwohnung und der Familienwohnung sind als nichtunternehmerisch anzusehen. Im vorliegenden Fall ist die doppelte Haushaltsführung nicht durch einen unternehmerischen Anlass begründet, sondern allein durch die ausgeübte Arbeitstätigkeit veranlasst.
Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.
Gemeinden sind nach dem Finanzverwaltungsgesetz dazu berechtigt, an Außenprüfungen der Finanzämter teilzunehmen, sofern das geprüfte Unternehmen in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhält (oder Grundbesitz hat) und die Prüfung im Gemeindegebiet erfolgt.
Hinweis: Um von diesem Teilnahmerecht Gebrauch zu machen, haben viele Gemeinden in den letzten Jahren eigene Gewerbesteuer-Prüfdienste eingerichtet. Sie überprüfen im Rahmen der Außenprüfungen häufig schwerpunktmäßig die zutreffende Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Gemeinden selbst nicht dazu ermächtigt sind, gegenüber dem Gewerbebetrieb die Prüfungsteilnahme eines Gemeindebediensteten anzuordnen. Das Recht zur Teilnahme wird den Gemeinden allerdings durch die Prüfungsanordnung des Finanzamts eingeräumt. Gegen diese Anordnung kann sich der zu prüfende Betrieb im Rahmen einer Anfechtung wenden.
Der BFH weist in seinem Urteil weiter darauf hin, dass der Schutz des Steuergeheimnisses einer Gemeindeteilnahme in der Regel nicht entgegensteht, sofern sich geprüfter Gewerbebetrieb und Gemeinde im Wirtschaftsleben nicht als Konkurrenten (im gleichen Betätigungsfeld) gegenüberstehen. Der Gemeindebedienstete unterliegt als Amtsträger zudem selbst dem Steuergeheimnis. Eine Verletzung würde dienst- und strafrechtlich sanktioniert werden.
Betreiben Eheleute gemeinsam eine Photovoltaikanlage, tun sie dies zivilrechtlich in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Da in diesem Fall mehrere - genauer gesagt zwei - Personen an den Einkünften beteiligt sind, wäre nach der Abgabenordnung (AO) eigentlich eine eigenständige Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die GbR erforderlich. Die Eheleute müssten also neben ihrer Einkommensteuererklärung zusätzlich eine Feststellungserklärung für ihre Photovoltaik-GbR abgeben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun allerdings entschieden, dass auf eine Feststellungserklärung verzichtet werden kann, wenn Eheleute eine Photovoltaikanlage auf ihrem selbstgenutzten Wohnhaus betreiben und kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus erzielten Einkünfte besteht.
Im Urteilsfall hatten Eheleute ihre Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage nur im Rahmen ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung deklariert und keine zusätzliche Feststellungserklärung abgegeben. Das Finanzamt hatte zunächst auf einem zusätzlichen Gewinnfeststellungsverfahren für die Photovoltaik-GbR bestanden, wurde vom BFH nun aber eines Besseren belehrt. Die Bundesrichter urteilten, dass es sich beim vorliegenden Sachverhalt um einen Fall von geringer Bedeutung im Sinne der AO handle, der vom Gewinnfeststellungsverfahren auszunehmen sei.
Hinweis: Sollten Eheleute vom Finanzamt in gleichgelagerten Fällen zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert werden, sollten sie auf das aktuelle Urteil des BFH verweisen.
Das Bundesfinanzministerium hat am 02.06.2020 die Nichtbeanstandungsregelung für die Steuerbefreiung von Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung verlängert.
Nach dem Umsatzsteuergesetz sind grenzüberschreitende Güterbeförderungen, die sich auf Gegenstände der Ein- und Ausfuhr beziehen, unter den dort genannten Voraussetzungen steuerfrei.
Der Europäische Gerichtshof hat bereits zuvor entschieden, dass die in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie enthaltene Steuerbefreiung nicht für eine Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat gilt, wenn die betreffenden Dienstleistungen nicht gegenüber dem Versender dieser Gegenstände erbracht werden.
Die Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung kann daher nur gewährt werden, wenn der Frachtführer die Beförderungsleistung unmittelbar gegenüber dem Absender oder dem Empfänger der Gegenstände erbringt.
Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung bereits mit Schreiben vom 02.06.2020 umgesetzt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Danach wird es für vor dem 01.07.2020 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage angewandt wird. Die ursprüngliche Nichtbeanstandungsregelung ist nunmehr durch das aktuelle Schreiben um sechs Monate verlängert worden.
Hinweis: Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 01.01.2021 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage angewandt wird.
„Aus den Augen, aus dem Sinn.“ Das gilt vielleicht für einige Freunde und Bekannte, wenn man in die Ferne umzieht. Allerdings nicht für das Finanzamt. Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, kann trotzdem noch in Deutschland steuerpflichtig sein. Die Steuerpflicht besteht nicht nur für Einkünfte, die man noch aus Deutschland bezieht, sondern auch für die Schenkungsteuer. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist man auch nach dem Umzug erbschaftsteuerpflichtig. Da der Kläger anderer Meinung war, musste das Finanzgericht München (FG) entscheiden.
Der Kläger und dessen Mutter, beide deutsche Staatsangehörige, verlegten am 30.11.2011 ihren jeweiligen alleinigen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz. Der Kläger erhielt mit Vertrag vom 16.12.2011 von seiner Mutter ein Grundstück in der Schweiz unter Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchs geschenkt. Im November 2017 teilte der Kläger dies dem deutschen Finanzamt mit, welches daraufhin Schenkungsteuer festsetzte, wogegen sich der Kläger wehrte.
Das FG gab dem Kläger nicht recht. Jede freigebige Zuwendung unter Lebenden unterliegt, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, als Schenkung unter Lebenden der Schenkungsteuer. Der zwischen dem Kläger und seiner Mutter abgeschlossene Schenkungsvertrag erfüllte die Voraussetzungen einer Schenkung. Da im Vertrag auch gleich die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragt und später auch durchgeführt wurde, ist die Schenkungsteuer nach dem Gesetz am 16.12.2011 entstanden. Darüber hinaus ist die sogenannte erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht gegeben. Hierfür müssen sowohl der Schenker als auch der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung als Inländer gegolten haben und ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben. Dies ist der Fall. Beide hatten die deutsche Staatsangehörigkeit und ihre jeweiligen Wohnsitze in die Schweiz verlegt. Somit ist eine Grundstücksübertragung in einem Fünfjahreszeitraum nach der Wohnsitzverlegung in Deutschland schenkungsteuerpflichtig. Diese Regelung ist weder verfassungswidrig noch sieht das Gericht einen Verstoß gegen das Europarecht.
Hinweis: Sofern Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen möchten, sprechen Sie uns bitte an, damit wir Ihnen mögliche steuerliche Konsequenzen darlegen können.
Wird ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, ist hierfür ein geldwerter Vorteil zu ermitteln. Bekannterweise muss dieser dann der Steuer unterworfen werden. So weit, so gut. Aber wie ermittelt man diesen geldwerten Vorteil? Vor allem, wenn der Wagen nicht täglich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Der Kläger war in den Jahren 2012 bis 2016 im Außendienst tätig. Den überlassenen Dienstwagen nutzte er auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wurde der private Anteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises des Firmenfahrzeugs berechnet. Anhand eines Kalenders zeichnete der Kläger die privat gefahrenen Kilometer auf. Für die in den Einkommensteuererklärungen angegebenen Tage, an denen er zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren war, erkannte das Finanzamt Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale ohne Abweichungen an. Eine Einzelbewertung des geldwerten Vorteils anhand der tatsächlich durchgeführten Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und je Fahrt lehnte es ab, da der Kläger nicht fahrzeugbezogen mit Datumsangabe habe darlegen können, an welchen Tagen er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt habe.
Das FG gab dem Kläger hinsichtlich der Bewertung des geldwerten Vorteils recht. Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags für die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kalendermonatlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen. Eine Einzelbewertung des Zuschlags anhand der tatsächlich durchgeführten Fahrten ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs möglich. An der Anzahl der für die Werbungskosten relevanten Fahrten hatte das Finanzamt keine Zweifel. Nach Ansicht des Gerichts erfordert die Einzelbewertung des geldwerten Vorteils keine datumsgenaue Angabe der durchgeführten Fahrten. Aus den Kalendereintragungen ließen sich die tatsächlich durchgeführten Fahrten entnehmen. Es könnten keine unterschiedlichen Anforderungen an den Nachweis ein und desselben Sachverhalts in Bezug auf Werbungskosten einerseits und geldwerten Vorteil andererseits gestellt werden.
Hinweis: Bei lohnsteuerlichen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Noch vor einigen Jahren scheuten Unternehmensgruppen, sich innerhalb der Beteiligungsstruktur mit größerem Eigenkapital auszustatten, denn Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die wiederum von einer Kapitalgesellschaft gehalten wurde, waren steuerlich nicht abziehbar. Teilwertabschreibungen auf ein Darlehen waren jedoch steuerlich berücksichtigungsfähig.
Diese Gestaltung erkannten die Finanzbehörden und schoben ihr mit einer Änderung des Gesetzes einen Riegel vor. Danach können auch Teilwertabschreibungen auf Darlehen, bei denen Gläubiger und Schuldner Kapitalgesellschaften sind, nicht abgezogen werden, sofern die Gläubigerin zu mehr als 25 % an der Schuldnerin beteiligt ist.
In Niedersachsen tauchte offensichtlich die Frage auf, wie Währungsverluste im Zusammenhang mit solchen Darlehen zu handhaben seien. Das zuständige Landesamt für Steuern (LfSt) antwortete mit einer Verfügung, wonach auch solche Verluste unter das Betriebsausgabenabzugsverbot fallen sollen. Das LfSt weist auch darauf hin, dass gegenläufige Erträge aus Sicherungsgeschäften nicht mit den Verlusten saldiert werden dürfen.
Hinweis: Ausgenommen vom Betriebsausgabenabzugsverbot sind Darlehen, bei denen der Nachweis geführt wird, dass sie auch von einem fremden Dritten - zum Beispiel von einer Bank - gewährt worden wären. Erstreckt sich der Nachweis auch auf die Absicherung des Währungsrisikos, können auch die Währungsverluste steuerlich geltend gemacht werden.
Wenn der eigene Nachwuchs mehrere Ausbildungen hintereinander absolviert, stellt sich die Frage, wie lange die Familienkasse den Eltern noch Kindergeld auszahlt. Nach dem Einkommensteuergesetz gilt: Kinder werden bis zu ihrem 25. Geburtstag kindergeldrechtlich anerkannt, wenn sie bis dahin noch für einen Beruf ausgebildet werden. Es gibt aber eine Einschränkung: Sobald das Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat, kann es für die Folgezeit (= für die Zeiten der „aufgesattelten“ Ausbildungen) nur noch dann kindergeldrechtlich berücksichtigt werden, wenn es nebenher keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.
Eltern wollen diese Erwerbstätigkeitsprüfung in der Praxis häufig umgehen, indem sie vor der Familienkasse argumentieren, dass ihr Kind sich auch mit einer „aufgesattelten“ Folgeausbildung noch im Rahmen einer erstmaligen Berufsausbildung befinde. Denn dann müsste das Kindergeld unabhängig vom Umfang der Erwerbstätigkeit fortgezahlt werden. Eine solche Argumentation hat nun auch ein Familienvater vor dem Bundesfinanzhof (BFH) angeführt, dessen Tochter 2012 eine Ausbildung zur Bankkauffrau absolviert und daran eine berufsbegleitende Fortbildung zur Sparkassenfachwirtin und ein berufsbegleitendes BWL-Studium angeschlossen hatte. Sämtliche Ausbildungen hatte sie parallel zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit durchlaufen. Nachdem die Familienkasse die Kindergeldzahlung mit dem ersten Ausbildungsabschluss zur Bankkauffrau eingestellt hatte, begehrte der Vater die Kindergeldgewährung auch für die Zeiten der beiden angeschlossenen Ausbildungen (bis zum 25. Geburtstag der Tochter).
Der BFH lehnte einen fortgeltenden Kindergeldanspruch wegen der Vollzeiterwerbstätigkeit der Tochter jedoch ab und erklärte, dass die beiden Folgeausbildungen nicht zusammen mit der ersten Ausbildung zu einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung „verklammert“ werden könnten, so dass letztlich der Umfang der Erwerbstätigkeit den Kindergeldanspruch zu Fall brachte. Es lag bei den drei Ausbildungen keine Ausbildungseinheit vor, da die beiden letzten Ausbildungsgänge eine vorherige berufspraktische Erfahrung voraussetzten. Die Tochter hatte in einer Zeugenvernehmung selbst erklärt, dass sowohl angehende Sparkassenfachwirte als auch BWL-Studenten eine vorherige Berufstätigkeit vorweisen müssten.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat sich umfassend zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen geäußert. Diese Anlagen stellen aufgrund von günstigen Modul- und Anlagenpreisen immer noch ein attraktives Investment dar. Die umsatzsteuerlichen Folgen, insbesondere durch die Möglichkeit des Selbstverbrauchs, können jedoch durchaus komplex werden.
Wird der erzeugte Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist, wird auch eine sonst nicht unternehmerisch tätige Person zum Unternehmer. Wird regelmäßig Strom eingespeist, kommt es für die Unternehmereigenschaft nicht auf die Höhe der erzielten Umsätze an.
Die Anlage ist nach Auffassung der OFD ein eigenständiges Zuordnungsobjekt. Dabei kann die Zuordnung der Anlage unabhängig von der Zuordnung des Grundstücks erfolgen, auf dem die Anlage errichtet wird.
Wird der gesamte erzeugte Strom entgeltlich in das Stromnetz eingespeist, ist die Anlage vollumfänglich Unternehmensvermögen, auch dann, wenn ein Teil des Stroms nicht an die Netzbetreiber geliefert, aber für andere unternehmerische Zwecke (z.B. Lieferung an den Mieter) verbraucht wird.
Wird der erzeugte Strom teilweise unmittelbar für unternehmensfremde Zwecke verwendet, kann der Unternehmer die Anlage ganz oder teilweise seinem Unternehmen zuordnen, wenn mindestens 10 % des erzeugten Stroms für unternehmerische Zwecke verwendet wird. Sofern die Anlage zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt wird, ist sie nicht dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Ein Vorsteuerabzug ist dann insgesamt nicht möglich.
Die Zuordnung zum Unternehmen muss zeitnah und nachvollziehbar erfolgen. Als zeitnah gilt die gesetzliche Regelabgabefrist für Steuererklärungen, das heißt, für nach dem 31.12.2020 bezogene Leistungen ist der 31.07. des Folgejahres maßgebend. Ob diese strenge Frist jedoch rechtens ist, muss der Bundesfinanzhof noch entscheiden.
Zudem beschäftigt sich die OFD in ihrer Verfügung mit weiteren umsatzsteuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen, zum Beispiel mit der Behandlung der Ausgangsumsätze, dem Vorsteuerabzug und der -korrektur, der Veräußerung der Anlage sowie der Vermietung von Dachflächen zum Betrieb einer Photovoltaikanlage.
Hinweis: Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die OFD detailliert mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen beschäftigt hat. Die Folgen der Verwendung des erzeugten Stroms für nichtwirtschaftliche Zwecke werden mit ausführlichen Beispielen erläutert.
Für volljährige Kinder besteht bis zu ihrem 25. Geburtstag ein Kindergeldanspruch, wenn sie bis dahin noch für einen Beruf ausgebildet werden. Hierfür ist es erforderlich, dass sie ihr Berufsziel noch nicht erreicht haben, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereiten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt bei Studenten nicht allein die formelle Immatrikulation für einen Studiengang. Hat eine Familienkasse Anhaltspunkte dafür, dass nur eine „Pro-forma-Immatrikulation“ besteht (ohne ernsthafte und nachhaltige Ausbildungsbemühungen), kann sie den Kindergeldanspruch aberkennen.
Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass ein Kindergeldanspruch schon bei Verlust des Prüfungsanspruchs in einem Studiengang entfallen kann. Im Streitfall war der volljährige Sohn in seinem Studiengang Wirtschaftsinformatik nicht zu einer entscheidenden Prüfung angetreten, so dass der zuständige Prüfungsausschuss im Februar 2015 den endgültigen Verlust seines Prüfungsanspruchs festgestellt hatte. Die Familienkasse hob mit Bescheid vom September 2016 bereits für den Monat März 2015 die Kindergeldfestsetzung auf, obwohl der Sohn erst im Mai 2015 förmlich exmatrikuliert worden war. Die Mutter des Sohnes klagte dagegen und vertrat die Auffassung, dass es für das Ende der Berufsausbildung auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem die Exmatrikulation wirksam geworden sei.
Der BFH gab jedoch der Familienkasse recht und verwies darauf, dass zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung auch die Teilnahme an den erforderlichen Prüfungen gehöre. Das Finanzgericht war in der Vorinstanz also zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Sohn bereits im März 2015 nicht mehr in einer Berufsausbildung befand, weil er sie nicht mehr ernsthaft und nachhaltig betrieb (bzw. betreiben konnte). Somit war es rechtmäßig, die Kindergeldzahlung bereits ab März 2015 einzustellen.
Wird ein Grundstück von einer Privatperson vermietet, fällt auf den Gewinn Einkommensteuer an. Gewerbesteuer muss hierfür allerdings nicht gezahlt werden. Vermietet dagegen ein Unternehmen als einzige Tätigkeit ein Grundstück, ist dies gewerbesteuerpflichtig. Damit zwei gleiche Tätigkeiten steuerlich nicht unterschiedlich behandelt werden, hat der Gesetzgeber die erweiterte Kürzung eingeführt. Das bedeutet, dass vom Gewinn der Anteil abgezogen werden kann, der auf die Vermietung entfällt. Wie ist es aber, wenn man nicht während des gesamten Jahres ein Grundstück besitzt, sondern das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert hat? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, verwaltete ausschließlich eigenes Vermögen. In 2012 erzielte sie Mieteinnahmen aus der Vermietung eines bebauten Grundstücks und Zinseinnahmen aus einem Darlehen an den alleinigen Kommanditisten. Im November 2012 veräußerte die Klägerin das Grundstück zum 01.01.2013 (Übergang von Nutzen und Lasten). Im Februar 2013 erwarb sie ein neues bebautes Grundstück zum 01.08.2013 (Übergang von Nutzen und Lasten). Sie verlangte die Berücksichtigung einer erweiterten Kürzung.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Voraussetzungen für eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung lagen nicht vor. Der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks ist im Jahr 2013 entstanden, da der Nutzen- und Lastenwechsel zum 01.01.2013 stattfand. Die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung sind nicht erfüllt, da hierfür eine ausschließliche Grundbesitzverwaltung als Haupttätigkeit verlangt wird. Die erweiterte Kürzung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und eben nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird. Das Ausschließlichkeitserfordernis ist auch zeitraumbezogen zu verstehen. Daher ist auch der Auffassung nicht zu folgen, dass eine zwischenzeitliche Verwaltung eigenen Kapitalvermögens unschädlich ist, wenn dieses aus der Vermietungstätigkeit stammt. Im Streitfall war die Klägerin im Jahr 2013 fast sieben Monate lang nicht grundbesitzverwaltend tätig. Die in diesem Zeitraum bestehende Absicht, wieder grundstücksverwaltend tätig zu werden, reicht nicht.
Hinweis: Bei der Veräußerung eines Grundstücks sind einige Dinge zu beachten. Wir beraten Sie dabei gerne!
Die Corona-Pandemie trifft die deutsche Wirtschaft mit voller Wucht und wirkt sich mittlerweile auch auf den Arbeitsmarkt aus. Ökonomen gehen in Deutschland infolge von Corona von bis zu einer Million zusätzlicher Arbeitsloser aus. Der einbrechende Arbeitsmarkt rückt bei Steuerbürgern die Frage nach der steuerlichen Behandlung von Lohnersatz- und Grundsicherungsleistungen in den Fokus.
Wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I, das in der Regel 60 % des Gehalts beträgt (mit Kindern: 67 %) und bis zu einem Jahr gezahlt wird (bei älteren Arbeitslosen auch bis zu zwei Jahren).
Für Empfänger von Arbeitslosengeld II - auch Hartz IV genannt - liegt der aktuelle Regelsatz bei 432 € monatlich. Zusätzlich werden von den Jobcentern die Kosten für Wohnung und Heizung nach den örtlichen Richtlinien und Zuschüsse für Kinder gezahlt. Folgende steuerliche Besonderheiten sollten Empfänger von Arbeitslosengeld I und II beachten:
Das Arbeitslosengeld I unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt - das heißt, es erhöht den persönlichen Steuersatz auf die übrigen Einkünfte.
Hat ein Arbeitnehmer nur für ein paar Monate Arbeitslosengeld I bezogen (nicht das gesamte Kalenderjahr) und sich ansonsten in einer Anstellung befunden, hat er in der Regel Lohnsteuer bezahlt. Diese Steuer kann er sich teilweise zurückholen, indem er eine Einkommensteuererklärung abgibt und darin alle absetzbaren Kosten aufführt. Hierfür sollten alle Belege zu den beruflichen Ausgaben gesammelt und die Summe als Werbungskosten in Anlage N der Steuererklärung eingetragen werden. Dazu zählen zum Beispiel Bewerbungs- und Fortbildungskosten, Ausgaben für Schreibmaterial oder die Fahrtkosten zur Arbeit.
Wer neben seinem Arbeitslohn mehr als 410 € Arbeitslosengeld I im Jahr erhält, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung).
Hartz-IV-Leistungen können steuerfrei bezogen werden. Sie unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Wer in einem Jahr ausschließlich Hartz-IV-Bezüge erhält, muss also keine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben.
Hartz-IV-Bezieher müssen sich erhaltene Steuererstattungen auf ihre Bezüge anrechnen lassen. Entscheidend hierfür ist der Zeitpunkt, zu dem die Erstattung auf dem Konto des Arbeitslosen ankommt, und nicht der, zu dem der Steuerbescheid per Post eintrifft. Im Idealfall geht die Steuererstattung in einem Monat auf dem Konto ein, in dem keine Hartz-IV-Leistungen empfangen werden, so dass eine Anrechnung vermieden werden kann.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit Schreiben vom 25.06.2020 zur Anwendung der sogenannten Missbrauchsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei Ausfuhrlieferungen geäußert. In diesem Kontext wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH ist die Missbrauchsrechtsprechung zu innergemeinschaftlichen Lieferungen generell auch bei Ausfuhrlieferungen anzuwenden. Sofern materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erfüllt sind, kann es unschädlich sein, wenn nur einzelne formelle Kriterien des Buch- und Belegnachweises nicht vorliegen.
In seinem aktuellen Schreiben verweist das BMF explizit auf die EuGH-Rechtsprechung und erläutert zwei Fälle, in denen das Nichtvorliegen der formellen Voraussetzungen zur Versagung der Umsatzsteuerbefreiung führen kann.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde aufgrund dieser Rechtsprechung geändert.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
In dem vorliegenden Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen setzt die Bundesregierung mit einer erneuten Anpassung von Kindergeld und Kinderfreibetrag Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag um.
Konkret ist geplant, das Kindergeld ab dem 01.01.2021 um monatlich 15 € pro Kind anzuheben. Damit erhielten Eltern ab diesem Zeitpunkt monatlich folgende Zahlungen:
Kindergeld | ab 01.01.2021 |
für das 1. und 2. Kind je | 219 € |
für das 3. Kind | 225 € |
ab dem 4. Kind je | 250 € |
Mit der Anhebung geht auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags ab 2021 auf 5.460 € (pro Elternteil: 2.730 €) und des Freibetrags für den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf auf 2.928 € (pro Elternteil: 1.464 €) einher.
Hinweis: Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob der Abzug des Kinderfreibetrags oder das Kindergeld für Sie günstiger ist. Wie das genau funktioniert, erklären wir Ihnen gerne.
Doch die Bundesregierung möchte nicht nur die Familien entlasten, sie hat auch Erleichterungen für alle anderen Steuerzahler geplant. So soll der Grundfreibetrag ab 2021 auf 9.696 € und ab 2022 auf 9.984 € ansteigen. Damit einhergehend können Steuerzahler, die einen Angehörigen mit Unterhaltszahlungen unterstützen, ab 2021 auch größere Teile ihrer Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen.
Schließlich ist noch geplant, die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Darunter versteht man die Steuermehrbelastung, die eintritt, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden.
Hinweis: Nach dem Abschluss der Beratungen über das Gesetz (voraussichtlich am 29.07.2020) folgen noch detailliertere Informationen zu den Entlastungen. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden!
Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen und hierzulande einkommensteuerpflichtig sind, aber im ausländischen Grenzgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen, werden im Steuerrecht als Grenzgänger bezeichnet. Im Fall eines Grenzgängers mit Arbeitsplatz in Österreich hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse geäußert.
Im zugrundeliegenden Fall wohnte ein Arbeitnehmer in Deutschland und arbeitete in Österreich. Sein österreichischer Arbeitgeber führte 1,53 % des Bruttolohns an eine betriebliche Vorsorgekasse ab (nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz der Republik Österreich). Durch die Leistungen erwarb der Arbeitnehmer sogenannte Abfertigungsanwartschaften, die bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in unterschiedlicher Weise zur Auszahlung gelangen können. Das deutsche Finanzamt erfasste die österreichischen Beiträge in der deutschen Einkommensteuerveranlagung als Arbeitslohn, wogegen der Grenzgänger klagte.
Der BFH urteilte, dass die Beiträge zu Recht als (steuerbarer) Arbeitslohn eingestuft wurden. Der Arbeitnehmer hatte durch sie einen leistungsrechtlichen Vermögenszuwachs erhalten. Der Vorteil war für die Beschäftigung gewährt worden, war also durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst. Die Beiträge konnten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Zuwendung zum Aufbau einer nichtkapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge steuerfrei belassen werden (nach § 3 Nr. 56 EStG), weil ein solches Vorsorgesystem nach dem österreichischen Recht nicht vorlag. Auch die Steuerbefreiung für Arbeitgeberbeiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG) war für die österreichischen Beiträge nicht einschlägig.
Hinweis: Der BFH verwies die Sache gleichwohl zurück an das Finanzgericht München, das nun in einem zweiten Rechtsgang noch prüfen muss, ob möglicherweise die deutsche Steuerbefreiung für Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG) anwendbar ist. Hierfür kommt es darauf an, ob die österreichische betriebliche Vorsorgekasse nach ihrer Struktur und ihren Leistungen im Versorgungsfall mit der Absicherung über die inländische Sozialversicherung vergleichbar ist.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt herausgegeben. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang ergänzt worden.
Wer Rechte an Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt veräußert, muss auf diese keine Umsatzsteuer zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im September 2019 entschieden. Im Streitfall ging es um eine Aktiengesellschaft, die von Privatpersonen abgeschlossene Kapitallebensversicherungen erworben hatte. Der Kaufpreis dieser Versicherungen lag über dem Rückkaufswert, jedoch unter dem Wert der eingezahlten Versicherungsprämien. Nach dem Erwerb der Versicherungen änderte die Aktiengesellschaft die Versicherungsverträge und kündigte die für die Ablaufleistung unerheblichen Zusatzversicherungen. Zudem stellte sie die Beitragszahlung auf eine jährliche Zahlungsweise um und veräußerte dann ihre Rechte an den Lebensversicherungen an Fondsgesellschaften.
Nach Auffassung des BFH erbrachte sie mit der Veräußerung ihrer Rechte und Pflichten eine einheitliche sonstige Leistung. Die Übertragung der künftigen Forderung (Ablaufleistung) sei als Hauptleistung zu beurteilen, da die Erwerber auf dem Zweitmarkt nur ein Interesse am Sparanteil der Versicherung hätten.
Das Urteil des BFH hat sich erheblich auf das Geschäftsmodell des An- und Verkaufs von sogenannten gebrauchten Lebensversicherungen ausgewirkt. Das BMF hat diese Rechtsprechung übernommen.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 01.01.2021 erbracht werden, diese noch nicht angewandt werden.
Weil viele kleine und mittlere Unternehmen ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, stellt die Bundesregierung mit der Überbrückungshilfe eine Liquiditätshilfe zur Verfügung. Das gesamte Volumen der Überbrückungshilfe beträgt 25 Mrd. € und wird als direkter Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt.
Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?
Die Überbrückungshilfe können Unternehmen und Organisationen beantragen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Ihr Umsatz muss in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein. Auch Soloselbständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.
Wo wird Überbrückungshilfe beantragt?
Die Überbrückungshilfe muss von allen Betroffenen immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beantragt werden. Diese prüfen die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die Fixkosten und beantragen die Überbrückungshilfe über eine gemeinsame Antragsplattform.
Wie viel Überbrückungshilfe kann gewährt werden?
Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs:
Umsatzrückgang (im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat) | Erstattung als Überbrückungshilfe |
zwischen 40 % und unter 50 % | 40 % der Fixkosten |
zwischen 50 % und 70 % | 50 % der Fixkosten |
mehr als 70 % | 80 % der Fixkosten |
Als förderfähige Fixkosten werden unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern berücksichtigt. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden.
Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet.
Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 € pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 € pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 5.000 € pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.
Ab wann und wo kann die Überbrückungshilfe beantragt werden?
Die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform ist am 08.07.2020 gestartet. Dort können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer registrieren. Seit dem 13.07.2020 können von ihnen online Anträge gestellt werden. Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen. Spätestes Datum für einen Antrag ist der 30.09.2020.
Hinweis: Die Überbrückungshilfe muss nicht zurückgezahlt werden.
Stellen Sie sich vor, Sie klagen vor dem Finanzgericht (FG), können aber ihre Klagebegründung nicht hinreichend substantiiert ausarbeiten, weil die hierfür erforderlichen Unterlagen beschlagnahmt sind und beim Finanzamt lagern. In diesem Fall widerspricht es dem eigenen Rechtsempfinden, wenn das FG die Klage als unzulässig verwerfen würde, weil die Klägerseite eine Rechtsverletzung nicht substantiiert geltend machen konnte.
Ein solcher Fall lag nun dem Bundesfinanzhof (BFH) vor: Ein Unternehmer hatte im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung seine Bankkontoauszüge, Aufzeichnungen über Bareinnahmen und die dazugehörigen Belege (Buchhaltungsunterlagen) an das Finanzamt übergeben. Nachdem gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden war, ordnete das Amtsgericht die Beschlagnahme der noch beim Finanzamt befindlichen Gewinnermittlungsunterlagen an.
Das Finanzamt nahm infolge der Außenprüfung erhebliche Hinzuschätzungen vor und setzte Mehrsteuern von rund 461.000 € fest. Der Unternehmer klagte gegen die Hinzuschätzungen und versuchte weitgehend erfolglos, die beschlagnahmten Unterlagen in Kopie zu erhalten. Eine Übersendung erfolgte nur für einen Teilbereich der betrieblichen Aktivitäten und zum Teil erst am Tag der mündlichen Verhandlung. Das FG verwarf die Klage des Unternehmers und urteilte, dass dieser nicht substantiiert habe geltend machen können, inwieweit er durch die Bescheide in seinen Rechten verletzt worden sei.
Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun wegen Verfahrensmängeln auf und entschied, dass der Rechtsstreit wegen der für den Kläger unzugänglichen Unterlagen nicht entscheidungsreif war. Die Klägerseite hatte nachvollziehbar dargelegt, dass die beschlagnahmten Unterlagen zur Anfertigung einer sachgerechten Klagebegründung zwingend erforderlich gewesen wären. Angesichts der Bedeutung dieser Unterlagen für die Höhe der Hinzuschätzungen hätte das FG erkennen müssen, dass der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif war.
Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
Wenn der Rentenversicherungsprüfer feststellt, dass ein Arbeitgeber zu wenig Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer einbehalten hat, kann er hierfür einen Summenbescheid erlassen. Er nimmt dann eine Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ohne gesonderte Zuordnung zu den einzelnen Arbeitnehmern vor. Der Arbeitgeber zahlt dann in der Regel diese Summe. Aber handelt es sich dabei um Arbeitslohn, der noch der Lohnsteuer unterworfen werden muss? Das Finanzgericht Köln (FG) musste dies entscheiden.
Die Klägerin besteuerte Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer im Rahmen von Veranstaltungen pauschal mit 30 %. Dies änderte sie auch nicht nach einer Gesetzesänderung zum 01.01.2009, derzufolge Sachzuwendungen nur noch sozialversicherungsfrei sind, wenn sie nicht vom Arbeitgeber oder verbundenen Unternehmen erbracht werden. Die Konzernmutter der Klägerin traf dazu mit der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Vereinbarung, wonach die Zuwendungen nicht individuell den betroffenen Lohnkonten zugerechnet wurden. Vielmehr erfolgte die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge über pauschalierte Summenbescheide. Die Summenbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 ergingen in den Jahren 2012 bis 2014 und wurden auch von der Klägerin entrichtet. Das Finanzamt unterwarf diese Zahlungen im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 2012 bis 2014 der Lohnversteuerung.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die streitigen Zahlungen der Klägerin führten zu keinem Arbeitslohn im Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2014, da die Arbeitnehmer durch diese Zahlungen objektiv wirtschaftlich nicht bereichert wurden. Durch die pauschale Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge können diese nicht den einzelnen Arbeitnehmern zugerechnet werden. Die Arbeitnehmer ererben dadurch keinen Anspruch auf eine Zukunftssicherung. Da sich die Höhe der späteren Leistungen an die Arbeitnehmer aber teilweise gerade nach den Arbeitsentgelten richtet, führt die Zahlung auf Summenbescheide bei ihnen zu keinem wirtschaftlichen Vorteil. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entgegen, nach der die Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile auf Seiten der Arbeitnehmer zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil führt. Denn in dem von ihm entschiedenen Fall erfolgte die Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile nicht über einen Summenbescheid.
Hinweis: Sollten sich bei Ihnen lohnsteuerliche Fragen ergeben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Unternehmer mit niedrigen Umsätzen können die sogenannte Kleinunternehmerregelung des deutschen Umsatzsteuergesetzes in Anspruch nehmen, so dass bei ihnen keine Umsatzsteuer erhoben wird. Sie können in diesem Fall auf den Ausweis und die Abführung der Umsatzsteuer verzichten, im Gegenzug aber auch keinen Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer geltend machen.
Nutzbar ist diese Regelung für Unternehmer, deren Umsatz (zuzüglich Umsatzsteuer) im vorangegangenen Jahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die deutsche Kleinunternehmerregelung bei einer Ansässigkeit des Unternehmers im Ausland nicht anwendbar ist. Geklagt hatte eine italienische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien, die in Deutschland eine Wohnung über Internetportale vermietete. Das deutsche Finanzamt berechnete Umsatzsteuer auf die erzielten Vermietungsumsätze, wogegen die Frau klagte. Sie wollte unter die deutsche Kleinunternehmerregelung gefasst werden und machte geltend, dass sie sich bei ihren Aufenthalten in Deutschland persönlich um die Verwaltung und Instandhaltung der Wohnung gekümmert habe.
Der BFH lehnte dies jedoch ab und urteilte, dass die Frau aufgrund ihrer Ansässigkeit im Ausland nicht zur Inanspruchnahme der Regelung berechtigt war. Die Bundesrichter verwiesen auf die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach sich die Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer beschränkt, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind - soweit sie hoheitlich tätig sind - grundsätzlich ertrag- und umsatzsteuerbefreit. Allerdings umfasst ihr Leistungsspektrum häufig auch nichthoheitliche Tätigkeiten; dann kann ein sogenannter Betrieb gewerblicher Art (BgA) entstehen. Da solche BgA in Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Unternehmen stehen und eine Steuerfreistellung zu deutlichen Wettbewerbsverzerrungen führen würde, sind sie grundsätzlich steuerpflichtig. Aus Vereinfachungsgründen sind davon jedoch Tätigkeiten mit einem Umsatz von bis zu 35.000 € ausgenommen.
Da krisenbedingt in nahezu allen Einrichtungen des Gesundheitswesens medizinische Verbrauchs- und Schutzmaterialien fehlen und die dezentrale Beschaffung sehr schwierig bis unmöglich ist, sind viele Behörden dazu übergegangen, diese Utensilien (z.B. Schutzmasken) zentral zu beschaffen und an Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und andere Einrichtungen zu verteilen.
Die Verteilung erfolgt dabei entgeltlich ohne oder mit nur marginalem Gewinnaufschlag. Gleichwohl wird der Umsatz der Behörden und sonstigen Personen des öffentlichen Rechts stark ansteigen, wodurch es grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen BgA kommen könnte. Mit aktueller Verfügung weist die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen jedoch darauf hin, dass dies lediglich ein temporäres, weil krisenbedingtes Überschreiten darstellt und es demzufolge nicht zu einer Steuerpflicht kommt, weder in ertragsteuerlicher noch in umsatzsteuerlicher Hinsicht.
Hinweis: Wird die Geschäftstätigkeit nach Beendigung der Krise fortgeführt, muss erneut evaluiert werden, ob ein Betrieb gewerblicher Art existiert und zu besteuern ist.
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat als erstes Finanzgericht die neuere EuGH-Rechtsprechung umgesetzt und zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Einnahmen eines Verwaltungsratsvorsitzenden geurteilt. Danach unterliegt die Tätigkeit eines Verwaltungsratsvorsitzenden nicht der Umsatzsteuer, wenn er weder im eigenen Namen nach außen auftritt noch gegenüber dem Versorgungswerk über die Befugnis verfügt, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
Im Urteilsfall ging es um einen selbständigen Freiberufler, der Vorsitzender des Verwaltungsrats eines berufsständischen Versorgungswerks war. Das Versorgungswerk gehörte einer Berufskammer an und wurde durch einen gewählten, nach der Satzung des Versorgungswerks ehrenamtlichen Verwaltungsrat geführt. Der Rat wurde von einem selbständigen Freiberufler (Vorsitzender) geleitet. Entscheidungen wurden ausschließlich durch Abstimmungen getroffen. Der Vorsitzende erhielt laut Satzung eine regelmäßige monatliche Aufwandsentschädigung sowie Fahrtkostenersatz und Sitzungsgelder.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeit des Freiberuflers umsatzsteuerbar und -pflichtig sei. Die Klage hatte Erfolg. Die Tätigkeit sei zwar wirtschaftlicher Natur, jedoch im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie nicht als selbständig anzusehen. Der Kläger trete nicht in eigenem Namen nach außen auf, sondern vertrete nur das Versorgungswerk. Zudem trage er dem Versorgungswerk gegenüber keine individuelle Verantwortung und kein Haftungsrisiko. Der Fahrtkostenersatz und die bezogenen Sitzungsgelder änderten nichts daran.
Hinweis: Das FG folgt damit der neueren Rechtsprechung des EuGH, widerspricht jedoch der bisherigen Verwaltungsauffassung. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann mit Spannung erwartet werden.
Eine Jahresabschlussfeier in einem Unternehmen ist immer eine schöne Sache. Die Kollegen kommen in entspannter Runde zusammen, feiern und beschließen das Jahr. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten. Da der Arbeitnehmer in diesem Fall etwas vom Arbeitgeber erhält, ist dies eigentlich lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch aus Vereinfachungsgründen eine pauschale Steuer für die Kosten der Betriebsveranstaltung entrichten. Aber ist dies auch möglich, wenn die Feier nicht für alle Mitarbeiter, sondern nur für die Führungskräfte ausgerichtet wird? Dies musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Die Klägerin veranstaltete im Jahr 2015 eine Jahresabschlussfeier, zu der nur bei ihr angestellte Führungskräfte eingeladen worden waren. Die Kosten von insgesamt etwa 17.000 € entfielen auf Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote. Die Klägerin versteuerte diesen Betrag pauschal mit 25 %, da es sich nach ihrer Ansicht um eine Betriebsveranstaltung handelte. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt im Jahr 2018 zu dem Ergebnis, dass die Veranstaltung nachzuversteuern sei, weil nicht alle Mitarbeiter daran hätten teilnehmen dürfen.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Bei der Jahresabschlussfeier handelt es sich zwar um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). Die Aufwendungen von ca. 17.000 € führen bei den teilnehmenden Arbeitnehmern anteilig zu auf sie entfallendem Arbeitslohn. Dieser wurde aber nicht aus Anlass einer pauschalierungsfähigen Betriebsveranstaltung gezahlt, da dies nur der Fall ist, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Im Streitfall durften an der Veranstaltung jedoch nur die Führungskräfte teilnehmen. Da diese somit nicht allen Mitarbeitern offenstand, waren die Voraussetzungen der Pauschalierung nicht gegeben.
Hinweis: Wir prüfen gerne für Sie, ob bei Ihrer Betriebsveranstaltung die Voraussetzungen für die Pauschalierung der Lohnsteuer vorliegen.
Nicht nur im Privaten ist es bisweilen schwierig, ein einmal ausgesprochenes Wort wieder zurückzunehmen, auch in der Kommunikation mit Ämtern und Gerichten kann diese „Rolle rückwärts“ mitunter unmöglich sein. Ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass eine vor dem Gerichtsprozess getätigte Zeugenaussage trotz einer späteren Berufung des Zeugen auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gerichtlich verwertet werden darf.
Im zugrundeliegenden Fall war ein Arbeitnehmer in den Fokus des Fiskus geraten, nachdem sein Bruder ihn durch eine Aussage bei der Zollverwaltung belastet hatte. Er hatte ausgesagt, dass sein Bruder bereits seit 20 Jahren nebenher gewerblich als Stuckateur tätig sei und diese Tätigkeit ohne Kenntnis des Finanzamts komplett in bar abwickelt habe. Diese Aussage brachte beim Stuckateur eine Steuerfahndungsprüfung ins Rollen, die letztlich zu einer Hausdurchsuchung führte. Im Rahmen der Durchsuchung wurden zahlreiche Bareinzahlungen auf die Bankkonten des Stuckateurs festgestellt und ein selbsterstellter Kostenvoranschlag für Stuckateurarbeiten aufgefunden.
Der Stuckateur klagte gegen die daraufhin erlassenen erhöhten Steuerfestsetzungen. Das Finanzgericht (FG) lud den Bruder im Verfahren als Zeugen zur mündlichen Verhandlung. Dieser machte aber nun eine Kehrtwende und von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Seine vorherige Aussage wurde aber gleichwohl vom Gericht in die Urteilsfindung einbezogen. So erklärte das FG, dass unter anderem wegen der vorgerichtlichen Aussage des Bruders davon auszugehen war, dass der Stuckateur eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hatte.
Der Stuckateur zog daraufhin mit einer Revision vor den BFH und kritisierte, dass das FG die vorgerichtlichen Aussagen seines Bruders verwertet hatte, obwohl dieser sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hatte.
Der BFH entschied jedoch, dass die Aussagen des Bruders zu Recht in die Beweiswürdigung des FG eingegangen waren. Die frühere Aussage eines ordnungsgemäß belehrten Angehörigen darf nach Auffassung des BFH auch dann verwertet werden, wenn dieser sich später auf sein Auskunftsverweigerungsrecht beruft. Nach Gerichtsmeinung liegt weder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor noch besteht ein Verwertungsverbot.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch einen Postdienstleister in den Jahren 2008 und 2009 eine sogenannte „Post-Universaldienstleistung“ darstellte, die von der Umsatzsteuer befreit war. Die Steuerbefreiung konnte direkt aus dem Europarecht hergeleitet werden.
Geklagt hatte der Insolvenzverwalter eines Postdienstleisters, der in den Jahren 2008 und 2009 ein bundesweit strukturiertes Zustellnetz betrieb. Für förmliche Zustellungen erhob er Entgelte von 2,50 € bis 3,44 €. Im Zuge einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung schloss sich das Finanzamt der Ansicht des Prüfers an, dass die Umsätze aus den förmlichen Zustellungen nicht von der Umsatzsteuer befreit seien, und forderte Umsatzsteuer von rund 80.700 € (für 2008) und 609.000 € (für 2009) nach.
Der BFH rief in diesem Fall zunächst den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an und erbat eine Vorabentscheidung, ob ein Unternehmer, der eine förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchführt, ein „Anbieter von Universaldienstleistungen“ im Sinne der europarechtlichen Vorschriften ist, der die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt. Der EuGH erklärte, dass eine solche Einordnung zulässig und eine Steuerbefreiung anwendbar sei, so dass der BFH der Klage stattgab. Der Dienstleister war als „Universaldiensteanbieter“ anzusehen und somit ergab sich die Steuerbefreiung unmittelbar aus dem Europarecht.
In Zeiten der Corona-Krise gerät die Staatskasse gewaltig unter Druck. Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat im Rahmen seiner 157. Sitzung im Mai 2020 errechnet, dass die Steuereinnahmen im Jahr 2020 infolge von Gewinneinbußen, Umsatzrückgängen und Kurzarbeit um 98,6 Mrd. € niedriger ausfallen werden als noch in der Steuerschätzung aus dem Oktober 2019 angenommen. Allein auf den Bund entfallen dabei Mindereinnahmen von 44 Mrd. €, auf die Länder Mindereinnahmen von 35 Mrd. €. Auch in den Jahren 2021 bis 2024 wird das Steueraufkommen insgesamt betrachtet unter den Schätzergebnissen aus dem Oktober 2019 liegen.
Der Steuerschätzung liegen die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Frühjahrsprojektion 2020 der Bundesregierung zugrunde. Demnach wird für 2020 mit einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts um -6,3 % gerechnet. Für 2021 wird ein Anstieg um +5,2 % prognostiziert. Für das Jahr 2020 wird zudem von einem Rückgang der Bruttolöhne und -gehälter von -1,5 % ausgegangen.
Hinweis: Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ ist ein unabhängiger Beirat des Bundesfinanzministeriums, der regulär zweimal im Jahr zusammentritt und seine Steuerschätzungen auf gesamtwirtschaftliche Eckdaten der Bundesregierung stützt. Noch nie in seiner 65-jährigen Geschichte musste der Arbeitskreis mit so vielen Unwägbarkeiten zurechtkommen wie bei der jetzigen Steuerschätzung. Zu berücksichtigen waren bei der Steuerschätzung der ungewisse Ausgang und die Dauer der Pandemie sowie die weltweiten finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf die deutschen Staatseinnahmen. Um den kommenden Haushalt 2021 auf solide Füße zu stellen, wird der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ Anfang September 2020 eine Interims-Steuerschätzung vornehmen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste im folgenden Urteilsfall über die Möglichkeit der Berichtigung von Anzahlungsrechnungen für später nichtgelieferte Blockheizkraftwerke entscheiden.
Im Urteilsfall ging es um eine GmbH, die in den Jahren 2011 bis 2013 Blockheizkraftwerke an Kunden verkaufte. Fast alle Kunden leisteten eine Anzahlung in Höhe von jeweils 40.000 € zuzüglich Umsatzsteuer. Die GmbH stellte darüber eine Anzahlungsrechnung mit Umsatzsteuerausweis aus. Der verbleibende Kaufpreis sollte über einen Leasingvertrag finanziert werden. In der Folge wurde jedoch kein Blockheizkraftwerk geliefert.
Im Jahr 2013 wurde die GmbH zahlungsunfähig. Das Finanzamt meldete nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für das Jahr 2013 ca. 377.000 € zur Insolvenztabelle an. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die vereinnahmten Anzahlungen umsatzsteuerpflichtig seien. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage sei erst zulässig, wenn die Anzahlung an die Kunden zurückgezahlt werden würde.
Der Insolvenzverwalter der GmbH widersprach, da hier keine Rückabwicklung von geleisteten Anzahlungen, sondern eine Stornierung von Leasingrechnungen vorliege. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzamt habe den Umsatzsteuerbetrag zutreffend ermittelt. Der in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag sei zutreffend und erfülle daher nicht die Voraussetzungen für einen Berichtigungstatbestand. Dass letztendlich kein Blockheizkraftwerk geliefert worden sei, sei für die Steuerentstehung irrelevant. Entscheidend sei allein die gegenüber den anzahlenden Kunden nach außen geäußerte Absicht zur Leistungserbringung. Die Kunden hätten nicht erkennen können, dass die Lieferung der Blockheizkraftwerke unsicher sein könnte.
Hinweis: Wenn ein Unternehmer Anzahlungen vereinbart, ohne die geschuldete Leistung zu erbringen, ist erst mit Rückgewähr der Anzahlung eine Minderung der Bemessungsgrundlage zulässig. Da die Anzahlungen nicht an die Kunden zurückgezahlt wurden, lag auch keine Minderung der Bemessungsgrundlage vor.
Mit der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) können Unternehmer die steuermindernde Wirkung einer betrieblichen Investition in die Zeit vor der Anschaffung vorverlegen und sich so einen Liquiditätsvorteil verschaffen.
In einem Altfall aus 2008 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun zur Rückgängigmachung eines IAB wegen einer unterbliebenen Hinzurechnung im Investitionsjahr geäußert.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Unternehmer in seiner Gewinnermittlung 2008 zunächst einen außerbilanziellen IAB von 12.491 € geltend gemacht. Das Finanzamt hatte erklärungsgemäß veranlagt. Im Folgejahr erwarb der Unternehmer dann einen Pkw, ein Aquarium und einen Drucker für seinen Betrieb und minderte die Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter innerbilanziell um jeweils 40 %, was in der Summe dem zuvor geltend gemachten Abzugsbetrag entsprach. Die gebotene außerbilanzielle Hinzurechnung des IAB nahm er 2009 jedoch nicht vor. Das Finanzamt folgte den Angaben des Unternehmers und veranlagte ihn auch für das Jahr 2009 ohne Vorbehalt der Nachprüfung, so dass der Bescheid bestandskräftig wurde.
Im Nachgang bemerkte das Finanzamt die fehlerhafte Behandlung im Jahr 2009 und erließ daraufhin einen geänderten Bescheid für 2008, in dem es den Gewinn um 12.491 € erhöhte (Rückgängigmachung des Abzugsbetrags im Bildungsjahr). Der Unternehmer wollte diese „Rolle rückwärts“ abwenden und zog vor den BFH. Die Bundesrichter hielten die Änderung des Steuerbescheids 2008 jedoch für zulässig. Nach ihrem Urteil darf ein IAB rückgängig gemacht werden, wenn der Unternehmer im späteren Jahr der Investition zwar den (innerbilanziellen) Abzug von 40 % der Anschaffungskosten vornimmt, es aber unterlässt, den in einem Vorjahr abgezogenen IAB außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.
Hinweis: Das Urteil des BFH ist auch für die aktuelle Rechtslage relevant, denn die Korrekturregelung für IAB hat sich nicht grundlegend verändert.
Hat sich ein Erblasser zu Lebzeiten zur Pflege der Wahlgrabstätte eines Dritten verpflichtet und geht diese Pflicht später auf den Erben über, kann Letzterer die Grabpflegeaufwendungen erbschaftsteuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf einem städtischen Friedhof erworben, in der seine Mutter beigesetzt wurde. Nach dem Tod des Mannes stellte die Stadt seinem Cousin (dem Alleinerben) eine Urkunde über das Nutzungsrecht an der Grabstätte aus. Der Cousin ging später gerichtlich gegen seinen Erbschaftsteuerbescheid vor und wollte den Abzug der künftigen Grabpflegekosten in Höhe von 49.200 € als Nachlassverbindlichkeiten erreichen.
Nachdem das Finanzgericht Düsseldorf (FG) seine Klage abgewiesen hatte, zog der Alleinerbe vor den BFH und erhielt dort nun Rückendeckung. Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil auf und entschieden, dass die Kosten für die Pflege einer Wahlgrabstätte als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können, wenn der Erbe für die Grabstätte durch den Erbfall ein Recht zur Nutzung erworben und der Übertragung des Nutzungsrechts auf ihn zugestimmt hat. Voraussetzung ist, dass sich bereits der Erblasser für die gesamte Dauer der Nutzungsrechtslaufzeit zur Pflege verpflichtet hatte und der Erbe diese Verpflichtung übernommen hat. Abzugsfähig sind dann die am Bestattungsort für die Laufzeit des Grabnutzungsrechts üblichen Grabpflegekosten.
Hinweis: Der BFH verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das FG. Unter anderem wird im Streitfall noch zu klären sein, ob das Grabnutzungsrecht und die Grabpflegeverpflichtung tatsächlich auf den Alleinerben übergegangen waren.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert über Erleichterungen aufgrund der Corona-Krise bei der Beantragung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren.
Für Anträge von Drittlandsunternehmen auf Vergütung von Vorsteuern des Jahres 2019 gilt die grundsätzliche Antragsfrist zum 30.06.2020. Das bedeutet, wie das BZSt in seiner Information hervorhebt, dass sowohl der elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP) einzureichende Antrag als auch die dazugehörigen Rechnungen und Einfuhrdokumente im Original innerhalb dieser Frist beim BZSt eingegangen sein müssen.
Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzumildern, gewährt das BZSt nun Erleichterungen in den Fällen, in denen solche Anträge nicht fristgerecht eingereicht werden können. Es fordert in den Fällen, in denen Unternehmer ihre Anträge für 2019 nicht bis zum 30.06.2020 einreichen können, dazu auf, den Antrag auf Vorsteuervergütung und die im Original vorzulegenden Dokumente so schnell wie möglich einzureichen. Ferner sei kurz zu begründen, warum die Antragsfrist nicht eingehalten werden konnte.
Strengere Anforderungen gelten, wie in der Information des BZSt beschrieben, für den Fall, dass der Antrag erst nach dem 30.09.2020 beim BZSt eingeht. Unternehmer müssen dann den Antrag auf Vorsteuervergütung und die im Original vorzulegenden Dokumente so schnell wie möglich einreichen, spätestens innerhalb eines Monats nach Wegfall des Umstands, der den Unternehmer an der Antragstellung gehindert hat. Zudem wird eine aussagekräftige Begründung für die Fristüberschreitung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses verlangt.
Hinweis: Ausführliche Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Homepage des BZSt.
Familienkassen sind verpflichtet, einem Einspruchsführer die zu seiner Rechtsverfolgung und -verteidigung notwendigen Kosten zu erstatten, soweit der Einspruch gegen eine Kindergeldfestsetzung erfolgreich war. Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
Wie sich die erstattungsfähigen Kosten im Fall eines sogenannten Untätigkeitseinspruchs berechnen, mit dem der Einspruchsführer die Untätigkeit der Familienkasse rügt, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht.
Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter im Dezember 2014 einen Kindergeldantrag gestellt. Da die Familienkasse monatelang untätig blieb, schaltete die Mutter schließlich im Februar 2016 einen Prozessbevollmächtigten ein, der noch im selben Monat einen Untätigkeitseinspruch einlegte. Daraufhin kam Bewegung in die Sache: Die Familienkasse setzte im März 2016 Kindergeld fest und leistete entsprechende Nachzahlungen.
Die Mutter beantragte, der Familienkasse die Kosten für den Prozessbevollmächtigten aufzuerlegen. Die Kasse bezifferte den Gegenstandswert daraufhin auf 10 % des bis zur Einspruchseinlegung aufgelaufenen Kindergeldes und berechnete erstattungsfähige Kosten von 201 €.
Die Mutter hingegen wollte als Gegenstandswert das bis dahin rückständige Kindergeld und das Kindergeld für zwölf Folgemonate (insgesamt 7.492 €) berücksichtigt wissen und forderte auf dieser Grundlage eine Kostenerstattung von 729 €.
Der BFH folgte jedoch der Berechnung der Familienkasse und urteilte, dass Gegenstand eines Untätigkeitseinspruchs nur das Tätigwerden der Behörde und nicht bereits die Festsetzung des begehrten Kindegeldes ist. Diese Ausrichtung führte dazu, dass die Wertberechnung nach einer Vorschrift im Gerichtskostengesetz erfolgen musste, laut der sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache (nach Ermessen) bestimmt. Nach Gerichtsmeinung durfte sich der Gegenstandswert damit auf 10 % des Kindergeldbetrags vermindern.
Die ertragsteuerliche Organschaft wird in der Literatur häufig als Kern des Konzernsteuerrechts bezeichnet. Die steuerlichen Vorteile sind beträchtlich:
Verrechnung von Verlusten der Tochter-Kapitalgesellschaften mit Gewinnen der Muttergesellschaft oder anderer Kapitalgesellschaften im Organschaftsverbund
Vermeidung der 5%igen Schachtelstrafe
Keine Kapitalertragsteuer auf Gewinnabführungen
Leider verlangt die Organschaft dem steuerlichen Anwender jedoch einiges ab. Selbst wenn die hohen formalen Hürden genommen werden, ist die buchhalterische und steuererklärungstechnische Umsetzung schwierig. Ein bekanntes Minenfeld stellen dabei sogenannte vororganschaftlich und organschaftlich verursachte Mehr- bzw. Minderabführungen dar. Diese entstehen bei Abweichungen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz.
Als ob dies nicht schon schwierig genug wäre, konstruiert die Finanzverwaltung auch noch außerorganschaftlich verursachte Mehr- bzw. Minderabführungen, die zum Teil von der Literatur vehement verneint werden.
In einem Fall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz erteilten die Richter zumindest in einem Punkt der Meinung der Finanzverwaltung eine Absage: Dort wurden zwei Tochtergesellschaften einer Kapitalgesellschaft im Jahr 2008 auf diese verschmolzen (Aufwärtsverschmelzung), zu den beiden Gesellschaften bestand keine Organschaft. Die übernehmende Kapitalgesellschaft war jedoch bereits seit 2007 ihrerseits Organgesellschaft der Klägerin.
Zutreffend wurde handelsrechtlich ein sogenanntes Step-up vorgenommen, das heißt, es wurden die Verkehrswerte angesetzt, während steuerlich die Buchwerte verwendet wurden. Dadurch kam es zu einer Mehrabführung. Während die Beteiligten sich über diesen Punkt einig waren, stritten sie über die Frage, ob die Ursache dieser Mehrabführung in der organschaftlichen Zeit (so die Klägerin) oder in der vororganschaftlichen Zeit (so das Finanzamt) lag.
Die Rechtsfolgen sind völlig unterschiedlich, denn nur bei einer vororganschaftlichen Verursachung fingiert das Gesetz eine Ausschüttung, die bei der Klägerin zu einem Gewinn von ca. 600.000 € geführt hätte.
Die Richter teilten jedoch die Meinung der Klägerin und lehnten grundsätzlich für diesen Fall eine außer- bzw. vororganschaftliche Verursachung ab. Die gesetzliche Formulierung lasse nicht den Schluss zu, dass das Merkmal in "vororganschaftlicher Zeit" mehr als eine rein zeitliche Interpretation zulasse.
Hinweis: Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen. Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, dort ist das Verfahren anhängig.
Es gab eine Zeit, in der viele Personen - oft aus steuerlichen Gründen - in Immobilien investiert haben. Einige davon haben sich im Nachhinein als Schrottimmobilien herausgestellt. Es lag ein überteuerter Kaufpreis vor und der gezahlte Preis war viel höher als der Wert der Immobilie. In einigen Fällen konnte man sich auf eine Rückgängigmachung des Vertrags einigen. In anderen Fällen haben sich Bank und Anteilseigner anderweitig geeinigt. Ein solcher Fall lag auch hier vor und musste vom Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden werden.
Der Kläger hatte im Jahr 1995 mittels zweier Bankdarlehen eine Eigentumswohnung erworben, die er anschließend vermietete. Ab Dezember 2010 leistete er keine Zins- und Tilgungszahlungen mehr an die Bank. Diese betrieb daraufhin die Zwangsvollstreckung in Höhe der Restschuld von rund 150.000 €. Der Kläger erhob Vollstreckungsgegenklage, da die Bank sich die Darlehensansprüche durch arglistige Täuschung im Zusammenhang mit einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ verschafft habe. Der Kaufpreis habe 145.206 € betragen, obwohl die Wohnung nach einem späteren Wertgutachten nur 68.100 € wert gewesen sei. Aufgrund eines Vergleichs im Dezember 2012 zahlte der Kläger noch 88.000 € an die Bank und diese verpflichtete sich im Gegenzug, die Darlehen gegen den Kläger nicht weiter geltend zu machen. Das Finanzamt behandelte allerdings den erlassenen Darlehensbetrag teilweise als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und teilweise als Minderung der Anschaffungskosten.
Der Kläger argumentierte jedoch, dass es sich bei seiner Zahlung um einen kompletten Schuldenerlass handele. Es habe weder eine Erstattung von Schuldzinsen gegeben, welche als Einnahmen zu berücksichtigen wären, noch wurde der Kaufpreis gemindert, da die Bank lediglich auf einen Teil des Darlehens verzichtet habe.
Das FG gab dem Kläger recht. Hintergrund für den Vergleich seien zwar die im Raum stehenden Schadenersatzansprüche des Klägers gewesen. Dies reiche aber nicht für die Annahme aus, dass die Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Darlehen entsprechende Ansprüche abgelten wollte. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass die Bank solche Ansprüche zumindest dem Grunde nach anerkennt und eine Aufrechnung erklärt hätte. Ausweislich der Vergleichsvereinbarung war das jedoch nicht der Fall. Eine Rückabwicklung war ebenfalls nicht erfolgt, da der Kläger die Eigentumswohnung am Ende behalten hatte.
Hinweis: Falls Sie einen Schadenersatz oder eine Erstattung für eine sogenannte Schrottimmobilie erhalten, stehen wir Ihnen bei der steuerlichen Beurteilung gern zur Verfügung.
So manche Fragen, über die Gerichte entscheiden müssen, muten absurd an. So auch der folgende Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem fraglich war, ob ein Katzenkratzbaum eine Ware aus Gewirk oder Gestrick oder eine Ware aus Garn ist. Die Unterscheidung hatte zollrechtliche Auswirkungen, denn bei „Gestrick“ fällt ein Zollsatz von 12 % an, während bei Garnware der günstigere Zollsatz von 5,8 % anwendbar ist.
Die Klägerin im zugrundeliegenden Fall hatte den Zollsatz von 5,8 % für Garnware beansprucht und vertrat die Auffassung, dass die um die Pappsäulen der Kratzbäume gewickelten Sisalseile den wesentlichen Charakter der Kratzbäume ausmachten. Die Seile hätten zudem den höchsten Anteil am Gesamtwert der Ware.
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) sah dies jedoch anders und wandte den 12%igen Zollsatz an, weil es auf die überwiegende Oberflächenbeschaffenheit abstellte. Da die mit Plüsch überzogenen (Sitz-)Plattformen der Kratzbäume größer waren als die mit Sisalseilen umwickelten Flächen, sah das FG die Kratzbäume als Ware aus Gewirk und Gestrick an.
Der BFH folgte letzterer Sichtweise nun und betonte, dass das entscheidende Merkmal für die zollrechtliche Tarifierung von Waren deren im Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur und den Auslegungsvorschriften festgelegte objektive Merkmale und Eigenschaften seien. Nach letzteren Vorschriften müssen Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, zollrechtlich nach dem Stoff bzw. Bestandteil eingereiht werden, der ihnen den wesentlichen Charakter verleiht.
Hinweis: Es war aus Sicht des BFH revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG bei dieser Prüfung die Flächenverhältnisse des Oberflächenmaterials herangezogen hatte.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aktuell zu der Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die EU-Tochtergesellschaft einer ausländischen Muttergesellschaft eine feste Niederlassung für diese sein kann.
In der Rechtssache ging es um eine südkoreanische Gesellschaft, die mit einer polnischen Gesellschaft einen Vertrag über die Erbringung von Montagedienstleistungen (Montage von Leiterplatten) abgeschlossen hatte. Die Materialien und Komponenten erhielt die polnische Gesellschaft von einer polnischen Tochtergesellschaft der südkoreanischen Gesellschaft. Die polnische Tochtergesellschaft verwendete die fertigen Leiterplatten für die Herstellung bestimmter Module. Diese Module, die im Eigentum der südkoreanischen Gesellschaft standen, wurden an eine weitere Gesellschaft geliefert. Die koreanische Gesellschaft versicherte, dass sie in Polen keine feste Niederlassung unterhalte und dort auch keine Arbeitnehmer beschäftige. Die polnische Gesellschaft stellte daher der koreanischen Gesellschaft die Montage der Leiterplatten ohne Mehrwertsteuerausweis in Rechnung.
Die polnische Finanzverwaltung setzte jedoch bei der polnischen Gesellschaft Mehrwertsteuer für die erbrachten Montageleistungen fest. Fraglich war, ob die Dienstleistungen gegenüber der koreanischen Gesellschaft in Korea erbracht wurden. In diesem Fall würde keine polnische Mehrwertsteuer anfallen. Wurde jedoch aufgrund der Einbindung des polnischen Tochterunternehmens eine feste Niederlassung der koreanischen Gesellschaft in Polen begründet, wäre polnische Mehrwertsteuer fällig.
Der EuGH stellt klar, dass allein die gesellschaftsrechtliche Verbindung einer EU-Tochtergesellschaft keine feste Niederlassung einer ausländischen Muttergesellschaft begründen kann. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine Tochtergesellschaft im Einzelfall eine feste Niederlassung ihrer Muttergesellschaft darstellt. Er verweist dazu auf sein Urteil aus dem Jahr 1997. Danach liegt eine feste Niederlassung vor, wenn eine tatsächliche Abhängigkeit zum Unternehmen besteht, ein Mindestbestand an personellen und sachlichen Mitteln vorhanden ist und sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit hinreichend verfestigt hat.
Hinweis: Das Urteil hat Bedeutung für die deutsche Rechtslage. Laut Umsatzsteuer-Anwendungserlass kann eine feste Niederlassung auch eine Organgesellschaft sein. Im Hinblick auf die Voraussetzungen der finanziellen und organisatorischen Eingliederung könnte die EuGH-Rechtsprechung noch zu eng sein. Es darf mit Spannung erwartet werden, ob und inwieweit die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an das aktuelle EuGH-Urteil anpassen wird.
Paare ohne Trauschein werden vom Finanzamt wie zwei Singles besteuert, unabhängig von der Frage, wie lange sie schon zusammenleben oder wie viele gemeinsame Kinder sie bereits haben. Mangels Heirat wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln versteuern muss.
Wer hingegen verheiratet oder verpartnert ist, kann beim Finanzamt die Zusammenveranlagung beantragen, so dass ein Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt das günstige Ehegattensplitting zur Anwendung: Das Finanzamt zählt das Jahreseinkommen beider Partner zusammen, halbiert den Betrag und berechnet für diese Hälfte die Einkommensteuer. Die so errechnete Steuer wird anschließend verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt.
Hinweis: In aller Regel zahlen Ehepaare mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern als bei einer Einzelveranlagung, denn durch das Splittingverfahren werden Nachteile abgemildert, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif mit sich bringt.
Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können auf diese Weise viel Steuern sparen.
Beispiel: Ein Ehepartner verdient 2020 insgesamt 45.000 €, der andere aufgrund einer Teilzeittätigkeit hingegen nur 15.000 €. Beantragen die Eheleute eine Einzelveranlagung, muss der Besserverdiener rund 10.400 € und der andere Partner gut 1.100 € Einkommensteuer zahlen (insgesamt also 11.500 €). Beantragen sie eine Zusammenveranlagung, müssen sie aufgrund des Splittingtarifs rund 1.000 € weniger Steuern zahlen. Liegen die Einkommen der Eheleute näher beieinander - beispielsweise bei 35.000 € und 25.000 € -, beträgt der Vorteil durch die Zusammenveranlagung nur noch rund 100 €.
Hinweis: Ehepaare können anstatt einer Zusammenveranlagung auch zwei getrennte Einkommensteuererklärungen abgeben und Einzelveranlagungen beantragen. Dieser Schritt lohnt sich steuerlich aber nur in besonderen Fallkonstellationen, wenn beispielsweise ein Partner eine ermäßigt zu besteuernde Abfindung erhalten oder hohe Lohnersatzleistungen bezogen hat, die den Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöhen (sog. Progressionsvorbehalt).
Die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) hat in Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen geführt, die noch vor wenigen Monaten undenkbar erschienen. Hiervon sind weite Teile der Wirtschaft und des privaten Lebens betroffen und auch in der Reise- und Tourismuswirtschaft machen sich die Auswirkungen der Pandemie deutlich bemerkbar. Aufgrund der weltweiten Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen Reisebeschränkungen auf nationaler und internationaler Ebene ist der Tourismus in Deutschland, Europa und der Welt nahezu vollständig zum Erliegen gekommen.
Dieser Umstand führt dazu, dass viele Reisende ihre langfristig gebuchten Pauschalreisen, für die sie bereits Vorauszahlungen geleistet haben, nicht mehr antreten können. In diesen Fällen sind sowohl die Reisenden als auch die Reiseveranstalter nach der bestehenden Rechtslage im Regelfall berechtigt, wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände von dem Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Im Fall eines Rücktritts nach diesen Vorschriften kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung („Stornogebühr“) von dem Reisenden verlangen, sondern ist verpflichtet, die erhaltenen Vorauszahlungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen, zu erstatten. Vor dem Hintergrund massenhafter Stornierungen ist mit einer uneingeschränkten Rückzahlungspflicht der Reiseveranstalter jedoch die Gefahr erheblicher Liquiditätsengpässe verbunden, die in vielen Fällen zu einer Gefährdung des wirtschaftlichen Fortbestands der Unternehmen führen kann.
Gleichzeitig können aber auch Reisende auf eine Rückzahlung der erbrachten Vorauszahlungen angewiesen sein, weil sie sich als Folge der COVID-19-Pandemie erheblichen Einkommensverlusten und schwindenden finanziellen Rücklagen ausgesetzt sehen.
Die Bundesregierung hat hierzu am 28.05.2020 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der eine gesetzliche Regelung vorsieht, die den Reiseveranstaltern die Möglichkeit eröffnet, den Reisenden statt der sofortigen Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein im Wert der erhaltenen Vorauszahlungen anzubieten, der gegen eine etwaige Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist dabei auf die Fälle begrenzt, in denen der Reisende oder der Reiseveranstalter von einem vor dem 08.03.2020 geschlossenen Pauschalreisevertrag zurücktritt.
Dieser Gutschein, der von staatlicher Seite im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie und zeitlich befristet abgesichert wird, kann nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen bei dem Reiseveranstalter eingelöst werden. Die Absicherung erfolgt aber nur in Höhe der bereits für die Reise geleisteten Vorauszahlungen.
Hinweis: Dem Reisenden entstehen aus der Annahme eines Gutscheins keine Nachteile, da die Gutscheine im Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters werthaltig bleiben und somit auch in wirtschaftlicher Hinsicht attraktiv sind. Zudem sind die Reisenden nicht verpflichtet, die Gutscheine anzunehmen. Entscheiden sie sich dagegen, haben sie unverändert einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Vorauszahlungen.
Zusammen veranlagte Ehegatten können beim Finanzamt eine Aufteilung der Steuerschuld beantragen, so dass die Vollstreckung gegen jeden einzelnen jeweils auf den Steuerbetrag beschränkt wird, der auf ihn entfällt. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei einer Einzelveranlagung ergeben würden.
Sofern sich Eheleute untereinander unentgeltlich Vermögensgegenstände zuwenden, kann der Zuwendungsempfänger über seinen Aufteilungsbetrag hinaus vom Finanzamt in Anspruch genommen werden - und zwar bis zur Höhe des gemeinen Werts der Zuwendung.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass keine unentgeltliche Zuwendung in diesem Sinne vorliegt, wenn der Alleinverdiener-Ehegatte alle laufenden Kosten des gemeinsam bewohnten Hauses der Eheleute zahlt. Dies gilt selbst dann, wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.
Hinweis: Mit dem Urteil blieb der Vorstoß eines Finanzamts aus NRW erfolglos, eine Ehefrau ohne eigene Einkünfte (mit Steuerbetrag nach Aufteilung von 0 €) wegen der Kostentragung ihres alleinverdienenden Ehemanns mit einem Betrag von rund 53.000 € in Anspruch zu nehmen.
Die körperschaftsteuerlichen Verlustuntergangsregelungen stellen einen der komplexesten Teile des Unternehmenssteuerrechts dar. Stete Rechts- und Rechtsprechungsänderungen machen die Umsetzung in der Praxis zur Herausforderung. Neuester Clou des Gesetzgebers ist der umstrittene sogenannte fortführungsgebundene Verlustvortrag. Grob vereinfacht dargestellt, ermöglicht ein Antrag auf Feststellung eines solchen Verlustes, dass ein bestehender Verlustvortrag über einen schädlichen Anteilswechsel hinaus „hinübergerettet” wird.
Der Nachteil dieses Verlustvortrags ist, dass der Geschäftsbetrieb nicht verändert werden darf, solange der Verlustvortrag noch existiert. Weiterhin darf kein „schädliches Ereignis” eintreten. Ein solches wäre beispielsweise die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft.
In einem Fall vor dem Finanzgericht Köln (FG) ging es jedoch zunächst einmal um den Antrag auf Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags: Im Gesetz steht, dass der Antrag „in der Steuererklärung gestellt werden muss”. Im Urteilsfall hatte der Steuerberater versäumt, den Antrag in der erstmaligen Steuererklärung zu stellen. Er stellte ihn erst im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens, in dem er eine korrigierte Steuererklärung - diesmal mit Antrag - einreichte. Unter Verweis auf die Gesetzesformulierung lehnte das Finanzamt den Einspruch ab.
Die Richter des FG vertraten jedoch die Auffassung, dass im Gesetz nicht die Formulierung „in der erstmaligen Steuererklärung” enthalten sei, so dass der Antrag noch ohne weiteres gestellt werden konnte.
Hinweis: In dem Verfahren ging es bislang ausschließlich um die Aussetzung der Vollziehung. In der Hauptsache wird das FG noch zu entscheiden haben, ob ein fortführungsgebundener Verlustvortrag festgestellt werden kann.
Kosten, die einem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung, Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, können bei der Erbschaftsteuerberechnung als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch Kosten eines Zivilprozesses abziehbar sein können, wenn ein Erbe vermeintlich zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Erblasser noch knapp vier Jahre vor seinem Tod seine Porzellansammlung einem städtischen Museum geschenkt. Nach Eintritt des Erbfalls verklagten seine Erben die Stadt auf Herausgabe der Sammlung und trugen vor, dass der Erblasser geschäftsunfähig gewesen sei. Die Klage blieb jedoch erfolglos, so dass die Erben auf den Prozesskosten sitzenblieben.
Der BFH erkannte die Kosten der Erben nun erbschaftsteuermindernd an und erklärte, dass zu den Nachlassverbindlichkeiten auch Ausgaben zählten, die ein Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlich) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen habe. Die Kosten müssten zur Abziehbarkeit allerdings in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürften nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen.
Hinweis: Zwar dürfen Schulden und Lasten erbschaftsteuerlich nicht abgezogen werden, soweit sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Erbschaftsbesteuerung unterliegen. Diese Regelung gilt aber nur für die vom Erblasser begründeten Schulden und Lasten und ist daher nicht auf Nachlassregelungskosten anwendbar.
Die EU-Kommission hat am 08.05.2020 aufgrund der praktischen Schwierigkeiten, die durch das Vorgehen zur Eindämmung der Corona-Krise verursacht werden, beschlossen, das Inkrafttreten von zwei Maßnahmen im Bereich der Umsatzsteuer zu verschieben.
Es soll zum einen die Einführung neuer Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Handel um sechs Monate verschoben werden. Nach Annahme durch den Rat gelten die Regeln nunmehr ab dem 01.07.2021 anstelle des 01.01.2021. Dadurch haben die Mitgliedstaaten und die Unternehmen genügend Zeit, sich auf die neuen Mehrwertsteuerregeln vorzubereiten.
Zum anderen hat die Kommission beschlossen, die Verschiebung bestimmter Fristen für die Einreichung und den Austausch von Informationen im Rahmen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vorzuschlagen. Die Mitgliedstaaten haben drei zusätzliche Monate Zeit, um Informationen über Finanzkonten auszutauschen, deren Begünstigte in einem Mitgliedstaat ansässig sind. Zudem haben die Mitgliedstaaten drei zusätzliche Monate Zeit zum Austauschen von Informationen über bestimmte grenzüberschreitende Steuerplanungsregelungen.
Hinweis: Das Europäische Parlament sowie der Rat sind über die Vorschläge informiert. Um allen Beteiligten Rechtssicherheit zu geben, zählt die EU-Kommission darauf, dass beide Institutionen die Vorschläge möglichst kurzfristig verabschieden.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 05.06.2020 dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz über die neue Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zugestimmt.
Ziel des Gesetzes ist es, durch bundesweit einheitliche, verbindliche Regelungen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen und die Käufer vor der Ausnutzung einer faktischen Zwangslage zu schützen. Insbesondere soll verhindert werden, dass Maklerkosten, die vom Verkäufer verursacht wurden und vor allem in seinem Interesse angefallen sind, im Kaufvertrag vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil dem Käufer aufgebürdet werden.
Konkret ist im Gesetz Folgendes geregelt:
Maklerverträge bedürfen der Schriftform
Maklerverträge betreffend Wohnungen und Einfamilienhäuser, die von Privatpersonen abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit künftig der Textform. Hierfür reicht beispielsweise eine E-Mail aus. Damit sollen Rechtsunsicherheiten darüber vermieden werden, ob und mit wem letztlich ein Maklervertrag vereinbart wurde.
Verteilung der Maklerkosten zwischen Käufer und Verkäufer
Was die Kosten des Maklers anbelangt, so sieht die gesetzliche Neuregelung vor, dass es immer zu einer Kostenteilung kommt. Hierbei sind folgende zwei Fälle zu unterscheiden:
Beauftragung von nur einer Seite: Wenn entweder nur der Käufer oder nur der Verkäufer den Makler beauftragt, ist eine Vereinbarung zur Übernahme der Maklerkosten durch die andere Partei nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Ein solcher Zahlungs- oder Erstattungsanspruch wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, nachweist, dass sie ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass es auch tatsächlich zu einer Umsetzung der getroffenen Vereinbarung kommt und nicht eine Partei - häufig der Käufer - im Ergebnis dennoch die Maklerkosten alleine trägt.
Beauftragung von beiden Seiten: Sofern sich der Makler für die Vermittlung derselben Immobilie sowohl von deren Verkäufer als auch vom Käufer eine Provision versprechen lässt, darf er mit beiden Parteien nur eine Vereinbarung jeweils über die Hälfte der gesamten Provision treffen. Wird der Makler im Rahmen der Vermittlung eines Objekts für beide Parteien des Kaufvertrags tätig, nimmt er im Regelfall deren Interessen gleichermaßen wahr. Es ist deshalb aus Sicht des Gesetzgebers gerechtfertigt, dass beide Parteien die Maklerprovision jeweils zur Hälfte tragen. Es ist Sache des Maklers, die im jeweiligen Einzelfall angemessene Provisionshöhe mit den Parteien des Kaufvertrags zu verhandeln und übereinstimmende Vereinbarungen herbeizuführen.
Aufgrund der Corona-Krise sind viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit tätig. Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt: Es erhöht den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen des Arbeitnehmers versteuert wird. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann es daher schnell zu Steuernachzahlungen kommen.
Beispiel: Der ledige Arbeitnehmer A bezieht im Jahr 2020 ein Kurzarbeitergeld von insgesamt 4.000 €. Sein zu versteuerndes Einkommen liegt bei 30.000 €. Ohne Kurzarbeitergeld würde seine festgesetzte Einkommensteuer bei 5.187 € liegen, aufgrund des Progressionsvorbehalts erhöht sich die Steuer auf 5.684 €. Das Kurzarbeitergeld führt also zu einer steuerlichen Mehrbelastung der übrigen Einkünfte von 497 €.
Hinweis: Wer Kurzarbeitergeld bezieht, sollte also dessen spätere steuererhöhende Wirkung einkalkulieren und gegebenenfalls Rücklagen für eine Steuernachzahlung bilden. Zu beachten ist zudem, dass Arbeitnehmer bei einem Kurzarbeitergeldbezug von mehr als 410 € pro Jahr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (Pflichtveranlagung).
Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Damit die Wirtschaft schnell wieder in Schwung kommt, hat die Bundesregierung schnell wirkende konjunkturelle Maßnahmen auf den Weg gebracht. Die steuerlichen Maßnahmen sind im Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes gebündelt. Dieses sieht unter anderem folgende steuerliche Maßnahmen vor:
Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt. Für die Umsetzung dieser Maßnahme ist ein umfangreiches Anwendungsschreiben geplant. Kontaktieren Sie uns gern, damit wir mit Ihnen die weiteren Details besprechen können.
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 € gewährt. Das klingt zunächst gut, aber der Bonus wird im Rahmen der Steuererklärung bei der Günstigerprüfung, ob der Abzug der Kinderfreibeträge günstiger ist als das gezahlte Kindergeld, berücksichtigt. Das führt dazu, dass sich der Bonus ab einem bestimmten Einkommen letztlich gar nicht mehr bemerkbar macht. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 € auf 4.008 € für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. Wie das konkret geplant ist, erläutern wir Ihnen gerne, und prüfen ebenso, ob das in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Einführung einer degressiven Abschreibung (AfA) in Höhe von 25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive AfA gilt nicht nur für den betrieblichen Bereich, sondern ist auch bei den Werbungskosten im privaten Bereich anwendbar.
Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 € auf 60.000 € erhöht.
vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) um ein Jahr
Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr. Heißt konkret: Haben Sie 2017 für die Anschaffung einen Investitionsabzugsbetrag abgezogen, dann haben Sie noch ein Jahr länger Zeit, um ein neues Wirtschaftsgut zu erwerben.
Der Ermäßigungsfaktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände auf 200.000 € erhöht.
Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. € im Zeitraum von 2020 bis 2025
Neben den Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftsaufschwungs gibt es noch eine Änderung bei den Vorschriften zur Steuerhinterziehung: In Fällen der Steuerhinterziehung kann trotz Erlöschens des Steueranspruchs eine Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzbuches angeordnet werden. Außerdem soll die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert werden.
Gerade in Krisenzeiten kommen sie oft vor: Insolvenzen und Liquidationen von Kapitalgesellschaften. Nicht nur, dass die Beendigung der Gesellschaft an sich eine für die Gesellschafter und Geschäftsführer traurige Angelegenheit ist; nein, es sollte auch große Mühe darauf verwendet werden, die damit einhergehenden Folgen steuerlich korrekt abzubilden.
Damit ist nicht nur die sogenannte Liquidationsbesteuerung der Kapitalgesellschaft gemeint, die ohnehin buchhalterisch und formell nicht leicht umzusetzen ist, es sind auch die richtigen steuerlichen Konsequenzen auf der Ebene der Gesellschafter zu ziehen. Letzteres ist allein deswegen schon schwierig, weil die Rechtsprechung die Frage, wann ein Verlust aus dem Wegfall der Beteiligung zu berücksichtigen ist, unterschiedlich beantwortet hat, denn eine Insolvenz oder eine Liquidation zieht sich in der Regel über mehrere Jahre hinweg.
In einem Fall vor dem Finanzgericht Hamburg wurde das Insolvenzverfahren über eine GmbH im Jahr 2010 eröffnet. Im Jahr 2015 wurde es durch Beschluss aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen wurde. Dies wurde 2015 auch im Handelsregister eingetragen. Im Jahr 2017 wurde die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht.
Nach Meinung des Gerichts führte der Wegfall der Beteiligung auf der Ebene der Gesellschafter im Jahr 2015 zu einem einkommensteuerlichen Verlust. Der mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragte Steuerberater berücksichtigte diesen jedoch zunächst nicht. Erst, nachdem er von dem Beschluss erfahren hatte, beantragte er beim Finanzamt nachträglich die Geltendmachung des Verlustes. Schade nur, dass die Einkommensteuerbescheide zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr angreifbar waren.
Zwar gibt es im Verfahrensrecht verschiedene Korrekturvorschriften, das Finanzamt und auch die Richter hielten jedoch keine für anwendbar, insbesondere da den Steuerberater ein sogenanntes grobes Verschulden traf. Er hätte im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung in das Handelsregister schauen müssen und dabei ohne weiteres festgestellt, dass das Insolvenzverfahren beendet war.
Hinweis: Wir prüfen bei einer Insolvenz bzw. Liquidation für Sie, wann in Ihrem Fall der Verlust zu berücksichtigen ist. Wenden Sie sich gerne an uns!
Bereits zum 01.01.2020 sind gesetzliche Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren in Kraft getreten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu am 07.05.2020 ein Schreiben veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden. Die Änderungen betreffen das Vorsteuer-Vergütungsverfahren eines im Ausland ansässigen Unternehmers, die Definition eines ausländischen Unternehmers und die Verzinsung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens.
Das Umsatzsteuergesetz wurde zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bezüglich der Einschränkungen des Vorsteuerabzugs für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, erweitert. Missbrauchsfälle können auftreten, wenn die Einschränkungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens in Bezug auf die erforderliche Gegenseitigkeit und den Vorsteuerausschluss bei Kraftstoffen durch einen unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis und den Bezug einer unter das Reverse-Charge-Verfahren fallenden Leistung umgangen werden sollen.
Laut Verwaltungsauffassung können im Ausland ansässige Unternehmer, die die Voraussetzungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erfüllen und Umsatzsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren schulden, die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen. Diese Verwaltungsauffassung wurde nun inhaltlich in das Umsatzsteuergesetz übernommen.
Die Definition eines im Ausland ansässigen Unternehmers, für den das Vorsteuer-Vergütungsverfahren in Betracht kommt, wurde an die EuGH-Rechtsprechung angepasst. Danach führt eine inländische Betriebsstätte nur zum Ausschluss vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren, wenn sie im Inland steuerbare Umsätze erzielt.
In der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geregelt, dass der zu vergütende Betrag nach Ablauf einer bestimmten Frist zu verzinsen ist. Nun wurde der Beginn des Zinslaufs einheitlich an den Wortlaut der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie angepasst.
Hinweis: Die Regelungen sind auf Besteuerungs- und Vergütungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 endeten.
Aufgrund der Corona-Krise gehen viele Arbeitnehmer ihrer Tätigkeit mittlerweile im Homeoffice nach. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer lassen sich nun in vielen Fällen leichter als Werbungskosten abziehen, als dies vor der Corona-Krise möglich war, da Arbeitnehmer jetzt die gesetzlichen Abzugsvoraussetzungen häufiger erfüllen.
Nach dem Einkommensteuergesetz dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Arbeitnehmers bildet - dort also die prägenden Leistungen seiner beruflichen Tätigkeit erbracht werden.
Vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie lag der Tätigkeitsmittelpunkt häufig am Arbeitsplatz im Betrieb, so dass kein unbeschränkter Abzug der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers erlaubt war. Steht der betriebliche Arbeitsplatz nun aber nicht mehr zur Verfügung, beispielsweise weil die betrieblichen Räume geschlossen sind oder auf Weisung des Arbeitgebers nicht mehr betreten werden dürfen, kann sich der Tätigkeitsmittelpunkt in das Homeoffice verlagern, so dass ein Komplettabzug der Raumkosten eröffnet ist.
Sofern der Arbeitnehmer während der Arbeitswoche zwischen Homeoffice und Arbeitsplatz im Betrieb wechselt, muss er für den Komplettabzug der Raumkosten zeitlich überwiegend von zu Hause aus arbeiten (an mindestens drei von fünf Werktagen). Voraussetzung ist zudem, dass die erledigten Arbeiten im Homeoffice und im Betrieb qualitativ gleichwertig sind.
Verbringt der Arbeitnehmer in seinem Homeoffice weniger Zeit als im Betrieb (nur ein bis zwei Tage pro Woche bei Vollzeitarbeitnehmern), liegt sein Tätigkeitsmittelpunkt weiterhin an seinem betrieblichen Arbeitsplatz, so dass kein voller Raumkostenabzug für das Homeoffice möglich ist. Die Kosten dürfen dann aber bis zu maximal 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern es dem Arbeitnehmer untersagt ist, an den Homeoffice-Tagen im betrieblichen Büro zu arbeiten.
Damit Kosten für das Homeoffice absetzbar sind, muss der Arbeitnehmer zudem zu Hause in einem abgeschlossenen Raum arbeiten. Einen Arbeitsplatz im Wohnzimmer oder in einem Durchgangszimmer erkennen die Finanzämter nicht an.
Hinweis: Wer sein häusliches Arbeitszimmer absetzen kann, sollte zunächst die gesamten Kosten seiner Wohnung bzw. seines Hauses berechnen, die im Steuerjahr angefallen sind. Hierzu zählen insbesondere Mietzahlungen (bei Mietern), die Gebäudeabschreibung von regelmäßig 2 % pro Jahr und Zinsen für Immobilienkredite (bei Eigentümern) sowie Nebenkosten wie Strom, Wasser, Gas, Reinigungskosten, Beiträge zur Gebäudeversicherung, Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren und Grundsteuer. Von der Summe der Kosten ist dann der Anteil (beschränkt oder unbeschränkt) abziehbar, den das Arbeitszimmer von der Gesamtwohnfläche einnimmt.
Bei der Vermietung von Pkw-Stellplätzen an Wohnungsmieter handelt es sich um eine steuerpflichtige Leistung. Die Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen ist jedoch umsatzsteuerfrei und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Steuerpflichtige, aber untrennbar damit verbundene Nebenleistungen bilden mit der Vermietung oft eine einheitliche Leistung, die dann insgesamt nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Das zeigt auch der folgende Fall, den das Finanzgericht Thüringen (FG) zu entscheiden hatte.
Hier ging es um die Frage, ob die Vermietung von Tiefgaragenstellplätzen an Wohnungsmieter als untrennbare Nebenleistung der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung anzusehen oder ob diese umsatzsteuerpflichtig war und zum Vorsteuerabzug berechtigte. Der Kläger errichtete in den Jahren 2011 bis 2014 ein Gebäude mit der Absicht, dieses für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden. Deshalb nahm er aus den Eingangsrechnungen während der Errichtungsphase den Vorsteuerabzug vor. 2014 änderte er seine Nutzungsabsicht für das Gebäude und beabsichtigte nunmehr eine überwiegend steuerfreie Vermietung. Die dem Gebäude zugehörigen Tiefgaragenstellplätze wurden überwiegend an Wohnraummieter im Haus vermietet.
Das Finanzamt nahm eine einheitliche Leistung, bestehend aus Wohnraum- und Stellplatzvermietung, an, da die Stellplatzvermietung eine Nebenleistung zur Wohnraumvermietung darstelle und somit das umsatzsteuerliche Schicksal der steuerfreien Wohnraumvermietung teile. Bereits gezogene Vorsteuern seien zu berichtigen.
Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Es handle sich bei der Wohnraum- und Stellplatzvermietung nicht um eine einheitliche Leistung, da kein erforderlicher enger räumlicher Zusammenhang zwischen Wohnraum und Stellplatz vorliege. Der Zugang zu den Parkplätzen sei auch ohne Betreten des Wohnhauses möglich. Zudem verneinte das FG einen zwingenden wirtschaftlichen Zusammenhang, da die Überlassung der Wohnungen unabhängig davon erfolge, ob für den Nutzer ein Parkplatz in Wohnungsnähe vorhanden sei. Der im Zusammenhang mit der Stellplatzvermietung vorgenommene Vorsteuerabzug sei daher nicht zu berichtigen.
Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Sofern der BFH, in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, dem FG folgt, müssten Vermieter die Stellplatzvermietung (auch wenn sie im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses erfolgt) als umsatzsteuerpflichtig behandeln. Nachteilige Festsetzungen hinsichtlich des Vorsteuerabzugs sollten offengehalten werden.
Bei einem Vermächtnis kann der Erblasser einer bestimmten Person, dem Vermächtnisnehmer, etwas zuwenden. Er kann auch festlegen, wann dieser Gegenstand auf den Vermächtnisnehmer übergehen soll. So kann es sein, dass zwischen dem eigentlichen Erbfall und der Übertragung des Gegenstands eine gewisse Zeit vergeht, da diesen Gegenstand in der Zwischenzeit ein Vorvermächtnisnehmer nutzen darf. Die Erbschaftsteuer für den Vermächtnisnehmer wird erst ermittelt, wenn dieser auch wirklich etwas bekommt. Er kann dann wählen, ob für ihn die Steuerklasse nach seinem persönlichen Verhältnis zum Erblasser oder zum Vorvermächtnisnehmer günstiger ist. Aber wie ist es, wenn der eigentliche Vermächtnisnehmer in der Zwischenzeit verstorben ist? Dies musste das Finanzgericht Hessen (FG) entscheiden.
Der Kläger erhielt im Vermächtnisweg die Zuwendung eines Grundstücks von einem entfernten Verwandten. Dieser hatte in seinem Testament den Vater des Klägers und im Falle seines Todes dessen Abkömmlinge als Vermächtnisnehmer eingesetzt. Das Vermächtnis sollte mit dem Tod des Vermächtnisgebers anfallen, aber erst nach dem Tod von dessen Ehefrau F verlangt werden können. Nach dem Tod des Vermächtnisgebers wurde F zivilrechtliche Eigentümerin des Grundstücks und ins Grundbuch eingetragen. Der Vater des Klägers starb anderthalb Jahre vor F und wurde vom Kläger und dessen Bruder beerbt. Nachdem auch F verstorben war, wurde das Grundstück auf den Kläger und seinen Bruder übertragen. Das Finanzamt versteuerte den Erwerb des Grundstücks nach Steuerklasse III aufgrund des Erwerbs von F. Der Kläger hingegen war der Ansicht, dass es sich um eine Zuwendung seines Vaters handle und daher die günstigere Steuerklasse I anzuwenden sei.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hat das Vermächtnis zu Recht unter Anwendung der Steuerklasse III besteuert. Bei Eintritt der Nacherbfolge müssen diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend versteuern. Nachvermächtnisse stehen da Nacherbschaften gleich. Zivilrechtlich handelt es sich im Streitfall um ein Nachvermächtnis. Die Fälligkeit des Vermächtnisses sollte mit dem Tod der Erbin F eintreten. Die Besteuerung war daher über den Tod des Vaters des Klägers hinausgeschoben. Der Vater hatte noch nichts erworben. Liegt kein steuerlicher Erwerb des Vorvermächtnisnehmers vor, kann es nach Ansicht des Gerichts auch keine Versteuerung des Erwerbs „als vom Vorvermächtnisnehmer stammend“ geben. Es ist daher aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses des Klägers zur Erbin F die ungünstigere Steuerklasse III anzuwenden.
Hinweis: Bei Erbschaftsangelegenheiten stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.
Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass weitergeleitete Bonuszahlungen vom Franchisegeber an den Franchisenehmer den Vorsteuerabzug nachträglich mindern können.
Im Urteilsfall ging es um eine GmbH, die als Franchisenehmerin in ein Franchisesystem eingebunden war. Die Franchisegeberin handelte mit Lieferanten Konditions- und Rahmenvereinbarungen aus. Auf deren Basis erhielt die GmbH Rabatte und Bonuszahlungen. Diese Zahlungen richteten sich nach dem getätigten Nettoumsatz aller von der Franchisegeberin betreuten Abnehmer. Die Lieferanten zahlten die vertraglich vereinbarten Jahresboni an die Franchisegeberin, die diese ungekürzt gegenüber der Franchisenehmerin abrechnete.
Das Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug, den die GmbH aus den Leistungen der Lieferanten in Anspruch genommen hatte. Die Klage dagegen hatte keinen Erfolg.
Das FG stellt klar, dass Bonuszahlungen zwar unstreitig kein Entgelt für Leistungen der GmbH an die Franchisegeberin sind, jedoch zur Minderung des Vorsteuerabzugs für die erhaltenen Warenlieferungen führen. Da die Bonuszahlungen nach dem Umfang der Lieferungen bemessen und vollumfänglich weitergeleitet würden, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang dieser Zahlungen mit den Lieferungen der Lieferanten an die Franchisenehmer.
Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.
Wenn man im Rollstuhl sitzt und deshalb gezwungen ist, sein Haus behindertengerecht umzubauen, können die dadurch entstehenden Kosten teilweise steuermindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung ist allerdings die Zwangsläufigkeit der Umbaumaßnahmen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Kläger wohnen in ihrem eigenen Einfamilienhaus mit Garten. Die Klägerin leidet an einem Post-Polio-Syndrom, wodurch ihr Grad der Behinderung 70 mit den Merkzeichen G und aG beträgt. Auf der Rückseite des Hauses befindet sich eine Terrasse, die vom Haus aus mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Auf der Vorderseite des Hauses befanden sich ursprünglich Beete, welche über einen schmalen Fußweg zu erreichen waren. Im Jahr 2016 ließen die Kläger diesen Fußweg in eine gepflasterte Fläche ausbauen. Die Kosten für den behindertengerechten Umbau wollten sie als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung 2016 geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da es in dem Umbau keine Zwangsläufigkeit sah.
Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, weil er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Ziel ist hier, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen. Eine schwerwiegende Behinderung begründet grundsätzlich eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds notwendig macht und deren Kosten damit als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Nicht abzugsfähig sind aber Aufwendungen, die über die Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein hinausgehen. Abzugsfähig wären daher Aufwendungen, die einen behindertengerechten Zugang zum Garten ermöglichen würden. Im Streitfall befand sich aber auf der Rückseite des Hauses bereits eine Terrasse, die mit dem Rollstuhl erreichbar war. Die Verbreiterung des Weges auf der Hausvorderseite erfolgte ausschließlich zu dem Zweck, der Klägerin den Anbau von Pflanzen auf Hochbeeten und damit eine Freizeitaktivität zu ermöglichen. Eine Berücksichtigung der Gesamtkosten als außergewöhnliche Belastungen war somit nicht möglich. Allerdings können die in den Kosten enthaltenen Lohnkosten steuermindernd berücksichtigt werden.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung entfaltet.
Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Steuerpflicht von innergemeinschaftlichen Erwerben. Eine GmbH war 2013 mit dem Vertrieb und dem Im- und Export von Haushalts- und Kochgeräten tätig. Sie erwarb Ware von einem italienischen Unternehmen, das die Lieferungen an die GmbH als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelte. Die von dem italienischen Unternehmen erworbenen Waren wurden durch die GmbH teilweise an eine Gesellschaft mit Sitz in der Slowakei weiterveräußert sowie teilweise in ein Lager in Tschechien verbracht. Alle Beteiligten verwendeten die von ihrem Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Der Warentransport erfolgte im Auftrag der GmbH. Diese behandelte die Umsätze an die slowakische Gesellschaft als Lieferungen im Sinne eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts.
Das Finanzamt erkannte das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft hinsichtlich der Warenlieferungen in die Slowakei sowie nach Tschechien mangels ordnungsgemäßer Rechnungen nicht an. Die GmbH habe hier einen innergemeinschaftlichen Erwerb in der Slowakei bzw. in Tschechien zu versteuern.
Das Einspruchsverfahren blieb trotz Rechnungsberichtigung gegenüber der slowakischen Gesellschaft erfolglos.
Die Klage vor dem FG hatte teilweise Erfolg. Die Warenlieferungen nach Tschechien stellten einen innergemeinschaftlichen Erwerb der GmbH dar, der im Inland der Umsatzbesteuerung unterlag. Das FG erörterte, dass die Lieferung der italienischen Gesellschaft an die GmbH die bewegte Lieferung sei. Aufgrund der Zuordnung dieser Warenbewegung komme ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft aber nicht in Betracht.
Die Warenlieferung in die Slowakei gilt als innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft und aufgrund der Rechnungsberichtigung bereits im Streitjahr als besteuert. Nach Auffassung des FG wirkt bei Vorliegen einer berichtigungsfähigen Rechnung eine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung zurück. Somit sei eine rückwirkende Heilung möglich und nach Ansicht des Gerichts ist daher auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Streitjahr entfallen.
Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen, da die Frage, ob eine Rechnungsberichtigung zu einer rückwirkenden Heilung bei sogenannten verunglückten Dreiecksgeschäften führt, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
Gesetzliche Vertreter einer GmbH können vom Finanzamt in Haftung genommen werden, soweit Steuern der Gesellschaft wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht (rechtzeitig) festgesetzt wurden. Zu den Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers gehört es unter anderem, für eine fristgerechte Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer zu sorgen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt die unterbliebene Abführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar, so dass eine Haftungsinanspruchnahme in Betracht kommt. Hieran ändern auch Zahlungsschwierigkeiten der GmbH nichts, denn reichen die zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) aus, darf der Geschäftsführer die Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen und muss aus den dadurch übrigbleibenden Mitteln zumindest die Lohnsteuer abführen, die auf die gekürzten (Netto-)Löhne entfällt.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass sich ein Geschäftsführer nicht aus der Haftung herauswinden kann, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seiner GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt wurde. Nach Auffassung der Bundesrichter verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in diesem Fall beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Der Geschäftsführer kann nicht auf seine damalige Annahme verweisen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung ohnehin verweigern. Wegen der erhöhten Anforderungen an den Geschäftsführer in der Krise einer GmbH ist im Regelfall eine entsprechende Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter erforderlich, deren Nachweis dem Geschäftsführer obliegt.
Im Alter benötigen viele Menschen Unterstützung. Einige können zwar noch ohne Hilfe in ihrer eigenen Wohnung leben, benötigen allerdings etwas Unterstützung bei den Dingen des Alltags wie zum Beispiel beim Einkaufen. Manchmal kann hier ein Familienmitglied helfen. Wohnt aber die Familie weit weg, muss Hilfe durch eine dritte Person organisiert werden. Im Streitfall organisierte eine Tochter für ihre Mutter eine Hilfe und zahlte auch dafür. Die Kosten wollte die Tochter in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden.
Die Mutter der Klägerin wohnte in einem eigenen Haushalt in C, ca. 100 km vom Wohnort der Klägerin entfernt. Sie benötigte im Streitjahr Hilfe für Einkäufe und die Wohnungsreinigung. Am 26.01.2015 wurde mit der Sozialstation in C eine Vereinbarung zur Erbringung von Pflegeleistungen abgeschlossen. Laut Vertrag war die Mutter der Klägerin die Leistungsempfängerin. Unterschrieben war der Vertrag allerdings von der Klägerin. Die Rechnungen wiesen zwar die Mutter als Rechnungsempfängerin aus, wurden aber der Klägerin übersandt und auch von dieser bezahlt. Einen Abzug der gezahlten Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung der Klägerin lehnte das Finanzamt ab.
Deren Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Ihre Aufwendungen können steuerlich nicht berücksichtigt werden. Aus der Rechnung müssen der Leistungserbringer und der Leistungsempfänger ersichtlich sein. Die Identität von Leistungsempfänger und Zahlendem jedoch ist nicht erforderlich. Allerdings sind Pflege- und Betreuungsleistungen nur für die ambulante Pflege eines Angehörigen, der im (eigenen) Haushalt des Steuerpflichtigen lebt und nicht außerhalb dessen Haushalts (und zwar in seinem eigenen) abziehbar. Die Steuerermäßigung für (allgemeine) haushaltsnahe Dienstleistungen kann nur für die Inanspruchnahme von „eigenen“ haushaltsnahen Dienstleistungen beansprucht werden und die Steuerermäßigung für Hilfe im Haushalt bei einer Heimunterbringung des Steuerpflichtigen nur für die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner eigenen Heimunterbringung. Somit können die Aufwendungen der Klägerin nicht berücksichtigt werden.
Hinweis: Gegen dieses Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Sollte bei Ihnen das Finanzamt ähnliche Aufwendungen nicht anerkannt haben, empfehlen wir Ihnen, Einspruch einzulegen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
Die Genehmigung zur Ist-Versteuerung wird regelmäßig mit einem Widerrufsvorbehalt ausgesprochen. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) in einer Verfügung hin. In diesem Fall erlischt die Genehmigung ohne förmlichen Widerruf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Überschreiten der Umsatzgrenze von 600.000 €) nicht mehr vorliegen.
Der Widerrufsvorbehalt hat zur Folge, dass mit Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen die Regelungswirkung eintritt. Nach Auffassung der OFD bedeutet das, dass der Unternehmer ab Beginn des Kalenderjahres, das dem Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen folgt, von sich aus zur Soll-Versteuerung übergehen muss. Ein gesonderter Verwaltungsakt, in dem der Widerruf ausgesprochen wird, ist nicht erforderlich.
Auf Antrag kann das Finanzamt einem Unternehmer gestatten, die Steuern nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Der Antrag ist an keine Form gebunden und kann bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Umsatzsteuer-Jahresfestsetzungen erfolgen. Ein konkludenter Antrag kann auch mit Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder der Umsatzsteuer-Jahreserklärung gestellt werden. Daraus muss jedoch eindeutig erkennbar sein, dass die Umsätze auf der Grundlage der vereinnahmten Entgelte erklärt worden sind.
Das Finanzamt prüft vor Erteilung der Genehmigung, ob eventuell das Steueraufkommen gefährdet wird. Die Genehmigung wird dann nicht erteilt, wenn eine missbräuchliche Inanspruchnahme zu befürchten ist. Ein Missbrauch liegt zum Beispiel vor, wenn der Unternehmer Leistungen an nahestehende Personen erbringt und darüber Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erteilt, damit ein Vorsteuerabzug ermöglicht und die die Umsatzsteuerschuld auslösende Zahlung der Rechnungsbeträge ohne nachvollziehbare Gründe hinausgeschoben wird. Missbräuchlich wäre es unter anderem auch, wenn eine GbR überwiegend einem liquiditätsschwachen und vorsteuerabzugsberechtigten Gesellschafter gegenüber Leistungen erbringen würde.
Hinweis: Im Regelfall wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (Soll-Versteuerung). Die Steuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen dann mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Bei den vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) ist die Umsatzsteuer hingegen erst an das Finanzamt abzuführen, wenn die Entgelte tatsächlich vereinnahmt worden sind.
Wer Tickets für sportliche Großveranstaltungen ergattert, kann sich sicher sein, dass er diese bei gefragten Events mit hohen Gewinnaufschlägen weiterveräußern kann. Wie lukrativ der Weiterverkauf ist, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH): Ein Fußballfan hatte im April 2015 zwei Karten für das Finale der UEFA Champions League 2015 in Berlin zum Preis von 330 € zugelost bekommen. Einen Monat später veräußerte er die Tickets für 2.907 € weiter. Der Fan gab den Ticketverkauf zwar in seiner Einkommensteuererklärung an, vertrat aber die Auffassung, sein erzielter Gewinn sei steuerfrei. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass hier ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorlag.
Hinweis: Erzielte Wertsteigerungen aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens müssen als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt (bei Grundstücken beträgt die Frist zehn Jahre). Ausgenommen von dieser Besteuerung sind jedoch Gegenstände des täglichen Gebrauchs, so dass beispielsweise der Verkauf des privaten Pkw auch innerhalb der Jahresfrist ohne steuerliche Konsequenzen bleibt. In diesen Fällen ist aber auch kein steuerlicher Verlustabzug möglich.
Der Fan vertrat vor dem BFH die Ansicht, dass es sich bei den Tickets um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handle und sein Gewinn deshalb unbesteuert bleiben müsse. Die Bundesrichter lehnten jedoch ab und verwiesen darauf, dass der Steuergesetzgeber die Ausnahme für Gegenstände des täglichen Gebrauchs geschaffen habe, um Verlustgeschäfte mit Gebrauchsgegenständen, die vorrangig zur Nutzung angeschafft wurden und dem Wertverlust unterliegen (z.B. Gebrauchtwagen), steuerlich auszuklammern.
Die Tickets fielen jedoch nicht unter diese Definition, denn sie wiesen ein Wertsteigerungspotential auf und seien zudem nicht zum täglichen Gebrauch (im Sinne einer regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung) geeignet. Sie ermöglichten nur den einmaligen Einlass zu einer Veranstaltung.
Hinweis: Steuerzahler, die sich mit dem Weiterverkauf von Tickets etwas hinzuverdienen, sollten nicht darauf vertrauen, dass der Fiskus bei diesen Geschäften in Unkenntnis bleibt. Die Finanzämter haben die Möglichkeit, die erforderlichen Informationen zu Ticketverkäufen über sogenannte Sammelauskunftsersuchen bei Internethandelsplattformen einzuholen.
Wer als Unternehmer oder privater Vermieter wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen ist, kann seine Körperschaftsteuer- bzw. Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2020 unter erleichterten Bedingungen vom Finanzamt herabsetzen lassen.
In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun auch eine Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für das Jahr 2019 ermöglicht. Demnach können sich krisenbetroffene Unternehmer und Vermieter, die für 2019 noch nicht veranlagt worden sind und Steuervorauszahlungen geleistet haben, die Vorauszahlungen für 2019 über einen pauschalen Verlustrücktrag zurückerstatten lassen. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich bis Ende März 2021 (bei Land- und Forstwirten: bis Ende November 2021).
Voraussetzung ist, dass der Steuerbürger einen schriftlichen oder elektronischen Antrag beim Finanzamt stellt und darin versichert, dass er aufgrund der Corona-Krise für 2020 einen nicht unerheblichen Verlust erwartet. Als pauschaler Verlustrücktrag darf ein Betrag von 15 % des Saldos der im Vorauszahlungsbescheid 2019 ausgewiesenen Gewinneinkünfte bzw. Vermietungseinkünfte geltend gemacht werden. Gedeckelt ist dieser Betrag auf 1.000.000 € (bei Zusammenveranlagung: 2.000.000 €). Das Finanzamt berechnet die Vorauszahlungen für 2019 dann unter Ansatz des Verlustrücktrags und erstattet die zu viel geleisteten Vorauszahlungen.
Hinweis: Das BMF weist darauf hin, dass ein Verlustrücktrag aus 2020 für den Jahressteuerbescheid für 2019 erst dann berücksichtigt werden kann, wenn die Veranlagung 2020 durchgeführt worden ist. Die Jahresveranlagung 2019 ist daher zunächst ohne Verlustberücksichtigung durchzuführen, was dazu führt, dass der zuvor herabgesetzte Vorauszahlungsbetrag wieder als endgültige Steuernachzahlung 2019 fällig wird. Um diesen „Bumerangeffekt“ auszuschließen, kann die auf den nichtberücksichtigten Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung für 2019 auf Antrag zinslos gestundet werden, bis die Einspruchsfrist für den Steuerbescheid 2020 abgelaufen ist (einen Monat nach seiner Bekanntgabe). Ergibt sich für 2020 ein endgültiger Verlustrücktrag, schafft dieser die gestundete Nachzahlung für 2019 schließlich wieder „aus der Welt“.
Nach dem Einkommensteuergesetz müssen Lohnsteuer-Anmeldungen spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums abgegeben werden. Dieser Zeitraum richtet sich nach der Höhe der für das Vorjahr abzuführenden Lohnsteuer des Arbeitgebers und ist:
der Kalendermonat, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 5.000 € betragen hat,
das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 €, höchstens aber 5.000 € betragen hat,
das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 € betragen hat.
Aufgrund der Corona-Krise sind viele Arbeitgeber unverschuldet daran gehindert, ihre Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht beim Finanzamt abzugeben. Für die monatlichen und vierteljährlichen Abgaben hat das Bundesfinanzministerium daher nun im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Fristverlängerungsregelung erlassen: Auf Antrag können Finanzämter während der Corona-Krise die Abgabefrist um maximal zwei Monate verlängern. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder der Arbeitgeber selbst oder die mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung beauftragte externe Stelle nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.
Die Wegzugsbesteuerung ist mitunter ein großes steuerliches Hindernis für einen Umzug ins Ausland: Danach wird der fiktive Wertzuwachs einer sogenannten wesentlichen Beteiligung (≥ 1 %) an einer Kapitalgesellschaft besteuert, wenn man mindestens zehn Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.
Zwar gibt es für den Wegzug ins EU-Ausland und für Personen mit Rückkehrabsicht umfangreiche Stundungsregelungen, jedoch sind diese mit ebenso umfangreichen Melde- und Anzeigepflichten verbunden. Zudem bleibt das Gefühl, ständig ein Damoklesschwert über sich schweben zu haben.
Um dieser Steuerlast aus dem Weg zu gehen, erdachte sich ein Kläger vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein ein geschicktes Manöver: Vor dem Wegzug in die Schweiz schloss er mit seinem Bruder einen sogenannten Wertpapierdarlehensvertrag ab. Nach diesem Vertrag ging das zivilrechtliche (und wirtschaftliche) Eigentum an den Anteilen - im Streitfall waren es Aktien an einer inländischen AG - auf seinen Bruder (Darlehensnehmer) über. Letzterer war berechtigt, frei über die Anteile zu verfügen. Bei Ablauf der Darlehenslaufzeit war er allerdings verpflichtet, dem Darlehensgeber Aktien derselben Menge, Art und Güte (zurück)zuübertragen. Als Gegenleistung für diese Wertpapierleihe musste der Darlehensnehmer eine jährliche Vergütung von 12.000 € zahlen.
Zwar erkannten die norddeutschen Richter an, dass das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen auf den Bruder des Klägers übergegangen war, allerdings betrachteten sie den Anspruch auf (Rück-)Übertragung der Anteile am Ende der Darlehenslaufzeit als Surrogat für die Anteile, welches ebenfalls der Besteuerung unterlag.
Hinweis: In erster Instanz hat der Kläger nicht gewonnen. Es bleibt aber abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof dies beurteilt, dort ist das Verfahren anhängig.
Lassen sich Eheleute einzeln veranlagen, rechnet das Finanzamt jedem Ehepartner nur die von ihm bezogenen Einkünfte zu. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte Steuerermäßigungen (z.B. für Handwerkerleistungen) werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Jedoch werden auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten hin diese Kosten bei beiden jeweils zur Hälfte abgezogen.
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil untersucht, wie diese hälftige Aufteilung bei Vorsorgeaufwendungen konkret erfolgen muss. Die Bundesrichter urteilten, dass die Vorsorgeaufwendungen zunächst hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen sind und erst in einem zweiten Rechenschritt die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen für Vorsorgeaufwendungen individuell bei jedem der Ehegatten vorgenommen werden müssen.
Diese Berechnungsreihenfolge ergibt sich nach Gerichtsmeinung bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Ihr stehe auch nicht das Prinzip der Individualbesteuerung entgegen, da die antragsgemäße hälftige Kostenaufteilung eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstelle.
Hinweis: Verheiratete und eingetragene Lebenspartner zahlen in der Regel insgesamt weniger Steuern, wenn sie sich zusammen veranlagen lassen. Nur in seltenen Fällen lohnt es sich, zwei getrennte Einkommensteuererklärungen abzugeben und die Einzelveranlagung zu beantragen. Sinnvoll kann dieses Vorgehen beispielsweise sein, wenn ein Ehepartner eine Abfindung oder Entschädigung erhalten hat.
Ein Unternehmer hat bei Anschaffung eines Gegenstandes bzw. Gebäudes ein Wahlrecht, ob eine Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen erfolgen soll. Dieses Wahlrecht ist grundsätzlich bereits bei Anschaffung auszuüben. Aus praktischen Gründen kann jedoch eine zeitnahe Zuordnung auch erst mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen. Dabei ist gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Abgabefrist (31.07. des Folgejahres) einzuhalten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun in mehreren laufenden Verfahren über diese bisherige Umsetzung zu entscheiden. Strittig ist, ob die Frist unionsrechtlich gerechtfertigt ist, und ferner, ob eine Zuordnung zum Privatvermögen erfolgen darf, soweit keine Anzeichen für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen.
Im Streitfall unterhielt der Kläger einen Gerüstbaubetrieb. Er errichtete ein Einfamilienhaus mit einem Arbeitszimmer (Fertigstellung im Jahr 2015). Erst in der im September 2016 eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2015 - also nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist - machte er für die Errichtung des Arbeitszimmers anteilig den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug wegen der nicht rechtzeitig erfolgten Zuordnung des Arbeitszimmers zum Unternehmensvermögen.
Die anschließende Klage hatte keinen Erfolg. Der Streitfall landete beim BFH. Dieser vertrat im Vorlagebeschluss die Auffassung, dass nach den von ihm zur Zuordnungsentscheidung entwickelten Kriterien die Revision des Klägers unbegründet sei. Es sei jedoch zweifelhaft, ob ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen dürfe. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen soll zudem geklärt werden, welche Rechtsfolgen eine nicht rechtzeitig getroffene Zuordnungsentscheidung hat.
Der EuGH muss sich nun erstmalig mit der Frage auseinandersetzen, welche Rechtsfolge eintritt, wenn ein Unternehmer zwar ein Zuordnungswahlrecht hat, dieses jedoch nicht rechtzeitig ausübt. Es ist nun eine einheitliche, mit dem Unionsrecht zu vereinbarende Frist festzulegen. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität oder dem Grundsatz der Rechtssicherheit den Vorzug gibt.
Hinweis: Es sollte dem Finanzamt weiterhin rechtzeitig, also bis zum 31.07. des Folgejahres, die Zuordnung zum Unternehmen nachweisbar mitgeteilt werden. Sofern diese Abgabefrist bereits abgelaufen ist, sollten Bescheide im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des EuGH offengehalten werden.
Damit Grundbesitz des Betriebsvermögens nicht zugleich mit Grundsteuer und Gewerbesteuer belastet wird, dürfen Gewerbebetriebe bei der Berechnung ihres Gewerbeertrags (der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer) eine pauschale Kürzung um 1,2 % des Einheitswerts ihres betrieblichen Grundbesitzes vornehmen. Sogenannte Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, erhalten eine umfassendere gewerbesteuerliche Entlastung und können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Hinweis: Durch diese sogenannte erweiterte Kürzung sollen kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtige Kapitalgesellschaften den vermögensverwaltenden Personenunternehmen gleichgestellt werden.
Vermietet ein Unternehmen neben Immobilien auch Betriebsvorrichtungen mit, schließt diese Tätigkeit nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die erweiterte Kürzung aus - selbst wenn sie nur in geringfügigem Umfang erfolgt. Der Grund liegt darin, dass Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz gehören.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs entfällt die erweiterte Kürzung aber nicht, wenn ein Vertrag über die Vermietung eines Grundstücks mit einem noch zu errichtenden Gebäude vorsieht, dass die auf Betriebsvorrichtungen entfallenden Aufwendungen vom Mieter getragen und Betriebsvorrichtungen nicht mitvermietet werden sollen. Das bedeutet, dass bei einzelnen Betriebsvorrichtungen die darauf entfallenden Aufwendungen nicht herausgerechnet werden, sondern in die Herstellungskosten des Gebäudes eingehen.
Hinweis: Die Frage, ob Betriebsvorrichtungen zum Gegenstand eines Mietvertrags gehören, muss nach zivilrechtlichen Kriterien beurteilt werden. Eine vom Wortlaut des Mietvertrags abweichende entgeltliche Nutzungsüberlassung kann vorliegen, wenn sie auf eine Vertragsänderung zurückgeht. Haben die für die Vertragsparteien handelnden Personen hierfür nicht die Vertretungsmacht, so kann eine schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen vorliegen, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis einer solchen Mitvermietung gleichwohl eintreten und bestehen lassen.
Wenn private Investoren ein Mehrfamilienhaus errichten und die Wohnungen anschließend zum Teil vermieten und veräußern, stellt sich die Frage, inwieweit die anfallenden Finanzierungszinsen des Objekts dann als Werbungskosten im Vermietungsbereich absetzbar sind.
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein solcher Fall vor, in dem Eheleute ein Haus mit drei Wohnungen errichtet hatten, von denen sie zwei vermieteten und eine an ihre Tochter verkauften (innerhalb der Spekulationsfrist). Sämtliche Baukosten und Darlehensraten hatten sie über ein Baukonto bezahlt, auf das zuvor Darlehensmittel, Eigenmittel sowie die Kaufpreisraten der Tochter geflossen waren.
In ihren Einkommensteuererklärungen machten die Eheleute die Schuldzinsen der Darlehen in voller Höhe als Werbungskosten bei den beiden vermieteten Wohnungen geltend. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass die Zinsen nur anteilig im Vermietungsbereich abgezogen werden können (entsprechend den Miteigentumsanteilen der vermieteten Wohnungen).
Der BFH vertrat ebenfalls diese Ansicht und verwies auf die Rechtsprechungsgrundsätze, die zu anteilig fremdvermieteten und anteilig selbstgenutzten Gebäuden entwickelt worden sind. Demnach können Schuldzinsen bei gemischt genutzten Objekten nur dann in vollem Umfang im Vermietungsbereich berücksichtigt werden, wenn der Vermieter das Darlehen dem vermieteten Gebäudeteil zugeordnet hat, indem er mit den Darlehensmitteln gezielt nur die Aufwendungen zur Herstellung dieses Gebäudeteils beglichen hat. Eine Aufteilung der Schuldzinsen ist hingegen erforderlich, wenn die Baukosten - wie im vorliegenden Fall - einheitlich abgerechnet wurden, ohne dass die Herstellungskosten des vermieteten Teils gesondert ausgewiesen und bezahlt wurden. Im Urteilsfall kam noch hinzu, dass sämtliche Finanzierungsmittel auf dem Baukonto vermischt worden waren.
Hinweis: Wer seine Schuldzinsen bei nur teilweise vermieteten Mehrfamilienhäusern komplett dem Vermietungsbereich zurechnen möchte, sollte also bereits vor Beginn der Bauphase die richtigen Weichen für eine Trennung stellen: Handwerker sollten Baukosten getrennt in Rechnung stellen und Darlehensmittel sollten gezielt zur Begleichung von Baukosten des Vermietungsbereichs verwendet werden. Für eine saubere Trennung der „Abrechnungskreise“ empfiehlt es sich für Vermieter, mehrere Baukonten einzurichten.
Die sogenannte Tonnagesteuer ist keine eigene Steuerart, vielmehr handelt es sich um eine mehr oder weniger pauschale Gewinnermittlungsmethode für Schifffahrtsunternehmen, die im internationalen Warenverkehr tätig sind. Ebenso pauschal erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen eine Kürzung des Gewerbeertrags, da ein wesentlicher Teil des Gewinns auf internationalem Gebiet - und eben nicht in Deutschland - erwirtschaftet wird.
Für einen bestimmten Teil des Gewinns nahm die Finanzverwaltung ab 2008 aber keine Kürzung mehr vor. Diese verweigerte Kürzung kassierte der Bundesfinanzhof im Oktober 2018 in verschiedenen Urteilen. Der Steuergesetzgeber wiederum konterte am 12.12.2019 mit einer Änderung des Gewerbesteuergesetzes.
Dabei machte er „Nägel mit Köpfen” und legte fest, dass die (neue) Rechtslage, die mit der Meinung der Finanzverwaltung übereinstimmte und nach der es keine Kürzung gab, rückwirkend ab dem Zeitraum 2009 gelten sollte.
Rückwirkungen sind jedoch stets problematisch. Es stellt sich immer die Frage, ob solche Rückwirkungen verfassungsrechtlich zulässig sind. So verwundert es nicht, dass ein Schifffahrtsunternehmen aus Hamburg gegen eben diese Rückwirkung vorgegangen ist. Die Hamburger Richter gaben dem Unternehmen jedenfalls teilweise Recht und gewährten vorläufigen Rechtsschutz. Achtung - dies ist noch kein Sieg des Unternehmens! Beim vorläufigen Rechtsschutz geht es ausschließlich darum, ob eine Steuer eingezogen und vollstreckt werden darf.
Hinweis: Ob die Steuer jedoch rechtmäßig ist, wird in einem nachgelagerten (Gerichts-)Verfahren zu klären sein.
Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können volljährige Kinder nur noch dann einen Kindergeldanspruch auslösen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (sogenannte Erwerbstätigkeitsprüfung).
Hinweis: Übt das Kind - beispielsweise während eines Zweitstudiums - einen Nebenjob mit mehr als 20 Wochenstunden aus, erkennen die Familienkassen bzw. Finanzämter den Eltern daher das Kindergeld und die Kinderfreibeträge ab.
Um dieser Erwerbstätigkeitsprüfung zu entgehen und sich einen Kindergeldanspruch noch für Zeiten der Folgeausbildung mit Nebenjob zu sichern, argumentieren Eltern volljähriger Kinder daher häufig, dass sämtliche Ausbildungsgänge zu einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung gehörten, so dass noch gar nicht in die Prüfung der Erwerbstätigkeit eingestiegen werden dürfe. Auch in einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) stand die Frage der Erstausbildung und was genau zu dieser zählt im Fokus.
Eine volljährige Tochter ging nach ihrer Ausbildung zur Industriekauffrau einem Angestelltenverhältnis nach. Bereits während ihrer Ausbildung hatte sie zudem mit einem Studium zum Bachelor of Arts (Business Administration) begonnen, das sie während ihrer Erwerbstätigkeit parallel fortführte. Die Familienkasse war der Ansicht, dass die Erstausbildung bereits mit dem Abschluss als Industriekauffrau beendet gewesen sei, so dass ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Erwerbstätigkeit kein Anspruch mehr auf Kindergeld bestehe. Der Vater argumentierte hingegen, dass die Erstausbildung auch das Bachelorstudium umfasse und der Umfang der Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch daher noch gar keine Rolle spielen dürfe.
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) sprach sich in erster Instanz für die Fortzahlung des Kindergeldes während des Bachelorstudiums aus, der BFH hob das Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass die - vom Vater behauptete - einheitliche Erstausbildung nicht anzunehmen ist, wenn die Erwerbstätigkeit des Kindes bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen lediglich als eine „Nebensache“ erweisen, die auf eine Weiterbildung bzw. einen Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtet ist. Setzt die Aufnahme eines Studiums eine parallel dazu ausgeübte Berufstätigkeit voraus (die auch in einem Berufsausbildungsverhältnis oder in einem Teilzeitarbeitsverhältnis bestehen kann), kann aus dieser Zulassungsvoraussetzung jedoch nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass das Studium eine Zweitausbildung darstellt.
Hinweis: Zentral für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch ist also, ob in der Zeit nach der Ausbildung zur Industriekauffrau die Berufstätigkeit oder das Studium im Vordergrund stand. Ausschlaggebend wird hier insbesondere der genaue zeitliche Umfang der Beschäftigung einerseits und des Studiums andererseits sein.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bereits am 18.03.2020 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Miet- und Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung veröffentlicht. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) äußerte sich in einer Stellungnahme kritisch zum ersten Entwurf für eine geänderte Verwaltungsauffassung vom Dezember 2019. Der DStV begrüßt nun das finale BMF-Schreiben, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der in seiner Stellungnahme geforderten weitergehenden Konkretisierungen.
Der Verband führt unter anderem aus, dass die umsatzsteuerliche Qualifikation eines Leasingvertrags als Lieferung oder sonstige Leistung nicht mehr an das Ertragsteuerrecht anknüpfe. Entscheidend sei, ob eine Eigentumsübergangsklausel vorliege und ob bei Vertragsabschluss feststehe, dass das Eigentum automatisch auf den Leasingnehmer übergehen solle. Wichtig seien dabei die objektiv zu beurteilenden Vertragsbedingungen bei Vertragsunterzeichnung.
Die Voraussetzung ist bei einer im Vertrag enthaltenen Kaufoption grundsätzlich erfüllt, wenn die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt als die einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint. Der Vertrag darf dem Leasingnehmer keine andere wirtschaftliche Alternative bieten. Dies soll laut BMF gelten, wenn zum Zeitpunkt der Optionsausübung die Summe der vertraglichen Raten dem Verkehrswert des Gegenstands einschließlich der Finanzierungskosten entspricht und der Leasingnehmer im Zuge der Optionsausübung nicht zusätzlich eine „erhebliche Summe“ aufwenden muss.
Kritik äußerte der DStV an der fehlenden Konkretisierung im Hinblick auf die Voraussetzung der sogenannten „erheblichen Summe“. Das BMF hat diese Konkretisierung im finalen Schreiben nachgeholt und sieht eine „erhebliche Summe“, wenn der zusätzlich zu entrichtende Betrag ein Prozent des Verkehrswerts des Gegenstandes im Zeitpunkt der Optionsausübung übersteigt.
Hinweis: Laut DStV ist die korrekte umsatzsteuerliche Würdigung essentiell, da bei einer Qualifikation als Lieferung die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe entsteht. Hingegen entsteht die Umsatzsteuer bei der Behandlung des Leasingvertrags als sonstige Leistung erst mit den einzelnen Raten.
Werden einem Aktionär seine nach dem 31.12.2008 erworbenen Aktien ohne Zahlung einer Entschädigung entzogen, indem per Insolvenzplan das Grundkapital der AG auf null herabgesetzt und das Bezugsrecht des Aktionärs für eine anschließende Kapitalerhöhung ausgeschlossen wird, erleidet der Aktionär einen steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.
Im Urteilsfall hatte die klagende Aktionärin Anfang 2011 und 2012 insgesamt 39.000 Namensaktien einer inländischen AG zu einem Gesamtkaufpreis von 36.262 € erworben. 2012 wurde über das Vermögen der AG schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet. In einem vom Insolvenzgericht genehmigten Insolvenzplan wurde das Grundkapital der AG auf null herabgesetzt und eine Kapitalerhöhung beschlossen, für die ein Bezugsrecht der Klägerin und der übrigen Altaktionäre ausgeschlossen war. Der börsliche Handel der Altaktien wurde eingestellt. Da die Klägerin für den Untergang ihrer Aktien keinerlei Entschädigung erhielt, entstand bei ihr ein Verlust in Höhe ihrer ursprünglichen Anschaffungskosten, den das Finanzamt nicht anerkennen wollte.
Der BFH widersprach dem jedoch und beurteilte den Entzug der Aktien in Höhe von 36.262 € als steuerbaren Aktienveräußerungsverlust. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass der Untergang der Aktien zwar keine Veräußerung darstelle und auch sonst vom Steuergesetz nicht erfasst werde, das Gesetz aber insoweit eine planwidrige Regelungslücke aufweise, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Die im vorliegenden Fall genutzte Sanierungsmöglichkeit der Gesellschaft sei erst später eingeführt worden, ohne die steuerlichen Folgen für Kleinanleger wie die Klägerin zu bedenken.
Hinweis: Es widerspricht nach Gerichtsmeinung den Vorgaben des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes (dem Leistungsfähigkeits- und Folgerichtigkeitsprinzip), wenn der von der Klägerin erlittene Aktienverlust steuerlich nicht berücksichtigt wird, wirtschaftlich vergleichbare Verluste (z.B. aufgrund eines sogenannten Squeeze-out oder aus einer Einziehung von Aktien durch die AG) aber schon.
Ist der Gesamthandsgewinn einer Personengesellschaft streitig, den das Finanzamt in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgestellt hat, ist nur die Gesellschaft selbst klagebefugt, nicht jedoch der Gesellschafter. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt nach einer Außenprüfung den Gesamthandsgewinn einer Personengesellschaft erhöht, da es einen entgeltlichen Verzicht auf eine Put-Option als Gewinn aus Gewerbebetrieb angesehen hatte.
Die Anhebung hatte das Amt ausschließlich dem Kommanditisten zugerechnet. Letzterer wehrte sich gerichtlich gegen die Erhöhung des Gesamthandsgewinns, wurde vom BFH allerdings nun als nicht klagebefugt abgewiesen. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass gegen einen gesondert und einheitlich ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid im Grundsatz nur die Personengesellschaft im eigenen Namen (vertreten durch ihre Geschäftsführer) klagen könne.
Dies gilt, obwohl sich ein solcher Bescheid inhaltlich an die einzelnen Gesellschafter richtet. Solange die Gesellschaft besteht, wird damit ein Teil der Klagebefugnis der Gesellschafter auf die Gesellschaft verlagert. Den Gesellschaftern selbst steht nur dann ein eigenes Klagerecht zu, wenn es sich um Streitfragen handelt, die sie persönlich angehen. Es muss sich dabei um Fragen handeln, die nicht den Bereich der gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung betreffen, sondern die eigene Sphäre des Gesellschafters (z.B. über das Vorliegen oder die Höhe von Sonderbetriebseinnahmen). Für die Klagebefugnis im vorliegenden Fall genügte es nicht, dass dem Gesellschafter die Erhöhung des Gesamthandsgewinns alleine zugerechnet worden war.
Wenn Arbeitnehmer steuerfreien Arbeitslohn aus der Schweiz beziehen, haben sie nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nun bessere Chancen, ihre Altersvorsorgeaufwendungen in der deutschen Einkommensteuererklärung abzuziehen.
Im zugrundeliegenden Fall war ein Angestellter mit Wohnsitz in Deutschland von seinem inländischen Arbeitgeber überwiegend auf Baustellen in die Schweiz entsandt worden. Der bei diesen Arbeitseinsätzen erzielte Arbeitslohn war in Deutschland nach dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellt (unter Progressionsvorbehalt). Das deutsche Finanzamt erkannte die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des Mannes nur insoweit als Sonderausgaben an, als sie auf den inländischen Arbeitslohn entfielen. Beiträge, die auf den in der Schweiz erzielten Arbeitslohn entfielen, ließ es unberücksichtigt. Zur Begründung verwies es auf das gesetzliche Sonderausgabenabzugsverbot, das für Beiträge gilt, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Der Angestellte klagte gegen die Aberkennung und verwies darauf, dass das Abzugsverbot nicht mit dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung von Renteneinkünften in Einklang stehe. Er werde wirtschaftlich doppelt belastet, wenn ihm einerseits der steuerliche Abzug seiner Vorsorgeaufwendungen versagt werde, er andererseits aber später seine Rentenbezüge versteuern müsse.
Nachdem das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) seine Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, zog der Angestellte mit Erfolg vor den BFH. Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil auf und verwiesen die Sache zurück an das FG zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung.
Nach Ansicht des BFH ist das Abzugsverbot nicht mit den Grundsätzen des Freizügigkeitsabkommens zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung vereinbar. Im Einkommensteuergesetz ist eine Ausnahme vom Abzugsverbot enthalten, die bei einem Zusammenhang der Aufwendungen mit Einnahmen aus EU-/EWR-Staaten greift und die nach Gerichtsmeinung über ihren Wortlaut hinaus auch im Verhältnis zur Schweiz anwendbar ist (unionsrechtskonforme Auslegung).
Hinweis: Ob diese Rückausnahme - also die steuerliche Abzugsberechtigung - im konkret vorliegenden Fall anwendbar ist, muss das FG in einem zweiten Rechtsgang klären. Insbesondere ist noch offen, ob die Schweiz bei dem Angestellten im Rahmen der Besteuerung seiner Einnahmen von einer steuerlichen Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen absieht (weitere Voraussetzung für die Anwendung der Rückausnahme).
Infolge der Corona-Pandemie zeigt sich ein breites gesamtgesellschaftliches Engagement: Viele Privatleute und Unternehmen leisten Hilfestellung und unterstützen von der Krise besonders betroffene Mitmenschen.
Das Bundesfinanzministerium hat nun ein steuerliches Maßnahmenpaket für den Spendenabzug geschnürt, um diese Unterstützungsmaßnahmen zu fördern. Danach gilt:
Vereinfachter Zuwendungsnachweis: Spenden, die auf Sonderkonten (von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder amtlich anerkannten inländischen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege) geleistet werden, müssen dem Finanzamt lediglich durch Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung der Bank nachgewiesen werden; eine Spendenquittung ist für den Sonderausgabenabzug nicht erforderlich.
Satzungsfernes Vereinsengagement: Rufen gemeinnützige Körperschaften wie beispielsweise Sport- oder Musikvereine zu Corona-Spenden auf, gefährdet dieses satzungsferne Engagement nicht die steuerbegünstigte Anerkennung der Körperschaft. Nicht nur die Verwendung bzw. Weiterleitung von eingesammelten Spendenmitteln ist der Körperschaft ausnahmsweise erlaubt, sie darf auch vorhandene Mittel (die keiner anderweitigen Bindung unterliegen) ohne Satzungsänderung zur Unterstützung von Betroffenen der Corona-Krise einsetzen. Erlaubt ist auch, Personal und Räume des Vereins zu überlassen und Einkaufsdienste für Betroffene anzubieten.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Kosten eines Unternehmens für Sponsoring-Maßnahmen sind als Betriebsausgaben abziehbar. Gleiches gilt für (angemessene) Leistungen aus dem Betriebsvermögen, die ein Unternehmer einem unmittelbar und schwer betroffenen Geschäftspartner unentgeltlich zuwendet, um die Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten. In anderen Fallkonstellationen können die Finanzämter bei Sachleistungen einen Betriebsausgabenabzug aus Billigkeitsgründen zulassen. Der Empfänger muss jedoch in allen Fällen eine Betriebseinnahme ansetzen (mit dem gemeinen Wert).
Arbeitslohnspenden: Verzichtet der Arbeitnehmer auf Teile seines Arbeitslohns, damit der Arbeitgeber diese an eine begünstigte Einrichtung spenden kann, muss dieser Lohnteil nicht versteuert werden, sofern der Arbeitgeber die entsprechende Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird neu geregelt. Durch den neuen § 2b UStG gilt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen.
Im Rahmen der bisherigen Übergangsregelung ist es möglich, noch für sämtliche vor dem 01.01.2021 getätigten Leistungen das alte Recht anzuwenden. In diesem Zusammenhang hatte sich bereits das Finanzministerium Hessen dafür eingesetzt, dass die Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 verlängert wird, sofern sich dies mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbaren lässt.
Nach Auffassung der Bundesregierung ist es erforderlich, die Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 zu verlängern. Dem Vernehmen nach hat sich nunmehr das Bundesfinanzministerium (BMF) für eine Verlängerung des Umsetzungszeitraums um weitere zwei Jahre (bis 31.12.2022) ausgesprochen. Eine entsprechende Formulierung soll daher dem Gesetzgeber vorgeschlagen werden. Ein erneutes Optionsverfahren schließt das BMF dabei aus. Es ist lediglich beabsichtigt, das Umsatzsteuergesetz zu ändern und an die neue Frist anzupassen.
Die Chancen für eine Verlängerung des Umsetzungszeitraums sind zwar stark gestiegen, aber dennoch sollten die begonnenen Arbeiten in Bezug auf die Umstellung auf die neuen Regelungen weiter vorangetrieben werden. Rechtliche Sicherheit ist erst bei Verabschiedung der Verlängerung gegeben. Zudem ist noch ungeklärt, ob die Verlängerung von der EU-Kommission notifiziert wird.
Hinweis: Nach der Neuregelung wird die öffentliche Hand wie eine Unternehmerin behandelt, wenn sie in privatrechtlicher Form handelt. Sie gilt selbst dann als Unternehmerin, wenn sie sich öffentlich-rechtlicher Handlungsformen bedient, aber mit ihren Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen steht. Es werden im Ergebnis mehr Leistungen der Gemeinden und Städte der Umsatzsteuer unterliegen.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen müssen nach dem Einkommensteuergesetz als sonstige Einkünfte versteuert werden. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist danach auch ein einmaliges Sterbegeld aus einer Pensionskasse einkommensteuerpflichtig.
Im zugrundeliegenden Urteilsfall war der Sohn des Klägerehepaars 2012 verstorben. Dessen ehemaliger Arbeitgeber hatte ihm zu Lebzeiten eine betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse eingerichtet (Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht). Die Beiträge hierfür wurden als steuerfrei behandelt.
Als versicherte Person sowie Bezugsberechtigter war der Sohn eingesetzt. Für seinen Todesfall bezugsberechtigt waren die Hinterbliebenen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Nach einer Anlage zum Versicherungsschein waren als Hinterbliebene der überlebende Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner, ersatzweise die Kinder oder der überlebende Lebensgefährte des Verstorbenen zu verstehen. Hinterbliebene in diesem Sinne gab es beim Tod des Sohnes aber nicht.
Die Pensionskasse teilte daher den Eltern als Erben mit, dass eine „versicherte Leistung“ von 8.000 € ausgezahlt werde. Das Finanzamt setzte dieses Sterbegeld als sonstige Einkünfte im Einkommensteuerbescheid der Eltern an. Diese klagten dagegen und vertraten den Standpunkt, dass die Leistungen der Pensionskasse in den Nachlass fielen und daher nicht einkommensteuerpflichtig seien.
Nachdem das Finanzgericht Düsseldorf (FG) die Klage abgewiesen hatte, zogen die Eheleute vor den BFH. Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil zwar auf und verwiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das FG zwecks Klärung weiterer Sachverhaltsfragen, signalisierten aber - für den Fall der gleichbleibenden Sachlage - grünes Licht für die Besteuerung des Sterbegeldes. Sie verwiesen darauf, dass eine steuerpflichtige Leistung einer Pensionskasse vorliege. Dass die Eltern das Sterbegeld nicht als Bezugsberechtigte, sondern als Miterben erhalten hätten, stehe einer Besteuerung nicht entgegen.
Die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hat in der Bundesrepublik Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen geführt, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen. Hiervon sind weite Teile der Wirtschaft und des privaten Lebens betroffen und auch im Veranstaltungswesen und bei Betreibern von Freizeiteinrichtungen machen sich die Auswirkungen der Pandemie deutlich bemerkbar.
Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit einhergehenden Kontakt- und Veranstaltungsverbote musste schon ein Großteil der Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen abgesagt werden. Die meisten Freizeiteinrichtungen wurden geschlossen.
Eine Vielzahl von bereits erworbenen Eintrittskarten für die unterschiedlichsten Veranstaltungen aus dem Bereich der Kultur, des Sports und dem sonstigen Freizeitbereich können nicht eingelöst werden, da fast sämtliche Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe aufgrund der Auswirkungen der Pandemie abgesagt werden mussten. Vielfach werden die Veranstalter den Inhabern der Eintrittskarten anbieten, ihre Tickets zu behalten und für Nachhol- und Alternativveranstaltungen nach dem Ende des Veranstaltungsverbots einzulösen.
Da jedoch zu erwarten ist, dass sich die Inhaber der Eintrittskarten in vielen Fällen hiermit nicht einverstanden erklären und die Erstattung des Eintrittspreises verlangen werden, kann hierdurch für die Veranstalter und Betreiber eine existenzbedrohende Situation entstehen, da zugleich auch keine laufenden Einnahmen die Zahlungen ausgleichen können.
Der Gesetzgeber hat daher den Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für Veranstaltungsverträge, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden, um eine Gutscheinregelung erweitert. Die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen werden berechtigt, den Inhabern der Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen. Konkret anzuwenden ist dies auf Freizeitveranstaltungen wie etwa Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Wissenschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen, Sportwettkämpfe und ähnliche Freizeitveranstaltungen.
Dieser Wertgutschein kann dann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters eingelöst werden. Entsprechend wird dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung das Recht gegeben, dem Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nichtnutzbaren Teils der Berechtigung entspricht.
Hinweis: Der Inhaber des Gutscheins kann jedoch die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen, wenn die Annahme eines Gutscheins für ihn aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst wird. Nicht in den Anwendungsbereich fallen Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, wie etwa Fachmessen und Kongresse.
Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft bislang bis zu 600 € pro Jahr steuerfrei als Unterstützungsleistung wegen Hilfsbedürftigkeit zuwenden (z.B. in Krankheits- oder Unglücksfällen). Nur in besonderen Notfällen durfte ein höherer Betrag steuerfrei bleiben.
Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nun eine Prämie von bis zu 1.500 € steuerfrei zukommen lassen. Dies geht aus einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hervor. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer eine Geldleistung oder einen Sachbezug erhält. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist lediglich, dass die Unterstützungsleistung in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn des Arbeitnehmers gewährt wird.
Hinweis: Besteht die Belegschaft des Arbeitgebers aus mindestens fünf Arbeitnehmern, galten für die Steuerfreiheit von Unterstützungsleistungen bislang besondere Voraussetzungen. Beispielsweise mussten die Mittel über den Betriebsrat und ohne Einfluss des Arbeitgebers verteilt werden. Für die Corona-Prämie müssen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, der Arbeitgeber darf sie also direkt auszahlen.
Da durch die Corona-Krise die gesamte Gesellschaft betroffen ist, fordern die Finanzämter auch keine besonderen Nachweise über den Anlass der Unterstützungsleistung ein. Die Arbeitsparteien müssen also nicht glaubhaft machen können, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer besonderen persönlichen Notlage unterstützt wurde. Arbeitgeber müssen die steuerfreien Corona-Leistungen lediglich im Lohnkonto aufzeichnen.
Das BMF weist darauf hin, dass die Steuerfreiheit für Corona-Prämien nicht für arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld beansprucht werden kann. Auch Zuschüsse, die ein Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen einer überschrittenen Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
Hinweis: Die Corona-Prämie bleibt auch in der Sozialversicherung bis zu 1.500 € beitragsfrei.
Die Folgen der Corona-Krise fordern Unternehmen finanziell. Besonders betroffen sind Gastronomiebetriebe.
Die Große Koalition hat am 23.04.2020 unter anderem beschlossen, dass ein reduzierter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie befristet vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 gelten soll.
Der reduzierte Steuersatz betrifft nur die Abgabe von Speisen. Bisher gilt für Speisen, die in einer Gaststätte, einem Café oder einer Bar verzehrt werden, ein Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 %. Gerichte, die der Gast mitnimmt, werden mit 7 % besteuert. Nun soll generell ein Steuersatz von 7 % zur Anwendung kommen.
Von dieser Regelung sind Getränke ausgenommen. Kneipen, Bars, Clubs und Diskotheken, die ausschließlich Getränke anbieten, profitieren daher nicht von der Steuerentlastung. Die Ausnahme von Getränken bei der ermäßigten Besteuerung von Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist gemäß der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie unionsrechtlich zulässig.
Hinweis: Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise hat die Finanzverwaltung mit diversen Erleichterungen für die Steuerpflichtigen reagiert. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Mit den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wächst die Zahl von Eltern, die die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug in seinen Varianten nicht mehr einhalten können. Eltern, die bestimmten Berufsgruppen angehören (Pflegepersonal, Ärztinnen und Ärzte, Polizistinnen und Polizisten usw.), werden an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt und können weder über den Arbeitsumfang noch über die Arbeitszeit selbst bestimmen.
Andere Berufsgruppen sind von Kurzarbeit oder Freistellungen betroffen und geraten in wirtschaftliche Notlagen. Das betrifft Eltern, die aktuell Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, sowie werdende Eltern, denen Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung durch die Corona-bedingte Kurzarbeit oder Freistellung drohen.
Da die bisherigen Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf diese besondere Situation nicht zugeschnitten sind, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie zeitlich befristete Regelungen für betroffene Familien geschaffen, um sie in der aktuellen Lebenslage weiterhin effektiv mit dem Elterngeld unterstützen zu können.
Konkret sieht das Gesetz Folgendes vor:
Ist es Eltern in systemrelevanten Branchen und Berufen aufgrund der Herausforderungen während der COVID-19-Pandemie nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zu nehmen, können sie diese aufschieben. Eltern verlieren ihren Partnerschaftsbonus nicht, wenn sie aufgrund der COVID-19-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Das gilt auch, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt.
Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes soll der Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 auf Antrag ausgeklammert werden können. Zu den Einkommensminderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie zählen auch mittelbare Änderungen der Einkommenssituation wie zum Beispiel die Reduzierung der Arbeitszeit zugunsten der Kinderbetreuung sowie Kurzarbeit in den Betrieben bis hin zur Arbeitslosigkeit. Die Ausklammerungsmöglichkeit wird auf die voraussichtliche Zeit der Krise begrenzt.
Für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 werden Einkommensersatzleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I, die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Einkommenswegfälle ausgleichen, für die Höhe des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Bei dem Bezug von Einkommensersatzleistungen in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 kommt es für die endgültige Festsetzung des Elterngeldes allein auf die Angaben an, die bei der Beantragung gemacht wurden. Damit soll teilzeiterwerbstätigen Eltern, die zusätzlich zu ihrem Teilzeiteinkommen auf die Zahlung des Elterngeldes in der beantragten Höhe vertraut haben, der notwendige Vertrauensschutz gewährt werden.
Hinweis: Die Regelungen zur Nichtberücksichtigung von Einkommensersatzleistungen gelten auch für Eltern, die nicht in einem systemrelevanten Beruf arbeiten. Lassen Sie sich hierzu gern beraten!
Für viele eine verlockende Tätigkeit: Berater einer Kapitalgesellschaft - hohe Honorare, frei in der Arbeitsgestaltung, geringes Risiko. Doch das Finanzamt (und im Übrigen auch die Sozialversicherung) hat ein strenges Auge auf solche Beraterverträge, insbesondere, wenn Angehörigenbeziehungen im Spiel sind. In einem vor dem Finanzgericht Münster (FG) verhandelten Fall war die Tante der Alleingesellschafterin einer Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkte Geschäftsführerin der Gesellschaft. Dafür erhielt sie jahrelang eine Geschäftsführervergütung.
Zum 01.07.2013 sollte das Geschäftsführergehalt jedoch auf 0 € reduziert und stattdessen ein Beraterhonorar gezahlt werden. Dies wurde im Dezember 2012 beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt wurden jedoch weder die Modalitäten der Beratertätigkeit noch die Vergütung fixiert. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung erfolgte erst am 01.11.2014.
Das FG unterstützte das Finanzamt in seiner Ansicht, dass die Beratervergütung in vollem Umfang eine verdeckte Gewinnausschüttung sei. Dies hatte zur Folge, dass diese den Gewinn nicht mindern durfte und die Alleingesellschafterin (Nichte) sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern musste.
Wesentliches Argument für das Vorliegen der verdeckten Gewinnausschüttung war, dass die Tante eine der beherrschenden (alleinigen) Gesellschafterin nahestehende Person war, für die ein besonders strenger Prüfungsmaßstab galt. Leider verhielten sich die Damen nicht fremdüblich, was die Richter im Detail anprangerten. So hätte der Beratervertrag zum Beispiel nicht von der Geschäftsführerin (Tante), sondern von der Gesellschafterversammlung (Nichte) unterschrieben werden müssen. Des Weiteren sei die Tante immer noch als Geschäftsführerin berufen, was laut Vertrag bedeute, dass diese ihre gesamte Arbeitskraft dieser Tätigkeit widmen müsse. Für eine Tätigkeit als Beraterin sei daneben (vertraglich jedenfalls) kein Raum.
Hinweis: Der Urteilssachverhalt zeigt detailliert auf, wie man es nicht machen sollte. Sollten Sie einen Beratervertrag abschließen wollen, kommen Sie gerne auf uns zu und sprechen Sie die Vertragsgestaltung im Vorfeld mit uns ab.
Für Unternehmer ist der steuerliche Status als Freiberufler häufig erstrebenswert, da ihre Gewinne bei dieser Einordnung nicht der Gewerbesteuer unterliegen (anders als bei der Annahme einer gewerblichen Tätigkeit). Ein weiterer zentraler Vorteil ist, dass Freiberufler nicht der Buchführungspflicht unterliegen, die für gewerbliche Unternehmer bei Jahresgewinnen von mehr als 60.000 € bzw. Jahresumsätzen von mehr als 600.000 € gilt.
Hinweis: Als Freiberufler ausdrücklich anerkannt sind nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) unter anderem Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer (sog. „Katalogberufe“). Auch Berufe, die diesen Katalogberufen ähnlich sind, können als freiberuflich qualifiziert werden.
Ein Datenschutzbeauftragter hat nun vergeblich versucht, sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) den Status als Freiberufler zu erstreiten. Er war als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts freiberuflich tätig und arbeitete daneben in verschiedenen größeren Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt hatte ihn aufgrund hoher Gewinne im Bereich Datenschutz zur Buchführung aufgefordert.
Die Bundesrichter urteilten nun, dass der Anwalt als Datenschutzbeauftragter ein gewerblicher Unternehmer ist und somit zu Recht der Buchführungspflicht unterliegt. Nach dem EStG können berufliche Tätigkeiten zwar auch dann als freiberuflich eingestuft werden, wenn sie einem der „Katalogberufe“ ähnlich sind. Diese Ähnlichkeit war hier aber nicht gegeben, weil bereits die Ausbildung von Datenschutzbeauftragten und Rechtsanwälten nicht vergleichbar ist. Als Datenschutzbeauftragter ist zwar ein breitgefächertes Fachwissen erforderlich, eine spezifische akademische Ausbildung muss aber - anders als bei Rechtsanwälten - nicht nachgewiesen werden.
Wer seine Buchhaltung selbst erstellt, weiß, dass man dabei sehr gewissenhaft vorgehen muss. Zudem dürfen die Aufzeichnungen ab einem bestimmten Punkt auch nicht mehr änderbar sein, um nachträgliche Manipulationen auszuschließen. Dennoch nutzt manch einer für seine Aufzeichnungen einfache Tabellenkalkulationsprogramme. Vor allem bei Geschäften, in denen viel bar gezahlt wird, kann dies bei einer Außenprüfung zu Beanstandungen und damit zu Schätzungen durch das Finanzamt führen. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) lag ein solcher Fall vor, in dem die Kassenführung mangelhaft war.
Der Kläger betreibt ein Sushi-Restaurant. In den Jahren 2010 bis 2012 bot er Speisen gemäß zwei unterschiedlichen Speisekarten an, wobei im Laufe des Jahres 2012 eine Preiserhöhung stattfand. Den größten Teil seiner Einnahmen erzielte der Kläger in bar. Im Kassensystem gab es keine Unterscheidung zwischen baren und unbaren Einnahmen. Alle Tageseinnahmen wurden in einem Kassenbuch erfasst, welches der Kläger mittels eines Tabellenkalkulationsprogramms erstellte. Das Finanzamt kam nach einer Außenprüfung zu der Ansicht, dass die Kassenführung erhebliche Mängel aufwies, da das elektronische Journal und damit die Einzeldaten der elektronischen Registrierkasse täglich durch den Kläger gelöscht wurden. Der Höhe nach sei auf die unbaren EC- bzw. Kreditkartenumsätze ein Sicherheitszuschlag von 10 % vorzunehmen.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt durfte schätzen, weil die Buchführung des Klägers mangelhaft war. Ein gravierender formeller Mangel liegt bereits darin, dass der Kläger in den Streitjahren ein Tabellenkalkulationsprogramm für seine Aufzeichnungen genutzt hat. Solche Aufzeichnungen bieten keine Gewähr für die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung aller Bargeschäfte. Des Weiteren war die sogenannte Kassensturzfähigkeit (das heißt, es muss jederzeit ein Kassensturz möglich sein) nicht gewährleistet, da die Bargeldbewegungen nicht zutreffend erfasst wurden. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen muss nun mittels (Un-)Sicherheitszuschlag durchgeführt werden, da weder ein innerer Betriebsvergleich noch eine Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung durchführbar ist. Der gewählte (Un-)Sicherheitszuschlag von 10 % ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Bestimmung eines angemessenen und zutreffenden Sicherheitszuschlags ist nämlich das Maß der Verletzung der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen.
Hinweis: Sollten Sie Ihre Buchführung selbst erstellen, beraten wir Sie gern, welche Anforderungen Sie dabei erfüllen müssen. Gerne übernehmen wir das aber auch für Sie.
Viele Einzelhändler bieten ihren Kunden Bonuskarten an, mit denen sie Punkte sammeln können, die sich dann bei späteren Einkäufen einlösen, gegen Prämien eintauschen oder spenden lassen. Ein solches Rabattsystem hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun aus umsatzsteuerlicher Sicht näher beleuchtet.
Klage erhob ein Einzelhändler, der seinen Kunden die Teilnahme an einem Bonus- und Rabattsystem einer externen Firma angeboten hatte. Den teilnehmenden Kunden wurde ein Punktekonto eingerichtet, auf dem sie pro Einkaufsumsatz von 2 € einen Punkt (im Wert von einem Cent) gutgeschrieben bekamen. In 90 % der Fälle wurden die gesammelten Punkte von den Kunden bei einem späteren Einkauf wieder eingelöst (sog. „instore redemption“).
Die gesammelten und eingelösten Punkte der Kunden wurden zwischen dem Einzelhändler und dem externen Systemanbieter in einem monatlichen „Punkteclearing“ abgerechnet. Der Einzelhändler behandelte die für seine Kunden ausgegebenen Punkte und den entsprechenden (im „Punkteclearing“ ermittelten) hierfür geschuldeten Betrag umsatzsteuerlich als Entgeltminderung.
Hinweis: Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der leistende Unternehmer den dafür geschuldeten Umsatzsteuerbetrag berichtigen.
Das Finanzamt war nach einer Außenprüfung der Ansicht, dass das umsatzsteuerliche Entgelt nicht gemindert werden durfte, weil hinsichtlich des Punktesystems ein umsatzsteuerrechtlich unbeachtlicher Werbeaufwand vorliege. Nachdem das Finanzgericht München (FG) der Klage des Einzelhändlers in erster Instanz stattgegeben hatte, hob der BFH das finanzgerichtliche Urteil nun auf. Nach Ansicht der Bundesrichter hatte das FG zwar zu Recht entschieden, dass die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage des Einzelhändlers gemindert werden durfte - allerdings noch nicht zum Zeitpunkt des „Punkteclearings“. Die Minderung tritt nach Auffassung des BFH erst ein, wenn der Kunde die Punkte tatsächlich einlöst. Denn nach der EU-Rechtsprechung darf es bei der Gewährung von Rabatten erst dann zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage kommen, wenn der Kunde tatsächlich über eine Gutschrift verfügt.
Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, das nun in einem zweiten Rechtsgang klären muss, in welchem Umfang die Kunden die ihnen gewährten Punkte beim zweiten Einkauf tatsächlich eingelöst haben.
Dass ein Unternehmen auf einer niedrigeren Abschreibung von betrieblichen Gebäuden besteht, als das Finanzamt gewähren möchte, klingt paradox. Ein solcher Fall hat aber nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt.
Geklagt hatte ein neugegründeter Pferdezuchtbetrieb, der seine betrieblichen Gebäude (Reithalle, Lager- und Maschinenhalle sowie Pferdeboxen) pro Jahr mit 1,25 % der Herstellungskosten abschreiben wollte. Das Finanzamt bestand jedoch auf einer Abschreibung von 3 % pro Jahr, die im Einkommensteuergesetz (EStG) für Gebäude im Betriebsvermögen vorgesehen ist, die nicht Wohnzwecken dienen.
An sich wäre diese Handhabung eine gute Nachricht für den Betrieb gewesen, da sich sein steuerlicher Gewinn durch die höhere Abschreibung um rund 32.000 € reduziert hätte. Die Firma wollte aber am Abschreibungssatz von 1,25 % festhalten, da sie befürchtete, durch eine 3%ige Abschreibung derart hohe steuerliche Verluste zu generieren, dass das Finanzamt einen steuerlich unbeachtlichen Liebhabereibetrieb annehmen könnte.
Hinweis: Stuft das Finanzamt einen Betrieb als Liebhabereibetrieb ein, lassen sich die erwirtschafteten Verluste steuerlich nicht mehr nutzen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte eine „freiwillige“ 1,25%ige Abschreibung jedoch in erster Instanz ab und wurde darin nun vom BFH bestätigt. Die Bundesrichter erklärten, dass der gesetzlich vorgesehene Abschreibungssatz von 3 % pro Jahr auf einer fiktiven Nutzungsdauer des Gebäudes von 33 Jahren beruhe. Laut EStG darf dieser Abschreibungssatz allenfalls erhöht werden, wenn die Nutzungsdauer des Gebäudes tatsächlich kürzer ausfiele als 33 Jahre (bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren z.B. auf 5 % pro Jahr). Diese Vorschrift kann nach Gerichtsmeinung aber nicht „in die andere Richtung“ angewandt werden. Es kann vom Unternehmen also keine längere Nutzungsdauer als die gesetzlich vorgesehene Dauer von 33 Jahren zugrunde gelegt werden.
Hinweis: Im Ergebnis muss der Pferdezuchtbetrieb also die Abschreibung von 3 % pro Jahr hinnehmen, so dass das Finanzamt nun unter Berücksichtigung der hohen (Abschreibungs-)Verluste prüfen kann, ob die Pferdezucht womöglich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei darstellt.
Die aktuelle Krise zeigt es einmal mehr: Unternehmen müssen stets flexibel sein und flexibel agieren, um überlebensfähig zu sein. Dazu gehört nicht nur die Anpassung von operativen Geschäftshandlungen, sondern auch die der gesellschaftsrechtlichen Strukturen. Einerseits werden Gesellschaften neu gegründet, verschmolzen oder gespalten, andererseits ändert sich aber auch der Gesellschafterbestand - es kommen neue Gesellschafter hinzu oder bestehende treten aus.
Für die meisten Umwandlungen gibt es dazu ein Umwandlungsgesetz und auch ein Umwandlungssteuergesetz. Für Letzteres ist der Grund ganz einfach: Jede Umwandlung ist grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft, das zur Aufdeckung stiller Reserven führt.
Beispiel: Die Gesellschafter der A&B-KG wollen einen weiteren Gesellschafter (C) gegen Bareinlage in ihre Gesellschaft aufnehmen. C zahlt dafür 100.000 € in die ABC-KG ein. Wirtschaftlich betrachtet tauschen A und B ihre jeweiligen Anteile an der A&B-KG gegen Anteile an der ABC-KG ein. Durch dieses Tauschgeschäft müssen A und B grundsätzlich jeweils alle stillen Reserven versteuern.
Wenn die Lösung an dieser Stelle beendet wäre, gäbe es in Deutschland kaum Umwandlungen. Die deutsche Wirtschaft wäre lahmgelegt, da sie keine Umstrukturierung vornehmen könnte, ohne horrende Steuern zahlen zu müssen. Genau dies soll das Umwandlungssteuergesetz verhindern: Nach bestimmten Kriterien kann ein Antrag auf „Buchwertfortführung“ beim Finanzamt gestellt werden. Wenn Personengesellschaften von der Umwandlung betroffen sind, muss die Darstellung der Buchwerte jedoch umfangreich und komplex durch den Steuerberater nachvollzogen werden. Dazu bedarf es sogenannter Ergänzungsbilanzen. In der Regel erhält derjenige, der einen Zahlbetrag in die neue Gesellschaft leistet, eine positive Ergänzungsbilanz und die Altgesellschafter erhalten jeweils eine negative Ergänzungsbilanz (sog. Nettomethode).
In einem vom Finanzgericht Niedersachsen entschiedenen Fall wurde eine Gesellschafterin zunächst gegen Bareinlage in eine bestehende KG neu aufgenommen und schied einige Jahre später gegen Zahlung einer Abfindung wieder aus der KG aus. Richtigerweise wurde ihre positive Ergänzungsbilanz im Rahmen des Ausscheidens aufgelöst. Die Altgesellschafter führten jedoch ihre negativen Ergänzungsbilanzen fort. Dies missfiel sowohl dem zuständigen Finanzamt als auch den Richtern, die diese Ergänzungsbilanzen gewinnwirksam aufgelöst wissen wollten.
Folglich änderte die Betriebsprüfung die Bescheide und erhöhte den Gewinn durch Wegfall der negativen Ergänzungsbilanzen drastisch. Ob diese Vorgehensweise richtig war, wird der Bundesfinanzhof zu entscheiden haben - dort ist das Verfahren bereits anhängig.
Hinweis: Es gibt eine Alternative zur Nettomethode: Nach der sogenannten Bruttomethode wird für den zahlenden neuen Gesellschafter keine Ergänzungsbilanz aufgestellt; dafür müssen in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft die Verkehrswerte bilanziert werden (inkl. Firmenwert). Um dennoch nichts versteuern zu müssen, bilden die Altgesellschafter auch hier negative Ergänzungsbilanzen, allerdings mit deutlich höherem Kapital als bei der Nettomethode. Hätten sich die Beteiligten für die Bruttomethode entschieden, wären die Ergänzungsbilanzen beim Ausscheiden des Gesellschafters nicht aufzulösen gewesen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 24.03.2020 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeleistungen bekanntgegeben. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) revolutionierte mit Wirkung vom 01.01.2020 das Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen. Es hat zum Ziel, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern, und soll zu individueller Selbstbestimmung und mehr Teilhabe verhelfen.
Das BMF erläutert die umsatzsteuerlichen Aspekte der im Zusammenhang mit den Änderungen durch das BTHG von den Einrichtungen erbrachten Leistungen. So ist zum Beispiel ein Wohn- und Betreuungsvertrag der unter das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz fällt und auf dessen Grundlage ein Bewohner einen Wohnraum sowie Pflege- und Betreuungsleistungen erhält, umsatzsteuerlich ein Vertrag besonderer Art. In diesem Fall sind die Umsätze aus diesen Verträgen umsatzsteuerfrei.
Werden Pflege- und Betreuungsleistungen sowie weitere Leistungen aufgrund getrennter Verträge außerhalb des Anwendungsbereiches des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes erbracht, sind die aus der Versorgung der hilfsbedürftigen Personen erzielten Umsätze als mit dem Betrieb einer Einrichtung zur Betreuung oder Pflege eng verbundenen Umsätze anzusehen und somit ebenfalls umsatzsteuerfrei. Das gilt auch für die durch Behindertenwerkstätten erbrachten Verpflegungsleistungen an Menschen mit Behinderungen.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze, die seit dem 01.01.2020 erbracht worden sind, anzuwenden. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die Einrichtungen die Umsätze, die bis zum 31.03.2020 erbracht worden sind, als umsatzsteuerpflichtig behandelt haben.
Die ertragsteuerliche Organschaft bietet immense steuerliche Vorteile. Nur sie ermöglicht es, Verluste der Tochtergesellschaft mit Gewinnen der Muttergesellschaft zu verrechnen. Weiterhin entfällt eine 5%ige Versteuerung von Gewinnen, die von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft abgeführt werden. Allerdings setzt der Staat für die Anerkennung einer Organschaft hohe Hürden und über einige dieser Hürden streitet sich die Exekutive regelmäßig mit der Judikative.
Davon ist auch die Ausgleichszahlung an Minderheitsgesellschafter betroffen. Das Aktiengesetz schreibt vor, dass Minderheitsgesellschafter einen Ausgleich dafür bekommen müssen, dass die Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführt. Fraglich war jedoch stets, ob dieser Ausgleich nur fix sein durfte (was betriebswirtschaftlich oft ein großes Problem war) oder ob es auch eine variable Komponente geben durfte. Die Finanzverwaltung akzeptierte teilweise variable und an den Gewinn der Organgesellschaft gekoppelte Ausgleichszahlungen; der BFH urteilte 2017 allerdings, dass die Ausgleichszahlung sich nicht am Gewinn der Organgesellschaft orientieren dürfe. Als Reaktion auf das Urteil änderte der Gesetzgeber im Dezember 2018 den maßgeblichen Passus im Gesetz und erlaubte eine teilweise gewinnorientierte Ausgleichszahlung.
In einem aktuellen Schreiben erläutert das Bundesfinanzministerium die neuen gesetzlichen Regeln im Detail und versucht Praxisfragen zu beantworten. Dabei geht es insbesondere um die Höchstgrenze des variablen Anteils.
Hinweis: Wird der gesetzlich vorgegebene Höchstbetrag überschritten, wird das Organschaftsverhältnis insgesamt nicht anerkannt. Geschieht dieser Fehler innerhalb der ersten fünf Jahre der Organschaft, gilt dies sogar rückwirkend für die gesamte Anfangszeit der Organschaft.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 23.03.2020 ein Schreiben zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten veröffentlicht.
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist das Umsatzsteuergesetz (UStG) im Hinblick auf die Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) zum 01.01.2020 neu gefasst worden. Die bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ausgeweitet. Das bedeutet, dass bei nach dem 31.12.2019 ausgeführten Übertragungen dieser Zertifikate an Unternehmer der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Die Übertragung dieser Zertifikate stellt somit eine sonstige Leistung dar.
Diese Regelungen sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 ausgeführt werden. Bei Leistungen, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.04.2020 ausgeführt worden sind, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsumfang nicht zu beanstanden, wenn von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen wird (Übergangsregelung). Voraussetzung ist allerdings, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer zutreffend versteuert wird. Das gilt auch für den Fall, dass das Entgelt nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.04.2020 vereinnahmt und die Leistung erst nach der Vereinbarung des Entgelts ausgeführt worden ist.
Hinweis: Das BMF-Schreiben sieht in diesem Zusammenhang eine Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vor.
Beauftragen Sie einen Handwerker, in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus Reparaturen durchzuführen, können Sie die in der Rechnung enthaltenen Lohnkosten bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigen. Da die Finanzverwaltung Schwarzarbeit eindämmen will, darf eine solche Rechnung nicht bar bezahlt werden, sondern muss über ein Bankkonto laufen. Im Streitfall hatte der Kläger die Rechnung aber nicht über sein Bankkonto bezahlt, sondern sie wurde als Verbindlichkeit seinem Gesellschafterkonto belastet. Ist das für eine Steuerermäßigung ausreichend? Das musste das Finanzgericht Thüringen (FG) entscheiden.
Der Kläger ist Dachdeckermeister und erzielte im Streitjahr 2017 unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger sowie selbständiger Arbeit. Er ist an der X-GmbH beteiligt und beauftragte diese 2017 mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die Rechnung der X-GmbH beglich der Kläger über sein Gesellschafterverrechnungskonto. In der Einkommensteuererklärung 2017 machte er aus dieser Rechnung eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese nicht.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte die Handwerkerleistungen zu Recht nicht steuermindernd berücksichtigt. Zwar sind die geltend gemachten Aufwendungen für die erbrachten Arbeiten grundsätzlich begünstigt. Allerdings erfolgte die Zahlung der von der X-GmbH laut Rechnung erbrachten Arbeiten nicht auf deren Bankkonto. Und das ist eine Voraussetzung für die Steuerermäßigung. Die erfolgte Buchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto des Klägers bei der leistungserbringenden X-GmbH genügt nach Auffassung des Gerichts nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerermäßigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist es für die Steuerermäßigung notwendig, dass ein Kreditinstitut eingebunden wird und damit eine bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs erfolgt. Im Streitfall wird die Voraussetzung „Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung“ nicht erfüllt. Zwar gab es eine ähnliche kontenmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs, aber es fehlte am eingebundenen Kreditinstitut. Dies ist aber nach Ansicht des Gerichts essentiell.
Hinweis: Wenn Sie Fragen dazu haben, welche Voraussetzungen Sie für eine Steuerermäßigung erfüllen müssen, beantworten wir Ihnen diese gern.
Die Corona-Krise sorgt für massive Umsatzeinbußen im Wirtschaftsleben. Viele Unternehmer stehen trotz Rettungsschirmen und Soforthilfen derzeit „mit dem Rücken zur Wand“, da ihre Kosten weiterlaufen, ihre Einnahmen jedoch innerhalb kürzester Zeit massiv eingebrochen sind.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun ein Maßnahmenpaket geschnürt, damit Unternehmen und Privatleute in dieser Situation ihre offenen Steuerzahlungen hinauszögern bzw. herabsetzen können. Danach gilt:
Steuerstundung: Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, kann bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf Steuerstundung beim Finanzamt stellen. Dieser Antrag kann für alle Steuerarten gestellt werden, die bereits fällig sind oder bis zum 31.12.2020 fällig werden. Es empfiehlt sich, die individuellen Verhältnisse im Antrag direkt darzulegen (z.B. Angaben zum Umsatzrückgang, zum Kostendruck usw.). Die Finanzämter sollen keine Strenge bei der Antragsprüfung walten lassen, dennoch sollten die Angaben der Antragsteller natürlich so genau wie möglich sein. Auf die Berechnung von Stundungszinsen sollen die Finanzämter im Regelfall verzichten. Die Erleichterungen gelten auch für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Die Anträge sollen von den Ämtern nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Steuerbürger seinen Schaden wertmäßig nicht exakt nachweisen kann.
Abstandnahme von Vollstreckungsmaßnahmen: Die Finanzämter sind vom BMF angewiesen worden, bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, sofern der Steuerbürger mitgeteilt hat, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, oder wenn den Finanzämtern dieser Umstand auf andere Weise bekannt wird. Dies gilt für alle bereits rückständigen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern.
Hinweis: Bevor Steuerbürger eine Steuerstundung oder einen Vollstreckungsaufschub beantragen, sollten sie zunächst einmal prüfen, ob sie die fällig werdende Steuer möglicherweise ganz „aus der Welt schaffen“ können - zum Beispiel über einen Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen oder die Abgabe einer Steuererklärung nach einer Steuerschätzung. Wer Vollstreckungsmaßnahmen abwenden möchte, sollte das Finanzamt aktiv informieren und nicht darauf hoffen, dass der Behörde die eigene Betroffenheit „auf andere Weise bekannt“ wird.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 18.03.2020 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Miet- und Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Bereits im Jahr 2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, wie die in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie verwendete Formulierung „Mietvertrag, der die Klausel enthält, dass das Eigentum unter normalen Umständen spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird“ auszulegen ist. Nach der EuGH-Rechtsprechung sind für die Annahme einer Lieferung zwei Voraussetzungen erforderlich:
Zum einen muss der Vertrag, aufgrund dessen die Übergabe des Gegenstandes erfolgt, ausdrücklich eine Klausel zum Eigentumsübergang an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den -nehmer enthalten. Nach Auffassung des EuGH ist diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn der Vertrag eine Kaufoption für den Leasinggegenstand vorsieht.
Zum anderen muss aus zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung objektiv zu beurteilenden Vertragsbedingungen deutlich hervorgehen, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.
Das BMF weist darauf hin, dass der Umsatzsteuer-Anwendungserlass teilweise nicht im Einklang mit der EuGH-Entscheidung steht. Daher ist dieser in der jetzigen Fassung nicht mehr anwendbar. Mit dem aktuellen BMF-Schreiben wird der Anwendungserlass angepasst.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird allerdings für Zwecke des Vorsteuerabzugs für vor dem 18.03.2020 abgeschlossene Leasing- und Mietverträge nicht beanstandet, wenn hier noch die alte Fassung angewandt wird.
Bundesweit existieren Schulprojekte (z.B. „Dein Tag für Afrika“ oder „Sozialer Tag 2020“), in denen Schüler einen Tag lang in einem Unternehmen oder Privathaushalt arbeiten und ihren erarbeiteten Lohn dann an eine Organisation spenden. Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat sich nun zur (lohn-)steuerlichen Behandlung solcher Projekte geäußert. Danach gilt Folgendes:
Die Schüler begründen mit dem Unternehmen bzw. dem Privathaushalt ein Arbeitsverhältnis, so dass aus steuerlicher Sicht Arbeitslohn gezahlt wird. Von einem Lohnsteuereinbehalt darf das Unternehmen bzw. der Privathaushalt aber absehen. Die Vergütung der Schüler kann also ungemindert an den Projektträger überwiesen werden.
Private Arbeitgeber müssen kein Lohnkonto für den Schüler einrichten. Alle anderen Arbeitgeber hingegen schon. Sie können die betrieblich veranlassten Vergütungen der Schüler aber als Betriebsausgaben abziehen. Der Nachweis über die Zahlung der Vergütung auf das Spendenkonto des Projektträgers muss vom Arbeitgeber zum Lohnkonto genommen werden.
Über die überwiesenen Beträge dürfen keine Spendenquittungen ausgestellt werden (kein Sonderausgabenabzug erlaubt).
Schüler müssen ihren gespendeten Arbeitslohn später nicht im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung versteuern.
Das Corona-Virus ist für viele Unternehmen im In- und Ausland inzwischen zu einer echten Herausforderung geworden. Die Folgen für das Wirtschaftsleben sind derzeit noch nicht absehbar. Dass zahlreiche Unternehmen in schwere wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten werden, dürfte jedoch klar sein.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert mit steuerlichen Hilfsmaßnahmen und hat in diesem Zusammenhang am 19.03.2020 ein Schreiben veröffentlicht. Auf dieser Basis können die Landesfinanzbehörden steuerliche Maßnahmen, unter anderem im Bereich der Umsatzsteuer, ergreifen.
Steuerpflichtige können Anträge auf zinslose Steuerstundung für die zum Jahresende fälligen Steuern stellen. Sie müssen darlegen, warum eine Stundung erforderlich ist. Bei der Prüfung der Stundungsvoraussetzungen sollen jedoch keine strengen Maßstäbe angelegt werden. Üblicherweise wird eine Stundung der Umsatzsteuer abgelehnt, da die Umsatzsteuer vom Endverbraucher getragen und für den Unternehmer lediglich ein durchlaufender Posten ist. Diese Regelung ist nun gelockert worden. Die Landesfinanzbehörden haben bereits vereinzelt entsprechende Vordrucke auf den Formularservern hinterlegt. Ferner soll bei Unternehmen, die unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sind, bis zum Jahresende auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden. Säumniszuschläge sind zu erlassen.
Zudem sollen bereits getätigte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung auf null herabgesetzt und dann erstattet werden. Einige Bundesländer haben das bereits angekündigt (u.a. Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen). Dies kann durch eine berichtigte Anmeldung (über Elster mit dem Vordruck „USt 1 H“ mit dem Wert „0“ in der Zeile 24) erfolgen. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt erhalten. Die Regelungen können je nach Bundesland variieren. Teilweise soll die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung mit anderen Zahllasten verrechnet und nicht ausgezahlt werden.
Hinweis: Derzeit wird diskutiert, ob eine Verlängerung der Abgabefristen für Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder eine generelle Umstellung auf quartalsweise Voranmeldungen erfolgen könnte. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Wie viel Erbschaft- und Schenkungsteuer anfällt, richtet sich unter anderem nach der anzuwendenden Steuerklasse. Wird Vermögen auf Kinder und Stiefkinder übertragen, greift die günstigste Steuerklasse I, so dass Steuersätze zwischen 7 % und 30 % zur Anwendung kommen. Bei der ungünstigsten Steuerklasse III liegt der Steuerzugriff hingegen zwischen 30 % und 50 %. Zudem gewährt der Fiskus bei Kindern und Stiefkindern in Steuerklasse I einen Freibetrag von 400.000 € (bei Steuerklasse III: 20.000 €).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Steuerklasse I nur bei Erwerben vom rechtlichen Elternteil beansprucht werden kann. Geklagt hatte ein Mann aus Hessen, der zwar der biologische, nicht aber der rechtliche Vater seiner Tochter war. Die rechtliche Vaterschaft lag bei einem Mann, der mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Der biologische Vater hatte seiner Tochter einen Betrag von 30.000 € geschenkt und wollte hierfür die Steuerklasse I beanspruchen.
Der BFH ordnete ihn jedoch in die ungünstige Steuerklasse III ein und urteilte, dass die Steuerklasse I nur im Verhältnis zum rechtlichen Vater anwendbar sei, da für die Steuerklasseneinteilung die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend seien. Danach obliege nur dem rechtlichen Vater die Zahlung von Unterhalt. Das Kind sei zudem nur ihm gegenüber erb- und pflichtteilsberechtigt. Somit ist es nach Gerichtsmeinung gerechtfertigt, nur den rechtlichen Vater bei der Erb- und Schenkungsteuer finanziell zu begünstigen.
Hinweis: Der BFH verwies darauf, dass es zu ungerechtfertigten Doppelbegünstigungen käme, wenn Kinder mit „zwei Vätern“ sowohl von ihrem biologischen als auch von ihrem rechtlichen Vater nach Steuerklasse I beschenkt bzw. beerbt werden könnten.
Wie viel Gewerbesteuer ein Betrieb zahlen muss, richtet sich nach dem Gewerbesteuermessbetrag, der von den Finanzämtern nach dem ermittelten Gewerbeertrag berechnet und den Gemeinden in einem Grundlagenbescheid mitgeteilt wird. Letztere multiplizieren den Betrag dann mit ihrem eigenen Hebesatz, so dass sich die zu zahlende Gewerbesteuer ergibt (Regelfall). Auch die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen orientieren sich an den festgesetzten Gewerbesteuermessbeträgen - das Finanzamt kann die Messbeträge für Vorauszahlungszwecke festsetzen.
Da als Konsequenz der Corona-Krise viele Betriebe in eine finanzielle Notlage gekommen sind, hat das Bundesfinanzministerium Mitte März ein erstes Maßnahmenbündel auf den Weg gebracht, das unter anderem vorsieht, dass Unternehmen ihre Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer unkomplizierter als bisher herabsetzen können.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zeitgleich mit gleichlautenden Erlassen auch die Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer in den Fokus genommen: Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, können nun bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke beim Finanzamt stellen. Wichtig ist, dass sie darin ihre individuellen Verhältnisse darlegen. Die Finanzämter sollen die Anträge nicht deshalb ablehnen, weil die Betriebe ihre finanziellen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Hinweis: Mit Herabsetzungsanträgen kann die laufende Gewerbesteuerlast minimiert werden. Wollen Betriebe ihre bereits festgesetzte Gewerbesteuer erlassen oder gestundet bekommen, müssen sie sich im Regelfall an die Gemeinden wenden.
Wenn private Vermieter ein Mietobjekt fremdfinanzieren, können sie die anfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Lösen sie ein Vermietungsdarlehen später durch ein neues Darlehen ab, lassen sich auch die Schuldzinsen für dieses Umschuldungsdarlehen steuerlich berücksichtigen, da der Veranlassungszusammenhang mit der Vermietung fortbesteht. Dies gilt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nur, soweit die Valuta des neuen Darlehens nicht über den abzulösenden Darlehensrestbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt. Zahlungen zum Ausgleich von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen sind nicht abziehbar.
Die Finanzbehörde Hamburg (FB) weist in einer aktuellen Fachinformation darauf hin, dass auch Schuldzinsen für ein Umschuldungsdarlehen nicht abgesetzt werden dürfen, soweit sie für die Finanzierung eines erlittenen Fremdwährungskursverlusts anfallen. Dies geht aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2019 hervor.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein privater Vermieter zur Finanzierung eines Mietobjekts ursprünglich ein Darlehen in Schweizer Franken (CHF) mit einem Gegenwert von 105.000 € aufgenommen. Sechs Jahre später schuldete er das Fremdwährungsdarlehen um. Infolge der zwischenzeitlichen Währungskursentwicklung (CHF/€) hatte sich seine Rückzahlungsverpflichtung nun aber auf 139.309 € erhöht, so dass er in dieser Höhe ein Umschuldungsdarlehen bei einer Bausparkasse aufnahm.
Das Finanzamt des Vermieters erkannte die Schuldzinsen dieses Darlehens nur an, soweit sie für einen Darlehensbetrag von 105.000 € (Ursprungsbetrag) gezahlt wurden. Der BFH folgte dieser Sichtweise und urteilte, dass das Wechselkursrisiko nicht durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sei. Nach Gerichtsmeinung war das Umschuldungsdarlehen steuerlich aufzuteilen, da es nur in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten durch die spätere Vermietungstätigkeit veranlasst war. In Höhe des realisierten Währungskursverlusts bestand dieser Zusammenhang jedoch nicht.
Hinweis: Das Urteil wurde mittlerweile im Bundessteuerblatt (Teil II) veröffentlicht, so dass es von den Finanzämtern allgemein angewendet wird.
Die FB weist zudem darauf hin, dass der Fremdwährungskursverlust auch nicht als negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften umgedeutet werden könne, weil es sich bei der Darlehensaufnahme nicht um ein Fremdwährungsgeschäft handle. Es fehle bereits an dem erforderlichen Anschaffungsvorgang.
Das steuerliche Einlagekonto ist ein sehr wichtiges Instrument zur Verhinderung von Überbesteuerungen. Es hält bei einer Kapitalgesellschaft diejenigen Einlagen der Gesellschafter fest, die nicht in das Stammkapital geflossen sind. Werden solche Einlagen in späteren Jahren seitens der Kapitalgesellschaft zurückgezahlt, dürfen sie nicht als Ausschüttung versteuert werden, da es sich nicht um erwirtschaftete Gewinne handelt.
Beispiel: Der Alleingesellschafter einer GmbH zahlt 100.000 € in die Kapitalrücklage ein, um eine Überschuldung zu verhindern. Vier Jahre später ist die Krise überwunden und die Gesellschaft gewährt die Einzahlung zurück. Mangels ausschüttbarem Gewinn muss die Zahlung von 100.000 € aus der Einlage kommen, die der Gesellschafter vier Jahre zuvor geleistet hat. Auf der Steuerbescheinigung wird entsprechend vermerkt, dass die gesamte Zahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto stammt und somit beim Gesellschafter nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählt.
Der Hauptanwendungsfall für solche Vorgänge ist nach dem Gesetz die Kapitalgesellschaft. Theoretisch können aber auch etwa Vereine ein steuerliches Einlagekonto haben. Da diese aber in der Regel keine Auszahlungen (im Sinne von Ausschüttungen) an ihre Mitglieder leisten, hat das niedersächsische Landesamt für Finanzen nun verfügt, dass die Finanzbeamten in Niedersachsen für Vereine nicht flächendeckend Feststellungen zum steuerlichen Einlagekonto vornehmen müssen.
Hinweis: Dieses Vorgehen ist von den Körperschaftsteuerrichtlinien gedeckt. Danach ist es erlaubt, auf die Anforderung von Steuererklärungen zu verzichten, wenn es sich um einen bedeutungslosen Fall handelt.
Ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, hängt vom Alter des Kindes und der individuellen Lebenssituation ab. Relevant ist beispielsweise, ob und wie lange ein volljähriges Kind einer Berufsausbildung nachgegangen ist oder in welchem Haushalt es gelebt hat. Das Einkommensteuergesetz schreibt vor, dass volljährige Kinder bei Aufforderung durch die Familienkasse verpflichtet sind, zur Aufklärung der Lebensumstände beizutragen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass diese Mitwirkungspflicht auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt.
Im zugrundeliegenden Fall war fraglich, ob nach einer Scheidung der Vater oder die Mutter das Kindergeld für das gemeinsame Kind beanspruchen konnten. Hierfür war zunächst zu klären, in welchem Haushalt das Kind gelebt hatte. Vor dem Finanzgericht (FG) hatte sich das Kind auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, im anschließenden Revisionsverfahren sprach der BFH dem Kind ein solches Recht jedoch ab. Zwar soll ein Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige dazu dienen, Konfliktsituationen innerhalb der Familie und innere Konflikte zwischen der Wahrheitspflicht und der Beziehung zu Angehörigen zu vermeiden. Dieser Zweck kann nach dem BFH-Urteil bei volljährigen Kindern in sie betreffenden finanzgerichtlichen Kindergeldsachen jedoch nicht erfüllt werden, da der Konflikt bereits zuvor zutage getreten ist.
Hinweis: Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung. In einem zweiten Rechtsgang wird nun das Kind zur Frage der Haushaltszugehörigkeit vernommen werden müssen.
Zur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus haben Behörden im März 2020 die Schließung einer Vielzahl von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastronomiebetrieben und Einzelhandelsgeschäften angeordnet und zahlreiche öffentliche Veranstaltungen untersagt. Gesundheitsbehörden haben für Menschen, die sich mit diesem Virus infiziert haben oder die Kontakt mit Infizierten hatten, häusliche Quarantäne angeordnet. In der Folge haben auch Unternehmen des produzierenden Gewerbes ihr Geschäft beschränken oder komplett einstellen müssen.
Diese Maßnahmen werden zu erheblichen Einkommensverlusten bei Personen führen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Betrieb dieser Einrichtungen und Unternehmen oder aus öffentlichen Veranstaltungen bestreiten. Verfügen diese Personen nicht über ausreichende finanzielle Rücklagen, werden sie bis zur Aufhebung der Maßnahmen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sein, ihre laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen.
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie sieht einen Aufschub (sog. Moratorium) für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen vor. Dies bedeutet für Mieter einer Wohnung beispielsweise, dass ihnen wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 nicht fristlos gekündigt werden darf, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Dies muss der Mieter gegenüber dem Vermieter glaubhaft machen.
Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Ausgeschlossen sind sowohl die außerordentliche fristlose als auch die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses aufgrund solcher Mietrückstände. Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30.09.2022. Das bedeutet konkret, dass der Mieter bis zu diesem Zeitpunkt Zeit hat, die nichtgezahlte Miete nachzuzahlen.
Aus steuerlicher Sicht bedeutet dies für den Vermieter Folgendes: Da bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung das Zuflussprinzip gilt, muss der Vermieter die Miete auch erst dann versteuern, wenn sie ihm zugeflossen ist. Zahlt der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 also keine Miete und erfolgt die Zahlung erst zum 30.09.2022, dann muss die rückständige Miete auch erst in 2022 versteuert werden.
Hinweis: Wurden vom Finanzamt wegen der Vermietungseinkünfte bisher Vorauszahlungen festgesetzt, sollten Sie prüfen lassen, ob diese wegen der Nichtzahlung der Miete herabgesetzt werden können.
Der EU-Rat hat am 18.02.2020 vereinfachte Vorschriften für Kleinunternehmen veröffentlicht.
Ziel dieser Neuregelungen ist es, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Kleinunternehmer zu vermindern. Ferner sollen damit steuerliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, um Kleinunternehmen bei der Expansion und beim effizienten grenzüberschreitenden Handel zu unterstützen.
Die derzeitige Regelung in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sieht vor, dass die Kleinunternehmerregelung nur von inländischen Unternehmen in Anspruch genommen werden darf. Nach der neuen Regelung darf Kleinunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten eine ähnliche Mehrwertsteuerbefreiung wie im Inland gewährt werden.
Die Änderung schreibt insbesondere vor, dass Mitgliedstaaten für in ihrem Mitgliedstaat ansässige Kleinunternehmen vereinfachte Mehrwertsteuer-Befolgungsvorschriften einführen können. Voraussetzung dafür ist, dass deren Jahresumsatz einen Schwellenwert, der höchstens 85.000 € betragen darf, nicht überschreitet. Kleinunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die diesen Schwellenwert nicht überschreiten, können ebenfalls die neue Vorschrift anwenden, sofern ihr EU-weiter Jahresumsatz höchstens 100.000 € beträgt.
Hinweis: Die neuen Vorschriften sollen ab dem 01.01.2025 gelten.
Keine Frage, die Verbreitung des Corona-Virus stellt die deutsche Wirtschaft vor erhebliche konjunkturelle Herausforderungen. Erkrankungen oder Quarantäne von Beschäftigten haben unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeit von Unternehmen. Zugleich zeigen sich verstärkt mittelbare Folgen für einzelne Branchen und Regionen – etwa durch die Absage von Messen und Großveranstaltungen oder ein eingeschränktes Reiseverhalten. Noch nicht absehbar ist, wie sich möglicherweise abreißende Lieferketten oder ein Auftragsrückgang auf die Konjunktur und damit auf den Arbeitsmarkt auswirken.
Bereits in der Finanzmarktkrise 2008 und 2009 hat sich das Instrument der Kurzarbeit bewährt, um die deutsche Wirtschaft vor dramatischen Folgen zu bewahren. Der Bundestag hat daher am 13.03.2020 das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld verabschiedet. Hierdurch wird der Bezug von Kurzarbeitergeld (Kug) erleichtert und dieser auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern ermöglicht.
Konkret sind folgende Erleichterungen vorgesehen, die bereits rückwirkend zum 01.03.2020 gelten:
Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle lag bisher bei 30 % der Belegschaft.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) vor Zahlung des Kug soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.
Das Kug berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kug 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Steuerlich gilt hier Folgendes: Das Kug sowie eventuelle Aufstockungsbeträge sind steuerfrei. Allerdings unterliegen diese Leistungen dem Progressionsvorbehalt, so dass es in einem gewissen Umfang zu einer Besteuerung kommt.
Hinweis: Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie Fragen zur Berechnung des Kug und zu dessen Besteuerung haben.
Neben dem Kug gibt es im Zusammenhang mit dem Corona-Virus noch eine weitere finanzielle Leistung, die erwähnt werden sollte. Arbeitnehmer, die aufgrund des Corona-Virus unter Beobachtung oder Quarantäne gestellt werden, haben nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls. Für Arbeitnehmer wird diese Entschädigung durch bzw. über den Arbeitgeber erbracht. Auch diese Leistung ist steuerfrei, unterliegt aber ebenso wie das Kug dem Progressionsvorbehalt.
Hinweis: Wenn Sie Fragen zu dieser Leistung und deren Beantragung haben, dann sprechen Sie uns gerne an.
Diverse Steuerbefreiungen und -begünstigungen für Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind an die einkommensteuerrechtliche Voraussetzung geknüpft, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Hinweis: Dieses Zusätzlichkeitserfordernis muss beispielsweise für die Anwendung der 44-€-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten, für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr, zu Gesundheitsfördermaßnahmen und zur Überlassung eines betrieblichen Fahrrads erfüllt sein. Auch die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen ist an die „Zusätzlichkeit“ geknüpft.
Bereits 2019 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Anforderungen an die „Zusätzlichkeit“ gelockert und seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der nur freiwillige Arbeitgeberleistungen - also Leistungen, die der Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht schuldet - „zusätzlich“ erbracht werden konnten.
Nach der neueren Rechtsprechung sind bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) nicht mehr durch das Zusätzlichkeitserfordernis ausgeschlossen. Gefordert wird vom BFH lediglich, dass der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Nur wenn dies nicht der Fall ist, liegt nach der neueren Rechtsprechung eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor.
Ein tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) ist dieser gelockerten Rechtsprechung nun entgegengetreten und hat erklärt, dass zur Tatbestandsvoraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ strengere Grundsätze gelten. Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden demnach nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird. Unerheblich ist laut BMF, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Es seien somit im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt.
Die EU-Kommission hat bereits am 07.04.2016 einen Aktionsplan im Rahmen der Mehrwertsteuer angenommen. Dieser Plan umfasst mehrere Schritte, mit dem Ziel, ein endgültiges europäisches Mehrwertsteuersystem zu schaffen. Am 18.02.2020 hat der EU-Rat zahlreiche Vorschriften verabschiedet, die dazu dienen sollen, den Steuerbetrug bei grenzüberschreitenden elektronischen Geschäften leichter aufzudecken.
Die neuen Maßnahmen sollen ab dem 01.01.2024 gelten und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die von den Zahlungsdienstleistern (z.B. Banken) elektronisch bereitgestellten Aufzeichnungen auf einheitliche Weise zu erfassen. Zudem wird ein neues zentrales elektronisches System für die Speicherung von Zahlungsinformationen geschaffen. Nationale Betrugsbekämpfungsstellen können sodann auf diese Daten zugreifen und diese entsprechend weiterverarbeiten.
Die Neuregelungen umfassen einerseits die Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie. Damit werden Zahlungsdienstleister verpflichtet, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel zu führen. Unter Beachtung des Datenschutzes werden diese Informationen den nationalen Steuerbehörden zur Verfügung gestellt.
Andererseits wird die Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer geändert. Damit Mehrwertsteuerbetrug aufgedeckt werden kann und die Einhaltung von Mehrwertsteuerpflichten gewährleistet wird, müssen die nationalen Steuerbehörden diesbezüglich effektiv zusammenarbeiten. Wie dies im Einzelnen umgesetzt werden soll, ist in der geänderten Verordnung festgelegt.
Hinweis: Die neuen Vorschriften ergänzen den Mehrwertsteuer-Rechtsrahmen für den elektronischen Handel, mit dem neue Mehrwertsteuerpflichten für Onlinemarktplätze und vereinfachte Mehrwertsteuervorschriften für Onlineunternehmen eingeführt werden sollen. Dieser Rahmen tritt bereits zum 01.01.2021 in Kraft.
Nicht nur die Wirtschaft stellt die Verbreitung des Corona-Virus vor erhebliche Herausforderungen. Auch Arbeitnehmer haben mit den Auswirkungen zu kämpfen. Insbesondere die behördlich angeordneten Schließungen von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern (Kindergärten, Schulen usw.) führen bei Eltern dazu, dass sie ihren beruflichen Tätigkeiten nicht mehr nachgehen können. In diesem Fall besteht für die Eltern das Risiko des Verdienstausfalls.
Durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde für solche Fälle eine Entschädigungsregelung in das Infektionsschutzgesetz eingefügt. Ziel dieser Regelung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern erleiden, wenn sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen werden, so wie im Fall der Corona-Krise. Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind und deshalb Hilfe benötigen.
Damit ein Anspruch auf Entschädigung besteht, muss hinreichend nachgewiesen werden, dass im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbots der Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere Familienmitglieder/Verwandte die Betreuung des Kindes übernehmen können.
Hinweis: Keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit sind beispielsweise die Großeltern, weil diese in der Regel zu einer Risikogruppe (so auch bei der Corona-Pandemie) gehören.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die Arbeitszeit von Sorgeberechtigten aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist. Auch besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn dem sorgeberechtigten Erwerbstätigen noch Zeitguthaben zusteht oder die Möglichkeit besteht, im Homeoffice zu arbeiten.
Der Entschädigungsanspruch ist der Dauer nach auf einen Zeitraum von längstens sechs Wochen und der Höhe nach auf 67 % des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls bis zu einem Höchstbetrag von 2.016 € monatlich begrenzt. Endet die Schließung oder das Betretungsverbot vor dem Ablauf des Zeitraums, endet damit auch der Entschädigungsanspruch.
Den Entschädigungsanspruch gewährt die für die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes zuständige Landesbehörde. Aus steuerlicher Sicht ist die Entschädigung als Leistung nach dem Infektionsschutzgesetz zunächst steuerfrei. Sie unterliegt allerdings dem sogenannten Progressionsvorbehalt, so dass es letztlich in einem gewissen Umfang zu einer Besteuerung kommt.
Hinweis: Wenn Sie Fragen zu dieser neuen Regelung haben, dann kommen Sie gerne auf uns zu.
Viele Gesetzesvorhaben werden mittlerweile mit vielversprechenden Namen ausgestattet, wie zum Beispiel das „Starke-Familien-Gesetz“ oder das „Gute-Kita-Gesetz“, und suggerieren Familien ein Füllhorn an Vorteilen. Welche Entlastungen es ganz konkret für Familien seit dem 01.01.2020 gibt, finden Sie hier im Überblick:
Kinderzuschlag: Zum 01.01.2020 ist die Einkommenshöchstgrenze für den Kinderzuschlag entfallen, die für geringverdienende Familien relevant ist. Nunmehr kann der Zuschlag nicht mehr schlagartig entfallen, sondern läuft stattdessen mit steigendem Einkommen langsam aus. Das Einkommen der Eltern, das über den eigenen Bedarf hinausgeht, wird nur noch zu 45 % angerechnet, statt wie bisher zu 50 %. Bereits zum 01.07.2019 ist der Kinderzuschlag von maximal 170 € auf bis zu 185 € pro Monat angehoben worden.
Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum von Kindern wurde um 96 € auf 2.586 € je Elternteil erhöht. Der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag bleibt unverändert bei 1.320 € je Elternteil. Für eine Familie beträgt der Freibetrag pro Kind und Jahr nun somit insgesamt 7.812 €.
Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes: Erziehungsberechtigte Eltern können die zusätzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Kindes künftig als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Ob das Kind selbst Einnahmen hat, spielt keine Rolle mehr. Die gesetzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes können jedoch nur als Vorsorgeaufwendungen (bei den Eltern oder beim Kind) geltend gemacht werden.
Mindestunterhalt: Haben sich die Eltern eines Kindes getrennt, so zahlt meist derjenige, bei dem die Kinder nicht leben, Unterhalt an den anderen Elternteil. Für Kinder unter sechs Jahren müssen seit dem 01.01.2020 mindestens 369 € monatlich geleistet werden. Bis zum zwölften Lebensjahr steigt der Mindestunterhalt auf mindestens 424 € im Monat an. Bis zur Volljährigkeit beträgt die monatliche Unterstützung mindestens 497 €. Für volljährige Kinder wurde der Mindestunterhalt in der niedrigsten Einkommensgruppe auf 530 € festgelegt. Der Mindestsatz für Studenten, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, beträgt seit dem Jahreswechsel 860 € pro Monat.
Unterhaltsvorschuss: Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keine oder nur unregelmäßige Unterhaltszahlungen bekommen, können einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser wurde zum Jahresanfang erhöht und beträgt nun bis zum sechsten Geburtstag des Kindes 165 €, bis zum zwölften Lebensjahr 220 € und darüber hinaus bis zur Volljährigkeit 293 €.
Unterhaltshöchstbetrag: Wer sein steuerlich nichtanerkanntes Kind, seinen Lebenspartner oder seine Eltern bei Bedürftigkeit finanziell unterstützt, kann im Jahr 2020 240 € mehr steuerlich geltend machen als bisher. Der Unterhaltshöchstbetrag wurde von 9.168 € auf 9.408 € pro Jahr angehoben.
Ist die Liebe vergangen, können manche Dinge oftmals nur noch gerichtlich geklärt werden. Häufig ist dies zum Beispiel beim nachehelichen Unterhalt der Fall, wenn eine Seite weniger bezahlen als die andere Seite bekommen möchte. Da können schon einige Prozesskosten anfallen, bis man sich endlich geeinigt hat. Aber kann man diese Prozesskosten dann wenigstens in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen? Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Klägerin war seit 1989 mit Herrn UC verheiratet. Zusammen hatten die beiden zwei Kinder. Seit Januar 2012 lebte die Klägerin gemeinsam mit den Kindern von UC getrennt. Dieser zahlte seit der Trennung fortwährend Kindesunterhalt. Im Jahr 2012 wurde durch UC vor dem Amtsgericht eine Familiensache anhängig gemacht, die die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Mit Beschluss vom 09.09.2014 wurde die Ehe geschieden und UC dazu verpflichtet einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 € zu zahlen. Gegen den Beschluss erhob die Klägerin Beschwerde und UC Anschlussbeschwerde. UC wollte keinen Unterhalt zahlen und die Klägerin verlangte einen höheren Betrag. Im März 2015 wurde vor dem Oberlandesgericht ein Vergleich geschlossen, in dem sich UC verpflichtete, einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 900 € zu zahlen. In der Einkommensteuererklärung erklärte die Klägerin die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte und machte die Prozessführungskosten steuermindernd als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Vor dem FG war die Klage erfolgreich. Die Prozessführungskosten sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, da die Unterhaltsleistungen von der Klägerin versteuert werden. Werbungskosten sind zu berücksichtigen, wenn ein objektiver Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit besteht. Hier besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erwerbssphäre. Die Klägerin hat die Prozesskosten aufgewendet, da sie erreichen wollte, dass ihr zukünftig höhere steuerbare Einkünfte zufließen. Diese Einkünfte sind steuerbar, weil UC seine Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben abziehen kann (sogenanntes Realsplitting). Die Unterhaltszahlungen sind daher den übrigen Einkünften vollständig gleichgestellt. Das Gericht musste nicht darüber entscheiden, inwieweit Prozessführungskosten zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein können, da die Aufwendungen der Klägerin vollständig als Werbungskosten berücksichtigungsfähig waren.
Es gibt viele Möglichkeiten, sein Vermögen im Rahmen der Erbfolge auf andere zu übertragen. So ist es zum Beispiel möglich zu bestimmen, dass eine Person (Nacherbe) erst dann etwas erbt, wenn es vorher eine andere Person (Vorerbe) geerbt hat. Der Vorerbe erbt quasi auf Zeit. Wenn der Fall der Nacherbfolge eintritt, geht das Vermögen vom Vorerben auf den Nacherben über. Aber wie ist es eigentlich mit den persönlichen Freibeträgen, wenn man gleichzeitig Nacherbe und Erbe wird, weil das Nacherbe vom Tod des Vorerben abhängt? Erhält man dann den Freibetrag zweimal? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.
Die Kläger sind laut Erbschein aus 2016 testamentarische Miterben zu je 1/5 der im Jahr 2015 verstorbenen X. Die Erbmasse besteht aus dem Eigenvermögen von X und dem Vermögen aus zwei Vorerbschaften. X war von ihren Eltern 1957 jeweils als Vorerbin eingesetzt worden. Die Kläger wurden Nacherben. Mit der Erbschaftsteuererklärung stellten die Kläger einen Antrag, dass die für sie günstigste Steuerklasse berücksichtigt wird. Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin jeweils den persönlichen Freibetrag. Dagegen wurde Einspruch eingelegt. Die Kläger seien Nacherben im Hinblick auf zwei verschiedene Vorerbschaftsvermögen geworden und beanspruchten einen Freibetrag für jedes erhaltene Vorerbe. Daneben bestehe noch als dritte Vermögensmasse das Eigenvermögen der Erblasserin.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Nacherbfolge wird wie zwei Erbfälle behandelt. Zuerst unterliegt der Vorerbe wie ein Vollerbe der Erbschaftsteuerpflicht. Im Fall der Nacherbfolge muss der Nacherbe seinen Vermögenserwerb als vom Vorerben stammend versteuern. Dabei kann er jedoch für die Bestimmung der auf ihn anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags sein verwandtschaftliches Verhältnis zum Erblasser statt zum Vorerben wählen, wenn dies für ihn günstiger ist. Erbt der Nacherbe so wie hier auch das eigene Vermögen des Vorerben, wird ein Freibetrag nur gewährt, soweit dieser noch nicht für das Vermögen aus der Nacherbfolge verbraucht ist. Dabei ist die Anzahl der Nacherbschaften irrelevant. Es wird also auch für mehrere Nacherbschaften nur ein Freibetrag gewährt.
Hinweis: Sollten Sie als Erbe oder Erblasser Fragen haben oder Beratung benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Erbt man ein Familienheim, kann dies unter gewissen Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit sein. Eine der Voraussetzungen ist, dass es vom Erben selbst genutzt wird. Das bedeutet, dass dieser in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten in das Haus ziehen und dort auch tatsächlich wohnen muss. Aber was ist, wenn man noch nicht in das Haus einziehen kann, weil es erst renoviert werden muss? Verlängert sich dann der Zeitraum? Darüber musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Der Kläger erbte von seinem im Jahr 2013 verstorbenen Vater eine Doppelhaushälfte. Mit seiner Familie bewohnte er bereits die daran angrenzende Doppelhaushälfte. Nach dem Tod des Vaters verband der Kläger die Doppelhaushälften und führte in der Hälfte des Vaters umfangreiche Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen durch. Ab dem Jahr 2016 nutzte er dann das gesamte Haus selbst. Am 01.02.2016 beantragte der Kläger eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids und eine Steuerbefreiung für das Familienheim. Dies wurde allerdings vom Finanzamt abgelehnt. Nach dessen Ansicht war die Verzögerung des Einzugs dem Kläger anzulasten. Der Kläger führte an, dass er bereits nach dem Tod des Vaters mit den Renovierungsmaßnahmen begonnen habe. Diese hätten sich aber aufgrund einer vorher erforderlichen Trockenlegung und der angespannten Auftragslage der Handwerker so lange verzögert.
Vor dem FG hatte die Klage keinen Erfolg. Eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erwerber die Absicht hat, das Haus selbst zu nutzen, und diese auch tatsächlich umsetzt. Hierfür ist nach Ansicht der Rechtsprechung ein Zeitraum von sechs Monaten angemessen. Renovierungsmaßnahmen sind nur Vorbereitungshandlungen. Wird hierbei der Zeitraum von sechs Monaten überschritten und erfolgt die tatsächliche Nutzung erst später, kann eine Bestimmung zur Selbstnutzung immer noch unverzüglich sein, wenn der Erwerber die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Im Streitfall war dieser Zeitraum jedoch weit überschritten. Der Kläger hätte sich um andere, schnellere Möglichkeiten zur Trockenlegung des Hauses kümmern müssen. Die maßgeblichen Umbauarbeiten begannen erst Anfang 2016 und damit mehr als zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers. Des Weiteren hat der Kläger Bilder vorgelegt, nach denen das Haus erst im Herbst 2014 geräumt und entrümpelt wurde. Also mehr als sechs Monate nach dem Tod des Erblassers.
Hinweis: Benötigen Sie eine Beratung im Zusammenhang mit einer Erbschaft, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Der Gewinn eines Unternehmens wird nicht nur der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer unterworfen, sondern auch der Gewerbesteuer. Um den für die Gewerbesteuer relevanten Gewinn zu ermitteln, werden sogenannte Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen. So werden zum Beispiel bei zum Betriebsvermögen gehörendem Grundbesitz 1,2 % des Einheitswerts vom Gewerbeertrag abgezogen. Dieser Wert erhöht sich bei reinen Grundstücksunternehmen. Bei diesen kann der Teil des Gewerbeertrags abgezogen werden, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Ob diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt waren, musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.
Die Klägerin, eine GmbH, ist Eigentümerin eines mit Mietwohnungen bebauten Grundstücks. Auf dem Grundstück befindet sich auch eine Verteilerstation für Fernwärme, die sowohl die eigenen Wohngebäude als auch solche auf Nachbargrundstücken versorgt, da der Klägerin bis zur Veräußerung alle versorgten Wohnimmobilien gehörten. Eine Trennung wäre zwar möglich, aber mit hohen Kosten verbunden. Der neue Eigentümer hatte sich verpflichtet, Fernwärme nur von der Klägerin zu beziehen und alle Aufwendungen zu erstatten. Nach einer Betriebsprüfung wurde der Klägerin die erweiterte Kürzung versagt und der Gewerbeertrag erhöht. Nach Ansicht der Klägerin ist die Fernwärmelieferung aber eine unschädliche Nebenleistung, die begünstigt ist und der Kürzung nicht entgegensteht.
Ihre Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nur die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz ist begünstigt. Zwar ist eine erweiterte Kürzung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das ausschließlich Grundstücke verwaltende und nutzende Unternehmen neben der Verwaltungstätigkeit auch Wohngebäude betreut. Die Versorgung der fremden Grundstücke mit Fernwärme stellt aber eine gewerbliche und keine vermögensverwaltende Tätigkeit dar. Es handelt sich weder um eine unschädliche Sonderleistung noch um eine Betreuung von Wohnungsbauten. Die Versorgung mit Fernwärme steht daher der erweiterten Kürzung entgegen. Nebengeschäfte sind nur dann kürzungsunschädlich, wenn sie der Grundstücksnutzung und -verwaltung im engeren Sinne dienen und als „zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können”. Das ist hier aber nicht der Fall.
Hinweis: Bei der Veräußerung von Grundstücksteilen ist daher darauf zu achten, dass bestimmte Tätigkeiten entweder an eine andere Gesellschaft ausgelagert oder eingestellt werden. Wir beraten Sie gerne.
Werden Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist gekauft und wieder veräußert, muss der realisierte Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Von der Besteuerung ausgenommen sind Immobilien,
die entweder durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sind oder
bei denen eine Selbstnutzung zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren stattgefunden hat.
Die zweite Alternative ist nach der aus 2019 stammenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits dann gegeben, wenn die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mindestens über eine Dauer von einem Jahr und zwei Tagen stattgefunden hat. Diese Mindestdauer darf aber nicht frei über den Dreijahreszeitraum verteilt werden, vielmehr muss die Selbstnutzung
im gesamten „mittleren“ Kalenderjahr und
im zweiten Jahr vor der Veräußerung sowie im Veräußerungsjahr jeweils an einem Tag
stattgefunden haben.
Dem BFH lag nun ein Fall vor, in dem eine Wohnimmobilie von März 2016 bis September 2017 fremdvermietet war und von Oktober 2017 bis zum Verkauf leer stand. Im Dezember 2017 erfolgte die Veräußerung. Da die Immobilie an keinem einzigen Tag des Veräußerungsjahres zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war, lehnten die Bundesrichter eine Steuerfreistellung des Veräußerungsgewinns ab.
Hinweis: Wer eine selbstgenutzte Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußern möchte, sollte also genauestens darauf achten, dass er die vom BFH geforderten Mindestzeiten der Selbstnutzung einhält. Ist das nicht realisierbar, sollte - sofern möglich - in Betracht gezogen werden, die Immobilie noch bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist zu halten. Dies kann sich durchaus lohnen, da die erzielbaren Veräußerungsgewinne wegen der erheblich gestiegenen Immobilienpreise der letzten Jahre häufig sehr hoch ausfallen und damit auch der Steuerzugriff kräftig zu Buche schlägt.
Für Vermieter ist es von zentraler steuerlicher Bedeutung, ob Baumaßnahmen an ihrem Mietobjekt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder zu Erhaltungsaufwendungen führen. Während Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben werden können (meist mit lediglich 2 % pro Jahr), lassen sich Erhaltungsaufwendungen direkt im Zahlungsjahr in voller Höhe absetzen.
Ein Vermieter aus Nordrhein-Westfalen hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erreicht, dass er die Kosten für die Sanierung eines Entwässerungskanals seines Mietobjekts in Höhe von 10.070 € größtenteils sofort als Erhaltungsaufwand abziehen kann.
Der alte Anschlusskanal war durch Wurzeleinwuchs beschädigt worden, so dass die zuständige Gemeinde den Vermieter zu einer Erneuerung aufgefordert hatte. Die daraufhin vorgenommene Sanierung umfasste unter anderem den Ausbau und die Entsorgung der zerstörten Entwässerungsleitung und eines vorhandenen Betonschachts, die Lieferung eines neuen Kontrollschachts, das Ausheben eines neuen Entwässerungsgrabens und die Einführung der Leitung in das Haus.
Der BFH verwies darauf, dass Aufwendungen für die Erst- oder Zweitherstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehören, soweit sie für Anlagen auf privatem Grund entstanden sind. Handelt es sich hingegen um Kosten für die Ersetzung, Modernisierung oder Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation liegen sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen vor.
Der BFH ordnete einen Großteil der Kosten den Erhaltungsaufwendungen zu, da eine vorhandene Leitung ersetzt worden war und die Kosten daher lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienten. Sie waren nicht als Herstellungskosten zu qualifizieren, da sie weder der Herstellung eines bisher nichtvorhandenen Abwasserrohrsystems noch der Wiedererstellung eines unbrauchbar gewordenen Rohrsystems gedient und auch nicht das Grundstück in seiner Funktion verändert hatten. Lediglich die Kosten für die Hauseinführung sah der BFH als Herstellungskosten an.
Hinweis: Vermieter sollten einen teuren Fallstrick kennen, der Steuerersparnisse bei hohen Erhaltungsaufwendungen zu Fall bringen kann: Überschreiten die Kosten für die Instandsetzung und Modernisierung des Mietobjekts (ohne Umsatzsteuer) in den ersten drei Jahren nach dessen Anschaffung die Grenze von 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie vom Finanzamt nachträglich in sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten umqualifiziert, die nur über die Abschreibung berücksichtigt werden können.
Wenn man im Außendienst arbeitet, ist man viel unterwegs. Da fallen oft auch Übernachtungskosten an. Wenn diese nicht vom Arbeitgeber übernommen werden, möchte man sie wenigstens in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt wissen. Kann man in dieser eigentlich nur Übernachtungen in einem Hotel oder auch die Kosten für eine gemietete Wohnung geltend machen? Die Klägerin hatte eine Wohnung gemietet und die Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung angesetzt. Da das Finanzamt diese Kosten nicht berücksichtigte, musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden.
Die Klägerin ist seit Juni 2011 als Außendienstmitarbeiterin eines Pharmakonzerns angestellt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit muss sie mit Führungskräften in Kliniken in Nord- und Ostdeutschland zusammenarbeiten. Die Klägerin ist daher häufig auf Dienstreisen. Im Jahr 2009 erwarb sie ein Grundstück in Schleswig-Holstein, das sie mit einem Einfamilienhaus bebaute. Dieses bezog sie in 2012. Daneben war sie im Jahr 2015 Mieterin einer Wohnung in Hamburg. Die Aufwendungen für die Wohnung machte sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese jedoch nicht.
Das FG gab der Klägerin allerdings recht. Die Kosten sind als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Finanzamt ging zutreffend davon aus, dass keine doppelte Haushaltsführung vorlag. Eine solche liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Allerdings fehlt es hier an einer ersten Tätigkeitsstätte der Klägerin in Hamburg. Die Klägerin verfügt nämlich über keine erste Tätigkeitsstätte. Sie hat keinen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz und ist nur im Außendienst tätig. Dabei ist sie in ihrer Arbeitseinteilung frei. Beruflich veranlasste Übernachtungskosten können im Rahmen einer Auswärtstätigkeit berücksichtigt werden. Und dies ist hier der Fall. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin lag unstreitig in ihrem Einfamilienhaus, wo sie auch ihre freien Tage und Urlaube verbrachte. Es bestehen auch keine Zweifel an der Angemessenheit der Kosten, da die Miete nicht sehr hoch war und bei Hotelübernachtungen voraussichtlich höhere Kosten angefallen wären. Die geltend gemachten Aufwendungen sind in der Höhe unstreitig.
Hinweis: Sollte das Finanzamt von Ihnen berechtigt geltend gemachte Aufwendungen nicht anerkennen, helfen wir Ihnen gerne weiter.
In kleinen Gemeinden ist die freiwillige Feuerwehr eine wichtige Institution. Größere Gemeinden und Städte haben sogar eine Berufsfeuerwehr. Hier sind die Feuerwehrleute fest angestellt und einer Feuerwache zugewiesen. Wie ist es aber, wenn ein Feuerwehrmann auf mehreren Wachen eingesetzt werden kann? Wo ist dann seine erste Tätigkeitsstätte? Hat er in dem Fall überhaupt eine? Dies musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden.
Der Kläger ist Berufsfeuerwehrmann. Laut seinem Arbeitsvertrag konnte er an jedem neuen Arbeitstag alternativ an vier verschiedenen Einsatzorten in drei Gemeinden eingesetzt werden. Tatsächlich wurde er aber nur an einem dieser Einsatzsorte regelmäßig tätig. Der Kläger macht in seiner Einkommensteuererklärung die Fahrtkosten zwischen seiner Wohnung und seinem Einsatzort als Reisekosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die geringere Entfernungspauschale.
Vor dem FG bekam der Kläger recht. Die tatsächlichen Fahrtkosten können dann berücksichtigt werden, wenn die Feuerwache nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist. Die erste Tätigkeitsstätte wird vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise auch anhand quantitativer Kriterien. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig werden sollte. Laut seinem Arbeitsvertrag sollte der Kläger jeweils nach Einzelanweisung seinen Dienst aber an vier verschiedenen Einsatzstellen leisten. Es fehlt somit im Streitfall an einer dauerhaften Zuordnung zu einer der Einsatzstellen. Die aufgesuchte Feuerwache kann nicht als Einrichtung angesehen werden, an der der Kläger dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll, da der Arbeitgeber ihn von einem auf den anderen Tag auch an eine der anderen Einsatzstellen beordern kann. Ebensowenig soll der Kläger dauerhaft mindestens zwei volle Arbeitstage in der Woche bzw. ein Drittel seiner Arbeitszeit in dieser bestimmten Feuerwache tätig werden. Daher sind die tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen.
Hinweis: Sollten Sie Fragen zur Bestimmung Ihrer ersten Tätigkeitsstätte haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Übernachteten Berufskraftfahrer während ihrer Touren in der Schlafkabine ihres Lkw, konnten sie hierfür bislang keine Übernachtungspauschalen als Werbungskosten abziehen oder sich steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten lassen. Das Problem war, dass nur tatsächlich angefallene und nachweisbare Übernachtungskosten steuerlich abziehbar bzw. erstattungsfähig waren.
Seit dem 01.01.2020 können Berufskraftfahrer nun eine neue Übernachtungspauschale von 8 € pro Kalendertag als Werbungskosten geltend machen bzw. sich steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten lassen. Die neue Pauschale soll unter anderem die Kosten für die Reinigung von Bettwäsche und die Gebühren für die Nutzung von sanitären Anlagen auf Autohöfen und Raststätten abdecken. Ein Nachweis der Kosten ist nicht erforderlich.
Wollen Berufskraftfahrer höhere Kosten als 8 € pro Kalendertag abziehen, müssen sie diese durch Belege und Quittungen nachweisen können. Zu beachten ist, dass nicht tageweise zwischen dem Ansatz der Pauschale und dem Abzug der tatsächlich angefallenen Kosten gewechselt werden darf. Die Entscheidung, ob pauschal oder per Einzelnachweis abgerechnet wird, muss für jedes Kalenderjahr einheitlich getroffen werden.
Hinweis: Berufskraftfahrer können bei beruflichen Auswärtstätigkeiten zusätzlich zur neuen Übernachtungspauschale auch die gesetzlich festgelegten Verpflegungspauschalen abziehen. Seit dem 01.01.2020 hat der Steuergesetzgeber diese Pauschalen erhöht: Für Dienstreisen von mehr als acht Stunden lassen sich neuerdings 14 € pro Tag abziehen (bisher: 12 €). Bei ganztägigen Diensteisen gilt eine Pauschale von 28 € pro Tag (bisher: 24 €). Für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen beträgt die Pauschale 14 € pro Tag (bisher: 12 €).
Für Erwerbstätige bringt das Jahr 2020 diverse steuer- und beitragsrechtliche Änderungen mit sich:
Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn wurde um 0,16 € auf 9,35 € pro Arbeitsstunde angehoben. Von dieser geringfügigen Anhebung profitieren auch Minijobber. Sie können nach wie vor 48 Stunden pro Monat arbeiten, ohne die 450-€-Grenze zu überschreiten.
Auszubildende: Neuerdings erhalten Auszubildende eine gesetzliche Mindestvergütung. Wer seine Ausbildung in 2020 in einem nichttarifgebundenen Unternehmen beginnt, erhält mindestens 515 € pro Monat für das erste Ausbildungsjahr. Im zweiten Jahr liegt die Mindestvergütung bei 608 €, im dritten Jahr bei 695 € und im vierten Jahr bei 721 €. Wer seine Ausbildung bereits vor 2020 begonnen hat, kann von der Regelung nicht profitieren.
Grundfreibetrag: Zum 01.01.2020 wurde der Grundfreibetrag um 240 € auf 9.408 € pro Person angehoben (für zusammenveranlagte Ehepaare gilt der doppelte Betrag).
Grenzsteuersatz: Zur Abmilderung der sogenannten kalten Progression wurden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um 1,95 % angehoben.
Arbeitslosenversicherung: Der Prozentsatz für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist von 2,5 % auf 2,4 % gesunken.
Krankenversicherung: Der von jeder Krankenkasse selbst festgelegte Zusatzbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung hat sich von 0,9 % auf 1,1 % des Einkommens erhöht.
Beitragsbemessungsgrenzen: Eine Anhebung ist auch bei den Beitragsbemessungsgrenzen erfolgt, bis zu denen Beiträge in die Rentenversicherung und die Kranken- und Pflegeversicherung eingezahlt werden müssen. Für die allgemeine Rentenversicherung liegt die Grenze in den alten Bundesländern bei 6.900 € brutto pro Monat (bisher: 6.700 €) und in den neuen Bundesländern bei 6.450 € (bisher: 6.150 €). Bei der Kranken- und Pflegeversicherung liegt die neue Einzahlungsgrenze bundesweit bei 4.687,50 € (bisher: 4.537,50 €).
Wenn Arbeitnehmer außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden - sich also „auf Dienstreise“ befinden -, stehen ihnen Verpflegungspauschalen zu, die sie als Werbungskosten abziehen oder sich vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen können. Seit dem 01.01.2020 hat der Steuergesetzgeber diese Pauschalen wie folgt erhöht:
Für Dienstreisen von mehr als acht Stunden lassen sich neuerdings 14 € pro Tag abziehen (bisher 12 €).
Bei ganztägigen Dienstreisen gilt eine Pauschale von 28 € pro Tag (bisher 24 €).
Für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen liegt die Pauschale bei 14 € pro Tag (bisher 12 €).
Die Pauschalen gelten auch für Arbeitnehmer ohne feste erste Tätigkeitsstätte, die an wechselnden Arbeitsorten eingesetzt werden (z.B. Bauarbeiter). Nach wie vor können die Verpflegungspauschalen bei längeren beruflichen Auswärtseinsätzen aber nur für maximal drei Monate „am Stück“ abgezogen werden.
Die Verpflegungspauschalen gelten auch, wenn Arbeitnehmer außerhalb ihres Dienstverhältnisses beruflich unterwegs sind, beispielsweise für Bewerbungsgespräche oder privat durchgeführte Weiterbildungsmaßnahmen. Sie erfassen allerdings nur berufliche Auswärtstätigkeiten im Inland. Bei Auslandsreisen können andere Pauschalen abgezogen werden, deren Höhe sich nach den Lebenshaltungskosten vor Ort richtet.
Hinweis: Arbeitnehmer sollten insbesondere bei hohen geltend gemachten Verpflegungspauschalen damit rechnen, dass das Finanzamt einen Nachweis über die Dienstreisen anfordert. Zur Beweisvorsorge sollten daher beispielsweise Teilnahmebestätigungen, Hotelrechnungen, Bahn- und Flugtickets aufbewahrt werden.
Vom Arbeitgeber durchgeführte bzw. finanzierte Maßnahmen zur allgemeinen und betrieblichen Gesundheitsförderung, die der Belegschaft zugutekommen, können seit dem 01.01.2020 mit bis zu 600 € pro Jahr und Mitarbeiter (lohn-)steuerfrei bleiben. Zuvor lag der Freibetrag bei 500 €.
Steuerlich begünstigt sind Leistungen, die Krankheitsrisiken mindern bzw. verhindern (primäre Prävention) und das selbstbestimmte gesundheitsorientierte Handeln fördern (Gesundheitsförderung). Steuerfrei können etwa Bewegungs- und Ernährungskurse oder Seminare zur Stressbewältigung bleiben.
Begünstigt sind allerdings nur Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt und die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b Sozialgesetzbuch V genügen. Bei verhaltensbezogenen Präventionsmaßnahmen (z.B. zur Suchtprävention) muss es sich um ein von den Krankenkassen oder der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifiziertes Angebot handeln.
Hinweis: Einen Überblick über die zertifizierten Angebote können sich Arbeitgeber auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbandes und der Krankenkassen verschaffen.
Nicht unter den Freibetrag fallen beispielsweise vom Arbeitgeber übernommene Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios. Derartige Zuwendungen lassen sich allerdings unter die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 € fassen.
Hinweis: Möchte der Arbeitgeber Gesundheitsfördermaßnahmen über 600 € pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei durchführen, muss er dem Finanzamt nachweisen, dass die Maßnahmen aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse durchgeführt worden sind. Gelingt ihm dies nicht, ist der den Freibetrag übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Arbeitnehmer können ihre arbeitstäglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit der Pendlerpauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer absetzen.
Hinweis: Maßgeblich für die Berechnung der Kilometer ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Wegstrecke). Der Arbeitnehmer kann aber eine längere Fahrtstrecke ansetzen, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird. Dass die längere Strecke verkehrsgünstiger war, kann dem Finanzamt beispielsweise durch Stau- und Baustellenmeldungen nachgewiesen werden, die in der Vergangenheit für die kürzeste Straßenverbindung ergangen sind.
Um zu ermitteln, für wie viele Arbeitstage die Pendlerpauschale in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann, sollten Arbeitnehmer von 365 Tagen zunächst die freien Wochenendtage abziehen. Dann bleiben etwa 260 Tage übrig. Hiervon müssen zusätzlich noch Feier-, Urlaubs- und Krankheitstage, Fortbildungszeiten, Dienstreisen und Betriebsausflüge in Abzug gebracht werden.
Hinweis: In der Praxis erkennen die Finanzämter bei Arbeitnehmern mit einer Fünftagewoche regelmäßig Pendelfahrten an bis zu 230 Arbeitstagen pro Jahr an (bei einer Sechstagewoche maximal an 280 Arbeitstagen). Es gilt aber der Grundsatz, dass die abgerechneten Arbeitstage den tatsächlichen Arbeitstagen entsprechen müssen.
Das Finanzamt wird insbesondere dann einen Nachweis der tatsächlichen Arbeitstage vom Arbeitnehmer anfordern, wenn in seiner Einkommensteuererklärung viele Arbeitstage geltend gemacht wurden und zugleich zahlreiche Fortbildungen (als Werbungskosten) oder hohe Krankheitskosten (als außergewöhnliche Belastungen) angefallen sind. In diesem Fall liegt nämlich nahe, dass der Arbeitnehmer wegen der Fortbildungen oder Krankheitsausfälle seltener im Betrieb war als angegeben. Den Nachweis der Arbeitstage kann der Arbeitnehmer durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers erbringen. Ergibt sich eine Diskrepanz zwischen erklärten und tatsächlichen Arbeitstagen, droht dem Arbeitnehmer im äußersten Fall sogar ein Strafverfahren.
Kosten einer doppelten Haushaltsführung dürfen nur dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers bzw. Selbständigen weiterhin am Ort der Hauptwohnung beibehalten wird. Verlagert sich der Mittelpunkt an den Beschäftigungsort, ist ein Kostenabzug nicht mehr zulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden, an welchem Ort der Lebensmittelpunkt liegt. Für kinderlose Ehegatten, die am Beschäftigungsort gemeinsam eine familiengerechte Wohnung bewohnen, ist „in der Regel“ anzunehmen, dass sich dort auch ihr Lebensmittelpunkt befindet, so dass sie Kosten einer doppelten Haushaltsführung nicht abziehen können. Nach einem aktuellen Urteil des BFH gilt diese Vermutung erst recht, wenn Eheleute gemeinsam mit ihren Kindern in einer familiengerechten Wohnung am Beschäftigungsort leben.
Im zugrundeliegenden Fall waren ein Unfallchirurg und eine Arztsekretärin zusammen mit ihren Kindern in eine 130 qm große Vierzimmerwohnung an ihrem neuen Beschäftigungsort gezogen. Die Kinder gingen dort auch zur Schule. Das gemeinsame Einfamilienhaus in ihrem Heimatort behielten sie bei.
Der BFH erkannte die geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht an und verwies darauf, dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) an den Beschäftigungsort verlagert habe. Das FG habe alle Umstände des Einzelfalls beleuchtet und zutreffend auf das überwiegend am Beschäftigungsort stattfindende Familienleben abgestellt.
Hinweis: Berufstätige (mit und ohne Kinder) können durch eine umfassende Dokumentation die „Regelvermutung“ zum Lebensmittelpunkt widerlegen und vor dem Finanzamt glaubhaft machen, dass ihr Lebensmittelpunkt noch am Ort ihrer Hauptwohnung liegt. Hierfür müssen sie in erster Linie nachweisen, dass ihr Privatleben hauptsächlich am Ort der Hauptwohnung stattfindet bzw. stattgefunden hat (z.B. durch Einkaufsquittungen, Vereinsmitgliedschaften, Strom- und Wasserabrechnungen).
Auch für Steuerzahler gilt der Grundsatz „Rechtsfrieden vor Richtigkeit“. Das bedeutet, dass sowohl das Finanzamt als auch der Steuerzahler Fehler im Steuerbescheid nicht mehr korrigieren können, wenn Verjährung eingetreten ist. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist bei Steuerfestsetzungen vier Jahre, danach ist die Steuer nicht mehr änderbar. Bei der Fristberechnung ist allerdings ein komplexes Geflecht aus An- und Ablaufhemmungen zu berücksichtigen, die sowohl den Beginn als auch das Ende der Festsetzungsfrist nach hinten verlagern können.
Eine dieser Ablaufhemmungen greift zum Beispiel bei Betriebsprüfungen: Beginnt der zuständige Prüfer vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist tatsächlich mit seinen Prüfungshandlungen, tritt keine Verjährung ein.
In einem aktuell vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschiedenen Sachverhalt erging mehrere Jahre nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist ein Betriebsprüfungsbericht. In diesem wurde als Beginn der Prüfung ein Tag vermerkt, der etwa fünf Wochen vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist lag. Allerdings handelte es sich bei dieser Prüfungshandlung nicht um eine Prüfung vor Ort beim Steuerpflichtigen. Vielmehr hatte der Prüfer an diesem Tag mit dem Studium der Akten begonnen, soweit sie dem Finanzamt vorlagen.
Die klagende Firma wollte dies nicht als Beginn der Prüfung durchgehen lassen und bekam recht: Nach Ansicht der Richter reicht ein allgemeines Aktenstudium nicht für die Hemmung des Fristablaufs aus. Vielmehr müssen die konkreten Verhältnisse des zu prüfenden Betriebs geprüft werden.
Hinweis: Was „konkrete Verhältnisse des zu prüfenden Betriebs“ sind, hat das FG zwar offengelassen, allerdings sollte in ähnlich gelagerten Fällen Einspruch gegen die Änderungssteuerbescheide eingelegt werden. Der Beginn der Prüfung kann nach Beginn des Klageverfahrens ggf. gerichtlich geprüft werden. Der Fall zeigt einmal mehr, dass auch ein Blick in das Verfahrensrecht vor Steuernachzahlungen schützen kann.
Es handelt sich wohl um eines der bekanntesten Dilemmas im Körperschaftsteuerrecht: Eigentlich hatte es der deutsche Fiskus gut gemeint, als er im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Verlustuntergangsregelungen eine Sanierungsbegünstigung einfügte. Dabei hatte aber wohl niemand mit der Europäischen Kommission gerechnet: Diese befand die entsprechende Vorschrift für vertragswidrig, da sie eine selektive Bevorteilung darstelle und damit eine unzulässige Beihilfe des deutschen Staates sei.
Folglich mussten die hiesigen Finanzämter die zwischenzeitlich gewährten Steuervorteile zurückfordern. Gegen die Entscheidung legte die Bundesregierung Klage ein - leider jedoch einen Tag zu spät. Einigen beharrlichen Unternehmen ist es zu verdanken, dass die Sache dann doch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden worden ist. Nach Ansicht des EuGH handelt es sich bei der Sanierungsklausel nicht um eine unzulässige Beihilfe.
Nach einer genaueren Untersuchung der deutschen Vorschriften kam nun auch die Europäische Kommission - neun Jahre nach ihrer ersten Einschätzung - zu dem Schluss, dass die Sanierungsklausel rechtens sei.
Wenn man ein Kind bekommt, stellt sich oft die Frage, ob und wie es betreut werden soll. Denn oft müssen die Elternteile nach einer gewissen Zeit wieder arbeiten gehen, damit der Lebensunterhalt gesichert ist. Die dann erforderliche Betreuung kann auch durch eine Tagesmutter erfolgen, bei der Kinder im kleinen Kreis betreut werden. Ein Teil der Betreuungskosten wird durch die Jugendämter übernommen und an die Tagesmutter gezahlt. Erhält diese das Geld eigentlich steuerfrei oder muss sie es versteuern? Dies musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Die Klägerin ist als Tagesmutter tätig. Sie betreute im Rahmen der Kindertagespflege in den Streitjahren bis zu fünf Kinder gleichzeitig in ihrem Haushalt. Die Eltern konnten einen Betreuungsumfang zwischen 15 und 40 Stunden buchen. Von den zuständigen Jugendämtern erhielt die Tagesmutter für jedes Kind eine monatliche Pauschale, deren Höhe sich nach dem Betreuungsumfang des Kindes richtete. Daneben erhielt sie in geringem Umfang Essensgeld von den Eltern. Nach Ansicht der Klägerin sind die von den Jugendämtern geleisteteten Zahlungen steuerfreie Beihilfen.
Ihre Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind nicht erfüllt. Die Bezüge stammen zwar aus öffentlichen Mitteln, es mangelt aber an der unmittelbaren Förderung der Erziehung. Die Betreuung durch die Tagesmutter hat auch die Erziehung der Kinder zum Gegenstand. Für die Steuerfreiheit ist es allerdings notwendig, dass die öffentlichen Gelder „ausschließlich“ zur Erziehung bestimmt sind. Diese Einschränkung ist notwendig, weil nahezu jede länger dauernde Beschäftigung mit Kindern zugleich deren Erziehung zum Gegenstand hat. Die Tagesmutter soll die Kinder aber nicht anstelle der Eltern erziehen, sondern die Eltern nur unterstützen, damit diese beispielsweise einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Im Streitfall sind die gezahlten Beträge nicht ausschließlich zur Erziehung bestimmt, sondern auch zur Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und allgemeinen Betreuung, während die Eltern der Kinder einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder aus anderen Gründen die Förderung ihrer Kinder im Rahmen der Tagespflege in Anspruch nehmen. Auch kann die Steuerfreiheit nicht gewährt werden, da diese nur für uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen gilt.
Hinweis: Bei Zweifeln hinsichtlich der steuerlichen Würdigung Ihrer Einnahmen sprechen Sie uns bitte an.
Der für die Gewerbesteuer maßgebliche Gewerbeertrag eines Betriebs darf nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann um Verluste aus früheren Jahren gekürzt werden, wenn eine sogenannte Unternehmensidentität besteht. Das heißt: Der Gewerbebetrieb, in dem die Verluste entstanden sind, muss mit dem Gewerbebetrieb identisch sein, der den Abzug der Verluste für sich beansprucht. Entscheidend ist hierbei, ob die tatsächlich ausgeübte Betätigung die gleiche geblieben ist. Ist dies nicht der Fall, geht der Verlustvortrag unter.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass bei einer Verpachtung des Betriebs einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gewerbesteuerliche Verlustvorträge verlorengehen können.
Im zugrundeliegenden Fall hatte sich eine Unternehmensgruppe umstrukturiert. Dabei hatte eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft (in einem Zwischenschritt) ihren Betrieb an eine andere Gesellschaft der Unternehmensgruppe verpachtet. Nach einem Jahr wurde der Pachtvertrag wieder aufgehoben, die bisherige Pächterin erwarb Teile des Betriebsvermögens von der Personengesellschaft und mietete nur noch das Betriebsgrundstück an. Das Finanzamt war der Meinung, dass der bisherige Betrieb mit dem Übergang zur Verpachtung gewerbesteuerlich beendet worden sei, so dass bisherige Verlustvorträge entfallen seien.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage zunächst statt. Vor dem BFH hatte das Urteil jedoch keinen Bestand. Er verwies die Sache zurück an das FG und erklärte, dass es nicht ausreiche, wenn der Gewerbebetrieb im Anrechnungsjahr wieder mit dem des Verlustentstehungsjahres identisch sei, in der Zwischenzeit aber die werbende Tätigkeit nicht nur vorübergehend unterbrochen oder eine andersartige werbende Tätigkeit ausgeübt worden sei. Die Unternehmensidentität muss nach Gerichtsmeinung für die Verlustverrechnung ununterbrochen bestanden haben.
Hinweis: Sollte sich im zweiten Rechtsgang ergeben, dass es mit der Verpachtung zu einer Betriebsaufspaltung gekommen ist, hätte die Unternehmensidentität ab der Verpachtung (für die Dauer der personellen und sachlichen Verflechtung) fortbestanden.
Das Grunderwerbsteuergesetz sieht für Umwandlungen, Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage eine Steuerbegünstigung vor, so dass die Steuer bei Umstrukturierungen in einem Konzern nicht erhoben wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass diese Steuerbegünstigung keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe darstellt. Steuerbegünstigt ist demnach auch der Fall, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird.
Im Streitfall war die Klägerin seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer Tochtergesellschaft, die schließlich auf die Klägerin verschmolzen wurde. Durch diesen Vorgang gingen die Grundstücke der Tochtergesellschaft auf die Klägerin über. Das Finanzamt sah darin einen nichtbegünstigten grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang. Demgegenüber vertrat das Finanzgericht in der ersten Instanz die Auffassung, dass die Verschmelzung unter die Steuerbegünstigung falle.
Der BFH bestätigte die finanzgerichtliche Entscheidung und führte aus, dass die Steuerbegünstigung unter anderem voraussetze, dass an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt seien und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang bestehe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt die Steuerbegünstigung keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar.
Nach Ansicht der Bundesrichter ist die Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Klägerin - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - steuerbegünstigt. Unschädlich sei, dass die Klägerin nach der Verschmelzung aus umwandlungsrechtlichen Gründen keine Beteiligung an der Tochtergesellschaft mehr halten konnte und folglich der „Verbund“ zwischen der Klägerin als herrschendem Unternehmen und der grundbesitzenden Tochtergesellschaft als abhängiger Gesellschaft durch die Verschmelzung beendet worden sei.
Zwischen Land- und Forstwirten kann ein freiwilliger Landtausch nach dem Flurbereinigungsgesetz durchgeführt werden, um ländliche Grundstücke neu zu ordnen. Dieses behördlich geleitete Verfahren existiert seit 1976 und soll unter anderem die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft verbessern.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass für den freiwilligen Landtausch dieselben einkommensteuerrechtlichen Folgen gelten wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren und der Tausch der Grundstücke damit (bei Wertgleichheit) einkommensteuerrechtlich neutral vonstattengehen kann.
Im Urteilsfall hatte ein Land- und Forstwirt an einem freiwilligen Landtausch teilgenommen, in dessen Folge das zuständige Finanzamt einen Buchgewinn als steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ansetzte. Der BFH lehnte den Steuerzugriff jedoch ab und verwies darauf, dass der freiwillige Landtausch kein gewinnrealisierender Tausch im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist.
Hinweis: Im Rahmen des Landtauschs hatte der klagende Land- und Forstwirt noch Ausgleichszahlungen für die Übernahme von Holzbeständen sowie für den Erhalt neu zugewonnener Fläche zu leisten. Der BFH urteilte, dass es sich bei der Zahlung für die Holzbestände um Anschaffungskosten des stehenden Holzes und bei der Zahlung für den Mehrerhalt an Fläche um Anschaffungskosten der zusätzlichen Grundstücksfläche handle, so dass diesbezüglich keine Gewinnrealisierung eingetreten sei.
Sind Unternehmer als sogenannte Wiederverkäufer tätig, weil sie gewerbsmäßig mit Gebrauchsgegenständen handeln oder diese im eigenen Namen öffentlich versteigern, können sie umsatzsteuerrechtlich die Differenzbesteuerung anwenden. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist dann die Differenz zwischen dem Verkaufspreis (ohne Umsatzsteuer) und dem Einkaufspreis - also die Handelsspanne des Verkäufers.
Hinweis: Klassischer Anwendungsfall für die Differenzbesteuerung ist der Gebrauchtwagenhandel. Die Besteuerung der Differenz soll verhindern, dass bei einem Wiederverkauf erneut die volle Umsatzsteuer auf den Gegenstand gezahlt werden muss.
Auch bei Anwendung der Differenzbesteuerung kann der Unternehmer die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und sich so der Umsatzsteuerbesteuerung komplett entziehen. Hierzu darf sein Umsatz (zuzüglich Umsatzsteuer) im Vorjahr aber maximal 22.000 € und im laufenden Jahr voraussichtlich höchstens 50.000 € betragen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass sich diese Umsatzgrenzen nicht auf die Handelsspanne beziehen, sondern auf die (wesentlich höheren) Gesamteinnahmen des Unternehmers. Zuvor hatte der BFH die Streitfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) waren Mitglieder von Aufsichtsräten umsatzsteuerlich als Unternehmer anzusehen, so dass ihre Vergütungen der Umsatzsteuer unterlagen.
Ein Aufsichtsratsmitglied aus Nordrhein-Westfalen hat nun für eine Rechtsprechungsänderung gesorgt und ein BFH-Urteil erstritten, nach dem Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr als Unternehmer angesehen werden, wenn sie keine variable Vergütung erhalten und somit kein Vergütungsrisiko tragen.
Das klagende Aufsichtsratsmitglied hatte eine jährliche Festvergütung von 20.000 € erhalten, weshalb ihn der BFH nicht als Unternehmer ansah, so dass der Umsatzsteuerzugriff auf die bezogene Vergütung ausblieb. Die Bundesrichter verwiesen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der Aufsichtsratsmitglieder keine selbständige Tätigkeit ausüben, wenn sie für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handeln und auch kein wirtschaftliches Risiko tragen, weil ihre Vergütung weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängig ist.
Hinweis: Ausdrücklich offen ließ der BFH, ob auch in Fällen einer variablen Vergütung an der Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern festzuhalten ist.
Kann der Leistungsempfänger einen Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes geltend machen, wenn der Steueranspruch gegen den Leistenden erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht?
Das Recht zum Vorsteuerabzug entsteht, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dabei ist es unerheblich, wann der Steueranspruch entsteht. Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungserbringer die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerer) oder nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerer) berechnet.
Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob diese Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Danach entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug erst, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Im Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) möchte das FG nun wissen, ob das Unionsrecht der nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht zum Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt der Ausführung der Eingangsleistungen eintritt, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferanten aufgrund der Ist-Versteuerung erst bei Zahlung des Leistungsempfängers entsteht.
Sofern Deutschland vom Unionsrecht abweichen darf, stellt sich die Frage, ob die grundlegende Bedeutung des Vorsteuerabzugsrechts es notwendig macht, dem Unternehmer die Möglichkeit zu geben, die Vorsteuer für den Zeitraum der Zahlung der Eingangsleistung geltend zu machen.
Im Urteilsfall war die Zahlung für die Eingangsleistung gestundet worden und für den Besteuerungszeitraum der Ausführung der Eingangsleistung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. In diesem Fall wirkt sich die für den Leistungsempfänger an sich vorteilhafte Abweichung vom Unionsrecht zu dessen Nachteil aus.
Hinweis: Die Entscheidung des EuGH kann mit Spannung erwartet werden.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) möchte vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob die derzeitige steuerliche Würdigung von Personengesellschaften als umsatzsteuerliche Organgesellschaften mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Im Ausgangsfall ging es um eine GmbH & Co. KG, an der die A-GmbH als Komplementärin sowie fünf Kommanditisten (eine GbR, drei natürliche Personen und die M-GmbH) beteiligt waren. Jeder Gesellschafter besaß laut Gesellschaftsvertrag eine Stimme. Die M-GmbH verfügte über sechs Stimmen. Sämtliche Beschlüsse der Gesellschaft wurden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die GmbH & Co. KG vertrat die Auffassung, dass zwischen ihr und der M-GmbH ein Organschaftsverhältnis bestehe. Es liege neben der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung auch eine finanzielle Eingliederung vor.
Das Finanzamt sah im vorliegenden Fall keine finanzielle Eingliederung. Diese setze voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen seien, die selbst finanziell in das Unternehmen des Organträgerseingegliedert seien. Dadurch sei die Durchgriffsmöglichkeit des Organträgers selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet. An der finanziell einzugliedernden Personengesellschaft dürften keine natürlichen Personen beteiligt sein. Neben der M-GmbH seien auch natürliche Personen Kommanditisten der GmbH & Co. KG. Damit sei eine finanzielle Eingliederung nicht möglich.
Nach dem Unionsrecht kann jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. Ein Mitgliedstaat kann sodann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.
Das FG vertritt die Auffassung, dass eine Einschränkung des personellen Anwendungsbereichs nicht möglich sei. Die seinerzeit vom Bundesfinanzhof aufgestellten Voraussetzungen könnten gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität verstoßen.
Der Gesetzgeber hat bislang die Vorbeugung von Steuerhinterziehungen nicht als Zweck der Rechtsformbeschränkung für Organgesellschaften vorgesehen und daher in diesem Zusammenhang den Mehrwertsteuerausschuss bisher nicht konsultiert.
Hinweis: Bei einer Organschaft handelt es sich um mehrere rechtlich selbständige Unternehmen, die in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zueinander stehen. Im Falle einer Organschaft werden diese Unternehmen zusammengefasst, so dass sie wie ein einziges Steuersubjekt behandelt werden. Dadurch können Verluste mit Gewinnen sofort saldiert werden, was erhebliche Liquiditäts- und Zinsvorteile mit sich bringt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Fälligkeitszeitpunkt einer regelmäßig wiederkehrenden Ausgabe für deren zeitliche Zuordnung unerheblich ist.
Die Beteiligten stritten um die zeitliche Zuordnung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung. Der Kläger erzielte Gewinneinkünfte und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2015 zahlte er am 06.01.2016 und erfasste diese als Betriebsausgabe im Jahr 2015. Die Vorauszahlung war aufgrund einer Dauerfristverlängerung am 10.02.2016 fällig.
Das Finanzamt berücksichtigte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung erst 2016 als Betriebsausgabe und erhöhte den Gewinn 2015 entsprechend. Eine vom Abflusszeitpunkt abweichende zeitliche Zurechnung einer Aufwendung sei nur dann gegeben, wenn sowohl der Zahlungs- als auch der Fälligkeitszeitpunkt innerhalb des Zehntageszeitraums liege.
Die Klage hatte Erfolg. Die Voraussetzungen für eine vom Zahlungszeitpunkt abweichende Zurechnung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit seien erfüllt. Der Zuordnung der Zahlung 2015 stehe nicht entgegen, dass der Fälligkeitszeitpunkt außerhalb des Zehntageszeitraums liege. Nach dem Gesetzeswortlaut sei der Fälligkeitszeitpunkt für die zeitliche Zuordnung nicht ausschlaggebend.
Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Der X. Senat hatte im Jahr 2018 die Frage nach dem Fälligkeitserfordernis innerhalb des Zehntageszeitraums ausdrücklich dahinstehen lassen.
Das Finanzgericht Hessen (FG) hatte sich in nachfolgendem Fall mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei den durch Zahlungseingänge auf dem Konto eines Insolvenzschuldners entstandenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten um Insolvenz- oder Masseverbindlichkeiten handelte.
Der Kläger war ein Insolvenzverwalter. Nachdem beantragt wurde, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners zu eröffnen, wurde zunächst ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Durch das Insolvenzgericht wurde angeordnet, dass Verfügungen des Insolvenzschuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien.
Der Insolvenzverwalter sollte das Unternehmen, das der Insolvenzschuldner betrieb, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Insolvenzschuldner fortführen.
Kurze Zeit später gingen auf dem Konto des Insolvenzschuldners Überweisungen ein. Die Umsatzbesteuerung des Insolvenzschuldners erfolgte nach vereinnahmten Entgelten. Das Finanzamt setzte für diese Zahlungen die Umsatzsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter fest, wogegen sich der Insolvenzverwalter wehrte.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzamt habe die Steuer zu hoch festgesetzt. Bei der Steuerfestsetzung gegenüber dem Insolvenzverwalter habe es entsprechende Umsätze zu Unrecht zugrunde gelegt. Es seien keine gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzenden Masseverbindlichkeiten entstanden.
Nach der Insolvenzordnung gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet werden, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Das FG hat entschieden, dass mit den Umsätzen keine Entgeltvereinnahmung durch den Insolvenzverwalter vorliegt, die eine umsatzsteuerliche Masseverbindlichkeit darstellen könnte.
Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben, die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen für den Eigenverbrauch) bekanntgegeben.
Das BMF veröffentlicht jedes Jahr die neuen Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können. Die Pauschbeträge haben sich gegenüber dem Jahr 2019 durchgängig (regelmäßig geringfügig) verändert. Sachentnahmen werden auch als Eigenverbrauch bzw. unentgeltliche Wertabgaben bezeichnet.
Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei, Fleischerei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Vielen Unternehmern ist es zu aufwendig, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen. In diesem Fall kann auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Es wird dabei unterschieden zwischen Entnahmen, die mit 7 % besteuert werden, und jenen, die mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern sind.
Die vom BMF vorgegebenen Pauschbeträge, die auf Erfahrungswerten beruhen, dienen somit der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen.
Hinweis: Die Entnahme von Tabakwaren ist in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss. Bitte sprechen Sie uns bei Rückfragen an. Wir beraten Sie gern.
Das Bundesfinanzministerium hat am 06.02.2020 ein Schreiben zur Steuerbefreiung von Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Bereits der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine Steuerbefreiung nicht in Frage kommt, wenn es sich um einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat handelt, bei dem die betreffenden Dienste nicht unmittelbar gegenüber dem Versender oder dem Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden.
Die Steuerbefreiung kann daher nur gewährt werden, wenn der Frachtführer die Beförderungsleistung unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt.
Die Finanzverwaltung setzt diese Rechtsprechung nun für alle offenen Fälle um und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.
Hinweis: Für vor dem 01.07.2020 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage angewandt wird.
Um die Auswirkungen des Coronavirus abzufedern, hat das Bundesfinanzministerium zusammen mit dem Bundeswirtschaftsministerium ein milliardenschweres Hilfsprogramm und steuerpolitische Maßnahmen auf den Weg gebracht. Damit sollen Arbeitsplätze und Unternehmen geschützt werden.
Kurzarbeit: Um Arbeitsplätze zu erhalten, wird die Kurzarbeiterregelung geändert. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen. Leiharbeitnehmer sind eingeschlossen und es müssen nur 10 % der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.
Milliardenschutzschild: Um unverschuldete Finanznöte kleiner und mittelständischer Unternehmen zu lindern, erhalten sie über ihre Hausbanken den Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen Bankengruppe der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Bestehende Programme für Liquiditätshilfen werden erheblich ausgeweitet, um den Zugang zu günstigen Krediten zu erleichtern. Bei der KfW werden zusätzliche Sonderprogramme aufgelegt. Auch größere Unternehmen werden unterstützt, zum Beispiel durch eine erhöhte Risikoübernahme; bei Unternehmen mit über 5 Mrd. € Umsatz erfolgt eine Einzelfallprüfung.
Steuerliche Erleichterungen: Daneben soll eine Reihe steuerpolitischer Maßnahmen helfen, die Liquidität von Unternehmen zu verbessern. Bei unmittelbar betroffenen Steuerzahlern dürfen die Finanzbehörden Steuerforderungen zinslos stunden und Vorauszahlungen anpassen. Bis Ende des Jahres 2020 soll auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden. Auch bei den Steuern, die die Zollbehörden verwalten (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), will man den Steuerzahlern entgegenkommen. Das Gleiche gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird.
Drohende Insolvenz: Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, soll die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden.
Europa: Nach dem Willen der EU-Kommission soll eine „Corona Response Initiative“ Unternehmen bei Liquiditätsengpässen europaweit unterstützen.
Hinweis: Auch andere Bundesministerien befassen sich mit Hilfsmaßnahmen. So soll zum Beispiel bei (drohender) Arbeitslosigkeit der Zugang zu Leistungen wie Arbeitslosengeld und Hartz IV deutlich erleichtert werden. Zudem sollen zahlungsunfähige Mieter, denen der Verlust der Wohnung droht, geschützt werden. Die zur Umsetzung des Maßnahmenpakets erforderlichen gesetzlichen Regelungen will die Bundesregierung im Eilverfahren auf den Weg bringen. Wir halten Sie auf dem Laufenden und unterstützen Sie nach Kräften bei allen Fragen und Anträgen.
Manchmal bleibt ein Kinderwunsch aus den unterschiedlichsten Gründen unerfüllt. In einigen Fällen kann jedoch die Medizin bei der Erfüllung dieses Wunsches helfen. An sich können medizinische Kosten in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Aber muss dabei etwas beachtet werden? Das Finanzgericht München (FG) hat in einem solchen Fall entschieden.
Die Kläger sind verheiratet. In den Jahren 2011 bis 2013 erlitt die Klägerin vier Fehlgeburten. Danach entschlossen sich die Kläger, Hilfe in einem Zentrum für Reproduktionsmedizin in Anspruch zu nehmen. Hier wurde festgestellt, dass die Fehlgeburten eine genetische Ursache haben. Sowohl die private Krankenkasse des Klägers als auch die gesetzliche Krankenversicherung der Klägerin lehnten die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung ab. In den Jahren 2014 und 2015 fanden mehrere Behandlungen zur Durchführung einer künstlichen Befruchtung statt, die allerdings nicht erfolgreich waren. Anschließend erfolgten weitere Behandlungen im Ausland, die durch eine Eizellenspende schließlich erfolgreich waren. Die Kläger begehrten, die Kosten im Jahr 2014 als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Das FG gab den Klägern teilweise recht. Der Bundesfinanzhof erkennt in ständiger Rechtsprechung Aufwendungen für die künstliche Befruchtung als Behandlung bei Sterilität an, wenn diese in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wird. Voraussetzung dafür ist aber, dass die den Aufwendungen zugrundeliegende Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang steht. Daher sind die Kosten im Zusammenhang mit der Eizellenspende nicht berücksichtigungsfähig. Eine Eizellenspende ist in Deutschland nicht erlaubt. Dass die Eizellenspende im Land der Durchführung erlaubt war, ist dabei unerheblich. Eine Ungleichbehandlung zur in Deutschland zulässigen Samenspende liegt nicht vor. Erforderlich für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist, dass die künstliche Befruchtung mit dem Ziel erfolgt, die auf einer „Krankheit“ der Frau (Empfängnisunfähigkeit) oder des Mannes (Zeugungsunfähigkeit) beruhende Kinderlosigkeit zu beheben. Die Behandlung mit eigenen Eizellen verstößt nicht gegen das Embryonenschutzgesetz, so dass die anteiligen Kosten hierfür berücksichtigungsfähig sind.
Hinweis: Liegt bei Ihnen ein ähnlicher Fall vor, unterstützen wir Sie gerne bei der Geltendmachung Ihrer Kosten in der Einkommensteuererklärung.
Mit Schreiben vom 10.01.2020 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr Stellung genommen. Das BMF äußert sich darin insbesondere zur neuen Wertgrenze dieser Lieferungen und gibt in einem weiteren Schreiben ein neues Merkblatt heraus.
Durch das Jahressteuergesetz 2019 ist eine Wertgrenze für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr eingeführt worden. Danach werden diese Lieferungen erst ab einem Gesamtbetrag (einschließlich Umsatzsteuer) von 50 € als umsatzsteuerfrei behandelt. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 bewirkt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung des leistenden Unternehmers an den Abnehmer. Der tatsächliche Ausfuhrvorgang des Abnehmers ist nicht ausschlaggebend.
Die Einführung der Wertgrenze machte eine Änderung im Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr und im entsprechenden Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausführungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr“ notwendig. Das BMF hat daher in einem weiteren Schreiben dieses Merkblatt und die Vordruckmuster mit Stand Januar 2020 neu herausgegeben. Die nach dem bisherigen Muster hergestellten Vordrucke können jedoch aufgebraucht werden.
Hinweis: Es wird nicht beanstandet, wenn der liefernde Unternehmer bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, die er zwischen dem 01.01.2020 und der Veröffentlichung des BMF-Schreibens erbracht hat, die Regelungen zur Wertgrenze nicht entsprechend den Vorgaben dieses BMF-Schreibens angewandt hat.
Haben Sie Kinder? Wenn ja, dann haben Sie wahrscheinlich auch Kindergeld beantragt. Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung wird allerdings überprüft, ob der Anspruch auf Kindergeld oder die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag unter Anrechnung des gezahlten Kindergeldes günstiger für Sie ist. Was gilt aber, wenn kein Kindergeld beantragt oder der Anspruch auf Kindergeld abgelehnt wurde? Wird der Antrag dann auch gegengerechnet? Oder gibt es da Unterschiede? Das Finanzgericht Hessen (FG) musste in einem Fall urteilen, in dem das Kindergeld nicht für das gesamte Jahr gezahlt wurde, weil es zu spät beantragt wurde.
Die Kläger sind Eltern eines 1995 geborenen Kindes. Am 23.05.2018 beantragten sie erstmals Kindergeld mit Rückwirkung mindestens ab Januar 2017. Die Familienkasse lehnte dies ab, da Kindergeld rückwirkend nur für längstens sechs Monate beantragt werden kann. Sie setzte daher das Kindergeld erst ab November 2017 fest. In der Einkommensteuererklärung 2017 beantragten die Kläger die Zusammenveranlagung und den Abzug des Kinderfreibetrags für 2017 in voller Höhe unter Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes. Das Finanzamt folgte dem nicht. Es zog den Kinderfreibetrag in voller Höhe ab und rechnete Kindergeld für die gesamten zwölf Monate hinzu. Den dagegen eingelegten Einspruch wies es als unbegründet zurück.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2017 war dahin gehend rechtswidrig, dass auch nicht an die Kläger ausgezahltes Kindergeld berücksichtigt wurde. Das ausgezahlte Kindergeld erhöht die tarifliche Einkommensteuer, wenn der Abzug der Freibeträge günstiger ist. Es kommt nicht darauf an, ob das Kindergeld auch tatsächlich gezahlt wurde. Das Finanzamt ist nicht an die rechtliche Einschätzung der Familienkasse gebunden. Es ist allerdings noch nicht einheitlich geklärt, inwieweit sich die Begrenzung einer rückwirkenden Zahlung auf die letzten sechs Monate auf den Kindergeldanspruch und damit auch auf die Hinzurechnung auswirkt. Nach Ansicht des Gerichts ist ein bestehender Kindergeldanspruch, der wie hier innerhalb der Festsetzungsfrist geltend gemacht wurde, aber teilweise von der Ausschlussfrist erfasst wird, daher mit 0 € bei der Günstigerprüfung und auch bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen. Unter der Voraussetzung natürlich, dass tatsächlich nichts ausgezahlt wurde.
Hinweis: Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Sollte bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegen und das Finanzamt Kindergeld berücksichtigt haben, das Sie nicht erhalten haben, können Sie sich hierauf berufen und den Bescheid offenhalten bis endgültig entschieden wurde.
Mit der gesetzlichen Neuregelung zur Unternehmereigenschaft nach § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eine neue Zeitrechnung angebrochen. In der Vergangenheit galten jPöR ausschließlich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als umsatzsteuerliche Unternehmer. Der neue § 2 UStG regelt die generelle Unternehmereigenschaft der jPöR.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte bereits mit Schreiben vom 16.12.2016 zu Anwendungsfragen der gesetzlichen Neuregelung Stellung genommen. Zwischenzeitlich wurde die Frage der europarechtlichen Anforderungen an die Auslegung dieser Regelung mit der EU-Kommission diskutiert. Das BMF hat in diesem Zusammenhang am 14.11.2019 ein Schreiben mit den wichtigsten Grundsätzen, insbesondere zur gesonderten Prüfung auf mögliche schädliche Wettbewerbsverzerrungen, veröffentlicht.
Werden Leistungen gegenüber einer anderen jPöR ausgeführt, liegen keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vor, wenn die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von jPöR erbracht werden dürfen oder die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Das ist zum Beispiel gegeben, wenn die Leistungen auf langfristigen, öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, ausschließlich gegen Kostenrechnung erbracht werden und der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen gegenüber anderen jPöR erbringt.
Sind die Voraussetzungen gemäß der Neuregelung gegeben, besteht die Vermutung, dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen zulasten privater Dritter vorliegen. Damit eine unionsrechtskonforme Anwendung des § 2b UStG sichergestellt werden kann, ist es auch dann notwendig, eine gesonderte Prüfung auf mögliche schädliche Wettbewerbsverzerrungen durchzuführen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Es ist insbesondere zu prüfen, ob private Unternehmer potentiell in der Lage sind, vergleichbare Leistungen wie die öffentliche Hand zu erbringen.
Bei Leistungsvereinbarungen über verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeiten sind regelmäßig die Voraussetzungen nicht gegeben, da sie keine spezifisch öffentlichen Interessen erfüllen und ohne weiteres auch von privaten Unternehmen erbracht werden können. Bei einer gesonderten Wettbewerbsprüfung scheiden diese Leistungen grundsätzlich aus der Nichtsteuerbarkeit aus (z.B. Verträge, die auf die Gebäudereinigung, Grünpflegearbeiten, Neubau- und Sanierungsmaßnahmen an Straßen und Gebäuden sowie auf unterstützende IT-Dienstleistungen beschränkt sind).
Hinweis: Die Neuregelung erweitert die Unternehmereigenschaft der jPöR erheblich. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um steuerliche Nachteile in der Zukunft zu vermeiden.
Um im Alter genug Geld zur Verfügung zu haben, muss man selbst vorsorgen. Viele haben aus diesem Grund einen Riester-Vertrag abgeschlossen, der steuerlich gefördert wird. Damit man die Förderung er- und auch behält, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. So darf man sich etwa das angesparte Kapital nicht frühzeitig auszahlen lassen, es sei denn, das Geld wird auf einen neuen Vertrag eingezahlt. Aber was ist, wenn das Geld versehentlich vom Anbieter ausgezahlt wird? Ist das dann auch schädlich? Oder kann man es einfach wieder zurückzahlen? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste dies entscheiden.
Die Klägerin hatte einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Im Juni 2017 wies der Vertrag ein Guthaben von ca. 25.000 € auf. Zusammen mit ihrem Ehemann hatte die Klägerin ein Darlehen für ein Grundstück aufgenommen. Am 02.06.2017 beantragte sie bei der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (der Beklagten) die Gestattung der unschädlichen wohnwirtschaftlichen Verwendung des Guthabens durch Auszahlung auf das Darlehenskonto. Die Anbieterin zahlte das Guthaben aus dem Bausparvertrag ohne Bewilligung an die Sparkasse aus. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag der Klägerin ab, da das Vermögen bereits vor dem 30.06.2017 schädlich verwendet worden sei. Gleichzeitig erließ sie einen Bescheid über die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags. Die Einsprüche der Klägerin waren erfolglos. Nach ihrer Ansicht können Fehler des Anbieters nicht dem Altersvorsorgesparer zugerechnet werden. Außerdem habe sie den ausgezahlten Betrag bereits am 11.07.2017 wieder auf den Vertrag zurückgezahlt.
Das FG gab der Klägerin nicht recht. Die Beklagte durfte die geleisteten Altersvorsorgezulagen und die gewährten Steuervergünstigungen zurückfordern. Die Voraussetzungen einer schädlichen Verwendung waren erfüllt. Es lag auch keine wohnungswirtschaftliche Verwendung vor, da das Darlehen nicht teilweise durch das angesammelte Kapital getilgt wurde. Eine schädliche Verwendung scheitert nicht schon durch einen Fehler des Anbieters. Dessen fehlerhaftes Verhalten muss sich die Klägerin zurechnen lassen, da sie ihn frei gewählt hat. Die schädliche Verwendung kann nicht durch eine Rückzahlung des ausgezahlten Guthabens rückgängig gemacht werden. Es gibt hierfür keine gesetzliche Grundlage. Die Klägerin muss daher den Rückzahlungsbetrag leisten.
Hinweis: Zu dieser Entscheidung ist eine Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Haben Sie Fragen zur Altersvorsorge? Wir beantworten Sie Ihnen gerne.
Eine Steuererklärung zu erstellen, gehört nicht gerade zu den Lieblingstätigkeiten der meisten Menschen. Da kann es dann auch mal passieren, dass die Steuererklärung aus Versehen beim falschen Finanzamt abgegeben wird. Aber hat man seine Pflicht so trotzdem erfüllt? Beginnen trotzdem die Fristen zu laufen? Oder erst, wenn die Steuererklärung beim richtigen Finanzamt eingeht? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des M, welcher im Jahr 2010 verstarb. Am 07.04.2011 erfolgte durch das Finanzamt X die Einkommensteuerveranlagung für 2008 und 2009 sowie eine Schätzung für 2010. In dem Bescheid für 2010 wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf 0 € geschätzt. Nachdem die gesonderte Feststellung für 2010 vom Finanzamt H zum 31.07.2011 angefordert worden war und keine Abgabe erfolgte, schätzte das Finanzamt H die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit anhand der bereits vorliegenden Umsatzsteuererklärung. Am 19.10.2011 reichte dann die Steuerberaterin des Klägers neben der Gewinnermittlung auch die Einkommensteuererklärung 2010 beim Finanzamt H ein. Das Finanzamt H änderte daraufhin die Höhe der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und teilte dies dem Finanzamt X am 02.03.2012 mit. Erst am 06.10.2016 erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2010.
Das FG gab dem Kläger recht. Die Mitteilung des Finanzamts H hätte nicht mehr ausgewertet werden dürfen, da für die Einkommensteuererklärung 2010 bereits zum 31.12.2015 Festsetzungsverjährung eingetreten war. Der Kläger hatte die Einkommensteuererklärung 2010 im Jahr 2011 eingereicht. Zwar hatte das Finanzamt H die Feststellungserklärung angefordert und bei den eingereichten Vordrucken handelte es sich um die Einkommensteuererklärung. Allerdings ist die Einreichung einer Steuererklärung bei einem Finanzamt, das hierfür nicht zuständig ist, unschädlich. Dass die Steuererklärung nicht an das zuständige Finanzamt X weitergeleitet wurde, ist ein Organisationsverschulden der Finanzverwaltung. Der Ablauf der Festsetzungsfrist war auch nicht gehemmt. Eine Berücksichtigung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit scheidet ebenfalls aus, weil im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids vom 06.10.2016 die Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids vom 02.03.2012 unstreitig bereits abgelaufen war. Das Finanzamt X hätte daher den Einkommensteuerbescheid für 2010 nicht mehr ändern dürfen.
Bereits vor Jahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2005 und 2007 verfassungsgemäß war. Nun haben die Bundesrichter das Steuerjahr 2011 in den Blick genommen und sind zu dem identischen Ergebnis gelangt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte das klagende Ehepaar argumentiert, dass Gewerbetreibende beim Solidaritätszuschlag zu Unrecht begünstigt und alle anderen Steuerzahler einen Nachteil erleiden würden. Der Grund: Da sich der Solidaritätszuschlag nach der Höhe der Einkommensteuer bemisst und die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird, mindert sich bei Gewerbetreibenden zugleich die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags. Der BFH untersuchte diesen Belastungsunterschied daraufhin und kam zu dem Ergebnis, dass dieser mit Blick auf die Gesamtbelastung der unterschiedlichen Personenkreise mit Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nicht zu beanstanden sei.
Hinweis: Ab 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler. Die zentrale Grundlage hierfür bildet das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995, das Bundestag und Bundesrat im November 2019 beschlossen haben. Bislang wurde der Solidaritätszuschlag bereits erhoben, wenn die Einkommensteuer bei Ledigen mehr als 972 € und bei Zusammenveranlagten mehr als 1.944 € betrug. Ab 2021 wird der Solidaritätszuschlag deutlich zurückgeführt, indem die Grenzbeträge auf 16.956 € (Ledige) und 33.912 € (Zusammenveranlagte) angehoben werden. Dies hat zur Folge, dass Alleinstehende ab 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen müssen, wenn ihr Bruttoverdienst bei bis zu 73.874 € liegt (vorläufige Berechnung). Eine Familie mit zwei Kindern, bei der nur ein Elternteil arbeitet, zahlt dann bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 € keinen Solidaritätszuschlag mehr. Sofern die Einkommensteuer über den neuen Freigrenzen liegt, fällt der Solidaritätszuschlag zudem nicht sofort in voller Höhe mit 5,5 % der Steuer an, sondern aufgrund einer sogenannten Gleitzone zunächst nur in reduzierter Höhe.
Unternehmer können nur dann einen Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen geltend machen, wenn ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen in der Rechnung die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2010 genügen allgemeine Bezeichnungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ allein nicht für eine hinreichende Leistungsbeschreibung, so dass der Empfänger der Leistungen bei solch „rudimentären“ Angaben keine Vorsteuer aus der Rechnung abziehen kann.
In einem aktuellen Fall hat der BFH jetzt aber entschieden, dass der Vorsteuerabzug zulässig ist, wenn eine Leistung zwar nur mit „Trockenbauarbeiten“ beschrieben ist, die Bezeichnung sich jedoch auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht. In diesem Fall geht der BFH von einer hinreichenden Leistungsbeschreibung aus, weil die konkreten Angaben zum Ort der Leistungserbringung die Finanzverwaltung in die Lage versetzen, die erbrachten Leistungen zu überprüfen.
Der BFH verweist hier auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der die erbrachte Dienstleistung zwar nach Umfang und Art präzisiert, jedoch nicht erschöpfend beschrieben werden muss.
Hinweis: Leistungsempfänger sollten ihre Eingangsrechnungen zur Absicherung ihres Rechts auf Vorsteuerabzug stets zeitnah prüfen. Sie sollten vom Rechnungsaussteller eine möglichst aussagekräftige Leistungsbeschreibung einfordern und eine Berichtigung der Rechnung verlangen, wenn die Angaben zu dürftig ausfallen.
Zwangsläufige und existentiell notwendige private Aufwendungen wie beispielsweise Krankheitskosten dürfen als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Sie wirken sich steuermindernd aus, soweit sie die zumutbare Belastung (Eigenanteil) des Steuerzahlers übersteigen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Kosten für die Sanierung einer Grabstätte nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden dürfen. Geklagt hatte eine Frau, die von der Gemeinde aufgefordert worden war, eine über 100 Jahre alte Grabstätte ihrer Familie zu sanieren. Grund waren Mängel in der Standsicherheit. Die Kosten machte die Frau später als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Nach Ablehnung durch das Finanzamt ging der Fall bis vor den BFH.
Die Bundesrichter urteilten, dass die Kosten vom Finanzamt zu Recht nicht anerkannt worden waren, da sie nicht zu den Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf gehören, die aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig sind. Zwar dürften Sanierungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn ein Vermögensgegenstand durch ein nichtbeeinflussbares außergewöhnliches Ereignis beschädigt werde. Hierfür müsse der Vermögensgegenstand aber eine existentiell wichtige Bedeutung für den Steuerzahler haben.
Auch wenn die Klägerin sich den Kosten aufgrund der Anordnung der Gemeinde nicht entziehen konnte, begründet dieser Umstand keine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen. Denn für die Annahme einer Zwangsläufigkeit kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht allein auf die unmittelbare Zahlungsverpflichtung an, sondern auch auf das Ereignis, das die Verpflichtung verursacht hat. Hier war vorliegend zu berücksichtigen, dass die Sanierung der Grabstätte maßgeblich mit dem Willen und der religiösen Überzeugung der Klägerin, der Erwartungshaltung ihrer Familie und der Familientradition zusammenhing, so dass keine Zwangslage gegeben war.
Hinweis: Die Beerdigungskosten für einen nahen Angehörigen können allerdings in der Regel als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können.
Vereine mit gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Ausrichtung sind in weiten Teilen von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Die Befreiung erstreckt sich auf die Geschäftsbereiche ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb. Eine Teilsteuerpflicht besteht allerdings für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
In einer aktualisierten Kurzinformation hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) nun dargelegt, welche steuerlichen Regeln im Vereinsleben bei der Durchführung von Festveranstaltungen beachtet werden müssen. Das BayLfSt erläutert darin unter anderem, wie die Einnahmen und Ausgaben einer Feier den vier Geschäftsbereichen zugeordnet werden müssen.
Unterhält ein Verein mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z.B. die Betriebe „Festveranstaltungen“ und „Trikotwerbung“), müssen diese zu einem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammengefasst werden. Dieser unterliegt nicht der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, wenn die Jahreseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) maximal 35.000 € betragen. Wird diese Grenze überschritten, kann vom Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs noch ein Freibetrag von 5.000 € in Abzug gebracht werden.
Bei der Durchführung einer Festveranstaltung tritt der Verein grundsätzlich als umsatzsteuerlicher Unternehmer auf. Soweit keine Steuerbefreiungstatbestände erfüllt sind, müssen die Umsätze im Bereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit dem Regelsteuersatz von 19 % versteuert werden. Umsätze des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung, die nicht steuerfrei sind, können dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. Im ideellen Bereich wiederum handelt ein Verein als Nichtunternehmer.
Das BayLfSt geht in seiner Kurzinformation weiter auf Fragen der Kleinunternehmerregelung, des Vorsteuerabzugs und des pauschalen Steuerabzugs beim Engagement ausländischer Künstler ein.
Hinweis: Abrufbar ist die zwölfseitige Kurzinformation für Vereine unter www.finanzamt.bayern.de.
In den vergangenen Jahren wurden die elektronischen Meldepflichten gegenüber den Finanzämtern immer weiter ausgebaut, so dass dem Fiskus viele steuerlich relevante Informationen bereits vorlagen, bevor der Steuerbürger überhaupt seine Einkommensteuererklärung abgab.
Elektronisch an die Behörden übermittelt werden beispielsweise die Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber (sowohl für aktive Arbeitnehmer als auch für Pensionäre mit Versorgungsbezügen) und die Rentenbezugsmitteilungen der Rententräger, so dass den Finanzämtern die Einkünfte von Rentnern und Pensionären in der Regel lückenlos vorliegen. Aus diesem Grund ist bereits im Jahr 2018 ein Pilotprojekt zur Abgabe einer vereinfachten Einkommensteuererklärung gestartet: Rentner und Pensionäre können seitdem in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen „verschlankte“ Erklärungsvordrucke abgeben - eine „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“.
Auf dem zweiseitigen Papiervordruck müssen Rentner und Pensionäre lediglich allgemeine Angaben zu ihrer Person und zu steuermindernden Kosten (Vorsorgeaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) machen. Die übrigen Daten zu Renten, Pensionen sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen werden von den Finanzämtern automatisch berücksichtigt.
Hinweis: Die vereinfachte Erklärung kommt nur für Rentner und Pensionäre in Betracht, die keine Nebeneinkünfte (beispielsweise Einkünfte aus Vermietung oder Gewerbebetrieb) erzielt haben. Erlaubt sind aber Minijobs, in denen maximal 450 € monatlich verdient wurde.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich erklärt, dass die vereinfachte Steuererklärung nun auch für das Steuerjahr 2019 angeboten wird - allerdings weiterhin nur in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen. Die entsprechenden Vordrucke sind auf den Internetseiten des BMF abrufbar.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat zur Zuordnung von gemischt genutzten Gebäuden zum Unternehmensvermögen und dem damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug kürzlich eine Entscheidung getroffen.
Im Streitfall ging es um einen Unternehmer, der Grundstücke vermietete. Von 2011 an erfolgte die Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei. Der Unternehmer gab daher keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. 2014 begann er mit der Errichtung eines Wohn- und Bürogebäudes. Die Büroräume in dem Gebäude vermietete er ab dessen Fertigstellung an eine GmbH, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer er selbst war. Die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungskosten beinhalteten Vorsteuerbeträge, die er mit der am 27.12.2017 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2016 geltend machte.
Der Unternehmer korrigierte die Umsatzsteuererklärung aufgrund des Hinweises des Finanzamts, dass hier eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliege. Das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft wurde im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bestätigt. Das Finanzamt versagte jedoch den Vorsteuerabzug, da die Zuordnung des vermieteten Gebäudeteils zum Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig erfolgte.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen erfordert eine Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung des Gegenstands. Diese Zuordnungsentscheidung kann nicht aus der beabsichtigten unternehmerischen Nutzung eines Gebäudes abgeleitet werden. Die tatsächliche unternehmerische Nutzung eines Gebäudes reicht auch nicht aus, um eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung zu dokumentieren. Im Streitfall erfolgte die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen nicht zeitnah, da sie erst nach der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt dokumentiert wurde.
Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Wenn man eine Wohnung kauft und diese innerhalb von zehn Jahren wieder verkauft, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Es sei denn, Sie haben die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Aber was gilt, wenn man ein Zimmer in der Wohnung als häusliches Arbeitszimmer genutzt hat? Erfüllt man dann trotzdem die Voraussetzung? Oder ist dann alles steuerpflichtig? Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste im Fall einer Lehrerin urteilen.
Die Klägerin machte wie in den Vorjahren Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Diese wurden mit dem Höchstbetrag von 1.250 € vom Finanzamt anerkannt. Das Arbeitszimmer macht etwa 10 % der Wohnfläche aus. Die Klägerin hatte die Eigentumswohnung im Jahr 2012 erworben und veräußerte sie im Streitjahr 2017 wieder. Das Finanzamt berücksichtigte den anteiligen Erlös für das Arbeitszimmer als Veräußerungsgewinn.
Das FG gab der Klägerin recht. Das Finanzamt hatte den anteiligen Veräußerungsgewinn zu Unrecht als steuerpflichtige Einkünfte erfasst. Zwar erfolgte die Veräußerung der Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Jedoch greift bei selbstgenutztem Wohneigentum die Ausnahme, dass der Gewinn nicht steuerpflichtig ist. Die Klägerin hatte die Wohnung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Daran ändert auch die Nutzung eines Zimmers als häusliches Arbeitszimmer nichts. Es gibt zu diesem Thema allerdings unterschiedliche Sichtweisen. Das FG schließt sich hier aber der Sichtweise des Finanzgerichts Köln in einer früheren Entscheidung an. Die Nutzung eines untergeordneten Teils der Wohnung für berufliche Zwecke stehe der Steuerfreiheit nicht entgegen. Die „ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ muss man nach Ansicht des Gerichts eben nur „zeitlich ausschließlich“ und nicht „räumlich ausschließlich“ verstehen. Der Veräußerungsgewinn ist somit vollständig steuerfrei.
Hinweis: Sollte bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegen, empfiehlt es sich, mit Verweis auf die Revision Einspruch einzulegen. Wir unterstützen Sie gerne.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur steuerlichen Behandlung von Zusammenschlüssen von Personen zur Kostenteilung, die Leistungen auch an Nichtmitglieder erbringen, entschieden.
In der Rechtssache ging es um eine Vereinigung für Krankenhaus-Informationstechnologie. Diese Vereinigung erbrachte Krankenhaus-IT-Dienstleistungen für die ihr als Mitglieder angeschlossenen Krankenhäuser, aber auch Dienstleistungen für Nichtmitglieder.
Die damit befasste belgische Steuerbehörde vertrat die Auffassung, dass sich der Zusammenschluss nicht auf die vorgesehene Steuerbefreiung berufen könne und sämtliche - sowohl für Mitglieder als auch für Nichtmitglieder - erbrachten Dienstleistungen der belgischen Mehrwertsteuer unterlägen.
Das belgische Gericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht es den Mitgliedstaaten gestatte, für die Steuerbefreiung von Kostenteilungszusammenschlüssen eine Ausschließlichkeitsbedingung festzulegen. Dies hätte zur Folge, dass ein selbständiger Zusammenschluss, der auch Dienstleistungen für Nichtmitglieder erbringt, für die gegenüber Mitgliedern erbrachten Dienstleistungen ebenfalls in vollem Umfang mehrwertsteuerpflichtig würde.
Der EuGH verneinte dies. Er betonte zunächst die allgemeinen Grundsätze der engen Auslegung von Befreiungsvorschriften mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung. Die Auslegung dürfe nicht dazu führen, dass die Steuerbefreiung praktisch unanwendbar gemacht werde. Die Befreiung nach dem Unionsrecht könne nur für die Erbringung von Dienstleistungen gewährt werden, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen für ihre Mitglieder erbrächten. Aus dem Wortlaut des Unionsrechts könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass es nur dann Anwendung finde, wenn diese Zusammenschlüsse nur Dienstleistungen für ihre Mitglieder erbringen dürften.
Der EuGH stellte klar, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Zusammenschlussbefreiung für Leistungen an Mitglieder zu gewähren ist, während die Leistungen gegenüber Nichtmitgliedern mehrwertsteuerpflichtig sind. Daran ändere auch die allgemeine Vermutung der Wettbewerbsverzerrung oder der Vermeidung von Steuermissbrauch oder Steuerbetrug nichts.
Hinweis: Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns an.
Steuerzahler mit Kapitaleinkünften können auf der Anlage KAP die Überprüfung des Steuereinbehalts beantragen. Diese sogenannte Antragsveranlagung kann beispielsweise genutzt werden, wenn beim Steuereinbehalt der Sparer-Pauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Wird der Antrag gestellt (durch Ankreuzen auf der Anlage KAP), berechnet das Finanzamt den Abgeltungsteuereinbehalt von 25 % neu und berücksichtigt dabei den kompletten Sparer-Pauschbetrag.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dieser Antrag ein unbefristetes Veranlagungswahlrecht ist und zeitlich auch noch nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden kann. Voraussetzung ist aber, dass die Steuerfestsetzung zu diesem Zeitpunkt verfahrensrechtlich noch änderbar ist, also eine Korrekturnorm der Abgabenordnung greift.
Im Urteilsfall hatten die klagenden Eheleute Kapitaleinkünfte im Jahr 2015 nacherklärt und ihr Wahlrecht ausüben wollen. Der zugrundeliegende bestandskräftige (Schätzungs-)Bescheid datierte aus 2010. Die Kläger beriefen sich darauf, dass der Steuerbescheid aufgrund einer neuen Tatsache verfahrensrechtlich noch änderbar sei. Der BFH lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass eine Bescheidänderung zugunsten des Steuerzahlers aufgrund neuer Tatsachen nur in Betracht kommt, wenn diesen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsache erst nachträglich bekanntwird. Den Eheleuten war jedoch ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Kapitaleinkünfte anzulasten, denn sie hätten die maßgeblichen Beträge zumindest innerhalb der (längst abgelaufenen) einmonatigen Einspruchsfrist mitteilen müssen.
Hinweis: Im Urteilsfall hatten die Eheleute ursprünglich keine Sparer-Pauschbeträge beim Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigen lassen, so dass zu viel Abgeltungsteuer einbehalten worden war. Dieses Versäumnis konnten sie durch die nachträgliche Antragstellung nun nicht mehr beheben.
Wenn man Schulden beim Finanzamt hat und diese nicht bezahlt, wird das Finanzamt irgendwann dazu übergehen, Wertgegenstände zu pfänden, um die Schulden zu begleichen. Das Finanzamt darf aber nicht wahllos alles pfänden, sondern nur das, was zur Befriedigung der Forderungen und Kosten notwendig ist. Es gilt das sogenannte Verbot der Überpfändung. Was ist aber, wenn der einzig pfändbare Gegenstand einen weitaus höheren Wert hat als die Forderung? Darf das Finanzamt dann trotzdem pfänden? Dies musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks A, welches sie auch bewohnt. Außerdem war sie an der X-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) beteiligt. Da die Klägerin für die Jahre 2008 bis 2015 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen und erließ Bescheide. Nachdem mehrere Mahnungen erfolglos blieben, leitete das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen ein. Es ließ sich eine Zwangssicherungshypothek auf das Grundstück A eintragen und beantragte die Zwangsversteigerung. Noch vor der Zwangsversteigerung erließ das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der X-GbR und kündigte den Gesellschaftsanteil. Kurz darauf leistete die X-GbR die Zahlung und erkannte die Kündigung an. Es gab für die Klägerin die Möglichkeit, innerhalb einer Frist nachzuweisen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtswidrig war, um gegebenenfalls ihren Anteil wieder zurückzukaufen. Das Finanzamt lehnte eine Feststellung der Rechtswidrigkeit jedoch ab, da die Zahlung erfolgt war.
Vor dem FG hatte die Klägerin aber keinen Erfolg. Es ist unstreitig, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt waren. Das Finanzamt hatte die Beteiligung an der X-GbR wirksam gepfändet. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung in die Beteiligung der Klägerin an der X-GbR war auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Überpfändung rechtswidrig. Nach dem Gesetz darf nur so weit in das bewegliche Vermögen vollstreckt werden, wie es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Vollstreckungskosten erforderlich ist. Der zulässige Umfang wurde im Streitfall aber nicht überschritten. Das Finanzamt hat ermessensfehlerfrei entschieden. Es ist nicht relevant, dass die Klägerin noch andere Vermögensgegenstände wie das Grundstück A hatte oder dass der Wert der Beteiligung die Verbindlichkeiten weit überschritt. Das Finanzamt muss den Steuerpflichtigen möglichst wenig belasten. Zwar gab es die Hypothek, aber da es sich um die Wohnung der Klägerin handelte, stand die unter einem besonderen Schutz. Da somit nur die Beteiligung an der X-GbR als werthaltiger Gegenstand übrigblieb, musste das Finanzamt das Verbot der Überpfändung nicht einhalten.
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ihren Lohnsteuereinbehalt und somit die Höhe ihres Nettolohns durch die Wahl der Steuerklasse beeinflussen. Wenn beide Partner die Steuerklasse IV wählen, wird die Lohnsteuer bei jedem wie bei einem Single abgezogen. Dies ist zu empfehlen, wenn beide Partner annähernd gleich viel Einkommen erwirtschaften. Verdient dagegen einer der Partner wesentlich mehr als der andere, ist die Steuerklassenkombination III/V häufig sinnvoller. Derjenige mit dem geringeren Verdienst wird dann in Steuerklasse V eingruppiert, der Besserverdiener in die Steuerklasse III.
Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einem „optimalen“ Lohnsteuereinbehalt, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte bzw. Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Partner ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung generell verpflichtend.
Ehegatten bzw. Lebenspartner können auch das Faktorverfahren beantragen, bei dem das Finanzamt die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem steuermindernden Multiplikator (sog. Faktor) einträgt.
Hinweis: Die Eintragung eines Faktors bewirkt, dass die Lohnsteuerlast im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird. Dieses Verfahren ist für Ehepaare mit einem großen Gehaltsunterschied interessant. Die erdrückende Lohnsteuerlast in Steuerklasse V wird für den geringer verdienenden Partner vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn erhält.
Bislang konnten Ehegatten und Lebenspartner nur einmal im Jahr ihre Steuerklassenkombination wechseln. Ein zweiter Wechsel innerhalb eines Jahres war nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. bei einer dauerhaften Trennung oder bei Arbeitslosigkeit) erlaubt. Seit dem 01.01.2020 kann die Steuerklassenkombination nun mehrmals im Jahr gewechselt werden. Der Wechsel lässt sich über den „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ stellen, der in Papierform bei den Finanzämtern erhältlich ist oder online auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums. Die geänderte Steuerklassenkombination gilt mit Beginn des Folgemonats der Antragstellung.
Hinweis: Wer seinen Lohnsteuereinbehalt noch mit Wirkung für 2020 optimieren möchte, muss den Wechsel spätestens bis zum 30.11.2020 beantragt haben. Spätere Antragstellungen wirken sich erst im Jahr 2021 aus.
Das sogenannte steuerliche Einlagekonto erfasst bei einer Kapitalgesellschaft die Einlagen der Gesellschafter, die nicht in das Stammkapital eingezahlt werden. Typischerweise handelt es sich dabei um Einzahlungen in die Kapitalrücklage. Das steuerliche Einlagekonto ist kein Konto der Finanzbuchhaltung, sondern ein rein fiktiv geführtes Konto, das durch separaten Bescheid festgestellt wird.
Oft genug vergessen die Ersteller der Körperschaftsteuererklärungen jedoch, Einzahlungen in die Kapitalrücklage auch in der Steuererklärung zu deklarieren. Erklärungsgemäß erfolgt dann oft die Feststellung durch das Finanzamt, dass das steuerliche Einlagekonto „0 €“ beträgt. Bedeutung entfaltet diese Feststellung erst im Zeitpunkt etwaiger Ausschüttungen: Während Gewinnausschüttungen bekanntlich beim Gesellschafter zu versteuern sind bzw. der Abgeltungsteuer unterliegen, sind Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto steuerfrei, da es sich um die Rückzahlung von Einlagen handelt.
Wenn aber der Bestand des steuerlichen Einlagekontos mit 0 € durch das Finanzamt beschieden ist, können folglich auch keine Rücklagen zurückgezahlt werden. Dies merkte eine Gesellschafterin in einem kürzlich vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein erörterten Fall. Einige Jahre zuvor hatte sie 800.000 € in die Kapitalrücklage eingezahlt, vergaß jedoch, diesen Betrag auch bei der Feststellung des Einlagekontos zu berücksichtigen. Da der Bescheid der ausschüttenden Gesellschaft bereits bestandskräftig war, hatte die Gesellschaft keine Möglichkeit mehr eine Korrektur herbeizuführen.
Der steuerliche Berater der Gesellschafterin hatte die Idee, diese gegen den Feststellungsbescheid klagen zu lassen - schließlich lägen die Auswirkungen der falschen Feststellung ausschließlich bei ihr. Die Richter verfügten jedoch, dass die Gesellschafterin nicht klagebefugt sei und konstatierten, dass nur der Adressat eines Verwaltungsakts klagebefugt sei.
Hinweis: Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen, wovon die Gesellschafterin auch Gebrauch machte. Das Verfahren ist bereits beim Bundesfinanzhof anhängig.
Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist angekauft und wieder verkauft werden, muss der Wertzuwachs als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden. Ausgenommen vom Steuerzugriff sind lediglich selbstgenutzte Immobilien.
Die Spekulationsfrist beginnt mit dem Tag der Anschaffung der Immobilie. Wird eine Immobilie unentgeltlich erworben (z.B. durch Erbfall), ist für den Fristbeginn das Datum maßgeblich, an dem der Rechtsvorgänger das Objekt erworben hat. Der Rechtsnachfolger tritt mit dem Erwerb somit in eine bereits laufende Spekulationsfrist ein und kann die Immobilie zeitnäher steuerfrei veräußern.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun näher beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen ein unentgeltlicher Erwerb anzunehmen ist. Zentrale Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass der Erwerber keine Gegenleistung erbringt. Übernimmt er beim Erwerb des Grundstücks etwaige Schulden, liegt ein entgeltlicher Vorgang vor, denn die Schuldübernahme stellt dann ein Entgelt dar. Anders ist der Fall nach Gerichtsmeinung aber gelagert, wenn bei einer Grundstücksübereignung nur die Brief- oder Buchgrundschulden mit übernommen werden, nicht jedoch die ihnen zugrundeliegenden Darlehen. Der BFH verweist darauf, dass die Grundschuld lediglich ein Grundpfandrecht darstellt, das nicht an eine persönliche Forderung gebunden ist.
Da im Urteilsfall nur die dinglichen Lasten (die Grundschulden) von der Erwerberin übernommen worden waren, nicht aber die zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen der Übergeberin, lag ein unentgeltlicher Erwerb vor. Hieran änderte auch der Umstand nichts, dass sich die Übergeberin der Immobilie (die Mutter der Erwerberin) ein lebenslanges dingliches Wohnrecht an dem Haus hatte einräumen lassen.
Hinweis: Obwohl im Urteilsfall ein unentgeltlicher Erwerb vorlag und somit auf den früheren Erwerbszeitpunkt durch die Mutter abgestellt werden musste, konnte die Versteuerung eines privaten Veräußerungsgewinns nicht abgewandt werden, da die Tochter die Immobilie bereits knapp neun Jahre nach der Anschaffung durch die Mutter veräußert hatte.
Die Rechtsform der GmbH ist beliebt, da diese nur mit dem Stammkapital haftet. Allerdings braucht eine GmbH einen Geschäftsführer, der in ihrem Sinne handelt. Der Geschäftsführer ist in manchen Fällen nicht in seiner Haftung beschränkt und kann auch mit seinem Vermögen in Anspruch genommen werden - zum Beispiel bei Insolvenzverschleppung oder Steuerhinterziehung. Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt eine ehemalige Geschäftsführerin in Haftung genommen. Sie war jedoch der Ansicht, dass dies nicht rechtens war, so dass das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) darüber entscheiden musste.
Die Klägerin war alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin der B-GmbH, der geschäftsführenden Komplementär-GmbH der F-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Ende 2006 stellte die GbR die werbende Tätigkeit ein und wurde von den Gesellschaftern liquidiert. Für das Jahr 2005 gab die GbR keine Umsatzsteuererklärung ab, weshalb das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Gegen den Umsatzsteuerbescheid legte die GbR Einspruch ein und reichte die ausstehende Umsatzsteuererklärung ein. Das Finanzamt setzte dementsprechend Umsatzsteuer fest. Im Jahr 2008 nahm das Finanzamt die Klägerin wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten der GbR in Haftung, wogegen diese Einspruch einlegte. Dem Einspruch wurde nicht stattgegeben.
Das FG sah die Klage nur zum Teil als begründet an. Die Steuerbescheide sind formell rechtmäßig ergangen. Grund und Höhe der Umsatzsteuerverbindlichkeit für 2005 wurde bereits durch ein anderes Urteil festgestellt. Nach dem Gesetz kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Und dies ist hier die Klägerin. Sie kann in Haftung genommen werden, da sie ihre Pflichten als Vertreterin der geschäftsführenden B-GmbH nicht erfüllt hat - nämlich die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2005 sowie die Zahlung der fälligen Beträge. Es liegt im Streitfall sowohl objektiv als auch subjektiv eine Steuerhinterziehung vor, da die Klägerin keine Erklärung eingereicht und nichts gezahlt hat. Somit wird sie zu Recht für die säumigen Umsatzsteuerbeträge in Haftung genommen. Allerdings ist die Haftung der Klägerin für die Säumniszuschläge auf die Steuerschuld gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf 50 % zu begrenzen, so dass Betrag entsprechend zu reduzieren ist.
Hinweis: Sollten Sie einmal einen Haftungsbescheid vom Finanzamt erhalten, helfen wir Ihnen gern.
Wenn Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus bewohnen, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe sich die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer eines (Ehe-)Partners steuerlich abziehen lassen.
Während die sogenannten nutzungsorientierten Kosten des Raums (z.B. für Energie, Wasser, Reinigung, Renovierung) steuerlich in der Regel komplett beim Nutzer des Arbeitszimmers berücksichtigt werden können, wird es bei sogenannten grundstücksorientierten Aufwendungen (z.B. Miete, Abschreibung, Schuldzinsen, Grundsteuer, Hausversicherung) komplizierter. Für den steuerlichen Abzug kommt es hier auf die Eigentums- bzw. Mietverhältnisse an. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein nimmt folgende Unterscheidung vor:
Arbeitszimmernutzer als Alleineigentümer: Steht die bewohnte Immobilie im Alleineigentum des Nutzers des Arbeitszimmers, dürfen die grundstücksorientierten Kosten von ihm voll abgezogen werden, wenn sie von seinem Konto oder einem Gemeinschaftskonto der (Ehe-)Partner gezahlt werden. Lediglich wenn die Kosten vom Konto des anderen (Ehe-)Partners gezahlt werden, sind sie nicht abziehbar.
Arbeitszimmernutzer als Miteigentümer: Steht die Immobilie im Miteigentum des Arbeitszimmernutzers und seines (Ehe-)Partners, kann der Nutzer die Kosten nur dann in voller Höhe absetzen, wenn er sie von seinem Konto zahlt. Geht das Geld vom Gemeinschaftskonto der (Ehe-)Partner ab, lassen sich die Kosten nur begrenzt bis zum Miteigentumsanteil abziehen. Bei Zahlung vom Konto des „Nichtnutzers“ ist kein Abzug erlaubt.
„Nichtnutzer“ als Alleineigentümer: Steht die Immobilie im Alleineigentum desjenigen (Ehe-)Partners, der das Arbeitszimmer nicht selbst nutzt, darf der Nutzer seine Raumkosten nur abziehen, wenn er sie von seinem eigenen Konto zahlt (kein Gemeinschaftskonto).
Bei angemieteten Räumlichkeiten gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend. Statt der Eigentumsverhältnisse kommt es dann darauf an, welcher (Ehe-)Partner als Mieter auftritt. In Fällen, in denen beide Ehegatten Mieter sind und die Kosten vom Gemeinschaftskonto zahlen, dürfen 100 % der Kosten abgezogen werden. Nur wenn das häusliche Arbeitszimmer in diesen Fällen mehr als 50 % der gesamten Wohnfläche einnimmt, ist der Kostenabzug auf 50 % der Kosten begrenzt.
Hinweis: Die vorgenannten Aufteilungsgrundsätze gelten auch für eingetragene Lebenspartner und nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 21.01.2020 ein Schreiben zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Schienenbahnfernverkehr veröffentlicht. Der Steuersatz für die Beförderung von Personen im innerdeutschen Schienenbahnverkehr wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 (BGBl I, 2886) nun auch für den Personenfernverkehr auf 7 % abgesenkt.
Die Finanzverwaltung erläutert in ihrem aktuellen Schreiben die Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes. Zudem werden die Auswirkungen der Absenkung des Steuersatzes für die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, insbesondere in Bezug auf Anwendungsbeginn und Steuerausweis, ausführlich dargestellt. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % ist demnach auf Beförderungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 vollzogen worden sind.
Das BMF-Schreiben enthält ferner einige Übergangsregelungen, um die Umstellung auf den ermäßigten Steuersatz zu erleichtern. Grundsätzlich gilt für sämtliche Einzelfahrkarten und Zeitkarten mit Geltungsdauer seit dem 01.01.2020 der ermäßigte Steuersatz. Entsprechende Übergangsregelungen sind für stichtagsübergreifend gültige Fahrausweise, Bahn-Tix und Rail&Fly sowie den Vorsteuerabzug aus Fahrausweisen und anderen Rechnungen geschaffen worden. Das BMF stellt hiermit klar, dass keine Rechnungsberichtigung der Schienenbahnverkehrsunternehmen gegenüber Leistungsempfängern in diesen Übergangsfällen besteht.
Hinweis: Die Änderungen sind zum 01.01.2020 in Kraft getreten.
Werden Wirtschaftsgüter des Privatvermögens wie beispielsweise Schmuck, Antiquitäten oder Kunstgegenstände innerhalb eines Jahres angeschafft und wieder veräußert, muss der erzielte Wertzuwachs vom Steuerzahler als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden.
Hinweis: Ausgenommen von dieser Besteuerung sind lediglich Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie beispielsweise der eigene Pkw oder Hausrat.
Der Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft (KG) aus Mecklenburg-Vorpommern hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) für die gerichtliche Klärung gesorgt, dass die Einziehung einer Forderung keine Veräußerung ist und somit kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft auslöst. Im zugrundeliegenden Fall hatte „seine“ KG eine Forderung von knapp 410.541 € zzgl. 45.643 € Zinsen gegen eine GmbH gehabt. Da die KG dringend Geld benötigte und die GmbH nicht zahlen konnte, kaufte der Geschäftsführer der KG die Forderung für 200.000 € ab. Ein halbes Jahr später beglich die GmbH ihre Schulden beim Geschäftsführer größtenteils durch Zahlung von 400.000 €.
Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen davon aus, dass die Einziehung der Forderung (Begleichung) eine Veräußerung war und der Geschäftsführer hiermit einen steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinn von 200.000 € erzielt hatte. Der BFH wandte den Steuerzugriff nun jedoch ab und urteilte, dass beim Geschäftsführer keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften besteuert werden dürfen, da die Einziehung einer Forderung keine Veräußerung sei. Eine solche setze voraus, dass ein entgeltlicher Übertragungsvorgang vorliege und sich ein Rechtsträgerwechsel an dem veräußerten Wirtschaftsgut vollziehe. Beide Voraussetzungen seien bei der bloßen Erfüllung eines schuldrechtlichen Anspruchs nicht erfüllt.
Hinweis: Der Kläger hatte vor Gericht argumentiert, dass es ein Schuldner (hier: die GmbH) bei Bejahung eines Steuerzugriffs selbst in der Hand hätte, dem Gläubiger (hier: dem Geschäftsführer) durch die Begleichung der Forderung binnen Jahresfrist eine eventuelle Steuerlast aufzuzwingen. Der BFH nahm dieses Argument auf und verwies darauf, dass die Begleichung einer Forderung deshalb nicht mit einem selbstbestimmten Weiterverkauf einer Forderung vergleichbar ist.
Durch eine Schenkung können Sie bereits zu Lebzeiten einen Teil Ihres Besitzes an Ihre Nachkommen übergeben. Sie können auch unter der Bedingung schenken, dass der Beschenkte zwar das Gut bekommt, aber Sie selbst noch die Erträge daraus erhalten (sogenannter Nießbrauch). Was aber gilt, wenn der Schenker kurze Zeit nach der Schenkung verstirbt? Muss der Beschenkte dann noch einmal Steuern zahlen? Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Klägerin war Alleinerbin und mit der Erblasserin nicht verwandt. Die Erblasserin schloss eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung und Beitragsrückgewähr bei Tod ab. Nach den Versicherungsbedingungen sollte die Erblasserin als Versicherungsnehmerin gegen Zahlung eines Einmalbetrags bis zum Tod der versicherten Person (der Klägerin) eine monatliche Rente erhalten. Bei deren Tod sollte der Einmalbetrag ohne Zinsen und abzüglich bereits geleisteter Rentenzahlungen zurückgezahlt werden. Mit Schenkungsvertrag vom 04.11.2016 trat die Erblasserin mit Zustimmung der Versicherung unentgeltlich ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin ab. Dabei behielt sich die Erblasserin einen lebenslangen, unentgeltlichen Nießbrauch an den monatlichen Rentenzahlungen vor. Außerdem vereinbarten die Klägerin und die Erblasserin im Schenkungsvertrag einige Widerrufs- und Rückforderungsrechte der Erblasserin. Des Weiteren sollte die Erblasserin eventuell anfallende Schenkungsteuer tragen. Im Januar 2017 wurde für diese Schenkung Schenkungsteuer festgesetzt. Kurz darauf, im Juli 2017, verstarb die Erblasserin. Die Klägerin ließ sich im November 2017 die Versicherung auszahlen. Das Finanzamt änderte daraufhin den ursprünglichen Schenkungsteuerbescheid und erhöhte den steuerpflichtigen Erwerb. Außerdem setzte es für den Erwerb von Todes wegen mit Erbschaftsteuerbescheid Erbschaftsteuer fest.
Das FG sah die Klage der Erbin als begründet an. Das Finanzamt hatte zu Unrecht einen Erwerb von Todes wegen angenommen. Es gab auch keine Schenkung unter Lebenden, für die Schenkungsteuer mit dem Tod der Erblasserin angefallen war. Die Klägerin hatte mit dem Tod der Erblasserin keine weiteren Rechte hinsichtlich der Rentenversicherung erworben. Sie war bereits vorher Versicherungsnehmerin. Vielmehr war alles bereits im Schenkungsvertrag enthalten. Damals gingen bereits zu Lebzeiten alle Rechte und Pflichten an die Klägerin über. Widerrufsrechte und Nießbrauchsvorbehalt standen dem Ganzen auch nicht entgegen. Erlischt der Nießbrauch beim Tod des Nießbrauchers, so liegt darin keine erneute bereichernde Zuwendung. Es darf daher der steuerliche Erwerb nicht noch einmal neu berechnet werden.
Hinweis: Im Fall einer Schenkung stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.
Wer ein Mietobjekt anschaffen möchte, steht zunächst vor der Frage der Finanzierung. Verfügt der Vermieter bereits über nennenswertes Vermögen, muss er entscheiden, ob er sein neues Mietobjekt fremdfinanziert (z.B. über eine Bank) oder ob er vorhandene Vermögenswerte „zu Geld macht“, um den Kauf zu finanzieren.
Eine Vermieterin aus Nordrhein-Westfalen hatte sich vor Jahren für letzteren Weg entschieden: Sie erwarb 2013 eine noch zu errichtende Eigentumswohnung zur Vermietung und nahm zur Finanzierung des Kaufpreises zunächst ein tilgungsfreies, endfälliges Darlehen auf, das sie kurze Zeit später mit dem Erlös aus dem Verkauf eines privaten Einfamilienhauses ablöste. Beim Verkauf des Hauses fielen Anwalts-, Notar- und Maklerkosten an, die die Vermieterin als vorab entstandene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an und wurde darin nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.
Veräußerungskosten seien grundsätzlich nicht als vorab entstandene Werbungskosten im Vermietungsbereich absetzbar, wenn ein Steuerbürger zur Mittelbeschaffung für ein Mietobjekt eine private, zuvor nicht vermietete Immobilie veräußere. Zwar können Veräußerungskosten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter sehr engen Voraussetzungen als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sich der Vermieter in einer Zwangslage befindet. Eine solche war vorliegend aber nicht gegeben, da die Klägerin wirtschaftlich nicht gezwungen war, zur Finanzierung der Eigentumswohnung das Einfamilienhaus zu verkaufen. Die Bank hatte ihr sogar angeboten, das Darlehen unter geänderten Konditionen fortzusetzen. Die Klägerin hatte sich also ohne wirtschaftlichen Zwang dazu entschlossen, das Haus zu verkaufen und das freigewordene Kapital in die Eigentumswohnung zu investieren.
Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass private Vermieter ihre entstandenen Veräußerungskosten nur in sehr engen Grenzen im Vermietungsbereich absetzen können.
Ja, Sie haben richtig gelesen: Mit einer ausländischen Gesellschaft ist tatsächlich eine ertragsteuerliche Organschaft möglich! Dies erlaubt der Gesetzgeber seit der sogenannten kleinen Organschaftsreform im Jahr 2013. Vorher galt das doppelte Inlandserfordernis, wonach eine Organgesellschaft sowohl ihren Sitz als auch ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben musste. Seit der Reform darf der Sitz im Ausland liegen, allerdings muss sich der Ort der Geschäftsleitung weiterhin im Inland befinden, damit im Rahmen der Organschaft eine Verrechnung der Ergebnisse stattfinden darf.
Beispiel: Eine inländische GmbH hält alle Anteile einer niederländischen B.V., die ihren statuarischen Sitz in Amsterdam und ihren Ort der Geschäftsleitung in Aachen hat. Die GmbH darf ihre Ergebnisse mit der B.V. verrechnen.
Doch der inländische Ort der Geschäftsleitung ist nicht die alleinige Voraussetzung - als wohl wichtigste Voraussetzung gilt deutschen Steuerrechtlern der ordnungsgemäße Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags. Doch genau hier steckt das Problem: In grenzüberschreitenden Fällen gilt nicht nur deutsches Gesellschaftsrecht. Das deutsche Körperschaftsteuergesetz regelt aber sehr genau, welche Regelungen aus dem Aktiengesetz bzw. dem GmbH-Gesetz erfüllt sein müssen.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat nun festgelegt, dass die im deutschen Körperschaftsteuergesetz verlangten Regelungen auch im grenzüberschreitenden Fall gelten müssen, entweder per ausländischem Gesetz selbst oder es bedarf einer ausführlichen Regelung im Vertrag, zum Beispiel zur Verlustübernahme und zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern.
Hinweis: Wichtig ist, dass es sich nach dem sogenannten Typenvergleich auch tatsächlich um eine ausländische Kapitalgesellschaft handelt. Im gesamten EU-/EWR-Raum gibt es eine nahezu dreistellige Anzahl verschiedener Gesellschaftsformen. Das Bundesfinanzministerium führt eine Liste, welche ausländische Rechtsform mit welcher deutschen Rechtsform vergleichbar ist.
Die private Nutzung von betrieblichen (E-)Fahrrädern durch Arbeitnehmer ist für die Arbeitsparteien steuerlich interessant, denn seit 2019 bleiben (E-)Fahrradüberlassungen steuerfrei, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diesen Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
Hinweis: Die Steuerbefreiung war ursprünglich auf drei Jahre befristet und sollte letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden sein. Mit dem „Jahressteuergesetz 2019“ hat der Gesetzgeber die Steuerbefreiung mittlerweile bis Ende 2030 verlängert.
Nun haben die obersten Finanzbehörden der Länder auch die bisherige Bemessungsgrundlage für die Vorteilsversteuerung weiter abgesenkt, die dann relevant ist, wenn die Steuerbefreiung nicht zum Tragen kommt.
Nach wie vor gilt Folgendes: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung muss für das Fahrrad 1 % der (auf volle 100 € abgerundeten) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden. Bislang durfte bei der Bewertung des Privatnutzungsvorteils die halbierte unverbindliche Preisempfehlung angesetzt werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 überlässt.
Aktuell wurde nun geregelt, dass
die Regelungen zur reduzierten Bemessungsgrundlage für Überlassungen bis Ende 2030 gelten,
nur noch im Kalenderjahr 2019 eine Halbierung der unverbindlichen Preisempfehlung vorzunehmen ist und
seit dem 01.01.2020 lediglich noch ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung zugrunde gelegt werden muss.
Die übrigen Aussagen in den Ländererlassen sind unverändert: Es muss nach wie vor beim Ansatz der vollen Preisempfehlung bleiben, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat, nach dem 31.12.2018 also lediglich der Nutzungsberechtigte für dieses Fahrrad gewechselt hat.
Es bleibt auch dabei, dass hier die Sachbezugsfreigrenze von 44 € pro Monat nicht anwendbar ist - auch nicht bei Anwendung der vorgenannten Halbierungs- bzw. Viertelungsregelung.
Sofern die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur (an Dritte gerichteten) Angebotspalette des Arbeitgebers gehört (z.B. bei Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil nach wie vor unter den Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Jahr gefasst werden. Dies gilt aber nur, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird.
Hinweis: Die Regelungen des Erlasses gelten auch für E-Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrräder einzustufen sind.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 28.01.2020 ein Schreiben im Zusammenhang mit den Angaben zu Konsignationslagern in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) veröffentlicht.
Für Meldezeiträume nach dem 31.12.2019 sind in der ZM auch Angaben zu Lieferungen von Gegenständen, die im Rahmen eines Konsignationslagers in einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, zu machen, wenn der Abnehmer der Gegenstände von vornherein feststeht.
Das BMF weist in seinem aktuellen Schreiben darauf hin, dass es aus organisatorischen Gründen übergangsweise noch nicht möglich sei, diese erforderlichen Angaben im Rahmen des bestehenden Verfahrens zur Abgabe der ZM vorzunehmen. Ersatzweise sei eine Meldung im Hinblick auf die ausgeführten Beförderungen und Versendungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - neben der bisherigen ZM - zu übermitteln. Der zu verwendende Vordruck ist auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt. Dieser kann direkt online ausgefüllt und übermittelt werden oder alternativ nach dem Ausfüllen im Offlinemodus per E-Mail an das BZSt gesendet werden. Das BZSt bestätigt sodann die Übermittlung der Meldung.
Hinweis: Ein Konsignationslager ist ein Warenlager eines Lieferanten, das sich in der Nähe des Abnehmers befindet. Die Ware verbleibt so lange im Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer sie aus diesem Lager entnimmt. Erst zum Zeitpunkt der Entnahme findet eine Lieferung als Grundlage für die Rechnungsstellung statt, die im Inland umsatzsteuerpflichtig ist. Zur Vereinfachung der Besteuerung von Umsätzen in Verbindung mit einem Konsignationslager in der EU ist § 6b Umsatzsteuergesetz neu geregelt worden und auf diese seit dem 01.01.2020 anwendbar. Daraus ergeben sich in der Praxis derzeit noch viele Diskussionspunkte und Fragen. Lassen Sie sich deshalb zu diesem Themenkomplex umfassend beraten!
Erhalten Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern Personalrabatte, können sie hierfür einen Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Bis zu dieser Wertgrenze bleiben die bezogenen Vorteile dann (lohn-)steuerfrei. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber die Waren und Dienstleistungen, die er dem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos überlässt, nicht überwiegend für den Bedarf seiner Belegschaft herstellt, vertreibt oder erbringt. Die Waren und Dienstleistungen müssen zur regulären, auf dem Markt verfügbaren Produktpalette des Arbeitgebers gehören.
Ein hessisches Finanzamt hat dieses „Marktargument“ kürzlich bemüht, um den Rabattfreibetrag für Fahrvergünstigungen der Deutschen Bahn AG (DB AG) abzuerkennen. Im zugrundeliegenden Fall erhielt ein Ruhestandsbeamter des Bundeseisenbahnvermögens von der DB AG 2014 diverse Tagesfreifahrtscheine für den Regional- und Fernverkehr. Das Finanzamt erfasste den Vorteil aus den Fernverkehrstickets als steuerpflichtigen geldwerten Vorteil mit dem Argument, Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr würden nur Mitarbeitern der DB AG angeboten, nicht jedoch „normalen“ Bahnkunden. Für diese Freifahrten sei daher kein Rabattfreibetrag anwendbar.
Der Bundesfinanzhof urteilte jetzt allerdings, dass auch die Fernverkehrstickets unter den Rabattfreibetrag fallen. Zwar waren die Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr tatsächlich nicht „fremden Letztverbrauchern“ im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten worden. Hierauf kam es nach Gerichtsmeinung aber nicht an, da sich die Anwendung des Rabattfreibetrags nicht nach der Art der Fahrberechtigung richte, sondern nach der Beförderungsleistung.
Hinweis: Die Personenbeförderung gehört unstreitig zur regulären Produktpalette der DB AG, so dass der Rabattfreibetrag auch für Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr gilt.
Gesellschafter, die ihrer GmbH bis zum 27.09.2017 eine ehemals eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet haben, können den Ausfall ihrer Rückzahlungs- oder Regressansprüche im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Juli 2019 bekräftigt.
Hinweis: Bereits 2017 hat der BFH seine Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten bei der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen geändert. Obwohl der Grund für den Rechtsprechungswandel schon seit 2008 bestand (in der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen), hatte der BFH damals angekündigt, die bisherigen Rechtsgrundsätze in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen der Sachverhalt am 27.09.2017 (dem Veröffentlichungsdatum der Entscheidung) bereits verwirklicht war.
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber nun auf diese Rechtsprechung reagiert und in dem neu hinzugefügten Absatz 2a des § 17 Einkommensteuergesetz geregelt, dass zu den Anschaffungskosten auch Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten gehören.
Zu den nachträglichen Anschaffungskosten zählen danach nun insbesondere
offene oder verdeckte Einlagen,
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
Die geforderte gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt nach der gesetzlichen Neufassung in der Regel vor, wenn ein fremder Dritter die genannten Darlehen oder die Sicherungsmittel bei gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.
Für Fälle, in denen der Anteilseigner über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft leistet, ist nun zudem gesetzlich geregelt, dass die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf die gesamten Anteile des Anteilseigners einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen sind.
Hinweis: Die Neuregelungen sind erstmals auf Veräußerungen (bzw. gleichgestellte Fälle) nach dem 31.07.2019 anwendbar. Auf Antrag darf die neue gesetzliche Definition von Anschaffungskosten aber auch schon rückwirkend vor diesem Stichtag angewandt werden.
Alle Jahre wieder sorgen die nahenden Abgabefristen für Steuererklärungen für Betriebsamkeit unter Steuerzahlern und Steuerberatern. Für die Steuererklärungen des Jahres 2019 gilt diesmal eine Abgabefrist bis zum 31.07.2020. Wer seine Steuererklärungen durch einen steuerlichen Berater anfertigen lässt, hat mehr Zeit und muss seine Steuererklärungen 2019 erst bis Ende Februar 2021 abgeben.
Hinweis: Die oben genannten Fristen gelten nur für Steuerzahler, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (z.B. bei Steuerklassenkombination III/V oder wegen Nebeneinkünften über 410 €). Reicht ein Steuerzahler seine Erklärung freiwillig ein (z.B. ledige Arbeitnehmer mit nur einem Arbeitsverhältnis und ohne Nebeneinkünfte), hat er für die Abgabe der Steuererklärung 2019 noch bis zum 31.12.2023 Zeit, denn dann muss er sich lediglich an die vierjährige Festsetzungsfrist halten.
Vorsicht ist bei Überschreitung der Abgabefristen geboten: Die Finanzämter sind aufgrund einer Neufassung der Abgabenordnung seit dem vergangenen Jahr in manchen Fällen dazu verpflichtet, einen Verspätungszuschlag festzusetzen - ein Ermessensspielraum besteht dann nicht mehr. Das gilt beispielsweise, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf dieses Kalenderjahres abgegeben wird. Steuererklärungen für 2019 sind hiervon also betroffen, wenn sie erst ab März 2021 abgegeben werden. Ermessensspielraum haben die Ämter aber nach wie vor in Fällen ...
der Festsetzung einer Steuer auf 0 € bzw. auf einen negativen Betrag,
der Festsetzung einer Steuer unterhalb der Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge (Erstattungsfälle) sowie
einer nur jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldung,
einer gewährten Fristverlängerung, gegebenenfalls auch rückwirkend.
Hinweis: Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen (z.B. Einkommensteuererklärungen), beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der (um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten) festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der Verspätung.
Einfach mal weg von daheim, raus aus den eigenen vier Wänden. Das kann schon für Entspannung sorgen. Manche müssen dafür in ferne Länder fliegen, bei einigen reicht schon der Campingplatz nebenan. Kann es eigentlich irgendwelche steuerlichen Konsequenzen haben, wenn man sich ein Mobilheim anschafft? Muss man dann auch Grunderwerbsteuer zahlen wie für ein „richtiges Haus“? Dies musste das FG Schleswig-Holstein (FG) entscheiden.
Die Kläger erwarben im Jahr 2015 ein gebrauchtes Mobilheim. Das Mobilheim aus dem Jahr 2004 ist mit einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung ausgestattet. Es kann über die angebrachten Räder und eine Deichsel im Nahbereich örtlich versetzt werden. Der Überlandtransport des Mobilheims erfolgt normalerweise durch einen Tieflader. Im Zeitpunkt des Erwerbs stand das Mobilheim auf einem Mietstellplatz. Die Kläger übernahmen den Stellplatzmietvertrag der Voreigentümer. Die Mietdauer betrug fünf Jahre. Der Mieter musste laut Vertrag einmalig Erschließungskosten an die Vermieterin entrichten. Ver- und Entsorgungseinrichtungen waren auf der Parzelle vorhanden. Eine Berechtigung zur Verlegung des ersten Wohnsitzes auf die Parzelle bestand nicht. Auf der Mietparzelle stand das Mobilheim mit seinen Rädern auf einer ebenen, betonierten Fläche ohne gemauertes Fundament und war über ausgedrehte Stützen, Holzblöcke, einzelne lose aufgeschichtete Steine und eine in die Betonfläche eingeschraubte Kette mit dem Boden „verankert“. Das Fahrwerk war bis zum Boden des Stellplatzes verkleidet und von außen nicht erkennbar. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolglos. Das Finanzamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer erfüllt sind. Nach Ansicht des FG ist das Mobilheim nach der Art seiner baulichen Gestaltung, seiner „Verankerung“ auf dem Mietstellplatz und der ihm zugedachten Nutzungsfunktion als sogenanntes Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu qualifizieren. Das Mobilheim gewähre durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse und ermögliche den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu Ferienzwecken. Es ist einem Ferienhaus vergleichbar. Das Mobilheim verfüge zwar über ein Fahrgestell. Aber sowohl nach seiner individuellen Zweckbestimmung als auch nach seinem äußeren Erscheinungsbild sei es für eine dauerhafte ortsfeste Nutzung aufgestellt. Dafür sprach laut FG auch, dass es seit 2004 nicht versetzt wurde, Ver- und Entsorgungsleitungen bestanden und ein Jahr nach Anschaffung durch die Kläger ein Wintergarten angebaut wurde.
Hinweis: Sollte bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegen, stehen wir Ihnen gern beratend zur Verfügung.
Die meisten Menschen hängen an ihrem Hab und Gut und scheuen sich vor einer frühzeitigen Übertragung des Vermögens auf die nächste Generation. Steuerlich kann es aber durchaus sinnvoll sein, sich rechtzeitig mit dem Thema „Schenkungen“ zu beschäftigen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart weist darauf hin, dass es diverse Möglichkeiten gibt (siehe nachfolgend), um steueroptimiert zu vererben und zu verschenken:
Freibeträge: Der Erbschaft- und Schenkungsteuerzugriff lässt sich durch diverse Freibeträge vermeiden oder senken. Die Freibeträge werden alle zehn Jahre neu gewährt. Wer also frühzeitig beginnt, Vermögen zu übertragen, kann diese Beträge mehrmals ausschöpfen. Ehegatten dürfen sich alle zehn Jahre 500.000 € steuerfrei schenken und ein Kind darf im Zehnjahresturnus von jedem Elternteil 400.000 € steuerfrei erhalten. Großeltern können ihren Enkelkindern 200.000 € steuerfrei überlassen. Der Freibetrag für Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten liegt bei 20.000 €.
Versorgungsleistungen: Wenn Eltern ihren Nachkommen eine Immobilie schenken und dafür von den Kindern Versorgungsleistungen erhalten, können die Kinder solche Leistungen steuerlich geltend machen. Bei den Eltern ist die Einnahme zwar steuerpflichtig, bleibt aber wegen gewährter Freibeträge in der Praxis oft ganz oder teilweise steuerfrei.
Nießbrauch: Wenn Immobilien zu Lebzeiten an die künftigen Erben verschenkt werden, kann sich der Schenker ein sogenanntes Nießbrauchsrecht sichern. Dadurch kann er die verschenkte Immobilie weiter nutzen oder vermieten, wobei ihm weiterhin die Mieteinnahmen zustehen. Zugleich kann er ein Rückforderungsrecht - beispielsweise für den Fall einer Insolvenz des Beschenkten - verankern.
Familienheim: Bewohnt der Erbe die Nachlassimmobilie selbst für mindestens zehn Jahre nach der Erbschaft, fällt keine Erbschaftsteuer an. Allerdings darf er die Immobilie dann während dieser Zeit weder verkaufen noch vermieten oder verpachten. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt.
Pflege-Freibetrag: Im Erbfall können Kinder, die ihre Eltern pflegen, einen Pflege-Freibetrag von bis zu 20.000 € bei der Erbschaftsteuer geltend machen.
Erbausschlagung: Es kann durchaus vorteilhaft sein, ein Erbe nicht anzutreten. Dies gilt nicht nur, wenn das Erbe aus Schulden besteht, sondern auch dann, wenn es so hoch ist, dass die persönlichen Freibeträge deutlich überschritten werden. Schlägt beispielsweise ein als Alleinerbe eingesetzter Ehegatte die Erbschaft zugunsten der gemeinsamen Kinder aus, verteilt sich das Erbe auf mehrere Personen. Alle begünstigten Familienmitglieder können dann ihre Freibeträge nutzen und eine unnötige Belastung mit Erbschaftsteuer vermeiden.
Hinweis: Um alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, ist professioneller Rat empfehlenswert. Vor allem bei Immobilien sollte rechtzeitig ein Steuerberater in die Überlegungen einbezogen werden.
Spenden und Mitgliedsbeiträge dürfen vom Steuerzahler mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Damit die milde Gabe vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und anderer als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen.
Auch Sachspenden wie beispielsweise Kleidung oder Spielsachen können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Spendenempfänger muss hierzu eine Zuwendungsbestätigung ausstellen und darin den gespendeten Gegenstand, den Empfänger und den Wert der Spende bezeichnen.
Bei Sachspenden muss der sogenannte gemeine Wert der Spende ermittelt werden. Bei neugekauften Gegenständen ist dies unproblematisch, denn dann kann der Einkaufspreis aus dem Kaufbeleg zugrunde gelegt werden. Der Beleg muss zudem der begünstigen Organisation übergeben werden.
Bei gebrauchten Gegenständen muss der Spender den Marktwert schätzen. Dann ist der Preis anzusetzen, zu dem der Artikel aktuell verkauft werden könnte. Ob es überhaupt einen Markt für den besagten (gebrauchten) Artikel gibt und wie hoch der Wert ist, kann durch einen Vergleich mit Kleinanzeigen und Internetinseraten ermittelt werden. Die Rechercheergebnisse sollten für Zwecke der Nachweisführung gespeichert oder ausgedruckt werden.
Wer gleich mehrere Gegenstände spendet, darf dem Finanzamt zwar eine zusammengefasste Zuwendungsbestätigung mit einem Gesamtpreis vorlegen. Diese muss aber um eine Einzelaufstellung ergänzt werden, in der die Gegenstände einzeln mit Angabe von Kaufdatum, Preis, Zustand und Marktwert bezeichnet sind.
Hinweis: Neben dem „regulären“ Sonderausgabenabzug für Spenden existieren noch spezielle Abzugsregeln für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen. Diese können bis zu einer Höhe von 1.650 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung bis zu 3.300 €) zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Die jährliche Steuerersparnis beträgt somit bis zu 825 € (bei Zusammenveranlagung bis zu 1.650 €). Die jährlichen Beträge der Parteispenden, die über 1.650 € (bzw. 3.300 €) hinausgehen, dürfen zudem ergänzend als „reguläre“ Sonderausgaben abgezogen werden - ebenfalls bis zu einer Höhe von 1.650 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung bis zu 3.300 €).
Als Geschäftsführer oder Vorstand eines Betriebs gewerblicher Art - also eines Unternehmens, das unter dem Dach einer Körperschaft des öffentlichen Rechts angesiedelt ist - hat man es oft nicht leicht. Man muss nicht nur die öffentlich-rechtlichen Belange berücksichtigen, darüber hinaus enthält das Steuerrecht gerade für solche Betriebe zahlreiche Fallstricke.
Das zeigt auch eindrucksvoll der Fall einer Sparkasse aus Niedersachsen. Diese musste an den Sparkassenverband eine Sonderumlage leisten, weil dieser durch eine Abschreibung auf eine Beteiligung (an einer Landesbank) einen Bilanzverlust erlitten hatte. Die zahlende Sparkasse buchte die Sonderumlage als Betriebsausgabe. Das zuständige Finanzamt nahm bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens jedoch in gleicher Höhe eine außerbilanzielle Gewinnkorrektur vor. Gegen diese Hinzurechnung wehrte sich die Sparkasse vor dem Niedersächsischen Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof (BFH) erfolglos.
Die Richter erachteten die Vorgehensweise des Finanzamts als vollkommen systemtreu, denn eine mögliche Ausschüttung der Landesbank wäre bei der Sparkasse steuerfrei gewesen. Systemgerecht ist es daher, dass mit steuerfreien Ausschüttungen zusammenhängende Betriebsausgaben steuerlich nicht abgezogen werden dürfen.
Die Finanzverwaltung hat diese Auffassung schon länger vertreten, durch das Urteil des BFH genießt sie nunmehr volle Rückendeckung.
Seit 2019 werden Marktplatzbetreiber im Onlinehandel stärker in die Pflicht genommen, um Umsatzsteuerbetrug im Internetgeschäft zu verhindern. So müssen die Betreiber von elektronischen Marktplätzen
sich von den Händlern eine Bescheinigung über deren steuerliche Registrierung vorlegen lassen,
nach Mitteilung des Finanzamts über die Verletzung steuerlicher Pflichten eines Händlers sicherstellen, dass der betroffene Händler dort keine Waren mehr anbieten kann,
bestimmte Daten zum Händler und dessen Umsätzen aufzeichnen und den Finanzbehörden auf Nachfrage bereitstellen.
Hinweis: Missachtet der Marktplatzbetreiber diese Regelungen, muss er mit einer Haftungsinanspruchnahme für die Umsatzsteuerschulden der Onlinehändler rechnen.
Für die Umsatzbesteuerung von Händlern, die ihren Sitz unter anderem in China, Hongkong, Macau und Taiwan haben, ist das Finanzamt Neukölln zuständig. Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat jetzt erklärt, dass bei diesem Amt bis zum 30.12.2019 rund 29.000 Onlinehändler mit Sitz in China (einschließlich Hongkong, Macao und Taiwan) umsatzsteuerlich registriert wurden. Somit sind mehr als 65-mal so viele Unternehmen wie 2017 registriert - damals waren es lediglich 432 Onlinehändler. Derzeit werden in Neukölln pro Woche durchschnittlich rund 200 Neuanträge von Onlinehändlern aus China, Hongkong, Macao und Taiwan erfasst.
Hinweis: Mit der Zahl der Registrierungen ist auch das Umsatzsteueraufkommen enorm gestiegen. Dieses lag 2017 noch bei insgesamt rund 34 Mio. €, 2018 bei rund 92,5 Mio. € und 2019 bis einschließlich November schließlich bei knapp 200 Mio. €.
Wer eine (nicht nur vorübergehend) hilflose Person pflegt, kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung einen Pflege-Pauschbetrag von 924 € pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen, sofern er keine Einnahmen für die Pflege erhält. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Pflege persönlich durchgeführt wird und entweder in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person stattfindet.
Hinweis: Statt dieser Pauschale lassen sich alternativ auch die tatsächlich anfallenden Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall bringt der Fiskus aber eine zumutbare Belastung (Eigenanteil) in Abzug.
Ein amtlich bestellter Betreuer aus Nordrhein-Westfalen hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nun vergeblich versucht, den Pflege-Pauschbetrag für eine seiner Pflegepersonen zu beanspruchen. Die Pflegeperson mit einem Behinderungsgrad von 100 war in einem Heim untergebracht. Der Betreuer hatte gegenüber dem Finanzamt erklärt, dass dort zwar die Körperpflege erfolge, er selbst jedoch Fahrten außerhalb des Heims durchführe (insbesondere zwecks Arztbesuchen) und diverse Hilfestellungen im Alltag leiste (z.B. Bewegungs- und Leseübungen, Konversation, Ankleiden).
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage in erster Instanz ab und stützte sich dabei maßgeblich darauf, dass der Betreuer für seine Tätigkeit Einnahmen bezogen hatte (Ausschlusskriterium).
Der BFH lehnte die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags im anschließenden Revisionsverfahren ebenfalls ab. Das „Einnahmenargument“ ließen die Bundesrichter allerdings nicht gelten, da der Betreuer seine Aufwandsentschädigung nicht für die Pflege, sondern für die Betreuung erhielt. Der Ausschluss des Pflege-Pauschbetrags ergab sich für den BFH daraus, dass die Pflege nicht „zwangsläufig“ erfolgt war. Der Betreuer war weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet, die betreute Person zu pflegen. Seine berufliche Stellung als Betreuer beinhaltete lediglich den Beistand in Form einer Rechtsfürsorge und nicht die tatsächliche Hilfeleistung. Eine sittliche Pflegeverpflichtung hätte zudem einer engen persönlichen Beziehung zwischen pflegender und gepflegter Person bedurft, die im Urteilsfall jedoch nicht festgestellt werden konnte.
Hinweis: Da der Pflege-Pauschbetrag bereits mangels Zwangsläufigkeit ausgeschlossen war, konnte der BFH offenlassen, welcher Umfang der Pflegeleistung für eine Gewährung des Pauschbetrags überhaupt erforderlich ist. Unbeantwortet konnte auch die Frage bleiben, ob bei einer Heimunterbringung überhaupt ein Pauschbetrag beansprucht werden kann.
Der Verkauf von Waren unterliegt regelmäßig der Umsatzsteuer. Bank- sowie Finanzierungsleistungen sind jedoch umsatzsteuerbefreit. Wie es sich mit der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Warenverkäufen mit entsprechenden 0-%-Finanzierungen verhält, musste das Finanzgericht Hessen (FG) im Urteilsfall entscheiden.
Ein Einzelhändler verkaufte Waren an diverse Kunden und bot diesen eine sogenannte 0-%-Finanzierung an, bei der diese trotz Ratenzahlung nur den Preis für die erworbenen Waren zahlten. Dazu schloss der Einzelhändler mit der Bank einen „Rahmenvertrag Kreditvermittlung“ ab. Die Bank übernahm danach alle an Kunden vermittelten Neufinanzierungen aus den Warenverkäufen. Daraufhin kam ein Darlehensvertrag zwischen den Kunden und der Bank zustande.
Zwischen dem Einzelhändler und seinen Kunden wurden Kaufverträge über die zu finanzierenden Gegenstände geschlossen, in denen der Kaufpreis als Gesamtbetrag aufgeführt war. Der Einzelhändler erteilte den Kunden Rechnungen, in denen der Nettobetrag genannt und die auf diesen entfallende Umsatzsteuer ausgewiesen war. Zudem enthielten diese den Hinweis auf die Zahlungsart „Finanzkauf 0 %“, wobei der Finanzierungs- dem Gesamtbetrag entsprach. In den Rechnungen wies der Einzelhändler einen als Nachlass bezeichneten Betrag aus, der direkt an die finanzierende Bank gezahlt wurde und die Bemessungsgrundlage der Warenlieferung entsprechend minderte. Ein Anspruch auf Barauszahlung des Nachlasses bestand jedoch nicht.
In seinen Umsatzsteuererklärungen minderte der Einzelhändler die steuerpflichtigen Umsätze um die Finanzierungsentgelte, was das Finanzamt versagte. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Auch die Fälle der 0-%-Finanzierung bilden demnach keine steuerlich getrennt zu beurteilenden Leistungen. Die Finanzierung und deren Übernahme stellen nämlich grundsätzlich Nebenleistungen zur steuerpflichtigen Lieferung der gekauften Waren als Hauptleistung dar. Sie erfüllen also für den Kunden keinen eigenen Zweck, sondern dienen lediglich dazu, die Lieferungen unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Das FG sah hier auch keine Vergleichbarkeit mit Preisnachlässen in Form von Barzahlungsrabatten oder Skonti, bei denen es regelmäßig zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage kommt.
Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig. Betroffenen Unternehmern wird empfohlen, sich an das Musterverfahren anzuhängen und hierzu die höchstrichterliche Rechtsprechung abzuwarten.
Zum Jahreswechsel sind einige steuerliche Änderungen in Kraft getreten. Die wichtigsten finden Sie hier im Überblick:
Berufskraftfahrer: Arbeitnehmer, die ihrer beruflichen Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, erhalten einen neuen Pauschbetrag in Höhe von 8 € pro Kalendertag. Dieser kann künftig anstelle der tatsächlichen Aufwendungen in Anspruch genommen werden, die dem Arbeitnehmer während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kfz des Arbeitgebers entstehen.
Bonpflicht: Durch das Kassengesetz wurde zum Jahreswechsel die sogenannte Belegausgabepflicht ab dem 01.01.2020 eingeführt. Jeder Kunde muss demnach einen Kassenbon erhalten. Werden Waren an eine Vielzahl von nichtbekannten Personen verkauft, können die Finanzbehörden das betroffene Unternehmen aber von einer Belegausgabepflicht befreien.
Gesundheitsförderung: Der Freibetrag für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung wurde von 500 € auf 600 € pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr angehoben.
Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt von 9.168 € auf 9.408 €. Der Kinderfreibetrag wird von 2.490 € auf 2.586 € je Elternteil erhöht.
Kleinunternehmergrenzen: Die Umsatzsteuer wird von inländischen Unternehmern künftig nicht erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 € (bisher 17.500 €) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € (wie bisher) voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften: Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben, müssen künftig zwingend eine Steuererklärung einreichen.
Steuerhinterziehung: Um die Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen von Karussell- und Kettengeschäften zu bekämpfen, wird Unternehmern nun die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen, der Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb sowie der Vorsteuerabzug aus Leistungen nach § 13b Umsatzsteuergesetz (Reverse-Charge) versagt, sofern sie wissentlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt waren.
Verpflegungspauschalen: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung wurden von 24 € auf 28 € (für Abwesenheiten von 24 Stunden) und von 12 € auf 14 € (für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als acht Stunden Abwesenheit) angehoben.
Vollautomatische Fristverlängerung: Abgabefristen für Steuererklärungen können vom Finanzamt neuerdings ohne Einbindung eines Amtsträgers ausschließlich automationsgestützt verlängert werden, sofern das Amt zur Prüfung der Fristverlängerung ein automationsgestütztes Risikomanagementsystem einsetzt.
Zugreisen: Neuerdings gilt für auch für Fernreisen mit der Bahn der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % (statt bisher 19 %). Bislang war nur der Nahverkehr entsprechend begünstigt.
Wenn der Vollziehungsbeamte des Finanzamts die Wohnung eines Vollstreckungsschuldners durchsuchen möchte, benötigt er eine richterliche Anordnung (Durchsuchungsbeschluss), sofern es weder eine Einwilligung des Schuldners gibt noch Gefahr besteht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Rechte von Vollstreckungsschuldnern gestärkt und entschieden, dass eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig wird, wenn ein Gericht den zugrundeliegenden Durchsuchungsbeschluss später wieder aufhebt.
Im Urteilsfall ließen Vollziehungsbeamte des Finanzamts die Hintertür zur Garage des Vollstreckungsschuldners in Gegenwart der Polizei durch einen Schlüsseldienst öffnen. Die leitende Vollziehungsbeamtin pfändete daraufhin einen Pkw und ein Motorrad. Bei der Durchsuchung lag ein Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts vor, der jedoch nicht die zu vollstreckenden Beträge auswies. Wegen dieser inhaltlichen „Lücke“ hob das Landgericht (LG) den Beschluss später nach Beschwerde des Vollstreckungsschuldners auf.
Der BFH erklärte nun, dass es einem Finanzgericht verwehrt sei, die Entscheidung eines LG zur Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Aufgrund der bloßen Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses werde eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig.
Hinweis: Die Durchsuchungsanordnung ist Grundlage für die Rechtmäßigkeit der in der Wohnung des Vollstreckungsschuldners gegen seinen Willen durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen. Entfällt die Durchsuchungsanordnung, bleiben auf ihrer Grundlage getroffene Maßnahmen zwar wirksam, können aber im finanzgerichtlichen Verfahren angefochten werden.
Das Finanzgericht Saarland (FG) hat mit seinem Beschluss eine Grundsatzfrage zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von grenzüberschreitenden Dienstwagenüberlassungen an Arbeitnehmer vorgelegt. Es geht darum, ob die Überlassung von Dienstwagen die Vermietung eines Beförderungsmittels an den Arbeitnehmer darstellt und ob es sich dabei um eine andere entgeltliche oder unentgeltliche Leistung handelt. Daraus ergeben sich für die Bestimmung des Leistungsortes unterschiedliche Ergebnisse.
Eine Aktiengesellschaft (AG) luxemburgischen Rechts überlässt zwei in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung liegt hier eine entgeltliche sonstige Leistung der AG an die Arbeitnehmer vor. Die Gegenleistung der Arbeitnehmer besteht regelmäßig in der anteiligen Arbeitsleistung, die sie für die Fahrzeugüberlassungen erbringen. Der Ort der sonstigen Leistung liegt am Wohnsitz der Arbeitnehmer (Deutschland).
Hingegen sieht der luxemburgische Staat in der Fahrzeugüberlassung keine entgeltliche Vermietungsleistung, sondern eine unentgeltliche Leistung, die einer entgeltlichen Leistung gleichgestellt wird. Der Ort der Leistung bestimme sich nach dem Sitz des Leistenden (Luxemburg). Damit kommt es hier zu einer systemwidrigen Doppelbesteuerung. Das FG legte die Rechtssache daher zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Sofern der EuGH zu der Auffassung gelangt, dass keine entgeltliche Leistung vorliegt, beträfe das nicht nur grenzüberschreitende Fälle, sondern die umsatzsteuerliche Handhabung der Pkw-Gestellung insgesamt.
Hinweis: Unternehmen, für die die deutsche Verwaltungsauffassung steuerlich nachteilig ist, sollten ihre Umsatzsteuerfestsetzungen offenhalten. Mit Blick auf die EuGH-Vorlage ist grundsätzlich das Ruhen des Verfahrens zu gewähren.
Es war vermutlich nur eine ungenaue Formulierung in einem Testament, die zu einem langwierigen Erbschaftsteuerstreit mit dem Finanzamt führte: Ein 2012 verstorbener Erblasser hatte den Pfarrer einer Kirchengemeinde in seinem Testament persönlich als Erben eingesetzt.
Nach der Lebenserfahrung sprach zwar einiges dafür, dass er sein Vermögen direkt der Kirchengemeinde vermachen wollte, der Wortlaut des Testaments sprach jedoch eine andere Sprache. Nachdem der Pfarrer die Erbschaft 2013 an seine Kirchengemeinde weitergeleitet hatte, setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer gegen ihn fest. Der Pfarrer wollte den Erbschaftsteuerzugriff daraufhin unter Hinweis auf fehlende Bereicherung abwenden. Er argumentierte, dass die Weiterleitungsverpflichtung an die Kirchengemeinde als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht werden müsse.
Der Bundesfinanzhof stufte den Erbschaftsteuerzugriff nun jedoch als rechtmäßig ein. Der Pfarrer war testamentarisch zum Erben eingesetzt worden und konnte sich auch durch die spätere Weiterleitung des Vermögens an die Kirchengemeinde nicht aus seiner Erbschaftsteuerpflicht „herauswinden“. Die ihm obliegende Pflicht, den Nachlass an seine Kirchengemeinde weiterzuleiten, stellt nach Gerichtsmeinung zudem keine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit dar, denn es lag weder eine vom Erblasser herrührende Schuld vor noch eine Verbindlichkeit aus Auflagen. Von zentraler Bedeutung war, dass die Weiterleitungspflicht ihre Ursache nicht in der Person des Erblassers hatte, sondern sich aus dem Dienstverhältnis des Pfarrers ergab.
Die zuständigen Behörden der Niederlande haben mitgeteilt, dass dort registrierten Einzelunternehmern eine neue Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt wird. Diese gilt seit dem 01.01.2020.
Seit diesem Zeitpunkt ist für alle innergemeinschaftlichen Umsätze grundsätzlich die neue niederländische USt-IdNr. zu verwenden. Für Zeiträume bis zum 31.12.2019 galt dagegen noch die frühere niederländische USt-IdNr. Soweit für bis zum 31.12.2019 erbrachte Leistungen die Rechnungsstellung erst im Jahr 2020 erfolgt, kann in der Rechnung entweder die vor oder nach dem 01.01.2020 gültige USt-IdNr. verwendet werden.
In der Zusammenfassenden Meldung ist für Meldezeiträume ab Januar 2020 zwingend die neue niederländische USt-IdNr. anzugeben. Andernfalls wird es zu Beanstandungen gegenüber dem leistenden Unternehmer durch das Bundeszentralamt für Steuern kommen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob die vom leistenden Unternehmer in Anspruch genommene Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte zu versagen ist bzw. der leistende Unternehmer die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen zu versteuern hat.
Wir empfehlen Ihnen, rechtzeitig vor Ausführung der ersten Leistung im Jahr 2020 die neue USt-IdNr. von den niederländischen Einzelunternehmern zu erfragen.
Hinweis: Die Verwendung der zutreffenden USt-IdNr. hat insbesondere Bedeutung für die seit dem 01.01.2020 geltenden Verschärfungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Diese werden seit 01.01.2020 davon abhängig gemacht, dass der Abnehmer gegenüber dem liefernden Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet hat.
Ab 2021 wird der Solidaritätszuschlag für 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler entfallen. Grundlage dafür bildet das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995, das Bundestag und Bundesrat im November 2019 beschlossen haben.
Bislang wurde der Solidaritätszuschlag bereits erhoben, wenn die Einkommensteuer bei Ledigen mehr als 972 € und bei Zusammenveranlagten mehr als 1.944 € betrug. Ab 2021 wird der Solidaritätszuschlag deutlich zurückgeführt, indem die Grenzbeträge auf 16.956 € (Ledige) und 33.912 € (Zusammenveranlagte) angehoben werden.
Hinweis: Dies hat zur Folge, dass Alleinstehende ab 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen müssen, wenn ihr Bruttoverdienst bei bis zu 73.874 € liegt (vorläufige Berechnung). Eine Familie mit zwei Kindern, in der nur ein Elternteil arbeitet, zahlt dann bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 € keinen Solidaritätszuschlag mehr.
Sofern die Einkommensteuer über den neuen Freigrenzen liegt, fällt der Solidaritätszuschlag zudem nicht sofort in voller Höhe mit 5,5 % der Steuer an, sondern aufgrund einer sogenannten Gleitzone zunächst nur in reduzierter Höhe. Dadurch werden weitere 6,5 % der Steuerzahler teilweise vom Solidaritätszuschlag entlastet, so dass nur die Topverdiener - 3,5 % der Steuerzahler - noch die volle Höhe des Zuschlags zahlen müssen.
Steuerzahler werden durch die Rückführung 2021 um rund 10 Mrd. € entlastet, 2022 dann um rund 11,2 Mrd. €. Insbesondere Geringverdiener, Familien und Mittelständler haben zukünftig also mehr Geld auf dem Konto.
Hinweis: Wer konkret in seinem Einzelfall abschätzen möchte, wie hoch seine Ersparnis ab 2021 ausfallen wird, kann sein Einkommen mit den vorgenannten Grenzbeträgen abgleichen und den bislang gezahlten Solidaritätszuschlag aus seinem Einkommensteuerbescheid oder seiner Lohnabrechnung entnehmen.
Wenn Prozessbeteiligte infolge der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleiden, steht ihnen nach dem Gerichtsverfassungsgesetz für jedes Jahr der Verzögerung eine Entschädigung von 1.200 € zu.
Hinweis: Welche Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Prozessbeteiligten und Dritter.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann bei einem typischen finanzgerichtlichen Verfahren noch von einer angemessenen Verfahrensdauer ausgegangen werden, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Klageeingang mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die Folgezeit nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt.
Hinweis: Diese Faustregel (Regelvermutung) gilt aber nicht, wenn ein Verfahrensbeteiligter rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise darauf hinweist, dass das Verfahren besonders eilbedürftig ist.
In einem aktuellen Fall hat der BFH nun die Regelvermutung zugrunde gelegt und dem Klägerehepaar aufgrund unangemessener Verfahrensdauer eine Entschädigung von insgesamt 2.400 € zugesprochen. Die Bundesrichter „zerlegten“ den zeitlichen Ablauf eines mehrjährigen Finanzgerichtsprozesses und machten drei Zeitabschnitte aus, in denen das Finanzgericht (FG) den Prozess nicht angemessen vorangetrieben hatte.
Im letzten Zeitabschnitt hatten dem FG keine Gerichtsakten vorgelegen, weil es diese an den BFH übersandt hatte. Dieser Umstand könne jedoch nicht dazu führen, dass der „Verfahrensstillstand“ noch als angemessen hingenommen werden müsse. Vielmehr hätte das Verfahren vom FG angesichts der bereits eingetretenen Verzögerungen auch mit fehlenden Akten weiter vorangetrieben werden müssen. Der BFH verwies darauf, dass das FG beispielsweise auch eine Kopie der Akten hätte anfertigen können.
Hinweis: Verfahrensbeteiligte erhalten nur dann eine Entschädigung, wenn sie zuvor beim Gericht die Dauer des Verfahrens mit einer sogenannten Verzögerungsrüge gerügt haben. Diese Rüge darf aber erst erhoben werden, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Diese Voraussetzungen waren im Urteilsfall erfüllt.
Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit der Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben von Wärme aus einer Biogasanlage bzw. einem Blockheizkraftwerk (BHKW) beschäftigt. Im Fokus standen die energetische Aufteilungsmethode zur Aufteilung der Selbstkosten und der Vorsteuerabzug aus Gutschriften, die über Maislieferungen und die Rücklieferung der Gärreste ausgestellt wurden.
Der Betreiber einer Biogasanlage und mehrerer BHKW veräußerte 2009 bis 2011 den selbst erzeugten Strom an einen Energieversorger. Die in diesem Zeitraum vom BHKW erzeugte Wärme verwendete der Kläger teilweise privat, teilweise für eine vermietete Wohnung. Ferner wurde Wärme an eine Kommanditgesellschaft (KG) zur Getreidetrocknung und ab November 2011 auch an einen Nachbarhof verkauft. Für den Betrieb der Biogasanlage bezog der Kläger von der KG und anderen Landwirten Mais. Die KG und die Landwirte nahmen nach der Maisverwertung die Gärreste (Dünger) zurück und erhielten darüber eine Gutschrift zum einheitlichen Steuersatz.
Das Finanzamt stellte für die Entsorgungsleistung der Gärreste durch die liefernden Landwirte eine sonstige Leistung gegenüber der Biogasanlage fest, da diese nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung falle. Zudem sei die Wärmeabgabe für den nichtunternehmerischen Bereich eine unentgeltliche Wertabgabe, die der Umsatzsteuer unterliege. Ferner versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Gutschriften.
Das FG urteilte, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen und den korrigierten Gutschriften zwei Leistungen abzuleiten waren, einerseits die Lieferung von Mais an den Kläger und andererseits eine Lieferung der Gärreste durch ihn an die Lieferanten. Die Gutschriften seien also ordnungsgemäß und berechtigten zum Vorsteuerabzug.
Die Wärmeabgabe für den nichtunternehmerischen Bereich gelte als unentgeltliche Wertabgabe. Als Bemessungsgrundlage seien die Selbstkosten anzusetzen. Das gelte ebenfalls für die Wärmelieferung an die KG, da es sich hierbei um eine verbilligte Abgabe an nahestehende Personen handle. Die Wärmelieferung an die umsatzsteuerfrei vermietete Wohnung löse hingegen keine unentgeltliche Wertabgabe aus.
Die Aufteilung der Vorsteuern habe nicht nach der produzierten Leistung in Kilowattstunden, sondern nach dem Verhältnis der Marktpreise der im Streitjahr produzierten Strom- und Wärmemenge zu erfolgen. Im Ergebnis sei die Bemessungsgrundlage für die Wärmeabgabe bei Aufteilung des Selbstkostenpreises also nach der Marktwertmethode unter Berücksichtigung eines Marktpreises für Wärme aus Biogasanlagen zu ermitteln.
Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Dass Regelungen zur Vermögensnachfolge innerhalb der Familie teure Folgen nach sich ziehen können, wenn sie steuerlich ungünstig getroffen wurden, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem Eltern im Jahr 1994 mit ihren vier Kindern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen hatten.
Die Kinder hatten darin auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht verzichtet und dafür eine Ausgleichszahlung von jeweils 76.694 € erhalten, die am 31.12.1994 fällig war, jedoch erst nach dem Ableben des letztversterbenden Elternteils ausbezahlt werden sollte. Bis dahin sollte sie mit 5 % pro Jahr verzinst werden. Im Jahr 2015 kam es schließlich zur Auszahlung der 76.694 € zuzüglich Zinsen von 81.012 €. Während das Finanzamt die Zinsen 2015 als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuerte, vertrat die klagende Tochter die Auffassung, dass in der Zahlung kein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten gewesen sei. Sie erklärte, dass es sich bei dem Gesamtbetrag von 157.706 € um eine Schenkung gehandelt habe, die nicht der Einkommensteuer unterliege.
Der BFH urteilte jedoch, dass das Finanzamt den Zinsanteil zu Recht als Einkünfte aus Kapitalvermögen (Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen) besteuert hatte, da die Tochter ihre Forderung verzinslich gestundet hatte. Sie hatte ihren Eltern durch die Stundung einen Kredit gewährt. Zwar unterliegt das Entgelt für den Pflichtteilsverzicht nicht der Besteuerung, da es sich bei der Regulierung der Vermögensnachfolge um einen erbrechtlich, bürgerlich-rechtlich und steuerrechtlich unentgeltlichen Vertrag handelt. Hiervon losgelöst mussten jedoch die Zinsen betrachtet werden.
Hinweis: Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass die Kinder durch den Verzicht auf ihren Pflichtteil einen bereits fälligen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung erhalten hatten, den sie erst in einem zweiten Schritt stundeten. Diese Teilung begründete eine (steuerlich nachteilige) Kreditgewährung, die zur Besteuerung der Zinsen führte.
Wie ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der Lieferung von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW) an nahestehende Personen festzulegen? Mit dieser Frage musste sich das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) im folgenden Fall auseinandersetzen.
Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) wurde 2007 errichtet. An ihr waren in den Streitjahren 2010 bis 2012 Vater und Sohn jeweils zur Hälfte beteiligt. Beide waren gemeinsam mit der Ehefrau bzw. Mutter an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, die Land- und Forstwirtschaft betrieb und ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen ermittelte. Die OHG errichtete 2007 auf ihrem Grundstück eine Biogasanlage mit angeschlossenem BHKW. Der produzierte Strom wurde über eine unmittelbar daran angeschlossene Trafostation in das Stromnetz eingespeist. Die bei der Verbrennung entstandene (Ab-)Wärme verpuffte teilweise ungenutzt und wurde teilweise in der Biogasanlage als Prozessenergie benötigt und dorthin zurückgeführt.
Die verbleibende, hier streitgegenständliche Wärme wurde vollständig und ausschließlich in ein unmittelbar an das BHKW angeschlossenes Nahwärmenetz eingespeist. Das Nahwärmenetz gehörte der OHG. An dieses Netz waren die beiden Wohnhäuser der Gesellschafter der OHG sowie der Schweine- und Hühnerstall der GbR angeschlossen. In der Umgebung gab es in den Streitjahren kein Fernwärmenetz.
Im Rahmen einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Bemessungsgrundlage der Wärmelieferungen an die GbR. Aufgrund der Nähebeziehung der OHG zur GbR sei hier die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen setzte es die bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreise an.
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Wärmelieferungen seien zwar nach der Mindestbemessungsgrundlage zu besteuern, da die Gesellschafter der OHG mit den Gesellschaftern der GbR überwiegend identisch seien und die Ehefrau bzw. Mutter eine Angehörige der Gesellschafter der OHG sei. Das Finanzamt hätte jedoch auf einen sachgerechten Maßstab und nicht auf die bundesweit durchschnittlichen Fernwärmepreise abstellen müssen.
Es sei eine Ersatzbemessungsgrundlage zu ermitteln, die sich auf die Selbstkosten der OHG stütze, da ein Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten nicht vorliege. Die OHG habe keine Möglichkeit, an eine andere als die gelieferte Wärme zu gelangen. Die Aufteilung der Selbstkosten habe nach der sogenannten energetischen Methode zu erfolgen. Die Marktwertmethode sei nicht anwendbar, da kein örtliches Fernwärmenetz und damit keine ortsüblichen Fernwärmepreise existierten.
Hinweis: Haben Sie Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung rund um BHKW? Wir beraten Sie umfassend.
Wenn man sich verliebt, schmiedet man Pläne für eine gemeinsame Zukunft. Oft gehört dazu auch ein gemeinsames Eigenheim. Aber wie ist es, wenn die ehemals große Liebe vergangen ist und als einzige Gemeinsamkeit ein Haus zurückbleibt? Können Prozesskosten, die einer der Partner aufwendet, um das Haus für sich zu bekommen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste hierüber entscheiden.
In den Jahren 2000 bis 2005 lebte der Kläger in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit Frau X. In der gemeinsamen Zeit erwarben sie ein Grundstück und bauten darauf ein Haus. Zur Finanzierung nahmen sie gemeinsam Darlehen auf. Im Jahr 2010 beantragte Frau X die Teilungsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft. Der angesetzte Zwangsversteigerungstermin war erfolglos. Nach einer Klage vor dem Landgericht verpflichtete sich Frau X zur Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils auf den Kläger. Im Gegenzug sollte der Kläger Frau X von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten freistellen. In der Einkommensteuererklärung für 2012 machte der Kläger die Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung geltend, die das Finanzamt aber nicht anerkannte.
Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte die Prozesskosten zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt nicht in Frage, da hiervon die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, nicht erfasst sind. Die Rechtsprechung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten wurde in den vergangenen Jahren geändert, da es bei diesen Kosten im Allgemeinen an der Zwangsläufigkeit fehlt. Vielmehr ist es in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags-)Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozesskostenrisiko aussetzen. Ein Ausnahmefall wäre aber, wenn ein existentiell wichtiger Bereich oder Kernbereich des menschlichen Lebens betroffen ist. Das war im Streitfall aber nicht gegeben. Verpflichtungen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen können für sich allein eine Zwangsläufigkeit regelmäßig nicht begründen. Die Neuregelung der Vermögensverhältnisse nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft betrifft die allgemeine Lebensführung, so dass die Kosten nicht abzugsfähig sind.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) versagte dem Unternehmer im Urteilsfall den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer gemischtgenutzten Photovoltaikanlage, da die Zuordnung der Anlage zu seinem Unternehmensvermögen gegenüber dem Finanzamt nicht rechtzeitig dokumentiert worden war.
Der Unternehmer erwarb im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage, deren erzeugten Strom er teilweise selbst nutzte, teilweise bei einem Energieversorger einspeiste. Im Februar 2016 reichte er die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2014 ein und nahm den vollen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage vor. Gegenüber dem Finanzamt hatte er bis dato jedoch keine Angaben über die Nutzung der Photovoltaikanlage gemacht.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass er die Zuordnungsentscheidung nicht rechtzeitig getroffen habe.
Die Klage dagegen hatte keinen Erfolg. Die Photovoltaikanlage diente sowohl dem unternehmerischen Bereich als auch dem nichtunternehmerischen Bereich des Klägers (gemischte Nutzung). Er hätte die Zuordnungsentscheidung zu seinem Unternehmensvermögen spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung treffen und gegenüber dem Finanzamt dokumentieren müssen. Diese Frist kann nicht durch die Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung verlängert werden.
Die erforderliche Zuordnungsentscheidung ist eine materielle Voraussetzung des Vorsteuerabzugs. Sie muss gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden. Sofern dies nicht rechtzeitig erfolgt, wird der Gegenstand vollumfänglich dem Privatvermögen zugeordnet und der Vorsteuerabzug versagt.
Hinweis: Bei der gemischten Nutzung eines Gegenstandes besteht ein Zuordnungswahlrecht, das nur der Steuerpflichtige selbst ausüben kann. Im Urteilsfall hat der Unternehmer die Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt allerdings erst mit der Abgabe seiner Steuererklärung im Februar 2016, also neun Monate nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist, dokumentiert.
Gegen ein finanzgerichtliches Urteil können Prozessbeteiligte in Revision gehen, sofern das Finanzgericht (FG) oder der Bundesfinanzhof (BFH) diese zugelassen hat. Nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss die Revision zugelassen werden, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Nach einem neuen Beschluss des BFH liegt kein Verfahrensmangel in Gestalt eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens vor, wenn das FG eine Klage abweist, obwohl das beklagte Finanzamt in der mündlichen Verhandlung keinen ausdrücklichen Antrag auf Klageabweisung gestellt hat.
Der BFH begründet diese Sichtweise damit, dass der Antrag eines Beklagten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nur eine Anregung für das Gericht sei, bei der Beurteilung der Rechtslage besonderen Wert auf bestimmte Punkte zu legen. Im Ergebnis wurde damit die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Hinweis: Die FGO regelt, dass die Prozessbeteiligten nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung, dem Aufruf der Sache und dem Vortrag des wesentlichen Akteninhalts das Wort erhalten, „um ihre Anträge zu stellen und sie zu begründen“. Der BFH verweist darauf, dass diese Vorschrift nur verfahrensrechtliche Bedeutung hat und zum Ausdruck bringt, dass den Prozessbeteiligten die Gelegenheit zur Antragstellung und Antragsbegründung eingeräumt werden muss.
Wenn man etwas erbt, fällt dafür Erbschaftsteuer an. Aber was gilt eigentlich, wenn man eine Versicherung erbt, die erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird? Muss diese auf den Todestag versteuert werden? Oder erst dann, wenn sie tatsächlich ausgezahlt wird? Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Der Kläger ist Alleinerbe seiner im September 2013 verstorbenen Mutter. Die Mutter hatte eine Lebensversicherung abgeschlossen. Sie war sowohl Versicherungsnehmerin als auch versicherte Person. Die Auszahlung der Versicherungsprämie war nicht an ihren Tod geknüpft, sondern sollte zu einem festen Termin im Jahr 2023 erfolgen. Zum Auszahlungszeitpunkt war durch das Erbe dann der Kläger der Begünstigte. Sine Mutter hatte bei Vertragsabschluss 600.000 € in die Versicherung eingezahlt. Eine Sonderprämie bei ihrem Tod wurde dem Versicherungsdepot gutgeschrieben. Bis zum Ablauftermin unterlag das Depot nur der Wertentwicklung der zugrundeliegenden Kapitalanlagen.
Nach dem Tod der Mutter erhielt der Kläger ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Der Wert der Termfix-Police betrug 548.596,68 €. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer einen Anspruch aus dieser Police in Höhe von 355.800 €. Der Kläger hingegen war der Ansicht, dass die Erbschaftsteuer erst zum Auszahlungszeitpunkt entsteht.
Das FG sah das jedoch anders. Schon der Anspruch aus der Versicherung unterliege der Erbschaftsteuer. Ein Vertrag zugunsten Dritter, bei dem die Leistung an den Dritten nach dem Tod desjenigen erfolgen solle, welchem sie versprochen worden sei, führe beim Tod des Versprechensempfängers regelmäßig zum Erwerb eines Vermögensvorteils von Todes wegen. Allerdings setze die Steuerbarkeit bei einem Vertrag zugunsten Dritter voraus, dass die Zuwendung an den Dritten im Verhältnis zum Erblasser (Valutaverhältnis) alle objektiven und subjektiven Merkmale einer freigebigen Zuwendung aufweise (das heißt, die Zuwendung muss unentgeltlich erfolgt sein, der Empfänger muss objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert sein und der Zuwendende muss dies auch so gewollt haben). Mit dem Tod der Erblasserin entstehe die Steuer auf den Todestag. Da keine Befristung vorgelegen, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit bereits festgestanden habe, werde der Eintritt des Ereignisses nicht nach hinten verschoben. An dieser Beurteilung ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger bis zum Fälligkeitstermin nur eingeschränkt über die Versicherungsleistung verfügen könne und auch ein Totalverlust des Depotstocks möglich sei.
Hinweis: Bei steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit einer Erbschaft helfen wir Ihnen gern weiter.
Ob ein Berufsgericht gehindert ist, einen Beschuldigten zu verurteilen, wenn trotz bereits erfolgter strafrechtlicher Verurteilung weiterhin eine berufsrechtliche Beurteilung erforderlich ist, musste das Berufsgericht für Heilberufe Gießen (BerufsG) in folgendem Fall klären.
Das Landgericht verurteilte den Vertragsarzt im Mai 2015 wegen gemeinschaftlichen Betruges in 14 Fällen sowie des versuchten gemeinschaftlichen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Approbationsbehörde widerrief daraufhin im Juli 2015 die Approbation. Die dagegen erhobene Klage des Mannes wies das Verwaltungsgericht Gießen ab. Das BerufsG stellte schließlich fest, dass der Beschuldigte unwürdig war, den Beruf des Arztes auszuüben.
Mit einem über fünf Jahre begangenen vollendeten bzw. versuchten Abrechnungsbetrug hatte sich der Beschuldigte in besonders schwerwiegender Weise des Vertrauens unwürdig gezeigt, das in seinen Berufsstand als Teil des Gesundheitssystems gesetzt wird. Somit hatte er seine beruflichen Pflichten in besonders schwerem Maße verletzt. Vertragsärzte sind Teil des staatlichen, von der Gemeinschaft der Versicherungspflichtigen bzw. den Arbeitgebern getragenen Gesundheitssystems und stehen in besonderem Maße in der Pflicht, mit den begrenzten Mitteln verantwortlich umzugehen. Die Gefährdung der finanziellen Basis der Kassen durch betrügerische Falschabrechnungen in großem Umfang stellt daher eine gravierende berufliche Verfehlung dar, die ohne Weiteres zur Berufsunwürdigkeit führen kann, ohne dass es eines zusätzlichen „behandlungsrelevanten“ Aspekts bedarf.
Hinweis: Ein Arzt ist also unwürdig, den Beruf des Arztes auszuüben, wenn er als Vertragsarzt über einen Zeitraum von fünf Jahren in einer Vielzahl von Fällen nicht erbrachte Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und somit Honorare in erheblichem Umfang zu Unrecht erhalten hat.
Seit 2005 gilt für Alterseinkünfte die nachgelagerte Besteuerung. Das heißt: Im aktiven Berufsleben dürfen Beiträge zur Altersvorsorge zunächst steuermindernd als Sonderausgaben abgezogen werden, in der späteren Auszahlungsphase wird die Rente im Gegenzug dann (zukünftig) komplett besteuert.
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) kritisiert in diesem Zusammenhang die auftretende Doppelbesteuerung bei Rentnern, die aus ihrem bereits versteuerten Einkommen Beiträge in eine Altersvorsorge eingezahlt haben und bei der Auszahlung ihrer Rente erneut besteuert werden. Der BdSt weist darauf hin, dass zu dieser Problematik momentan ein Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist.
Der BdSt warnt, dass künftige Rentnerjahrgänge noch stärker von der Problematik betroffen sein werden, da sie heute nur einen Teil ihrer Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen können, ihre Rente aufgrund des jährlich ansteigenden Besteuerungsanteils später aber voll versteuern müssen.
Hinweis: Konkret fordert der BdSt, dass die geltenden Steuerregeln überarbeitet werden, so dass keine Doppelbesteuerung mehr eintritt, die Steuern direkt von der Rentenversicherung einbehalten werden (ähnlich wie beim Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern) und alle Steuerbescheide einen Vorläufigkeitsvermerk erhalten, so dass sie bis zu einem Urteil des BFH verfahrensrechtlich offenbleiben.
Sind Sie außerhalb Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, können Sie abhängig von der Dauer der Abwesenheit Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Sofern Ihr Arbeitgeber Ihnen den Verpflegungsmehraufwand steuerfrei ersetzt, können Sie diesen jedoch nicht noch zusätzlich in der Steuererklärung geltend machen. Sollten Ihnen dagegen Mahlzeiten gestellt worden sein, ist der Verpflegungsmehraufwand zu kürzen. Aber muss auch eine Kürzung vorgenommen werden, wenn die Mahlzeiten gar nicht eingenommen wurden und man sich stattdessen selbst versorgt hat? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden.
Im Jahr 2014 erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als nautischer Offizier. Für die Zeit auf See machte er einen Verpflegungsmehraufwand von 24 €/Tag geltend. An Bord bekam der Kläger von seinem Arbeitgeber unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung gestellt. In den Heuerabrechnungen wies der Arbeitgeber diese Mahlzeiten zunächst als steuerpflichtigen Sachbezug aus (7,60 €/Tag). Später korrigierte er dies mit geänderten Heuerabrechnungen, in denen er den Sachbezug als steuerfrei behandelte. Das Finanzamt ließ lediglich die übrigen geltend gemachten Werbungskosten zum Abzug zu und berücksichtigte den Verpflegungsmehraufwand nicht.
Das FG gab der Klage nur teilweise recht. Für Tage, an denen der Kläger Mahlzeiten gestellt bekam, ist die Verpflegungspauschale zu kürzen. Nach dem Gesetz sind Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten abziehbar. Die Verpflegungspauschale ist aber in voller Höhe zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich erhält. Die Kürzung muss auch erfolgen, wenn der Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Mahlzeiten nicht einnimmt. Auch wenn der Kläger keine erste Tätigkeitsstätte hatte, da seine Tätigkeit als Fahrtätigkeit qualifiziert wird, ist eine Kürzung vorzunehmen. Denn für diese gelten die gleichen Regelungen. Für die Tage, an denen der Kläger sich selbst versorgen musste, weil keine Mahlzeiten gestellt wurden, sind die Verpflegungsmehraufwendungen aber durch das Finanzamt als Werbungskosten zu berücksichtigen. Hier muss auch kein Nachweis erbracht werden, ob überhaupt ein Mehraufwand vorlag. Somit musste der Bescheid geändert werden.
Hinweis: Sollten Sie Fragen zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Unter dem sogenannten steuerlichen Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft versteht man einen fiktiven Merkposten (also kein Finanzbuchhaltungskonto), in dem diejenigen Einlagen der Gesellschafter festgehalten werden, die nicht in das Stammkapital geleistet werden. Typischerweise entspricht das steuerliche Einlagekonto daher in den meisten Fällen der Kapitalrücklage. Das steuerliche Einlagekonto dient nur dem Zweck festzustellen, ob bzw. inwieweit eine Ausschüttung an die Anteilseigner aus operativen Gewinnen gespeist wird oder ob bzw. inwieweit diese eine Einlagenrückgewähr darstellen. Letztere führen nämlich beim Gesellschafter nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern sind mit den Anschaffungskosten zu verrechnen.
Beispiel: Die A-GmbH schüttet 2019 an ihren Alleingesellschafter 40.000 € aus. Diese Ausschüttung besteht laut der ordnungsgemäßen Steuerbescheinigung zu 15.000 € aus einer Einlagenrückgewähr. A hatte Anschaffungskosten für die Beteiligung in Höhe von 26.000 €.
Lösung: Durch die Ausschüttung hat A Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25.000 €. In Höhe von 15.000 € findet eine Verrechnung der Anschaffungskosten mit der Einlagenrückgewähr statt, so dass die verbleibenden Anschaffungskosten des A 11.000 € lauten.
Doch wie verhält es sich, wenn A zum Beispiel nicht von Anfang an Alleingesellschafter war, sondern die ersten 50 % in 2017 für 20.000 € und die weiteren 50 % in 2018 für 6.000 € gekauft hat?
Dann - so verfügt es die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main - ist die Einlagenrückgewähr gleichmäßig auf alle Anteile zu verteilen, denn unabhängig von den individuellen Anschaffungskosten existiert jeder Gesellschaftsanteil eigenständig. Das merkt man auch daran, dass etwa bei einer GmbH die Gesellschaftsanteile in der Gesellschafterliste durchnummeriert sind. Für das oben genannte Beispiel bedeutet dies, dass von der Einlagenrückgewähr (15.000 €) je 7.500 € auf den 2017 und auf den 2018 gekauften Anteil entfallen. Die verbleibenden Anschaffungskosten des ersten Gesellschaftsanteils (aus 2017) betragen also fortan 12.500 €. Hinsichtlich des 2018 erworbenen Anteils übersteigt die Einlagenrückgewähr die Anschaffungskosten um 1.500 €.
In Höhe dieses überschießenden Betrags handelt es sich per Fiktion um ein Veräußerungsgeschäft. Es gilt mithin zum Beispiel nicht der Sparerfreibetrag.
Hinweis: Damit bei unterschiedlichen Beteiligungserwerben eine etwaige Einlagenrückgewähr rechtssicher bewertet werden kann, ist es wichtig, die Anschaffungskosten pro erworbenem Anteil festzuhalten.
Die EU-Kommission hat am 25.07.2019 beschlossen, Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu verklagen, weil es die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Landwirte nicht korrekt anwendet.
Mitgliedstaaten können nach den geltenden EU-Vorschriften eine Mehrwertsteuer-Pauschalregelung installieren. Danach dürfen die Land- und Forstwirte eine Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Ein Landwirt kann nach dieser Regelung Umsatz- und Vorsteuerpauschalierungen vornehmen. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand sowie das Besteuerungsverfahren für Landwirte zu vereinfachen. Die Durchschnittssatzbesteuerung ist speziell für Landwirte gedacht, bei denen die Anwendung der Regelbesteuerung zu administrativen Schwierigkeiten führen würde. Deutschland wendet diese Pauschalregelung jedoch standardmäßig für alle Landwirte - auch auf Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe - an, bei denen keine derartigen Probleme auftreten.
Der Bundesrechnungshof hat hierzu angemerkt, dass deutsche Land- und Forstwirte, auf die die Durchschnittssatzbesteuerung Anwendung finde, einen pauschalen Vorsteuerabzug erhielten, der die von ihnen gezahlte Vorsteuer übersteige. Nach den Vorschriften der EU-Kommission ist das jedoch nicht erlaubt und führt zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt, insbesondere zugunsten großer Landwirte, denen die normalen Mehrwertsteuerregelungen keine Schwierigkeiten bereiten.
Hinweis: Ziel ist es, eine korrekte Anwendung des EU-Rechts im Interesse aller Bürger und Unternehmen zu gewährleisten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt daran, ob ein Versicherungsvermittler, der einer Versicherungsgesellschaft neben seiner Vermittlungstätigkeit auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verfügung stellt, umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt. Zur Klärung dieser Frage haben die Bundesrichter daher nun ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Versicherungsvermittler selbst ein Versicherungsprodukt entwickelt, mit dem Schiffe und deren Crews gegen Piraterie im Golf von Aden versichert werden konnten. Der Vermittler gewährte einer Versicherungsgesellschaft eine Lizenz für die Nutzung dieses Versicherungsprodukts. Zusätzlich übernahm er die Vermittlung dieser Versicherung und weitere Leistungen bei der Durchführung der Versicherungsverträge (z.B. im Bereich der Schadensabwicklung).
Das Finanzamt ging davon aus, dass umsatzsteuerlich drei getrennte Leistungen vorlagen und nur die unmittelbare Tätigkeit der Versicherungsvermittlung umsatzsteuerfrei war. Die Umsätze aus der Lizenzüberlassung unterwarf es dem ermäßigten 7%igen Umsatzsteuersatz, der für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten gilt. Die weiteren Leistungen zur Vertragsdurchführung einschließlich der Schadensregulierung besteuerte das Amt mit dem Regelsteuersatz von 19 %
Der betroffene Vermittler begehrte jedoch die komplette Umsatzsteuerfreiheit und zog vor das Finanzgericht, das die Klage in erster Instanz abwies, da es von einer einheitlichen, umsatzsteuerpflichtigen Leistung ausging.
Auch der BFH geht hier von einer einheitlichen Leistung aus, hat aber Zweifel an der zutreffenden Auslegung der unionsrechtlichen Steuerbefreiung für die Versicherungsvermittlung. Nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sind Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörenden Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, steuerfrei.
Hinweis: Der EuGH soll nun klären, ob die einheitliche Leistung (bestehend aus Versicherungsvermittlung, Lizenzgewährung sowie weiteren Leistungen zur Vertragsdurchführung) insgesamt steuerfrei gestellt werden kann, obwohl bei einzelner Betrachtung nur eine Nebenleistung - die Versicherungsvermittlung - steuerfrei wäre.
Deutschland hat sich gemeinsam mit seinen europäischen Partnern auf ein Verfahren geeinigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 %gegenüber 1990 zu verringern.
Dazu wurden verbindliche europäische Ziele sowie daraus abgeleitet nationale Ziele vereinbart, die bis 2030 erreicht werden müssen. In seiner Sitzung am 20.12.2019 hat der Bundesrat nach einem Vermittlungsverfahren den vorgesehenen steuerlichen Begleitmaßnahmen zum Klimaschutzprogramm 2030 zugestimmt.
Konkret sind folgende steuerliche Maßnahmen vorgesehen:
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden seit 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderfähig eingestuft sind, wie die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Das Gesetz sieht für die Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im darauffolgenden Kalenderjahr einen Steuerabzug von jeweils höchstens 7 % der Aufwendungen (in den jeweiligen Kalenderjahren höchstens 14.000 €) und im zweiten folgenden Kalenderjahr einen Steuerabzug von 6 % der Aufwendungen (höchstens 12.000 €) vor. Insgesamt können in den drei Jahren somit 20 % der Aufwendungen, maximal 40.000 € je Objekt, von der Steuerschuld als Steuerermäßigung abgezogen werden. Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen.
Hinweis: Anders als bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sind bei der Regelung nicht nur Arbeitsleistungen begünstigt, sondern auch die Materialkosten. Sprechen Sie uns bitte an, wir beraten Sie gerne.
Die Pendlerpauschale wird befristet vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2023 ab dem 21. Entfernungskilometer um 5 Cent auf 35 Cent und vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2026 um 8 Cent auf 38 Cent angehoben. Diese Anhebung gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Für Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, gibt es die Möglichkeit, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschalen zu wählen. Hierdurch sollen all diejenigen Bürgerinnen und Bürger entlastet werden, bei denen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt.
Hinweis: Gerne erläutern wir Ihnen, ob Sie von der Mobilitätsprämie profitieren und was für die Antragstellung erforderlich ist.
Der Umsatzsteuersatz für den öffentlichen Bahnfernverkehr wurde von 19 %auf 7 % gesenkt.
In seiner Sitzung am 29.11.2019 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 07.11.2019 verabschiedeten Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Maßnahmen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität vor.
Dienstwagenbesteuerung
Die bisher befristeten Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung für E- und Hybridfahrzeuge wurden wie folgt erweitert:
Bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn das Kfz keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 € beträgt.
Soweit das Kfz diese Voraussetzungen nicht erfüllt und bei Anschaffungen nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2025 ist nur die Hälfte der Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn das Kfz eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite im elektrischen Betrieb mindestens 60 km beträgt.
Bei Anschaffungen nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2031 ist nur die Hälfte der Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn das Kfz eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite bei reinem E-Betrieb mindestens 80 km beträgt.
Hinweis: Diese Regelungen gelten auch bei der Fahrtenbuchmethode und sind zum 01.01.2020 in Kraft getreten.
Sonderabschreibung für E-Nutzfahrzeuge
Für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2031 angeschaffte neue E-Lieferfahrzeuge, die zum Anlagevermögen eines Betriebs gehören, kann eine Sonderabschreibung von bis zu 50 % im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen werden.
Verlängerung von Steuerbefreiungen und Regelungen zur Lohnsteuerpauschalierung
Folgende bisher bis 2021 befristete Steuerbefreiungen bzw. Regelungen zur Lohnsteuerpauschalierung werden bis zum 31.12.2030 verlängert:
Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Fahrrads
Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines E- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers und für die zeitweise private Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung
Wenn Ladevorrichtungen für E- oder Hybridfahrzeuge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt übereignet werden, gibt es die Möglichkeit der Erhebung der Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 %.
Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für E-Fahrzeuge
Für Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sieht das Gewerbesteuergesetz eine Hinzurechnung dieser Aufwendungen in Höhe von einem Fünftel vor. Die Regelung wurde dahin gehend angepasst, dass der Hinzurechnungsbetrag für E- und Hybrid-E-Fahrzeuge sowie für Fahrräder, die keine Kfz sind, unter bestimmten Voraussetzungen halbiert wird. Die Fahrzeuge dürfen eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer haben oder müssen eine bestimmte Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine aufweisen.
Hinweis: Das Gesetz sieht weitere steuerliche Förderungen der Elektromobilität vor. Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie entsprechende Anschaffungen planen. Wir loten mit Ihnen die optimalen Fördermöglichkeiten aus.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt von der Umsatzsteuer befreit ist.
Geklagt hatte eine AG, die von Privatpersonen abgeschlossene Kapitallebensversicherungen erwarb. Der Kaufpreis lag dabei stets über dem sogenannten Rückkaufswert, aber unter den eingezahlten Versicherungsprämien. Im Anschluss an den Ankauf änderte die AG die Versicherungsverträge ab, indem sie die Beitragszahlung auf jährliche Zahlungsweise umstellte und die Zusatzversicherungen kündigte, die für die Ablaufleistung unerheblich waren (z.B. Berufsunfähigkeits- und Unfallzusatzversicherungen).
Ziel war es dabei, die angekauften Versicherungen für die Restlaufzeit möglichst gleichförmig auszugestalten. Nach der Modifizierung veräußerte die AG ihre Rechte an den Kapitallebensversicherungen an Fondsgesellschaften weiter. Die Umsätze aus dieser entgeltlichen Übertragung behandelte die AG im Streitjahr 2007 als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt vertrat demgegenüber den Standpunkt, dass es sich bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt um eine einheitliche, umsatzsteuerpflichtige Leistung handle, die auf der Grundlage des von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreises zu versteuern sei.
Der BFH gab der Klage der AG nun statt und urteilte, dass es sich bei den streitgegenständlichen Umsätzen um steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Forderungen handelt, die umsatzsteuerfrei sind (nach § 4 Nr. 8 Buchst. c Umsatzsteuergesetz). Die AG hatte mit der Veräußerung ihrer Rechte und Pflichten an den vertraglich angepassten Kapitallebensversicherungen eine einheitliche sonstige Leistung erbracht. Dabei sah der BFH die Übertragung der künftigen Forderung (Ablaufleistung) als Hauptleistung an, weil Erwerber auf dem Zweitmarkt (Fonds) lediglich Interesse am Sparanteil der Versicherung haben.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH hat erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des An- und Verkaufs von „gebrauchten“ Lebensversicherungen. Dem Modell wäre die Geschäftsgrundlage entzogen worden, wenn der BFH eine Umsatzsteuerpflicht angenommen hätte.
Die Finanzverwaltung hatte ihr Schreiben zur Neufassung der GoBD zunächst wieder zurückgezogen, doch am 28.11.2019 final veröffentlicht. Im Rahmen der GoBD, die bereits seit dem 01.01.2015 anzuwenden sind, werden Grundsätze für die Ordnungsmäßigkeit buchführungsrelevanter IT-Systeme festgelegt. Im Folgenden finden Sie einige punktuelle Änderungen, die seit dem 01.01.2020 gelten:
Ausnahmen von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung sind enger gefasst worden. Hier muss der Unternehmer nachweisen, dass die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls aus technischen, betriebswirtschaftlichen oder praktischen Gründen unmöglich ist.
Die Erfassung von Belegen durch Fotografie (z.B. mittels eines Smartphones) ist möglich. Dies darf auch im Ausland geschehen, wenn die Belege im Ausland entstanden sind oder dort empfangen wurden. Entsprechende Abbildungen müssen am Bildschirm lesbar sein.
Werden aufbewahrungspflichtige Unterlagen in ein unternehmenseigenes Format konvertiert, sind eigentlich beide Versionen zu archivieren. Allerdings kann auf die Archivierung der Ursprungsversion verzichtet werden, wenn keine Veränderung der Daten stattfand, der Datenzugriff der Finanzverwaltung nicht eingeschränkt und der Vorgang in der Verfahrensdokumentation dargestellt wird.
Im folgenden Urteilsfall vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) ging es um die Frage, ob bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes Kriterien wie die Dauer der ärztlichen Tätigkeit entscheidend sind oder worauf es ansonsten bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes ankommt.
Auf die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes eines Facharztes für Innere Medizin/Gastroenterologie, der mit seiner Ehefrau eine Vertragsarztpraxis in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) betrieb, ließ der Zulassungsausschuss den Arzt X zu - den Wunschkandidaten des Arztehepaares. Das gefiel der unterlegenen Mitbewerberin nicht. Sie, die schon länger approbiert war als der Wunschkandidat, legte daher Rechtsmittel ein - letztlich ohne Erfolg.
Das LSG gab der unterlegenen Bewerberin zwar insofern recht, dass es durchaus auf eine längere berufliche Tätigkeit ankomme, um einen gewissen Erfahrungsstand zu gewährleisten. Allerdings dürfte dieser in den meisten ärztlichen Bereichen nach ca. fünf Jahren vollends erreicht sein, so dass das höhere Alter eines Bewerbers oder seine längere ärztliche Tätigkeit keinen zusätzlichen Vorzug mehr begründen könnten. Nach Meinung des LSG sind die Kriterien Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit zudem weder empirisch belegt noch sonst valide. Sie widersprächen zudem den gesetzlichen Vorgaben. Dagegen ordne das Gesetz unmissverständlich an, dass die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen sei. Die Dauer der Eintragung in die Warteliste sei im Nachbesetzungsverfahren allerdings auch nur ergänzend einzubeziehen und habe im Vergleich zu anderen Eignungskriterien eine geringere Bedeutung.
Zudem stellte das LSG noch einmal klar, dass ein Bewerber, der mit der zu erwerbenden Zulassung in eine BAG eintreten möchte, nicht den Zuschlag erhalten könne, wenn die verbleibenden BAG-Praxispartner - sprich seine künftigen Kollegen - ihn nicht wollen und stattdessen einen anderen Bewerber bevorzugen, so wie hier den Arzt X.
Hinweis: Mit Blick auf die Folgenabwägung ist also von erheblicher Bedeutung, dass im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens insbesondere die Interessen des in der Gemeinschaftspraxis verbleibenden Arztes auch bei der Gestaltung des Verfahrens der Nachfolgezulassung gewahrt sind. Für ihn besteht das Problem sowohl in der Auswahl eines für ihn geeigneten Partners als auch im Zeitablauf.
Unter welchen Voraussetzungen ein Facharzt für Urologie einen Anspruch auf die Genehmigung der Teilnahme an der qualifizierten onkologischen Versorgung hat - oder eben nicht -, musste das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) im folgenden Fall entscheiden.
Der Kläger war als Facharzt für Urologie mit der Zusatzbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“ zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er begehrte die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihn an der „Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten“ vom 01.07.2012 bis zum 31.03.2014 teilhaben zu lassen. Diese war ihm zwar erstmals mit Bescheid vom 09.05.2001 genehmigt worden, ab dem 01.01.2010 trat jedoch eine neue Vereinbarung in Kraft. Am 09.07.2012 beantragte der Kläger die Genehmigung zur Abrechnung entsprechender Leistungen. Die Voraussetzungen sah die Beklagte hier jedoch nicht erfüllt, weshalb sie den Antrag ablehnte. Dieser Entscheidung widersprach der Kläger am 22.02.2013. Seiner Dokumentation zufolge erfülle er die erforderlichen Patientenzahlen. Zudem sei die kontinuierliche Fortbildung des Praxispersonals bescheinigt.
Letztinstanzlich entschied das LSG jedoch, dass eine Befugnis zur rückwirkenden Zulassung sowie zur Liquidation von Leistungen zur onkologischen Versorgung ausscheide. Die für den Zeitraum ab dem 01.07.2012 begehrte Genehmigung sei zu Recht versagt worden, da der Kläger die Betreuung der erforderlichen Patientenzahlen nicht nachgewiesen habe. Dies gelte auch, wenn die vier Abrechnungsquartale vor der Antragsbescheidung zugrunde gelegt würden. Soweit der Kläger meine, es seien auch von ihm behandelte Privatpatienten in die Ermittlung der Patientenvolumina einzubeziehen, sei dem nicht zu folgen.
Nach dem Bundessozialgericht kann ein vertragsärztlicher Status nicht rückwirkend zu- oder aberkannt werden. Der Ausschluss einer rückwirkenden Zuerkennung eines vertragsärztlichen Status gilt auch für weitere, nicht auf der Ebene des Status angesiedelte Genehmigungen, die an die persönlichen Qualifikationen anknüpfen und dazu berechtigen, bestimmte Leistungen zu erbringen. Bei der Genehmigung zur Teilnahme an der qualifizierten Versorgung krebskranker Patienten nach der Onkologie-Vereinbarung handle es sich um eine solche.
Hinweis: Die vereinbarte Anknüpfung an eine Mindestanzahl von Patienten, die in den letzten vier abgerechneten Quartalen vor der Antragstellung behandelt wurden, ist rechtlich zulässig. Privatpatienten sind bei der Ermittlung des Mindestpatientenvolumens nicht zu berücksichtigen. Der Arzt hat zwar die formellen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Onkologie erfüllt, die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen jedoch nicht.
Ob die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes versagt werden kann, wenn in der abgebenden Praxis keine „Tätigkeit in nennenswertem Umfang“ stattfindet, musste im Folgenden das Sozialgericht München (SG) entscheiden.
Ein Facharzt für psychotherapeutische Medizin besaß eine hälftige Zulassung und erwarb später eine weitere hälftige Zulassung. Bereits zu Beginn der ersten hälftigen Zulassung litt der Facharzt an einem Bandscheibenvorfall und konnte daher nur eingeschränkt ärztlich tätig sein. Schließlich wollte er eine Hälfte der Zulassung wieder abgeben. Seinem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für einen hälftigen Versorgungsauftrag wurde vom Zulassungsausschuss stattgegeben, da die Versorgungstätigkeit des Facharztes nicht so gering einzustufen sei, dass eine vertragsärztliche Tätigkeit gar nicht mehr oder nicht in nennenswertem Umfang ausgeübt worden wäre. Damit sei die Praxis fortführungsfähig.
Eine Konkurrentin klagte jedoch gegen diese Entscheidung und bekam vor dem SG recht - es verneinte die Nachbesetzung. Seiner Ansicht nach könne eine noch bestehende Praxis zwar nachbesetzt werden, hier fehle es aber an einer nachbesetzungsfähigen Praxis, dem sogenannten Praxissubstrat. Soll im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens ein ganzer Vertragsarztsitz aufgeteilt werden - wobei eine Hälfte beim abgebenden Arzt verbleibt und die andere Hälfte abgegeben werden soll - ist für eine hälftige Nachbesetzung vorauszusetzen, dass die Fallzahlen und die wöchentlichen Arbeitsstunden nicht unter 50 % der Fachgruppe liegen. Andernfalls ist für den nachzubesetzenden hälftigen Vertragsarztsitz überhaupt keine vertragsärztliche Tätigkeit bzw. keine vertragsärztliche Tätigkeit in „nennenswertem“ Umfang vorhanden.
Hinweis: In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der nachzubesetzende hälftige Vertragsarztsitz nicht fortführungsfähig ist und die Nachbesetzung lediglich der Kommerzialisierung dienen soll, die vom Gesetzgeber nicht erwünscht ist. Erleidet ein Arzt eine Erkrankung, die seine Praxistätigkeit einschränkt, muss ihm bewusst sein, dass dies die Nachbesetzung des Sitzes gefährden kann. Wer also erkrankt, sollte sich um einen Praxisvertreter bemühen, der die Praxistätigkeit am Leben erhält, damit es mit einer Nachbesetzung klappt.
Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (LSG) hatte im folgenden Urteilsfall zu entscheiden, ob ein Schadensregress rechtmäßig ist, der sich auf die Verordnung eines hochpreisigen Medikaments bezieht.
Eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zweier Orthopäden wollte einen Schadensersatzanspruch wegen der Verordnung von Tumor-Nekrose-Faktoren (TNF)-alpha-Inhibitoren in den Quartalen I/2007 bis IV/2008 geltend machen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung habe die Verordnungsfälle überprüft und dabei teilweise die Unwirtschaftlichkeit der Behandlung sowie teilweise den nicht indikationsgerechten Einsatz der Arzneimittel festgestellt. Die Prüfstelle führte hierzu aus, sie habe der BAG bereits 2005 empfohlen, Zweitmeinungsverfahren durchzuführen. Dem sei diese aber nicht nachgekommen.
Die BAG erklärte, für das Jahr 2006 sei eine Richtgrößenprüfung der Arzneimittelverordnungen durchgeführt worden, die keinen Regress ergeben habe. Die Patienten und die Verordnungen seien in den Quartalen im Wesentlichen identisch. Zudem verwies sie auf fachliche Probleme bei der Durchführung des Zweitmeinungsverfahrens. Schließlich stellte sie die verordneten Arzneimittel, ihre Wirkungsweise und ihre Vorzüge gegenüber anderen Arzneimitteln dar. Es handle sich um eine hocheffiziente und wirksame Therapie.
Die Prüfungsstelle wies den Widerspruch jedoch zurück: Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot hätten die Medikamente bereits 2006 nur unter bestimmten Voraussetzungen verordnet werden dürfen.
Die entsprechende Verordnung setze
eine gesicherte Diagnose,
einen zulassungskonformen Einsatz des jeweiligen Präparates,
den Nachweis einer aktiven Entzündung sowie
eine ausreichend andauernde und hoch genug dosierte Vorbehandlung mit konventionellen Basistherapeutika voraus.
Die Klägerin habe zu den Behandlungsfällen im Widerspruchsverfahren weder schriftlich noch mündlich Erklärungen abgegeben. Zweitmeinungsverfahren seien hier irrelevant. Nach Ansicht des LSG hätten die Ergebnisse des Zweitmeinungsverfahrens jedoch zwingend bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden müssen. Das bedeute allerdings nicht, dass sie auch das Entscheidungsergebnis und die Regressfestsetzung zwingend beeinflussen könnten.
Hinweis: Die Prüfungsstelle hat den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht vollständig ausgeschöpft. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben. Nach erfolgreich geführter Nichtzulassungsbeschwerde wird das Bundessozialgericht nun Gelegenheit haben, Stellung zu diesem Sachverhalt zu nehmen.
Unternehmer, die im EU-Ausland ansässig sind und hierzulande keine Umsatzsteuer schulden, können sich die im Inland gezahlte Vorsteuer über das sogenannte Vorsteuervergütungsverfahren vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstatten lassen.
Der Unternehmer muss seinem Vergütungsantrag direkt die zugrundeliegenden Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale beifügen, sofern das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 € beträgt. Bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen gilt eine Wertgrenze von 250 €.
Dass die Anforderungen an die beizufügenden Rechnungen nicht überspannt werden dürfen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil bekräftigt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine in den Niederlanden ansässige Firma beim BZSt einen Antrag auf Vorsteuervergütung gestellt. Zu zwei Antragspositionen hatte sie lediglich „rudimentäre“ Eingangsrechnungen eingereicht:
Eine Rechnung mit der Bezeichnung „Nachberechnung der 19%igen Umsatzsteuer zu den anliegenden Rechnungen“, zu der die in Bezug genommenen Rechnungen jedoch nicht eingereicht wurden. Das vorgelegte Dokument enthielt allerdings Angaben zum Namen und zur Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger, zum Rechnungsdatum, zur Rechnungsnummer und zum Entgelt. Zum Leistungsgegenstand wies die Rechnung auf ein Bauvorhaben hin.
Eine Rechnung, die nur mit ihrer vierten Seite beigefügt war. Auf dieser Seite waren aber Teile des Liefergegenstands nach Baustelle, Liefertag und Menge sowie Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Entgelt und Steuerausweis sowie Angaben zum Namen und zur Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger aufgeführt.
Das BZSt stufte die vorgelegten Rechnungen als unvollständig ein und lehnte daher die Vorsteuervergütung ab. Anders der BFH, der nun grünes Licht für deren Gewährung gab. Nach Ansicht der Bundesrichter hatte die Firma das Erfordernis der Rechnungsvorlage ordnungsgemäß erfüllt. Im Vergütungsverfahren genüge der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorlage der Rechnungskopie, wenn er seinem Antrag ein Rechnungsdokument beifüge, das den an eine berichtigungsfähige Rechnung zu stellenden Mindestanforderungen entspreche.
Die dem BZSt vorgelegten Rechnungskopien enthielten die erforderlichen Mindestangaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die Firma konnte die vollständigen Rechnungsdokumente daher mit Rückwirkung nachreichen.
Hinweis: Der BFH verwies darauf, dass es gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verstieße, wenn jegliche Vorlagemängel zu einem endgültigen Ausschluss von der Vorsteuervergütung führen würden.
Bereits seit 2013 sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) von zentraler Bedeutung für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Die von der Finanzverwaltung bereitgestellten ELStAM beinhalten unter anderem die Lohnsteuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Lohnsteuerfreibeträge.
Für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die inländische Einkünfte (§ 49 EStG) erzielen, musste der Lohnsteuerabzug aber bislang noch auf der Grundlage von Papierbescheinigungen der Finanzämter vorgenommen werden. Das Bundesfinanzministerium hat nun erklärt, dass Arbeitgeber ab dem 01.01.2020 auch diese beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer in das ELStAM-Verfahren einbeziehen müssen.
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer bleiben aber weiterhin vom ELStAM-Verfahren ausgeschlossen, wenn sie über einen lohnsteuerlichen Freibetrag verfügen (z.B. einen Freibetrag für Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen). Das ELStAM-Verfahren gilt zudem nicht für Arbeitnehmer, wenn ihr Arbeitslohn nach den Regelungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Antrag von der Besteuerung freigestellt wird oder wenn der Steuerabzug nach den Regelungen in einem DBA auf Antrag gemindert oder begrenzt wird.
In den genannten Fällen wird das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers wie bisher auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen. Das alte Papierverfahren gilt darüber hinaus weiterhin für Arbeitnehmer, die erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (insbesondere aktive Staatsbedienstete mit diplomatischem/konsularischem Status) oder auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind (Grenzpendler mit Inlandseinkünften).
Hinweis: Für den Abruf der ELStAM aus der entsprechenden Datenbank müssen sich Arbeitgeber unter www.elster.de (Rubrik „Mein ELSTER”) mit einem sogenannten Organisationszertifikat registrieren. Arbeitgeber, die ihre Lohnabrechnungen durch einen Steuerberater erstellen lassen, benötigen keine eigene Registrierung, denn in diesem Fall übernimmt der Steuerberater die Anmeldung und den Datenabruf.
Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der realisierte Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Anzusetzen ist dann der erzielte Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Immobilie und abzüglich der anfallenden Werbungskosten.
Keine Versteuerung muss bei einer Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist erfolgen, wenn die Immobilie zuvor selbst genutzt wurde. Hierzu muss eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entweder
im kompletten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder
im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren
vorgelegen haben.
Wie weitreichend die Selbstnutzung in der zweiten Fallvariante ausfallen muss, damit ein Steuerzugriff vermieden werden kann, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil untersucht. Im Entscheidungsfall hatte der Kläger 2006 eine Eigentumswohnung erworben und zunächst jahrelang selbst bewohnt. In den acht Monaten, bevor er die Wohnung (im Dezember 2014) gewinnbringend veräußerte, hatte er sie jedoch fremdvermietet, weshalb das Finanzamt von einer fehlenden Selbstnutzung ausging und einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften besteuerte.
Der BFH urteilte jedoch, dass der Umfang der Selbstnutzung für einen steuerfreien Verkauf der Immobilie ausreichte. Nach Auffassung des Gerichts liegt die gesetzlich geforderte Selbstnutzung „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ bereits dann vor, wenn diese
im Veräußerungsjahr und dem Vorvorjahr zumindest an einem Tag und
im Vorjahr vor der Veräußerung durchgehend bestanden hat.
Nach Gerichtsmeinung genügt für den steuerfreien Verkauf einer Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist ein zusammenhängender Selbstnutzungszeitraum von einem Jahr und zwei Tagen, der sich jedoch über drei Kalenderjahre erstrecken muss. Die Zwischenvermietung in den letzten Monaten vor dem Verkauf war im Urteilsfall also unschädlich.
Rentenversorgungsträger müssen den Finanzämtern alljährlich bis Ende Februar elektronisch mitteilen, welche Leistungen (insbesondere Renten) sie im Vorjahr an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt haben. Von dieser Meldepflicht sind beispielsweise die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen und Pensionskassen betroffen.
Erfolgt die Übermittlung dieser sogenannten Rentenbezugsmitteilungen nicht fristgemäß, muss der meldepflichtige Träger ein Verspätungsgeld von 10 € je angefangenen Verspätungsmonat und je Mitteilung zahlen - maximal 50.000 € pro Veranlagungszeitraum.
Hinweis: Mit dem Verspätungsgeld sollen die Versicherungs- und Versorgungsunternehmen dazu angehalten werden, ihre Datensätze so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Finanzämter sie im Besteuerungsverfahren der Rentenempfänger nutzen können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Regelungen zum Verspätungsgeld verfassungskonform sind. Sie verstoßen weder gegen das Verbot der Doppelbestrafung noch gegen die Unschuldsvermutung. Mit diesem Urteil scheiterte die Klage eines berufsständischen Versorgungswerks, das wegen 5.414 verspätet übermittelter Rentenbezugsmitteilungen ein Verspätungsgeld von 50.000 € zahlen sollte.
Ob ein Beruf zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit oder Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, ist aus gewerbesteuerlicher Sicht von zentraler Bedeutung, denn nur gewerbliche Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer.
Das Bundesfinanzministerium hat nun dargelegt, wann Berufstätige im Bereich der Heil- oder Heilhilfsberufe als Freiberufler eingeordnet werden können und so dem Gewerbesteuerzugriff entgehen. Danach gilt:
Katalogberufe: Zur freiberuflichen Tätigkeit gehört unter anderem die selbständige Berufstätigkeit der sogenannten Katalogberufe. Das Einkommensteuergesetz nennt hier unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Dentisten und Krankengymnasten.
„Ähnliche Berufe“: Als Freiberufler können Berufsbilder eingeordnet werden, die diesen Katalogberufen ähnlich sind. Hierzu müssen die jeweils ausgeübte Tätigkeit, die Ausbildung und die Bedingungen verglichen werden, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft. Im Bereich der Heil- und Heilhilfsberufe muss regelmäßig ein Vergleich mit den Katalogberufen des Heilpraktikers oder Krankengymnasten erfolgen. Damit eine Tätigkeit diesen Berufen „ähnlich“ ist, muss die ausgeübte Tätigkeit der Ausübung der Heilkunde dienen und die Ausbildung als mehrjährige theoretische und praktische Ausbildung aufgrund eines bundeseinheitlichen Berufsgesetzes absolviert werden. Zudem müssen vergleichbare berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung vorliegen.
Anerkannte Berufsgruppen: Als Freiberufler gelten unter anderem folgende Berufsgruppen: Altenpfleger, Krankenpfleger und Krankenschwestern, soweit sie keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten leisten, Diätassistenten, Ergotherapeuten, medizinische Fußpfleger, Hebammen und Entbindungspfleger, Logopäden, staatlich geprüfte Masseure und Heilmasseure, soweit sie nicht lediglich oder überwiegend kosmetische Massagen oder Schönheitsmassagen durchführen, medizinische Bademeister, soweit sie auch zur Feststellung eines Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen, medizinisch-technische Assistenten, Orthoptisten, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Podologen, Rettungsassistenten und Zahnpraktiker.
Hinweis: Wird ein Berufsträger durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, stellt dieser Umstand bereits ein hinreichendes Indiz für die Annahme einer „ähnlichen Tätigkeit“ dar. In diesem Fall wird die Vergleichbarkeit mit einem Krankengymnasten angenommen.
Wenn Sie in späteren Jahren eine größere Investition planen, können Sie schon vorher einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) bilden, der den Gewinn im Jahr der Bildung reduziert. Was aber passiert im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsguts mit diesem IAB? Es besteht hier ein Wahlrecht, entweder die Anschaffungskosten zu reduzieren oder den IAB dem Gewinn hinzuzurechnen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, an welcher Stelle der Hinzurechnungsbetrag bei einer Kommanditgesellschaft (KG) berücksichtigt werden muss.
Der Kläger war alleiniger Kommanditist einer KG. Komplementärin war eine nicht am Kapital beteiligte GmbH. Die KG ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Jahr 2007 wurde gewinnmindernd ein IAB für die Anschaffung diverser Wirtschaftsgüter gebildet. Im Jahr 2008 wurden dann einige dieser Wirtschaftsgüter erworben. Eine gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungskosten und Sonderabschreibungen wurden nicht in Anspruch genommen. Der auf die angeschafften Wirtschaftsgüter entfallende IAB wurde außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend hinzugerechnet. Der sich danach ergebende Verlust entfiel in voller Höhe auf den Kläger. Das Finanzamt ordnete den für den Kläger erklärten Verlust als nichtausgleichsfähig ein. Durch den Hinzurechnungsbetrag erhöhe sich das Kapitalkonto des Kommanditisten nicht, so dass sich ein negatives Kapitalkonto ergebe.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Hinzurechnungsbetrag ist zu Recht nicht bei der Berechnung des Kapitalkontos einbezogen worden. Das Kapitalkonto setzt sich aus dem Kapitalkonto der Steuerbilanz der KG und möglicher Ergänzungsbilanzen zusammen. Der Hinzurechnungsbetrag bleibt bei der Kapitalkontoberechnung unberücksichtigt, da es sich um einen außerbilanziellen Vorgang handelt. Er ist für die Höhe des Kapitalkontos nicht relevant, da er ebenso wie der IAB keine handels- oder steuerrechtliche Bilanzposition darstellt. Wenn der IAB gebildet wird, hat dieser für den Gesellschafter keine Auswirkung auf das Kapitalkonto. Daher darf sich im umgekehrten Fall auch die Hinzurechnung des Betrags im Investitionsjahr nicht auswirken. Somit hat der Hinzurechnungsbetrag keine Auswirkung auf die Ermittlung des Kapitalkontos, welches für die Verlustabzugsbeschränkung relevant ist.
Hinweis: Sollten Sie Fragen oder Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem IAB haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Ehegatten und Lebenspartner können ihre selbstbewohnte Immobilie erbschaftsteuerfrei an den überlebenden Partner vererben, sofern dieser das Objekt unverzüglich für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Hierfür muss der überlebende Partner die Absicht zur Selbstnutzung haben und tatsächlich in die Immobilie einziehen.
Die Erbschaftsteuerbefreiung entfällt aber rückwirkend, wenn der überlebende Partner das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Dies gilt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) selbst dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau von ihrem Ehemann das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin zunächst wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall machte sie aus steuerlicher Sicht einen entscheidenden Fehler und schenkte das Haus ihrer Tochter. Zwar behielt sie sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und blieb im Haus wohnen, das Finanzamt erkannte die Erbschaftsteuerbefreiung jedoch rückwirkend ab, weil die Klägerin das Familienheim verschenkt hatte.
Der BFH bestätigte nun den rückwirkenden Entfall der Steuerbegünstigung und wies darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Steuerbefreiung den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wolle. Deshalb könne die Befreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie werde und sie selbst zum Wohnen nutze.
Hinweis: Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gilt bei der Aufgabe des Eigentums. Andernfalls könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel des Gesetzes zuwiderlaufen.
Umsätze von öffentlichen Theatern, Museen, Kammermusikensembles, Orchestern und Chören werden vom Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei gestellt. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt auch für gleichartige Einrichtungen anderer Unternehmen, die gleichwertige kulturelle Aufgaben erfüllen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die zuständige Landesbehörde diesen Einrichtungen die Gleichwertigkeit bescheinigt.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass auch Dirigenten unter diese Umsatzsteuerbefreiung fallen können, wenn sie über eine entsprechende Bescheinigung der Landesbehörde verfügen. Nach Gerichtsmeinung können auch Dirigenten eine „Einrichtung“ sein, die einem Orchester oder Kammermusikensemble gleichsteht.
Hinweis: Die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung führte im Urteilsfall dazu, dass dem klagenden Dirigenten der Vorsteuerabzug aus bezogenen Vermittlungsleistungen verwehrt blieb. Nach dem UStG ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die zugrunde liegende Leistung zur Ausführung steuerfreier Umsätze nutzt. Gleiches gilt, wenn Umsätze im Ausland getätigt werden, die umsatzsteuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeübt worden wären.
Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind und Kapitalerträge erzielen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, müssen Sie auch für diese Kirchensteuer entrichten. Diese Kirchensteuerzahlung dürfen Sie dann allerdings nicht als Sonderausgabe in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Was aber gilt, wenn Ihre Kapitalerträge erst tariflich besteuert wurden, später jedoch der Abgeltungsteuer unterworfen werden und Sie daraufhin eine Erstattung erhalten? Ist dann nur die Erstattung nicht bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen oder der gesamte Kirchensteuerbetrag, der auf die Abgeltungsteuer entfällt? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2015 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Jahre 2009 bis 2013 hatten sie Einspruch gegen die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer auf erzielte Darlehenszinsen eingelegt. Im Jahr 2015 änderte das Finanzamt dann die Einkommensteuerbescheide für 2009 bis 2013 und unterwarf die Zinseinnahmen der Abgeltungsteuer. 2017 wurde die Einkommensteuerveranlagung für 2015 durchgeführt und dabei gezahlte Kirchensteuer in Höhe von nur 2.429 € berücksichtigt. Das Finanzamt hatte die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer in voller Höhe nicht berücksichtigt, da es sich um Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer handle. Die Kläger hingegen waren der Ansicht, dass nur die Erstattung nicht als Sonderausgabe abzugsfähig sei.
Die Klage vor dem FG war begründet. Die Kirchensteuer wurde zu Unrecht gekürzt. Zu den Sonderausgaben gehört die gezahlte Kirchensteuer, soweit sie nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur Abgeltungsteuer gezahlt wurde. Sie ist in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich entrichtet wurde. Der Abzug von Kirchensteuer als Sonderausgabe setzt danach voraus, dass die Zahlungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich geleistet wurden und der Steuerpflichtige hierdurch endgültig wirtschaftlich belastet ist. Im Jahr 2015 sind die gezahlten Kirchensteuerbeträge von 6.144,22 €, korrigiert um die tasächlich gezahlten und erstatteten Beträge aus den Änderungsbescheiden aus dem Jahr 2015 in Höhe von 647,69 €, anzusetzen. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung des Sonderausgabenabzugs der in 2015 gezahlten Kirchensteuer um die Kirchensteuer, welche rechnerisch den mit der Abgeltungsteuer besteuerten Kapitalerträgen der Jahre 2009 bis 2013 zuzuordnen ist.
Wenn Unternehmer umsatzsteuerlich der sogenannten Sollbesteuerung unterliegen (Regelfall), entsteht die Umsatzsteuer auf ihre Umsätze bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem sie ihre Leistungen ausführen. Unerheblich ist bei dieser Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, ob der Unternehmer das Entgelt von seinem Kunden bereits erhalten hat. Er muss die Umsatzsteuer also vorfinanzieren, wenn der Geldeingang nicht zeitgleich mit der Leistungserbringung erfolgt.
Hinweis: Das Finanzamt kann einem Unternehmer auf Antrag gestatten, von diesen Besteuerungsregeln abzuweichen und die Umsatzsteuer stattdessen nach tatsächlich vereinnahmten Entgelten zu berechnen (sog. Istversteuerung).
Wann ein Landwirt eine Entschädigung für die Schließung eines privaten Bahnübergangs im Rahmen der Sollbesteuerung zeitlich erfassen muss, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Im Urteilsfall hatte der betroffene Landwirt an seiner Hofstelle zunächst jahrelang einen privaten Bahnübergang nutzen können, um direkt auf seine Felder jenseits der Bahntrasse zu gelangen. 2003 wurde der Plan der DB Netz AG zur Schließung des Bahnübergangs aus Gründen der Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs in einem Planfeststellungsbeschluss festgestellt, infolgedessen der Landwirt einen Umweg von 1.500 m fahren sollte, um auf seine Felder zu gelangen.
Zunächst klagte der Landwirt gegen die Schließung vor dem Verwaltungsgericht, schloss jedoch 2005 eine Vereinbarung mit der DB Netz AG, in der er der Schließung zustimmte und die DB Netz AG sich im Gegenzug verpflichtete, einen Ersatzweg zu bauen und dem Landwirt eine Entschädigung für Betriebserschwernisse zu zahlen (samt Übernahme der darauf entfallenden Steuern). Der private Bahnübergang sollte erst bei Fertigstellung des Ersatzwegs und des alternativ zu nutzenden Bahnübergangs geschlossen werden. 2005 nahm der Landwirt seine Klage zurück. Der private Bahnübergang wurde 2006 geschlossen, woraufhin der Landwirt von 2006 bis 2013 eine Entschädigung von insgesamt 212.181 € erhielt.
Das Finanzamt erfasste die Entschädigung im Zuge einer Betriebsprüfung im Umsatzsteuerbescheid 2006 und forderte Umsatzsteuer von 29.266 € nach. Es begründete die zeitliche Erfassung für 2006 damit, dass erst in diesem Jahr die wechselseitigen Verpflichtungen erfüllt worden seien.
Der BFH urteilte jedoch, dass die Leistung umsatzsteuerlich nicht für 2006 erfasst werden durfte, da die steuerpflichtige Leistung des Landwirts bereits 2005 ausgeführt wurde (außerhalb des Prüfungszeitraums). Somit sei es bereits mit Rücknahme der Klage im Jahr 2005 umsatzsteuerrechtlich zu einer steuerbaren und -pflichtigen Leistung des Landwirts gekommen. Dass die Entschädigungszahlung erst später floss, war unerheblich.
Geschäftsführer zu sein, hat nicht nur annehmliche Seiten: Regelmäßig haften Geschäftsführer umfangreicher als nicht leitend tätige Mitarbeiter. Juristisch gesehen ist ein Geschäftsführer bekanntlich auch keine abhängig beschäftigte Person, sondern ein Organ der Gesellschaft.
Vor allem im Fall einer Insolvenz der Gesellschaft kommt diese Eigenschaft zum Tragen, denn auch das Steuerrecht kennt umfangreiche Haftungsvorschriften. Wenn ein Geschäftsführer im Insolvenzfall zum Beispiel das Finanzamt bei der Verteilung von Geldern benachteiligt, haftet er. Dabei hat das Finanzamt grundsätzlich einen weitgehenden Ermessensspielraum, soll jedoch eine etwaige Aufgabenverteilung bei mehreren Geschäftsführern beachten.
In einem Fall vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein leiteten zwei Geschäftsführer die Geschicke einer GmbH. Dabei oblag dem klagenden Geschäftsführer nicht die Leitung des Tagesgeschäfts; vielmehr hatte er dafür Sorge zu tragen, dass ein Anteilsverkauf ordnungsgemäß verlief. Allerdings unterzeichnete er sowohl den Jahresabschluss als auch die Steuererklärung.
Bei Abgabe der Steuererklärung vertrat die GmbH eine vom Finanzamt abweichende Rechtsmeinung und entrichtete die Steuer auf den vom Finanzamt höher festgesetzten Gewinn nicht. Da die Gesellschaft später insolvent wurde, nahm das Finanzamt den Kläger in voller Höhe wegen der entgangenen Steuer in Haftung, den anderen Geschäftsführer dagegen gar nicht. Zu Recht wehre sich der Kläger gegen diese Entscheidung des Finanzamts, urteilten die Richter. Zwar stehe dem Finanzamt ein Ermessenspielraum zu - jedoch sei er im vorliegenden Fall rechtswidrig ausgeschöpft worden. Alle Geschäftsführer hätten in gleichem Maße in Haftung genommen werden müssen.
Hinweis: Um die Haftung zu begrenzen, sollte das Aufgabenspektrum jedes Geschäftsführers in einer Art Geschäftsverteilungsplan klar umrissen sein.
Viele gemeinnützige Einrichtungen sollten prüfen, ob sie für die Umsätze ihrer Zweckbetriebe weiterhin den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden können. Grund ist ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), nach dem die Umsätze einer gemeinnützigen Behindertenwerkstatt aus einem öffentlich zugänglichen Bistro selbst dann nicht ermäßigt besteuert werden dürfen, wenn mit diesen Leistungen satzungsmäßige Zwecke verwirklicht werden.
Der Verein im Urteilsfall unterstützt Menschen mit Behinderung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Er wollte seine im öffentlichen Betrieb (Bistro und Toilette) erbrachten Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % versteuern und hatte argumentiert, dass dort auch behinderte Menschen arbeiten würden. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt jedoch zu der Auffassung, dass es sich bei dem Bistro um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handle, der kein Zweckbetrieb sei, so dass der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden sei.
Der BFH schloss die Anwendung der Steuersatzermäßigung nun ebenfalls aus und verwies darauf, dass eine solche nur dann für Leistungen im Rahmen von Zweckbetrieben gilt,
wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit (dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden) Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder
wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht.
Der BFH erklärte, dass bei der Beurteilung der Leistungen zwingende Vorgaben des Unionsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer beachtet werden müssten. Diese Voraussetzungen waren im zugrundeliegenden Fall nicht erfüllt. Zum einen war der klagende Verein mit seinen Gastronomieumsätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen getreten. Zum anderen hatten die Gastronomieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher gedient und waren daher keine originär gemeinnützigen Leistungen.
Hinweis: Der BFH verwies die Sache gleichwohl an das Finanzgericht zurück, weil noch nicht ermittelt wurde, ob der ermäßigte Steuersatz möglicherweise aus anderen Gründen anzuwenden sein könnte - beispielsweise wegen der Abgabe von Speisen zur Mitnahme.
Seit 2010 können privat und gesetzlich Versicherte ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe einer sogenannten Basisvorsorge unbegrenzt als Sonderausgaben abziehen. Es werden somit alle Beiträge steuerlich berücksichtigt, die das Versorgungsniveau einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung absichern.
In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt bekräftigt, dass dieser unbegrenzte Abzug nur für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt, wenn eine gesetzlich pflichtversicherte Person zusätzlich noch Beiträge zu einer privaten Basiskranken- und Pflegeversicherung zahlt.
Im Entscheidungsfall war der Kläger anfangs privat kranken- und pflegeversichert. Nachdem er 2012 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte, ließ er mehr als ein Jahr verstreichen, bis er seiner privaten Versicherung mitteilte, dass er zwischenzeitlich in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung eingetreten war. Daher fielen die privaten Versicherungsbeiträge auch nach Aufnahme des neuen Beschäftigungsverhältnisses zunächst weiter an.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2013 ließ das Finanzamt nur die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zum unbeschränkten Sonderausgabenabzug zu. Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ließ es mit dem Argument unberücksichtigt, dass sie angesichts des gesetzlichen Versicherungsschutzes nicht erforderlich gewesen seien.
Der BFH folgte dieser Argumentation und erklärte, dass das entscheidende Kriterium für den unbeschränkten Abzug die Erforderlichkeit für die Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus sei. Im Falle einer „Parallelversicherung“ wie im Urteilsfall seien nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich, weil nur diese auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhten, der sich der Steuerpflichtige nicht entziehen könne.
Gerade bei beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführern führt die Vereinbarung von Pensionen regelmäßig zu steuerlichen Herausforderungen, die häufig auch Probleme mit dem Finanzamt zur Folge haben. Im Kern geht es dabei um Aspekte wie die sogenannte „Überversorgung, Erdienbarkeit und Gesamtausstattung“. Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die in diesem Bereich übrigens ganz überwiegend profiskalisch ist, ist ein absolutes „No-Go“ das Nebeneinander von Pensionszahlungen und einer laufenden Gehaltszahlung.
Ein aktuelles Urteil aus Nordrhein-Westfahlen gibt nun Hoffnung: Dort schied ein Alleingesellschaftergeschäftsführer im Jahr 2010 aus dem aktiven Erwerbsleben aus und bezog sodann Pensionszahlungen seiner Gesellschaft. Weil aber seine Nachfolgerin zu Beginn nicht gut mit den Geschäftspartnern harmonierte, berief ihn die Gesellschaft 2011 daneben als weiteren Geschäftsführer zurück, damit er das Kundenmanagement wieder in die richtigen Bahnen lenken konnte. Neben seiner Pension erhielt er daher ein aktives Geschäftsführergehalt, welches lediglich 10 % dessen ausmachte, was er vor der Pensionierung erhalten hatte.
Während das Finanzamt unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung in der Gehaltszahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung erkennen wollte, beurteilten die Richter des Finanzgerichts Münster den Sachverhalt im Sinne des Steuerpflichtigen. Da seine Wiedereinstellung zu Beginn der Pensionszahlungen noch nicht vereinbart gewesen sei und es sich aufgrund der geringen Höhe nicht wirklich um eine Vergütung, sondern vielmehr um eine Anerkennung handele, liege keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten wie der BFH, bei dem das Verfahren schon anhängig ist, die Sachlage beurteilen wird.
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Insolvenzverwalter der umsatzsteuerliche Leistungsempfänger einer durch den Gläubigerausschuss beauftragten Kassenprüfung ist. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter vorsteuerabzugsberechtigt.
In der Rechtssache klagte der Insolvenzverwalter einer Aktiengesellschaft. Gemäß der Insolvenzordnung wurde ein Gläubigerausschuss eingerichtet, der einen externen Kassenprüfer beauftragte. Strittig war, wem der Vorsteuerabzug aus der Rechnung, die der Kassenprüfer ausstellte, zustand. Das Finanzamt versagte den durch den Insolvenzverwalter vorgenommenen Vorsteuerabzug, da der Kassenprüfer seine Leistung nicht ihm gegenüber, sondern gegenüber den Mitgliedern des Gläubigerausschusses erbracht habe.
Das FG entschied zugunsten des Insolvenzverwalters, da weder der Gläubigerausschuss noch dessen Mitglieder umsatzsteuerrechtlich Empfänger der Leistungen des Kassenprüfers seien. Der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch betreffe nur den Kassenprüfer und die Insolvenzmasse. Der Gläubigerausschuss habe lediglich die Aufgabe gehabt, den Kassenprüfer zu beauftragen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen seien Masseverbindlichkeiten.
Hinweis: Die Revision vor dem Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Ab dem 01.01.2020 müssen nach den gesetzlichen Vorgaben eigentlich alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion (z.B. Registrierkassen) durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Das Problem besteht in der Praxis bislang jedoch darin, dass es noch keine bzw. nur Prototypen der technischen Sicherheitseinrichtung gibt, deren Zertifizierungsverfahren zudem noch andauert.
Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich auf diese Problematik reagiert und mit Schreiben vom 06.11.2019 eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht, nach der die Finanzverwaltung es akzeptiert, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme der Betriebe bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Dennoch sollten Kasseninhaber die Aufrüstung nicht auf die lange Bank schieben!
Hinweis: Die künftig notwendige Aufrüstung soll Kassensysteme vor Manipulationen schützen und eine verlässliche Grundlage für eine einheitliche Besteuerung schaffen. Die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle bestehen. Dabei soll das Sicherheitsmodul gewährleisten, dass die Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr verändert werden können. Die Neuerung betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen, beispielsweise Gastronomiebetriebe, Friseure und Bäckereien.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat demnächst Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer weiter zu präzisieren.
In einem slowakischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um ein Logistikunternehmen, das die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen wollte.
Das slowakische Gericht legte dem EuGH dementsprechend die Frage vor, ob das Recht auf Vorsteuerabzug davon abhängig ist, dass der Unternehmer, der die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat, auch das Eigentum an den eingeführten Gegenständen hat.
Zudem steht vor Gericht die Frage zur Debatte, ob das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann entsteht, wenn die eingeführten Gegenstände für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmens in Form einer Veräußerung dieser Gegenstände im Inland, eine Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat oder eine Ausfuhr in einen Drittstaat verwendet werden.
Der EuGH hat ferner zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen die Voraussetzung eines direkten oder unmittelbaren Zusammenhangs der erworbenen Gegenstände mit den Ausgangsumsätzen erfüllt ist.
Hinweis: Die Entscheidung des EuGH darf mit Spannung erwartet werden.
Zu den inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht gehören unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus inländischen öffentlichen Kassen stammen und mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
Hinweis: Die Erfassung dieser Einkünfte folgt dem „Kassenstaatsprinzip“. Das heißt: Bezüge, die im Inland den Haushalt belasten, sollen auch im Inland besteuert werden. Unerheblich ist dabei, an welchem Ort die jeweilige Tätigkeit ausgeübt wird.
Bereits 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der für die Erfassung dieser Einkünfte erforderliche Inlandsbezug durch den Zahlungsvorgang zu Lasten der inländischen Volkswirtschaft hergestellt wird. Eine inländische öffentliche Kasse ist demnach auch jede Kasse einer Institution, die der Dienstaufsicht und Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand unterliegt.
Eine Besteuerung scheidet nach dem Urteil aus, soweit das Projekt und damit die Arbeitsvergütung anteilig aus Mitteln der EU finanziert wird. Das Merkmal „mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis“ wird nach dem Urteil nur erfüllt, wenn die öffentlichen Mittel wirtschaftlich für die dienstvertragliche Vergütung gezahlt werden. Daneben bestätigte der BFH seine Auslegung der sogenannten Entwicklungshilfeklauseln in den mit Entwicklungs- und Schwellenländern geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die den Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips modifizieren.
In einem neuen Schreiben hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) nun zur Anwendbarkeit der BFH-Rechtsprechung geäußert. Demnach sind die Urteilsgrundsätze wie folgt anwendbar:
bezogen auf die Anwendung der Entwicklungshilfeklauseln der DBA (Rz. 18 bis 21 dieses Schreibens) in allen offenen Fällen,
für den Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2019 zufließen, sowie
im Übrigen ab dem Veranlagungszeitraum 2020.
Hinweis: Das BMF äußert sich in seinem Schreiben auch zu den Merkmalen einer inländischen öffentlichen Kasse, zur Besteuerung von unmittelbaren und mittelbaren Zahlungen, zur Anwendung der Entwicklungshilfeklauseln in DBA und zur Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses.
Für die Berechnung der Gewerbesteuer wird der Gewinn meist noch um Kürzungen und Hinzurechnungen korrigiert. Bei Unternehmen, die ausschließlich Grundbesitz verwalten, kann die sogenannte erweiterte Kürzung beantragt werden. Das bedeutet, dass der Gewerbeertrag um den Teil gekürzt wird, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Aber wie ist es, wenn das einzige Grundstück im Laufe des Jahres verkauft wird? Wird dann trotzdem die erweiterte Kürzung gewährt? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden.
Seit 2010 vermietete die Klägerin ein bebautes Grundstück. Dieses veräußerte sie mit Urkunde vom 02.05.2013 an die G-AG. Der Besitzwechsel erfolgte im Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 17.08.2013. Danach hatte die Klägerin keine eigenen Grundstücke mehr. Mit Urkunde vom 13.11.2013 erwarb sie einen hälftigen Miteigentumsanteil. Es war vereinbart, dass die Klägerin bereits einen Tag nach der Zahlung der ersten Rate Eigentümerin des Grundstücks sein sollte. Am 28.02.2014 erwarb sie den anderen hälftigen Miteigentumsanteil. Der Übergang von Nutzen und Lasten wurde wie bei dem anderen Anteil vereinbart. Zum 31.12.2013 wies die Klägerin eine geleistete Anzahlung in ihrer Bilanz aus.
Im Jahresabschluss für 2014 gab sie an, dass der Nutzen-Lasten-Wechsel hinsichtlich der beiden Miteigentumsanteile zum 01.02.2014 und zum 01.04.2014 erfolgt sei. Zuerst hatte sie in der Gewerbesteuererklärung die einfache Grundbesitzkürzung beantragt und wurde auch antragsgemäß veranlagt. Nach Unanfechtbarkeit des Bescheids begehrte sie die erweiterte Grundbesitzkürzung, die allerdings abgelehnt wurde.
Die Klage vor dem FG war erfolglos. Voraussetzung für die erweiterte Grundbesitzkürzung ist die Verwaltung von ausschließlich eigenem Grundbesitz. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausschließlichkeit gleichermaßen qualitativ, quantitativ wie zeitlich zu verstehen. Die erweiterte Kürzung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und damit eben nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird. Folglich gab es im Streitfall keine ausschließliche Grundbesitzverwaltung mehr. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Zahlung der ersten Rate nach dem 13.11.2013 erfolgt wäre, gab es dennoch einen Zeitraum von etwa drei Monaten, in dem kein Grundstück besessen wurde. Die Absicht, ein neues Grundstück zu erwerben, reicht nicht aus. Für die erweiterte Kürzung muss man auch ein Grundstück besitzen.
Hinweis: Sollte bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegen, beraten wir Sie gern hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen eines Grundstücksverkaufs.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Mitgliedstaat das Recht auf eine steuerfreie Ausfuhrlieferung versagen darf, wenn der Erwerber der Lieferung nicht identifiziert wird.
Bei einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um eine polnische Gesellschaft, die im Jahr 2007 Mobilfunktelefone an zwei ukrainische Unternehmen verkaufte. Die dortigen Steuerbehörden stellten fest, dass das Verfahren zur Ausfuhr dieser Telefone nach Orten außerhalb der Union durchgeführt wurde. Die Telefone wurden jedoch nicht von den auf den Rechnungen genannten Unternehmen, sondern von anderen, nicht identifizierten Unternehmen erworben. Die Steuerbehörde schlussfolgerte, dass keine Lieferung von Gegenständen im Sinne des dortigen Mehrwertsteuergesetzes stattgefunden habe.
Der EuGH stellt klar, dass die Ausfuhr eines Gegenstandes durchgeführt worden ist und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist. Voraussetzung ist, dass das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt worden ist und der Gegenstand aufgrund dieses Versands das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat.
Die Tatsache, dass ausgeführte Gegenstände außerhalb der Union von einem nicht identifizierten Empfänger erworben werden, schließt nicht aus, dass diese objektiven Kriterien erfüllt sind. Die Entscheidung für das Vorliegen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger nicht identifiziert wird. Es sei denn, dass dadurch der Nachweis verhindert wird, dass der Umsatz eine Lieferung von Gegenständen darstellt. Eine Versagung der Steuerbefreiung ist jedoch auch möglich, wenn der Unternehmer gewusst hat oder hätte wissen müssen, das diesem Umsatz ein Betrug anhaftet.
Hinweis: Wenn Sie sich unsicher sind, ob sie von der Entscheidung des EuGH betroffen sind, sprechen Sie uns an.
Das dem durchschnittlichen Steuerzahler weitgehend unbekannte Außensteuergesetz birgt drastische Steuerrisiken für nahezu sämtliche grenzüberschreitenden bzw. internationalen Geschäftsvorfälle. Eine der wichtigsten und streitanfälligsten Normen ist die sogenannte Wegzugsbesteuerung. Danach wird der Wertzuwachs von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteuert, wenn eine natürliche Person als Anteilseigner zehn Jahre lang in Deutschland gewohnt hat und anschließend den Wohnsitz ins Ausland verlegt. Wird der Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union (EU) verlegt, gibt es seitens des deutschen Staates großzügige Stundungsregelungen für die anfallende Steuer.
Bei einer Verlegung des Wohnsitzes außerhalb der EU gelten diese wohlwollenden Vorschriften allerdings nicht. Dass diese Ungleichbehandlung jedenfalls für den Wegzug in die Schweiz gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, die grundsätzlich auch für die Schweiz gilt, hat der Europäische Gerichtshof kürzlich erst entschieden.
Im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung hat das Bundesfinanzministerium deshalb mit einem aktuellen Schreiben verfügt, dass im Fall eines Wegzugs in die Schweiz auf Antrag eine zinslose Stundung der Steuer über fünf Jahre gewährt werden kann.
Hinweis: Der Antrag muss nicht begründet werden und wird in der Regel ohne Sicherheitsleistung gewährt, es sei denn, der Steueranspruch scheint gefährdet.
Als gemeinnützige Organisation ist die gemeinnützige GmbH (gGmbH) recht selten. Faktisch handelt es sich um eine GmbH mit einer speziellen Satzung bzw. einem entsprechenden Geschäftszweck, die keine Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlt, soweit sie gemeinnützig handelt. Wichtigste Voraussetzung für diese Gemeinnützigkeit ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Nicht selbstlos handelt eine Gesellschaft jedoch, wenn sie in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es in einem aktuell veröffentlichten Urteil um die Frage, wo die Grenze zwischen der Förderung der Allgemeinheit und der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke lag. Im vorliegenden Fall legten Gesellschafter einer gGmbH (die alle familiär verbunden waren) siebenstellige Beträge in die Gesellschaft ein, wofür sie entsprechende Spendenbescheinigungen erhielten. Das Kapital leitete die gGmbH als Darlehen an eine (Schwester-)KG weiter, deren alleinige Gesellschafter wiederum die Gesellschafter der gGmbH waren. Die KG wiederum leitete die Geldmittel ihrerseits als Darlehen an die Gesellschafter weiter. Faktisch lief das Geld also „einmal im Kreis“.
Die Darlehen zwischen der gGmbH und der KG waren ungesichert und der Zinssatz angesichts dieser Tatsache verhältnismäßig gering. Die erwirtschafteten Darlehenszinsen spendete die gGmbH an eine Kinderklinik, worauf sie letztendlich ihre Gemeinnützigkeit gründete.
Die Richter des BFH durchschauten diese Gestaltung aber und urteilten, dass die gGmbH aufgrund des hier vorliegenden Cash Circles überwiegend eigenwirtschaftliche Zwecke verfolge. Die Förderung der Allgemeinheit (Spende der Zinserträge an die Kinderklinik) stehe nicht im Vordergrund. Zudem hätte man die Gestaltung in erster Linie gewählt, um die Einlage in die gGmbH im Rahmen des Spendenabzugs vollständig geltend machen zu können, während das Geld faktisch als langfristiges Darlehen an die Gesellschafter zurückgeflossen sei.
Hinweis: Geschickterweise hat sich das Finanzamt bei seiner Argumentation nicht auf Gestaltungsmissbrauch bezogen, da dies vor den Gerichten in der Regel ein stumpfes Schwert ist. Über die fehlende Selbstlosigkeit setzte das zuständige Finanzamt aber letztendlich dann doch die Steuerpflicht der gGmbH durch.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich aktuell mit der Frage zu beschäftigen, welcher Umsatz in einer grenzüberschreitenden Lieferkette mit mehreren Umsätzen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung anzusehen ist, wenn nur eine physische Warenbewegung vorliegt.
Bei einem tschechischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um ein Unternehmen, das vor allem im Bereich des Kraftverkehrs tätig und Inhaber mehrerer Tankstellen war. Es beförderte mit eigenen Fahrzeugen Kraftstoff aus anderen Mitgliedstaaten (Österreich, Deutschland, Slowakei, Slowenien) vom dortigen Lieferanten zum Bestimmungsort (Tschechische Republik). Dabei wurden die Waren mehrfach weiterverkauft. Der Transport erfolgte jedoch nur einmal vom Kläger zum Endabnehmer in der Tschechischen Republik.
In vielen Fällen war der Kläger selbst der Endabnehmer des Kraftstoffs, den er von Lieferanten, die in der Tschechischen Republik zu Mehrwertsteuerzwecken registriert waren, kaufte. Der Kläger befand sich in diesen Fällen am Ende der Lieferkette. Er verkaufte in anderen Fällen den Kraftstoff an eigene Abnehmer weiter. In diesen Fällen befand sich der Kläger in der Mitte der Lieferkette.
Er übernahm den Kraftstoff direkt an den Raffinerien in den anderen Mitgliedstaaten und beförderte ihn in die Tschechische Republik. Nach Überschreiten der Grenze erfolgte die Zollabfertigung. Der Kläger setzte die Beförderung bis zum Entladeort fort (entweder zu seinen eigenen Tankstellen oder denen seiner Abnehmer).
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da es innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferungen annahm. Die Generalanwältin vertrat jedoch die Auffassung, dass es entscheidend darauf ankomme, wer beim grenzüberschreitenden Transport des Gegenstandes die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware trage.
Die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung soll dann jene sein, deren Ort am Beginn der Beförderung liegt. Vorausgehende Lieferungen in der Lieferkette sind im Abgangsmitgliedstaat steuerpflichtig, nachfolgende Lieferungen in der Lieferkette im Bestimmungsmitgliedstaat. Wer während des Transports der zivilrechtliche Eigentümer ist, spielt hierbei keine Rolle.
Hinweis: Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten, insbesondere, ob der EuGH für die Praxis eindeutige und leicht bestimmbare Kriterien der Bestimmung der bewegten Lieferung in einem Reihengeschäft festlegt.
Gesellschafter, die ihrer GmbH bis zum 27.09.2017 eine ehemals eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet haben, können den Ausfall ihrer Rückzahlungs- oder Regressansprüche im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen.
2017 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten bei der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen geändert. Obwohl der Grund für den Rechtsprechungswandel schon seit 2008 bestand (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen - MoMiG), hat der BFH damals angekündigt, die bisherigen Rechtsgrundsätze in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen der Sachverhalt am 27.09.2017 bereits verwirklicht war.
Im Urteilsfall trat das Finanzgericht (FG) dieser Rechtsprechung entgegen. Der BFH hat die Sichtweise des FG jedoch zurückgewiesen und erklärt, dass der Gesetzgeber die Folgen der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts für das Steuerrecht weder bedacht noch geregelt habe, so dass sich aus dem MoMiG auch keine verbindlichen gesetzlichen Vorgaben für die Anwendung der Regeln zur Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen ergäben.
In einem Darlehensrahmenvertrag zwischen dem Alleingesellschafter und -geschäftsführer und der GmbH war seit 1999 vereinbart, dass Auslagen und sonstige Einlagen des Klägers bei der GmbH auf einem Darlehenskonto erfasst werden sollten. Das Darlehen sollte in der Krise der Gesellschaft stehen bleiben. Seit 2009 hatte der Kläger die GmbH liquidiert. Die letzte Bilanz hatte nur noch das gezeichnete Kapital und die verbliebene Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger ausgewiesen. Das Finanzamt bestritt den Bestand der Forderung und äußerte Mängel der Buchführung. Das FG wies die Klage zunächst ab und erklärte, dass der Kläger den Endbestand des Darlehens über den gesamten Zeitraum seiner Entstehung lückenlos nachweisen müsse - und ihm dies nicht gelungen sei.
Nach dem Urteil des BFH durfte das FG jedoch nicht nach der Feststellungslast entscheiden, denn der Bestand der (ausgefallenen) Gesellschafterforderung ergab sich indiziell bereits aus dem festgestellten Jahresabschluss der GmbH. Mit der förmlichen Feststellung des Jahresabschlusses hatten die Gesellschafter zugleich die darin abgebildeten Rechtsverhältnisse bestätigt. Steuerrechtlich ergab sich daraus zumindest ein Indiz für das Bestehen der Gesellschafterforderung. Dieses Indiz reichte dem BFH, um der Klage stattzugeben.
Hinweis: Welche Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis einer Gesellschafterforderung gestellt werden müssen, wenn der Jahresabschluss der GmbH nicht förmlich festgestellt ist (z.B. weil sich die Gesellschafter nicht einigen können), war im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
In zwei Verfahren hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage beschäftigt, in welcher Höhe eine von einem Dritten subventionierte Lieferung der Umsatzsteuer unterliegt. Der Bundesfinanzhof hatte Zweifel, ob nicht eine unmittelbar mit dem Preis der Lieferungen zusammenhängende Subvention vorliegt, die die Bemessungsgrundlage erhöht.
In den beiden Fällen ging es um Großhändler für Obst und Gemüse, die als Erzeugerorganisationen fungierten. Sie betrieben einen Betriebsfonds zur Finanzierung von Investitionen ihrer Mitglieder. Die Großhändler verkauften an ihre Mitglieder Investitionsgüter und stellten ihnen nur einen Anteil ihrer Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Alle übrigen Kosten wurden aus dem Betriebsfonds gespeist.
Gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) stellen die Zahlungen aus dem Fonds (verbilligte Lieferungen) Drittentgelt dar. Danach ist die Bemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Leistende vom Leistungsempfänger erhält, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Lieferungen zusammenhängenden Subventionen.
Für die Einbeziehung der Subvention setzt der EuGH voraus, dass die Subvention von einem Dritten für eine bestimmte Leistung gezahlt wird, die Subvention dem Abnehmer des Gegenstandes zugutekommt und die von der Subvention verkörperte Gegenleistung bestimmbar ist.
Anhand dieser Voraussetzungen ist eine Unterscheidung von steuerbaren Entgeltbestandteilen und nichtsteuerbaren Zuschüssen in den Fällen, in denen bestimmte Leistungen durch Dritte subventioniert werden, möglich. Das Umsatzsteuergesetz ist bereits zum 01.01.2019 um die Anforderungen der MwStSystRL ergänzt worden. Seitdem sind Subventionszahlungen Bestandteil des Entgelts. Es ist jedoch nicht jede Subventionszahlung Teil der Gegenleistung und damit Bestandteil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Die Subvention unterliegt nur dann der Umsatzbesteuerung, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang der Subvention zum Preis der Lieferungen besteht.
Hinweis: Die Urteilsfälle haben vor allem Relevanz für Steuerpflichtige, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, insbesondere gemeinnützige Einrichtungen. Holen Sie sich im Zweifelsfall fachkundigen Rat ein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Darlehensforderung gegen seine Gesellschaft im System der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann.
Im Urteilsfall war der Kläger zu mehr als 10 % an einer GmbH beteiligt. Er hatte Forderungen gegen die GmbH im Nennwert von 801.768 € für einen Kaufpreis von 364.154 € erworben und gegenüber der GmbH auf einen Teilbetrag seiner Darlehensforderung von 275.000 € verzichtet. Im Hinblick auf einen teilentgeltlichen Erwerb (zu 43,5 %) ging er davon aus, dass er einen Veräußerungsverlust von 119.625 € erlitten hatte (43,5 % von 275.000 €). Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht.
Der BFH entschied jedoch, dass der Verzicht des Gesellschafters auf den nichtwerthaltigen Teil seiner Forderung gegen die Kapitalgesellschaft einer Abtretung gleichsteht und nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall führt. Es lag somit auch keine Einlage vor. Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf einen Teil der ihm gegen die Kapitalgesellschaft zustehenden Darlehensforderung führe nur insoweit zu einer Einlage, als der Gesellschafter auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichte. Die Einlage setze dabei voraus, dass der Verzichtsbetrag den Nennwert des nichtwerthaltigen Teils der Forderung übersteige. Stünden dem (durch die Einlage bewirkten) Zufluss Anschaffungskosten in gleicher Höhe gegenüber, falle somit kein Gewinn an.
Gleichwohl erwies sich die Klageabweisung durch das FG als zutreffend. Denn steuerliche Auswirkungen hätte der Forderungsverzicht nur gehabt, wenn der Kläger für den nichtwerthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hätte. Hieran fehlte es im Streitfall, denn der Kläger hatte die Forderung im Nennwert von 801.768 € zum Kaufpreis von 364.154 € erworben. Der Kaufpreis wurde bei wirtschaftlicher Betrachtung für den werthaltigen Teil der Forderung aufgewandt. Der Verzicht in Höhe von 275.000 € bezog sich also auf den nichtwerthaltigen Teil der Forderung, für den dem Kläger keine Anschaffungskosten entstanden waren. Seine Leistungsfähigkeit wurde durch den Verzicht auf den nichtwerthaltigen Teil der Forderung folglich nicht gemindert.
Hinweis: Mit diesem Urteil setzt der BFH seine Rechtsprechung fort, nach der seit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen steuerlich zu erfassen sind.
Die EU-Mitgliedstaaten haben sich am 08.11.2019 auf neue Mehrwertsteuervorschriften zur Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr sowie auf einfachere Vorschriften für Kleinunternehmen geeinigt.
Mithilfe der vorgeschlagenen Maßnahmen sollen Betrugsbekämpfungsbehörden erstmals Zugang zu Daten bei Online-Einkäufen erhalten. Ziel ist es, wirksamer gegen den Mehrwertsteuerbetrug in diesem Bereich vorgehen zu können. Dieser wird auf rund 5 Mrd. € pro Jahr geschätzt. Es handelt sich um Daten von Intermediären wie Kreditkartenunternehmen und anderen Zahlungsdienstleistern, über die mehr als 90 % der Online-Einkäufe in der EU abgewickelt werden. Die Zahlungsdienstleister werden verpflichtet, den Behörden der Mitgliedstaaten entsprechende Zahlungsdaten zu grenzüberschreitenden Verkäufen mitzuteilen. Diese werden dann von den Betrugsbekämpfungsbehörden analysiert und ausgewertet. Damit können Onlineverkäufer aus der EU und aus Drittländern, die ihren Mehrwertsteuerpflichten nicht nachkommen, identifiziert werden.
Weitere Entscheidungen der EU-Mitgliedstaaten sollen den Verwaltungsaufwand und die Bürokratie für Kleinunternehmen verringern sowie identische Wettbewerbsbedingungen unabhängig vom Unternehmenssitz in der EU schaffen. In diesem Zusammenhang wurden die bereits bestehenden Mehrwertsteuer-Sonderregelungen für Kleinunternehmen in der EU aktualisiert, um grenzüberschreitende Aktivitäten zu fördern. Bislang variierten die Schwellenwerte für die Inanspruchnahme von Mehrwertsteuerbefreiungen innerhalb der EU-Staaten. Gemäß der neuen Vereinbarung gilt für den Inlandsumsatz künftig ein einheitlicher Schwellenwert von 85.000 € für Unternehmen, die nur in ihrem eigenen Mitgliedstaat tätig sind. Kleinunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die diesen Schwellenwert nicht überschreiten, sollen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der vereinfachten Regelung profitieren, sofern ihr Jahresumsatz 100.000 € nicht übersteigt.
Die Vorschriften betreffen ferner weitere Vereinfachungen für Kleinunternehmen bei der Erfüllung ihrer Mehrwertsteuerpflichten (z.B. Registrierung, Berichterstattung).
Hinweis: Die oben genannten Änderungen sollen im Januar 2024 in Kraft treten.
Der Bundesrat hat am 08.11.2019 dem Bürokratieentlastungsgesetz III zugestimmt. Mit diesem Gesetz sollen die Wirtschaft, die Bürger und die Verwaltung um ca. 1,1 Mrd. € Bürokratiekosten entlastet werden.
Aus steuerlicher Sicht sind unter anderem folgende Entlastungsmaßnahmen vorgesehen:
Arbeitgeber haben bereits jetzt die Möglichkeit, die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten durch zielgerichtete betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter zu erhalten. Das Gesetz (gilt ab dem 01.01.2020) sieht vor, dass der Freibetrag von 500 € auf 600 € angehoben wird.
Ein Steuerklassenwechsel ist bei Ehegatten ab 2020 auch mehrfach im Kalenderjahr möglich. Bisher konnte die Steuerklasse nur einmal im Kalenderjahr gewechselt werden.
Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte sind ab dem 01.01.2020 folgende Änderungen vorgesehen: Die Tageslohngrenze, bis zu der die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zulässig ist, wird auf 120 € erhöht. Ebenfalls angehoben wird der durchschnittliche Stundenlohn, bis zu dem eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich ist. Konkret ist eine Anhebung von 12 € auf 15 € vorgesehen. Für kurzfristige, im Inland ausgeübte Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, kann die Lohnsteuer für die im Inland ausgeübte Tätigkeit künftig mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben werden.
Die Pauschalierungsgrenze der Beiträge des Arbeitgebers für eine Gruppenunfallversicherung wird ab 2020 auf 100 € angehoben.
Neugründer sollen unter bestimmten Voraussetzungen nur noch vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssen (bisher: monatlich). Dies soll für die Jahre 2021 bis 2026 gelten.
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wird zum 01.01.2020 von 17.500 € auf 22.000 € angehoben.
Deutschland hat sich gemeinsam mit seinen europäischen Partnern auf ein Verfahren geeinigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu verringern. Dazu wurden verbindliche europäische Ziele sowie daraus abgeleitet nationale Ziele vereinbart, die bis 2030 erreicht werden sollen.
Mit dem am 16.10.2019 vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht werden steuerrechtliche Begleitregelungen auf den gesetzgeberischen Weg gebracht. Konkret sieht der Entwurf folgende Maßnahmen vor:
Energetische Gebäudesanierung: Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Gefördert werden sollen Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Gebäudeförderungsprogrammen als förderfähig eingestuft werden (z.B. Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen). Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, maximal 40.000 € je Objekt (über drei Jahre verteilt). Die konkreten Mindestanforderungen sollen in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude entsprechen.
Erhöhung der Entfernungspauschale: Die Pendlerpauschale soll befristet von Anfang 2021 bis Ende 2026 ab dem 21. Entfernungskilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben werden. Diese Anhebung soll auch auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung übertragen werden.
Mobilitätsprämie für geringe Einkommen: Für Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale zu wählen. Hierdurch sollen all diejenigen Bürgerinnen und Bürger entlastet werden, bei denen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt. Bei Arbeitnehmern gilt dies nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen, der Werbungskosten-Pauschbetrag überschritten wird.
Fernreisen mit der Bahn: Der Umsatzsteuersatz für Fernreisen soll von 19 % auf 7 % gesenkt werden.
Grundsteuer bei Windenergieanlagen: Für die Gemeinden soll bei der Grundsteuer die Möglichkeit geschaffen werden, einen gesonderten, erhöhten Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen einzuführen
Hinweis: Der Gesetzentwurf wird nun im Bundestag und Bundesrat beraten. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes wird noch in diesem Jahr gerechnet. Wir werden Sie nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens über die endgültigen Inhalte informieren und erläutern Ihnen gern die konkreten Einzelheiten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob eine Apotheke, die verschreibungspflichtige Arzneimittel an gesetzliche Krankenkassen liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an die gesetzlich krankenversicherte Person umsatzsteuerrechtlich zu einer Steuervergütung für die an die Krankenkasse ausgeführte Lieferung berechtigt ist. Der Vorlagebeschluss betrifft grenzüberschreitende Arzneimittellieferungen im Binnenmarkt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin aus den Niederlanden diverse Arzneimittel an gesetzliche Krankenkassen im Inland (für die bei diesen gesetzlich versicherten Personen) geliefert. Sie hatte den gesetzlich Versicherten für deren Bestellungen Rabatte gewährt (zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung) und war der Auffassung, deshalb zu Umsatzsteuerminderungen (Steuervergütungen) berechtigt zu sein.
Entscheidungserheblich wird im vorliegenden Fall das europäische Mehrwertsteuerrecht sein, das bei der Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts zu berücksichtigen ist.
Der BFH weist in seinem Vorabentscheidungsersuchen darauf hin, dass die Klägerin als Apotheke aus den Niederlanden an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse im Inland geliefert hat. Diese wiederum verschaffte den bei ihr Versicherten die verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Rahmen des Versicherungsverhältnisses und damit außerhalb eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs, so dass es an einer bis zum Rabattempfänger reichenden Umsatzkette fehlte. Dieser Umstand könnte gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch sprechen.
Der BFH weist weiter darauf hin, dass Apotheken im Inland - anders als die Klägerin - einem Rabattverbot unterliegen. Zudem habe die Klägerin in Bezug auf die streitigen Lieferungen (an die gesetzlichen Krankenkassen) im Inland keinen Steuertatbestand verwirklicht, so dass es an einer inländischen Steuer fehle, die gemindert werden könne. Im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarkts könnte das Erfordernis einer Steuerschuld im Inland aber als unionsrechtswidrig anzusehen sein.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH zu diesem Thema entscheidet.
Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft können beim Dividendenempfänger unterschiedlich zu behandeln sein, je nachdem, ob es sich bei ihnen um Gewinnausschüttungen oder um eine sogenannte Einlagenrückgewähr handelt. Letztere gilt als eine Rückzahlung der vom Gesellschafter historisch erbrachten Einlage, die bei ihm nicht als zu versteuernde Ausschüttung gilt, sondern mit dessen Anschaffungskosten zu behandeln ist.
Dabei können weder die ausschüttende Gesellschaft noch der Gesellschafter wählen, ob eine Ausschüttung aus Gewinnen oder historisch erbrachten Einlagen gespeist wird. Vielmehr schreibt der Gesetzgeber eine feste Verwendungsreihenfolge vor: Danach gelten zunächst sämtliche ausschüttbaren Gewinne als für Ausschüttungen verwendet. Erst wenn diese der Höhe nach aufgebraucht sind, wird eine Einlagenrückgewähr fingiert.
Doch die diesbezügliche Vorschrift gilt ausschließlich für Gesellschaften in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum. Da Einlagen aber auch von deutschen Gesellschaftern an im Drittland ansässige Kapitalgesellschaften geleistet und zurückgewährt werden können, musste der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entscheiden, wie solche Fälle zu behandeln sind.
Zwar bestätigte der BFH bereits in einem Urteil aus 2016, dass im Drittland ansässige Kapitalgesellschaften eine Einlagenrückgewähr vornehmen können. Er ließ jedoch mehr oder weniger offen, wie diese berechnet wird. In einem weiteren Verfahren nahm der BFH nun die Gelegenheit wahr, diese Berechnung zu erläutern.
Danach ist die Höhe des ausschüttbaren Gewinns nach ausländischem Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln, seine Verwendung und damit auch die Rückgewähr von Einlagen jedoch nach den hiesigen körperschaftsteuerlichen Vorschriften zu berechnen.
Hinweis: Wenn Sie an einer im Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, sollten Sie bei Ausschüttungen die Steuerbescheinigung (der Bank) dahingehend hinterfragen, ob gegebenenfalls eine Einlagenrückgewähr stattgefunden hat.
Seit einige Städte und Gemeinden Dieselfahrverbote verhängt haben, lassen sich etliche Wegstrecken nicht mehr mit älteren Dieselfahrzeugen befahren.
Ein Dieselfahrer aus Hamburg hat diese Nutzungseinschränkung nun zum Anlass genommen, um eine Minderung der Kfz-Steuer gerichtlich durchzusetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte jedoch ab und entschied, dass die Verhängung von Dieselfahrverboten keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer hat, da Steuergegenstand das Halten von inländischen Fahrzeugen (zum Verkehr auf öffentlichen Straßen) ist.
Ein Fahrzeug wird auch dann gehalten, wenn es nur eingeschränkt genutzt wird - sei es freiwillig, aufgrund eines gesetzlichen Zwangs oder aus einem anderen Grund. Für den Steuerzugriff ist nicht Voraussetzung, dass mit dem Fahrzeug tatsächlich eine öffentliche Straße befahren wird. Dementsprechend spielt auch der tatsächliche Umfang der Fahrzeugnutzung für die Bemessung der Steuer keine Rolle. Wie viel Kfz-Steuer zu zahlen ist, bemisst sich allein nach der festgestellten Fahrzeugklasse, den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum.
Hinweis: Ähnlich geartete Klagebemühungen von Dieselfahrern haben aufgrund dieser eindeutigen Rechtsprechung nur geringe Erfolgschancen.
Finanzämter können steuerliche Betriebsprüfungen anordnen, um Steuerfälle abschließend zu überprüfen. Wie oft in der Vergangenheit zu diesem Instrument gegriffen wurde, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun in seinem Monatsbericht Oktober 2019 offengelegt.
Demnach wurden in dem statistisch erfassten Jahr 2018 von den insgesamt 7,816 Mio. Betrieben in Deutschland rund 189.000 Betriebe geprüft. Dies entspricht einer Prüfungsquote von 2,4 %. Bundesweit waren 13.525 Prüferinnen und Prüfer für die Finanzverwaltungen im Einsatz. Sie erzielten ein Mehrergebnis von rund 13,9 Mrd. €. Hiervon entfielen 10,1 Mrd. € allein auf Prüfungen bei Großbetrieben.
Hinweis: Das Mehrergebnis bildet lediglich die Arbeitsergebnisse der Betriebsprüfung ab und ist nicht mit dem haushaltswirksamen Steuermehraufkommen gleichzusetzen. Ob die infolge der Prüfung festgesetzten Mehrsteuern tatsächlich in die Staatskasse fließen, ist noch von etlichen anderen Faktoren abhängig wie dem Ausgang von anschließenden Einspruchs- und Klageverfahren und den Zahlungsmöglichkeiten des geprüften Steuerbürgers.
Den größten Anteil am Mehrergebnis für 2018 hatte die Gewerbesteuer mit 22,5 % (3,1 Mrd. €), gefolgt von der Einkommensteuer mit 19,6 % (2,7 Mrd. €). Einen wesentlichen Anteil hatten aber auch die Körperschaftsteuer mit 18,5 % (2,6 Mrd. €) und die Umsatzsteuer mit 13,9 % (1,9 Mrd. €).
Aufgrund einer Betriebsprüfung und der damit oft verbundenen Steuernachzahlungen müssen geprüfte Steuerzahler häufig auch erhebliche Nachzahlungszinsen an den Fiskus entrichten. Ursache hierfür ist, dass zwischen der ursprünglichen Steuerentstehung und der Fälligkeit der Zahlung nach einer Betriebsprüfung nicht selten ein großer Zeitraum liegt, der den Zinslauf entsprechend streckt. Aus diesem Grund sind in dem Mehrergebnis für 2018 allein Nachzahlungszinsen von 2,3 Mrd. € (16,1 %) enthalten.
Wenn jemand stirbt, ist es oft nicht einfach für die Hinterbliebenen. Neben der Verarbeitung des Verlusts müssen auch organisatorische Dinge geregelt werden. So muss man als Erbe gegebenenfalls noch die steuerlichen Pflichten des Erblassers erfüllen. Wenn dafür dann Kosten anfallen, fragt man sich natürlich, ob diese bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden können. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Klägerin war Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters. Im Jahr 2014 reichte sie die Erbschaftsteuererklärung ein und beantragte unter anderem die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten. Diese waren dadurch entstanden, dass nach dem Tod des Erblassers seine in den Jahren 2002 bis 2012 in der Schweiz erzielten Kapitaleinträge nacherklärt werden mussten. Weiterhin beantragte sie, die Kosten für die Räumung der Wohnung des Erblassers (Miteigentumsanteil des Erblassers 3/4 und der Klägerin 1/4) zu berücksichtigen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch keine der Kosten steuermindernd.
Das FG dagegen gab der Klägerin teilweise recht. Bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer sind als Nachlassverbindlichkeiten sowohl die vom Erblasser herrührenden Schulden als auch die Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, für die der Rechtsgrund bereits zu Lebzeiten des Erblassers gelegt wurde. Dazu gehören auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Nach dem Tod des Erblassers geht die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung auf seine Erben über. Dies gilt auch für die Berichtigung einer unvollständigen Steuererklärung des Erblassers. Daher sind die Steuerberatungskosten für die Berichtigung der Einkommensteuererklärungen als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen, da diese eben „vom Erblasser herrühren“. Es ist nicht relevant, wer den Steuerberater beauftragt. Nicht abzugsfähig sind allerdings die Kosten für die Wohnungsräumung. Die Klägerin hatte die Räumung beauftragt, um die Wohnung besser verwerten zu können. Somit sind dies nichtabzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses.
Hinweis: Sollten Sie im Zusammenhang mit einem Erbe unsicher sein, ob sich bestimmte Kosten steuermindernd auswirken können, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.
Eine Finanzspritze in jungen Jahren kann den Start ins Erwachsenenleben spürbar erleichtern. Dass diese „Anschubfinanzierung“ jedoch nicht immer durch die Großeltern erfolgt, sondern in gewissen Kreisen auch durch eine Familienstiftung gewährleistet sein kann, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem eine Schweizer Familienstiftung die Unterstützung von Angehörigen einer bestimmten Familie bezweckte.
Nach der Stiftungsurkunde und den Stiftungsreglements konnten die Unterstützungsleistungen den Familienangehörigen einmalig in jugendlichen Jahren zugewandt werden. Der Stiftungsrat entschied nach seinem Ermessen darüber, ob, wann, an wen und in welcher Höhe eine Zuwendung durch die Stiftung erfolgen sollte. Ein Rechtsanspruch auf Mittelgewährung aus der Stiftung bestand für die Familienangehörigen jedoch nicht. Nachdem die Stiftung 2011 einem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Familienmitglied eine Einmalzahlung in Millionenhöhe zugewandt hatte, vertrat der deutsche Fiskus die Auffassung, dass dieser Vorgang der Schenkungsteuer unterliege.
Der BFH lehnte die Besteuerung nun jedoch ab und urteilte, dass Zuwendungen einer ausländischen Stiftung nur steuerbar sind, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen. Ein solcher Verstoß lag im Urteilsfall nicht vor, da die Zuwendung nach Gerichtsmeinung dem Satzungszweck entsprach.
Hinweis: Dennoch erschien es dem BFH durchaus problematisch, ein Alter von 29 Jahren noch als „in jugendlichen Jahren“ zu verstehen. Diese Einordnung war aber für die Bundesrichter auch nicht gänzlich auszuschließen.
Zudem erklärte der BFH, dass ein Zuwendungsempfänger, der keinen Anspruch auf Zuwendungen besitze, nicht zum Kreis der sogenannten Zwischenberechtigten gehöre, deren Erwerbe nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als steuerpflichtige Schenkungen unter Lebenden gelten.
Kinder sind etwas Wunderbares, kosten aber auch viel Geld. Das Statistische Bundesamt hat errechnet, dass für ein Kind von der Geburt bis zum 18. Geburtstag Kosten von 126.000 € anfallen. Und Eltern volljähriger Kinder wissen nur zu gut, dass damit meist noch nicht das Ende der Fahnenstange erreicht ist. Denn für die Berufsausbildung kommen häufig noch einmal erhebliche Kosten hinzu, insbesondere wenn die Ausbildung oder das Studium nicht in der Nähe des Elternhauses stattfindet. Der Fiskus entlastet die Eltern nur in engen Grenzen:
Bis zum 25. Geburtstag des Kindes wird ihnen Kindergeld ausgezahlt (aktuell 204 € für das erste und zweite Kind). Das Finanzamt prüft zudem im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob die Gewährung des Kinderfreibetrags von 4.980 € und des weiteren Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 2.640 € die Eltern besserstellt als die Auszahlung des Kindergelds (sogenannte Günstigerprüfung).
Sofern ein volljähriges Kind, für das ein Kindergeldanspruch besteht, während seiner Ausbildung außerhalb des Elternhauses untergebracht ist, können die Eltern einen Ausbildungsfreibetrag in der Einkommensteuererklärung abziehen. Dieser beträgt maximal 924 € im Jahr und wird nach Monaten anteilig gewährt. Sie können zudem die im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres (steuerlich anerkannten) Kindes als eigene Sonderausgaben abziehen.
Wenn sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in einer Ausbildung oder einem Studium befinden, erhalten die Eltern zwar kein Kindergeld und keine Kinderfreibeträge mehr, sie können ihre Unterhaltszahlungen an ihr Kind aber ab dann bis maximal 9.168 € im Jahr 2019 als außergewöhnliche Belastung abziehen (Höchstbetrag für 2018: 9.000 €, für 2020: 9.408 €). Zu beachten ist hierbei jedoch, dass eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von mehr als 624 € den absetzbaren Höchstbetrag mindern.
Wer ein Preisgeld erhält, sollte zeitnah die Frage nach der Steuerpflicht klären lassen. Denn ist das Geld erst einmal ausgegeben und fordert das Finanzamt dann seinen (Steuer-)Anteil ein, steht der Preisträger ärmer da als zuvor.
Ob ein Steuerzugriff erfolgt, richtet sich nach der Art des Preisgelds: Es bleibt steuerfrei, wenn der zugrundeliegende Preis ein Lebenswerk oder Gesamtschaffen würdigt, die Persönlichkeit des Preisträgers ehrt, eine persönliche Grundhaltung auszeichnet oder eine Vorbildfunktion herausstellt. Hierunter fallen beispielsweise Nobelpreise, weil sie für die herausragende Persönlichkeit des Preisträgers und seine bahnbrechenden Gesamtleistungen vergeben werden.
Steuerpflichtig sind demgegenüber Preisgelder, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der ausgezeichneten Person stehen. Dies ist der Fall, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und sowohl Ziel als auch Folge der ausgeübten Tätigkeit ist (z.B. bei Ideenwettbewerben von Architekten).
Auch Angestellte einer Universität, die beispielsweise mit Wissenschaftspreisen ausgezeichnet werden, müssen die Preisgelder als Arbeitslohn angeben, da hier ein deutlicher Zusammenhang mit ihrer beruflichen Forschungstätigkeit an der Universität gegeben ist. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht zudem, wenn der Preis die berufliche Tätigkeit fördert oder nachweisbar Mehreinnahmen generiert.
Hinweis: Wird beispielsweise ein Kunstwerk im Zusammenhang mit der Preisverleihung ausgestellt, stellt der Preis eine Werbung dar, so dass ein wirtschaftlicher Nutzen aus der Preisverleihung gezogen werden kann. Dreht ein Regisseur einen Film, der mit einem Preis ausgezeichnet wird, ist das Preisgeld in der Regel ebenfalls zu versteuern. Denn einerseits ist der Film ein einzelnes Werk aus seiner beruflichen Tätigkeit und andererseits wird die Ehrung publikumswirksam Mehreinnahmen in die Kasse spielen.
Wenn ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung zahlt, spricht man von einem Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die hierzulande geltenden Sonderausgabenabzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.
Mit Schreiben vom 15.10.2019 hat das BMF nun die angepassten Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (Großbritannien) und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2020 gelten. Das BMF betont, dass die für das Vereinigte Königreich ausgewiesenen Prozentsätze ungeachtet des beabsichtigten „Brexits“ für das Jahr 2020 fortgelten.
Der Globalbeitrag muss nach dem neuen Schreiben prozentual auf folgende Positionen verteilt werden:
Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)
Basiskrankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ohne Krankengeldanteil (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG)
sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG)
Hinweis: Das Schreiben enthält ein Praxisbeispiel, das die Anwendung der aktuellen Aufteilungsmaßstäbe veranschaulicht.
Enthalten ist des Weiteren der Arbeitgeberanteil, der für die Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG heranzuziehen ist (ausgedrückt in Prozent vom Globalbeitrag des Arbeitnehmers).
Das BMF weist zudem darauf hin, dass eine Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen 2020 und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2020 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss.
Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine einzelfallabhängige Aufteilung erfolgen.
Führen Schwerbehinderte das Merkzeichen außergewöhnliche Gehbehinderung (aG) in ihrem Schwerbehindertenausweis, können sie neben dem Behinderten-Pauschbetrag auch die angemessenen Kosten für Privatfahrten absetzen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfen bis zu 15.000 km pro Jahr mit jeweils 0,30 € als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Ein noch höherer Kostenabzug komme nur in „krassen Ausnahmefällen“ in Betracht, in denen zwangsläufig ein Fahrzeug genutzt werden müsse, für das überdurchschnittlich hohe Kosten anfielen, oder in denen ein Fahrzeug in sehr geringem Umfang bewegt werde, so dass die Kosten pro gefahrenem Kilometer hoch ausfielen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2018 entschieden, dass kein solcher Ausnahmefall vorliegt, wenn Kfz-Kosten anfallen, die nicht wesentlich höher als die bei Fahrzeugen der Mittelklasse durchschnittlich üblichen sind. Geklagt hatte ein „außergewöhnlich gehbehinderter“ Mann, der einen Kleinbus fuhr, um seine verschiedenen Hilfsmittel (u.a. einen mobilen Lifter) mitzunehmen. Seine Fahrten wollte er mit 0,77 € pro gefahrenem Kilometer als außergewöhnliche Belastungen abrechnen, das Finanzamt erkannte jedoch nur 0,30 € an. Die Kilometerpauschale von 0,77 € hatte der Mann aus seinen tatsächlich angefallenen Fahrzeugkosten errechnet.
Der BFH gab dem Finanzamt recht und urteilte, dass hier kein „krasser Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung vorlag, der einen Abzug der Kfz-Aufwendungen von mehr als 0,30 €/km hätte rechtfertigen können. Zwar sei der Kläger außergewöhnlich stark gehbehindert und auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen. Die geltend gemachten Kosten lägen aber nicht wesentlich über den durchschnittlichen Kosten eines Fahrzeugs der Mittelklasse und begründeten damit keinen „krassen Ausnahmefall“. Das Gericht zog zum Vergleich die Schwacke-Liste heran, nach der ein Mittelklassefahrzeug bei einer vierjährigen Haltedauer und einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km bereits Kosten von etwa 0,60 € pro Kilometer verursacht.
Hinweis: Zu beachten ist, dass die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs zusätzlich zu den Kilometerpauschalen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Die Umrüstungskosten sind unvermeidbar, weil Automobilhersteller rollstuhlfahrergerechte Pkws nicht serienmäßig und ohne Aufpreis herstellen. Nach der BFH-Rechtsprechung kann der Umrüstungsaufwand aber nur im Jahr der Zahlung in voller Höhe geltend gemacht werden (keine Abschreibung).
Wenngleich das Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar ist (keine amtliche Veröffentlichung), hat das Finanzministerium Hamburg seine Finanzämter nun angewiesen, die Urteilsgrundsätze bei der Bearbeitung bislang ruhender Einspruchsverfahren zugrunde zu legen. Hamburger Steuerzahler können daher davon ausgehen, dass Einsprüche zu behinderungsbedingten Aufwendungen bei gleichgelagerten Fallkonstellationen als unbegründet zurückgewiesen werden. Gleiches gilt für Einsprüche, mit denen behinderungsbedingte Umbaukosten über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden sollen.
Aufgrund der beim Bundesfinanzhof (BFH) und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Aussetzungs- bzw. Nachzahlungszinsen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 02.05.2019 Stellung genommen und weist nun die vorläufige Festsetzung von Zinsbescheiden an.
Infolge der Zweifel mehrerer BFH-Senate an der Verfassungsmäßigkeit des gegenwärtigen Zinssatzes in Höhe von 6 % pro Jahr sind mehrere Verfahren beim BVerfG anhängig. Das BMF hat bereits in diesem Zusammenhang die Aussetzung der Vollziehung für bestimmte Zeiträume zugelassen und setzt nun mit der aktuellen Anweisung der vorläufigen Festsetzung für erstmalige und für geänderte Zinsfestsetzungen einen weiteren Akzent.
Es sind danach alle erstmaligen, geänderten oder berichtigten Zinsfestsetzungen, in denen der Zinssatz mit 6 % pro Jahr angewandt wird, vorläufig zu erlassen.
Bei einer vorläufigen Festsetzung bleibt der Zinsbescheid änderbar, so weit die Vorläufigkeit reicht. Zu beachten ist, dass die Anweisung zum Vorläufigkeitsvermerk jeweils von dem Fall ausgeht, dass Zinsen erstmals festgesetzt oder dass sie geändert oder berichtigt werden. Ist das jedoch nicht erfolgt oder nicht rechtzeitig zu erwarten, sollte geprüft werden, ob und wie Zinsfestsetzungen in geeigneter Weise aktiv offengehalten werden können.
Hinweis: Bei drohendem Fristablauf für einen Einspruch gegen den Zinsbescheid oder dem Verlust anderweitiger Änderungsmöglichkeiten sollte keine Zeit verschwendet werden. Holen Sie sich im Zweifel professionellen Rat ein.
Wenn Konzerne ihre bislang im Ausland tätigen Mitarbeiter aufgrund von Umstrukturierungen an deutschen Standorten einsetzen wollen, schnüren sie ihnen mitunter „Umzugspakete“, die diverse Vergünstigungen vorsehen. So auch eine Konzerngesellschaft aus Hessen, deren Fall kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt hat.
Eine Gesellschaft hatte nach Deutschland versetzten Auslandsmitarbeitern des Konzerns zugesagt, die anfallenden Kosten für die Wohnungssuche (insbesondere die Maklerkosten) zu erstatten. Aus den in Rechnung gestellten Maklerprovisionen machte die Gesellschaft den Vorsteuerabzug geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte dieses Vorgehen jedoch ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, so dass ein tauschähnlicher Umsatz angenommen werden müsse.
Der BFH gab nun allerdings grünes Licht für den Vorsteuerabzug. Ein tauschähnlicher Umsatz lag nach Gerichtsmeinung nicht vor, da durch die Vorteilsgewährung des Arbeitgebers überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst.
Nach Gerichtsmeinung lag auch keine Entnahme vor, da die deutsche Konzerngesellschaft ein vorrangiges Interesse daran hatte, erfahrene Konzernmitarbeiter an ihren neuen Unternehmensstandort zu holen. Auch war die Gesellschaft demnach aufgrund ihrer Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.
„Und jedem Anfang wohnt ein Zauber inne“, sagte einst Hermann Hesse - ganz offensichtlich und nachweisbar dachte er dabei allerdings nicht an das Rechtsinstitut der ertragsteuerlichen Organschaft, denn deren Anerkennung hängt nicht nur von zahlreichen formellen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Abschluss eines ordnungsgemäßen Ergebnisabführungsvertrags, sondern darüber hinaus sind die ersten fünf Jahre einer Organschaft besonders kritisch: Hier darf kein einziger Fehler unterlaufen, denn ansonsten betrachtet das Finanzamt die gesamte Organschaft, und zwar von Beginn an, als verwirkt. Als Folge werden alle Bescheide neu aufgerollt und es ist mit empfindlichen (verzinsten) Steuernachforderungen zu rechnen.
Dies bekam auch eine GmbH zu spüren, die mit ihrer Tochter-GmbH (Klägerin) einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen hatte, der für das Wirtschaftsjahr 2009 erstmals Wirkung entfalten sollte. 2013 (also im letzten Jahr der kritischen Phase) erwirtschaftete die Klägerin einen Verlust. Im Rahmen der Übersendung des Jahresabschlusses an die Geschäftsführer wies der Steuerberater der Tochtergesellschaft, der den Jahresabschluss erstellt hatte, darauf hin, dass die Muttergesellschaft den Verlust übernehmen und entsprechend ausgleichen müsse. Eine entsprechende Forderung auf Verlustausgleich aktivierte er jedoch nicht in der Bilanz seiner Mandantin; im Übrigen passivierte die Organträgerin keine entsprechende Verbindlichkeit.
Das Finanzamt verwarf daraufhin die Organschaft mit Rückwirkung bis zum Jahr 2009, da der Ergebnisabführungsvertrag nicht tatsächlich durchgeführt worden sei (Verstoß gegen die darin geregelte Verlustübernahmeverpflichtung). Die dagegen gerichtete Klage hatte bei den Richtern des Finanzgerichts Schleswig-Holstein keinen Erfolg. Auch ihrer Ansicht nach setzt die Anerkennung der Organschaft voraus, dass im Verlustfall die Organgesellschaft eine Forderung gegenüber ihrer Muttergesellschaft ausweist.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof das auch so sieht - dort ist der Fall anhängig. Bitte beachten Sie, dass eine Organgesellschaft auch im Gewinnfall bilanziell etwas tun muss: In diesem Fall muss sie gegenüber ihrer Muttergesellschaft eine Verbindlichkeit in Höhe des abzuführenden Gewinns passivieren, die Muttergesellschaft aktiviert dann eine entsprechende Forderung.
Ertragsteuerliche Organschaften sind zwar in der formalen Umsetzung relativ komplex, bieten aber immense Vorteile. So ist eine Organschaft die einzige Möglichkeit, Verluste einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen der Muttergesellschaft zu verrechnen. Dazu müssen Mutter- und Tochtergesellschaft unter anderem einen sogenannten Gewinnabführungsvertrag schließen, der strengstens einzuhalten ist und bei dem zahlreiche Fallstricke lauern.
Während diese Gestaltung in rein national ansässigen Unternehmensgruppen üblich ist, scheitert eine grenzüberschreitende Organschaft mit ausländischen Tochtergesellschaften am sogenannten doppelten Inlandserfordernis. Danach müssen sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein.
Dass eine im Ausland steuerpflichtige Tochtergesellschaft durch diese Voraussetzung benachteiligt ist, liegt auf der Hand. Die Frage ist allerdings, ob diese Benachteiligung im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union gerechtfertigt ist oder nicht. In der Vergangenheit jedenfalls urteilte der Europäische Gerichtshof teilweise vorteilhaft, wenn es sich um sogenannte finale ausländische Verluste handelte. Danach kann eine inländische Kapitalgesellschaft Verluste einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, wenn die Betriebsstätte die Verluste selbst nicht nutzen kann.
Eine hiesige Kapitalgesellschaft versuchte vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein, Verluste einer französischen Tochterkapitalgesellschaft geltend zu machen, und argumentierte mit einer Organschaft. Die Verlustverrechnung über die Grenze sei ihrer Ansicht nach europarechtlich geboten.
Dieser Argumentation waren die Richter grundsätzlich nicht abgeneigt. Sie ergänzten jedoch, dass Voraussetzung für eine Anerkennung auf jeden Fall der Abschluss einer schuldrechtlichen verbindlichen Verlustübernahme sei, so wie in Deutschland auch.
Hinweis: Auch wenn der konkrete Urteilsfall für die Klägerin negativ ausging, so könnte das Urteil für die Zukunft richtungsweisend sein. Hätte die klagende Kapitalgesellschaft nämlich einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen, hätte sie die Verluste geltend machen können. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof, bei dem das Verfahren bereits anhängig ist, die Sachlage bewertet.
Nach Ablauf der regelmäßig vierjährigen Festsetzungsfrist darf das Finanzamt keinen Steuerbescheid mehr erlassen, aufheben oder ändern. Der Ablauf dieser Frist kann nach der Abgabenordnung (AO) aber in gewissen Fällen „blockiert“ sein. Man spricht dann von einer sogenannten Ablaufhemmung, die beispielsweise dann eintritt, wenn das Finanzamt vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung beginnt. In diesem Fall läuft die Festsetzungsfrist für die geprüften Steuern nicht ab, bevor die aufgrund der Prüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.
Hinweis: Durch diese Vorschrift gibt der Gesetzgeber den Finanzämtern die Möglichkeit, die Ergebnisse einer Außenprüfung steuerlich auszuwerten, ohne durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung daran gehindert zu werden.
Die Hemmung des Fristablaufs wirkt allerdings auch bei einer Außenprüfung nicht unbegrenzt: Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung zur Außenprüfung stattgefunden hat, der reguläre Fristenzeitraum (von meist vier Jahren) verstrichen ist.
Eine Gesellschaft aus Hessen hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, die 2008 infolge einer Betriebsprüfung an sie ergangenen Änderungsbescheide mit dem Hinweis auf eine eingetretene Festsetzungsverjährung zu Fall zu bringen. Sie argumentierte, dass die Schlussbesprechung am 15.12.2003 stattgefunden habe, so dass die Festsetzungsfrist bereits am 31.12.2007 abgelaufen sei (Ablauf des Kalenderjahres der Schlussbesprechung am 31.12.2003 plus vier Jahre) und 2008 somit keine Änderungsbescheide mehr hätten erlassen werden dürfen.
Der BFH verwies jedoch darauf, dass es am 22.03.2004 eine zweite Besprechung mit dem Finanzamt stattgegeben und die Schlussbesprechung erst mit diesem letzten Termin im Sinne der AO „stattgefunden“ habe. Somit war die vierjährige Festsetzungsfrist erst am 31.12.2004 an zu berechnen, so dass sie erst zum 31.12.2008 ablief und der Bescheiderlass 2008 somit noch rechtzeitig erfolgte.
Im Gegensatz zur Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die Gewerbesteuer nicht die Person des Gewerbetreibenden besteuern, sondern den Gewerbebetrieb bzw. dessen objektive Ertragskraft. Naturgemäß lässt sich ein Gewerbebetrieb aber nur schwer von der Person desjenigen, der ihn betreibt, abgrenzen. Gleichwohl versucht der Fiskus dies mit einer Vielzahl komplexer Regelungen im Gewerbesteuergesetz. Als wohl bekannteste Vorschrift ist die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden hervorzuheben: Danach soll es für die Besteuerung der Ertragskraft eines Gewerbebetriebs unerheblich se